Urteil des BPatG vom 13.03.2007

BPatG: beschreibende angabe, geographische bezeichnung, stadt, unterscheidungskraft, verkehr, werbung, begriff, dienstleistung, kultur, amtsblatt

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 75/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 32 689.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. März 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. Juni 2004 die Wortmarke
NEUES QUARTIER ERKRATH
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Klasse 41:
Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung; Ausbildung; Erziehung.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschlüsse vom
25. Februar 2005 und 3. Mai 2005, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, zurückgewiesen. Sie hat darin ausgeführt, dass der Gesamtbegriff
„NEUES QUARTIER“ zur Bezeichnung eines neugeschaffenen oder neu zu
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schaffenden Stadtviertels häufig verwendet werde. Der Bestandteil „ERKRATH“
benenne eine Stadt in Nordrhein-Westfalen mit ca. 50.000 Einwohnern. Auch in
ihrer Gesamtheit stelle die angemeldete Marke eine beschreibende Angabe dar,
da die angesprochenen Verkehrskreise ihr lediglich einen Hinweis auf den Ort
(neues Stadtviertel in der Stadt Erkrath) entnehmen würden, an dem oder für den
die Anmelderin ihre Dienstleistungen erbringe. Demzufolge sei auch unter Berück-
sichtigung der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG
25 W (pat) 168/01 - High Care) und des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2005,
417 - BerlinCard) ein unmittelbarer sachlicher Bezug zu ihnen zu bejahen. Die ge-
genständliche Bezeichnung stelle eine werbeübliche Verkürzung der Wortfolge
„Ein neues Quartier in Erkrath“ dar. Hierbei komme es nicht darauf an, dass die
Anmeldemarke früher noch nicht als beschreibende Angabe verwendet worden
sei. Als ohne weiteres verständliche und eindeutige geographische Herkunfts- und
Bestimmungsangabe fehle ihr die notwendige Unterscheidungskraft und unterliege
sie einem Freihaltungsbedürfnis (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den Beschluss vom 3. Mai 2005 aufzuheben und hilfsweise die
Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass der gegenständlichen Bezeichnung nicht jegli-
che Unterscheidungskraft fehlen würde. Sie sei lexikalisch nicht nachweisbar und
wie „FRISH“ (unter Verweis auf BPatG GRUR 2004, 873) sprachunüblich gebildet,
da es korrekt „Neues Quartier in Erkrath“ oder „Das neue Quartier in Erkrath“ hei-
ßen müsste. Hierfür spreche auch, dass es keine Belege für das Vorhandensein
bzw. die konkrete Verwendung der Wortfolge „NEUES QUARTIER ERKRATH“
insbesondere in Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen gebe.
Sofern in bestimmten Nachweisen der Begriff „Quartier“ in Verbindung mit dem
Ortsnamen „Erkrath“ vorkomme, gingen diese auf die Beschwerdeführerin zurück.
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Die Anmeldemarke könne nicht mit den eben genannten, durch eine Präposition
oder einen bestimmten Artikel ergänzten Wortfolgen gleichgesetzt werden, da dies
eine unzulässig analysierende und zergliedernde Betrachtungsweise voraussetze.
Zudem könne bei Angaben, die sich lediglich auf Umstände beziehen würden, die
aber die beanspruchten Tätigkeiten selbst nicht unmittelbar beträfen, die Unter-
scheidungskraft nur verneint werden, wenn durch sie ein enger und unmittelbarer
Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen hergestellt werde (unter Verweis
auf BGH, a. a. O. - BerlinCard). Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal
die Marke als mehrdeutig anzusehen sei. Auch bestehe kein konkretes und aktu-
elles Freihaltungsbedürfnis im Hinblick auf die Marke und die von ihr umfassten
Dienstleistungen (unter Verweis u. a. auf BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH).
Insbesondere reiche die bloße theoretische Möglichkeit, dass die eine oder andere
Sachangabe durch das neue Markenwort vermittelt werde, nicht aus. Die Anmel-
demarke weiche von der beschreibenden Wortfolge „Neues Quartier in Erkrath“
deutlich ab, wodurch ihr ein gewisser eigentümlicher Charakter zukomme und sie
von Mitbewerbern nicht benötigt werde. Ein Interessenausgleich zwischen der
Zeicheninhaberin und den beteiligten Verkehrskreisen wäre auch auf der Grund-
lage des § 23 MarkenG möglich. Die Schutzunfähigkeit könne zudem nicht auf die
Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Sache 33 W (pat) 036/03 gestützt
werden, da diese ausschließlich eine geographische Bezeichnung (Isar Süd)
betreffe. Schließlich sei die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
im Falle der Zurückweisung der Beschwerde zuzulassen, da der Bundesgerichts-
hof zur Frage der Schutzfähigkeit einer sprachuntypisch gebildeten und nicht un-
mittelbar beschreibenden Wortkombination aus Adjektiv, Substantiv und geogra-
phischer Angabe noch nicht Stellung genommen habe.
Der Senat hat die Anmelderin vorab unter Übersendung der ermittelten Unterlagen
auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
a) Der Senat hält die angemeldete Marke nicht für hinreichend unterscheidungs-
kräftig, so dass ihrer Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegensteht.
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienst-
leistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurtei-
len, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wort-
marke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-
bender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein ge-
bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unter-
scheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
(1) Mit dem in der Anmeldemarke enthaltenen Begriff „QUARTIER“ wird in erster
Linie ein Stadtviertel bezeichnet (vgl. Wortschatz Universität Leipzig unter
„http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“ und Synonyme unter „http://www.wie-
sagt-man-noch.de/synonyme/“). Der weitere Zeichenbestandteil „ERKRATH“ stellt
den Namen einer am Fluss Düssel im Kreis Mettmann gelegenen Kleinstadt in
Nordrhein-Westfalen, unmittelbar östlich von Düsseldorf, dar (vgl. Wikipedia unter
„http://de.wikipedia.org/wiki/Erkrath“).
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Die Bezeichnung „NEUES QUARTIER ERKRATH“ als solche lässt sich - wie die
Beschwerdeführerin zutreffend ausführt
- lexikalisch nicht nachweisen. Auch
konnten unabhängig von der Schreibweise keine Belege für eine Verwendung in
der Presse oder im Internet ermittelt werden. Das gleiche gilt für die abgekürzte
Wortfolge „QUARTIER ERKRATH“. Allerdings setzt die Annahme des Schutzhin-
dernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einen lexikalischen oder sonstigen
Nachweis, dass die Anmeldemarke im Verkehr bereits geläufig ist oder verwendet
wird, nicht voraus (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 66).
Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass die Stadt Erkrath in dem
Ortsteil Alt-Erkrath „ein neues Quartier mit einer Mischung aus Wohnen, Kultur,
Freizeit und Arbeiten“ schaffen möchte und hierzu eine Flächennutzungsplanän-
derung vorgenommen hat (vgl. Amtsblatt der Stadt Erkrath Nr.
16 vom
12. Juli 2006, Seite 13). Auf einem ehemaligen Industriegelände soll nach eigener
Aussage der Beschwerdeführerin in den nächsten Jahren ein exklusives Stadt-
quartier mit ca. 300 - 350 Wohneinheiten entstehen. Sie selbst nennt das Areal
nach einem ursprünglich dort ansässigen Unternehmen „POSEMARRÉ - das
Quartier“ und beschreibt es u. a. mit den Worten „Im Zentrum von Alt-Erkrath ent-
steht auf posemarré … ab 2006 ein exklusives Quartier …“, „… lassen
POSEMARRÉ zu einem lebendigen Stadtquartier werden.“ und „Einen besonde-
ren Charme erhält das Quartier durch …“. Den Begriff „Quartier“ verwendet sie
darüber hinaus an anderen Stellen in beschreibender Weise (vgl. insgesamt „po-
semarré“ unter „http://www.posemarre.de/dyn/de/home.19.html“ und
„http://www.posemarre.de/dyn/de/dasquartier.20.html“). Schließlich wird auch in
Veröffentlichungen, die nicht (direkt) von der Beschwerdeführerin stammen, das
alte Industriegelände als „Quartier“ bezeichnet (vgl. beispielsweise „erkrath initial“
unter „http://www.erkrath-initial.de/typo3/89.html“, „wz newsline“ unter
„http://:www.wz-newsline.de/sro.php?redid=113862“, „Soodt KG“ unter
„http://www.my-next-home.de/soodt/immobilien_erkrath.htm“ und Wirtschaftsblatt
unter „http://www.wirtschaftsblatt.de/index.php?“).
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(2) Die Anmeldemarke benennt damit kurz und knapp das neue Stadtviertel in
Erkrath. Nach Auffassung des Senats werden die beteiligten Verkehrskreise das
Zeichen u. a. im Sinne von „Neues Viertel in Erkrath“, „Das neue Viertel in Erkrath“
oder „Ein neues Viertel in Erkrath“ interpretieren. Alle diese Bedeutungen sind je-
doch als gleichwertig anzusehen, da sie immer die gleiche Aussage vermitteln.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, dass
die Anmeldemarke nicht die Präposition „in“ oder einen Artikel enthält. Es handelt
sich hierbei nur um unwesentliche Ergänzungen, die keine eigene Aussage ver-
mitteln und lediglich eine verbindende Funktion haben. Der Verkehr ist an derar-
tige Verkürzungen, wie die Beispiele „Olympiastadion München“ (vgl. munichx.de
unter „http://www.munichx.de/planen/locations.php?location=Olympiastadion“)
oder „Frauenkirche Dresden“ (vgl. Google-Trefferliste unter
„http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=Frauenkirche+Dresden&bt
n...“) zeigen, gewöhnt. Auch ist es unerheblich, dass in der Anmeldemarke nicht
der Name des Stadtteils „Alt-Erkrath“, wo sich das Baugebiet befindet, verwendet
wird. Die Stadt Erkrath selbst gebraucht für das neue Viertel die Bezeichnung
„Erkrath - Mitte“ (vgl. Amtsblatt der Stadt Erkrath, a a. O.), so dass es im Verkehr
auch mit anderen Namen in Verbindung gebracht wird. Zudem kann der Zeichen-
bestandteil „Erkrath“ als Oberbegriff bzw. als Synonym für „Alt-Erkrath“ angesehen
werden. Damit stellt die Anmeldemarke lediglich die ohne weiteres erkennbare
Kombination aus Adjektiv/Substantiv und nachgestellter Ortsangabe dar.
(3) Die Bezeichnung „NEUES QUARTIER ERKRATH“ beschreibt abweichend von
dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht nur Umstände, die die angemeldeten
Dienstleistungen nicht direkt betreffen, sondern diese selbst.
Mit Hilfe der Werbung werden die in dem neuen Quartier Erkrath errichteten Häu-
ser und Wohnungen einem breiten Publikum zum Kauf angeboten. Zudem kann
das Viertel als solches vorgestellt und seine Attraktivität besonders hervorgehoben
werden. Auch zu Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung besteht ein
sachlicher Bezug, als Gegenstand der Geschäfte oder des Unternehmens die Er-
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schließung, die Präsentation oder Vermarktung des Areals sein kann. Selbst wenn
unter Büroarbeiten nur unterstützende Tätigkeiten wie Schreiben, Organisieren
oder Ablage verstanden werden, so können sie dennoch der Entstehung des
neuen Quartiers Erkrath dienen (z. B. Drucken von Infomaterial, Vereinbarung von
Besichtigungsterminen oder Archivierung von Plänen).
Die weiterhin beanspruchte Dienstleistung „Versicherungswesen“ kann der Absi-
cherung von Risiken im Zusammenhang mit dem Bau oder den Besitz eines Hau-
ses oder einer Wohnung in dem neuen Quartier Erkrath dienen. So ist es bei-
spielsweise denkbar, dass eine spezielle Bauherrenhaftpflicht-, Hausrat- oder
Wohngebäudeversicherung angeboten wird. Ähnliche Überlegungen gelten für die
Tätigkeiten „Finanzwesen“ und „Geldgeschäfte“, die insbesondere durch Darle-
hen, Bausparverträge oder Kapitalanlagen die Finanzierung von Immobilien in
dem Neubaugebiet sicherstellen können. Hinsichtlich Immobilienwesen macht die
Anmeldemarke deutlich, dass in dem neu erschlossenen Stadtgebiet Häuser und
Wohnungen errichtet, verkauft, vermietet oder vermittelt werden. Hierbei handelt
es sich um eine zentrale Tätigkeit der Beschwerdeführerin, zumal sie einen eige-
nen Ansprechpartner für Immobilien benannt hat (vgl. posemarré unter
„http://www.posemarre.de/dyn/de/kontakt.53.html“) und für die Dienstleistung aus-
drücklich wirbt (vgl. posemarré unter „http://www.pose-
marre.de/dyn/de/immobilien.255.php“). Damit stellt die Anmeldemarke lediglich
eine Bestimmungs- und Ortsangabe dar.
Die kulturellen Aktivitäten weisen ebenfalls sachliche Bezüge zu dem neuen
Quartier in Erkrath auf. Die Beschwerdeführerin bietet dort Kulturveranstaltungen
an. So wirbt sie für diese mit den Worten: „Die Kulturveranstaltungen auf
POSEMARRÉ haben in der Brügger Mühle, …, ihren Anfang genommen. Hier
fanden die verschiedensten kulturellen Veranstaltungen statt: … .“ (vgl. posemarré
unter „http://www.posemarre.de/dyn/de/kultur.47.html“). Darüber hinaus können
auch die weiteren Dienstleistungen „Sportliche Aktivitäten“, „Unterhaltung“, „Aus-
bildung“ und „Erziehung“ in dem neuen Quartier in Erkrath erbracht werden. Zu
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denken ist in diesem Zusammenhang an die Organisation von Sportwettkämpfen,
die Aufführung von Theaterstücken, die Vorstellung der Geschichte des ehemali-
gen Industrieareals oder die Betreuung von Kindern im Freigelände bzw. in den
alten, entsprechend hergerichteten Fabrikgebäuden. Folglich bringt die Anmelde-
marke nur zum Ausdruck, wo diese Tätigkeiten stattfinden.
(4) Der Verneinung der Unterscheidungskraft steht die von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachte freie Verwendbarkeit des Zeichens nach § 23 Nr. 2 MarkenG
nicht entgegen, da dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernis-
ses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine entscheidungserhebliche Bedeutung
zukommt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 188).
b) Ob das gegenständliche Zeichen darüber hinaus eine unmittelbar beschrei-
bende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar-
stellt, kann folglich dahingestellt bleiben.
2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG
sind nicht ersichtlich. Die mit dem Fall verbundenen Fragestellungen sind nicht
von grundsätzlicher Bedeutung und erfordern auch nicht aus Gründen der
Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs. Hierzu gibt insbesondere die Frage der Beurteilung der
Schutzfähigkeit von Wortfolgen, die verkürzt aus Adjektiv, Substantiv und geogra-
phischer Angabe zusammengesetzt sind, keinen Anlass. Es ist allgemein aner-
kannt, dass die Schutzfähigkeit von Wortfolgen einen hier nicht gegebenen merkli-
chen Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Be-
standteile voraussetzt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Im Übrigen ist
zu berücksichtigen, dass der Verkehr in der Werbung ständig mit neuen Begriffen
konfrontiert wird, die sich gerade nicht an grammatikalischen Regeln orientieren.
Demnach können auch bisher noch nicht verwendete, aber gleichwohl verständli-
che Sachaussagen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Her-
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kunftshinweise aufgefasst werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Der
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war demnach zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften