Urteil des BPatG vom 13.10.2005

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 306/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. September 2010
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
betreffend das Patent 103 50 617
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. September 2010 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Strößner, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter
Brandt und Maile
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beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
auf die am 30. Oktober 2003 eingereichte Patentanmeldung das Patent 103 50
617 mit der Bezeichnung "Versorgungseinrichtung für Leuchtmittel"
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 30. Juni 2005.
Gegen die Patenterteilung hat die ursprüngliche Einsprechende, die Fa. T…
GmbH & Co. KG in D…, Österreich fristgerecht mit Schriftsatz vom
29. September 2005
Einspruch eingelegt. Sie beantragt das Patent in vollem Umfang zu
widerrufen und begründet dies mit einer fehlenden Patentfähigkeit des Streit-
patentgegenstands. Sinngemäß seien auch die Merkmale der Unteransprüche aus
dem Stand der Technik, beispielsweise aus der Druckschrift
D1
EP 562 469 B1,
bekannt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 nimmt die Einsprechende ihren
Einspruch zurück.
Zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2010 erscheint die Patentin-
haberin, wie im Schriftsatz vom 21. September 2010 angekündigt, nicht. Von der
Patentinhaberin liegt aus dem schriftlichen Verfahren
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sinngemäß der
Antrag vor,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 14, eingereicht mit Schriftsatz vom 14. August 2006, sowie
Beschreibung und Zeichnung (11 Figuren) wie erteilt .
Hilfsweise liegt der Antrag vor, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 14. August 2006, Beschreibung
und Zeichnung (11 Figuren) wie erteilt .
Der nach Haupt- und Hilfsantrag identische Patentanspruch 1 lautet:
„Betriebsmittel (1), insbesondere zum Betrieb von Leuchtmitteln
(3, 63),
mit einer elektrischen Schaltung (6, 49, 61, 62), die wenigstens ein
Wärme entwickelndes Spulenbauelement (L, T) mit wenigstens
zwei einander gegenüberliegenden, Wärme abgebenden Flächen
(11, 12) aufweist, und
mit einem elektrisch isolierenden Gehäuse (14), das als steife
Platten ausgebildete Wände (18, 19, 25, 26) aufweist, von denen
wenigstens zwei an den beiden einander gegenüberliegenden
Flächen (11, 12) des Spulenbauelements (L) anliegen, wobei:
die an dem Spulenbauelement (L) anliegenden Wände (18, 19,
25, 26) des Gehäuses (14) an ihren Kanten (32, 33, 34, 35)
untereinander durch ein Federmittel (36, 37, 38, 39; 64) ver-
bunden sind,
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die Wände (18, 19, 25, 26) an den Flächen des Spulenbau-
elements (L) unter Vorspannung anliegen,
die an dem Spulenbauelement (L) anliegenden Wände (15, 16,
25, 26) des Gehäuses (14) jeweils steif ausgebildet sind,
die an dem Spulenbauelement (L) anliegenden Wände (28, 29,
25, 26) an ihrer jeweiligen Außenseite mit Vorsprüngen (27)
versehen sind,
die Vorsprünge (27) durch Rippen (28, 29, 30, 31) gebildet sind
und wobei
die Rippen (28, 29, 30, 31) rechtwinklig zu solchen Kanten (32, 33,
34, 35) der Wände (18, 19, 25, 26) orientiert sind, an denen
Federmittel (36, 37, 38, 39; 64) angeordnet sind.“
Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 14 nach Hauptantrag sowie wegen
weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das anhängige Einspruchsverfahren wurde gemäß § 147 Abs. 3, 1. Alternative
PatG i. d. F. vom 1. Januar 2002 an das Bundespatentgericht abgegeben. Diese
zeitlich bis zum 30. Juni 2006 begrenzte Verlagerung der Zuständigkeit hat der
BGH als nicht verfassungswidrig beurteilt
.
Demnach besteht eine vor dem 1. Juli 2006 begründete Zuständigkeit des
Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch auch nach der
Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG fort.
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III.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der form- und fristgerecht
erhobene Einspruch zulässig. Er eröffnet daher auch nach seiner Rücknahme im
Rahmen des gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von Amts wegen fortzusetzenden
Einspruchsverfahrens die volle Überprüfungsbefugnis und -pflicht des Senats. Das
Streitpatent ist zu widerrufen, da der Gegenstand der identischen Ansprüche 1
nach Haupt- und Hilfsantrag nicht zulässig ist.
a)
Die Zulässigkeit des inzwischen zurückgenommenen Einspruchs ist von der
Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden, jedoch haben Patentamt und
Gericht auch ohne Antrag des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in
jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen
, da ein unzulässiger - einziger - Einspruch zur Be-
endigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechts-
beständigkeit des Streitpatents führt
.
aa)
Der vorliegende Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat auf
Seite 2 der Einspruchsbegründung den Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 – bis
auf die unschädliche Doppelnennung des Merkmals beginnend mit „...mit einem
elektrisch...“ bis endend mit „“...Spulenbauelements anliegen.“ – vollständig wie-
dergegeben und den Widerrufsgrund der mangelnden Neuheit des Gegenstands
des Anspruchs 1 in Bezug auf die Lehre der Druckschrift D1 geltend gemacht.
Bei der Gegenüberstellung der einzelnen Merkmale des Anspruchs 1 mit dem
Stand der Technik fehlt es zwar an einer Auseinandersetzung mit dem Merkmal,
wonach
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das elektrisch isolierende Gehäuse als steife Platten ausgebildete
Wände aufweist.
Jedoch geht die Einsprechende im Zusammenhang mit ihrer Auseinandersetzung
mit den Ansprüchen 5 und 6 auf dieses Merkmal ein, indem sie ausführt, dass die
Wände des Kunststoffgehäuses jeweils steif ausgebildet sind und es aus dem von
ihr genannten Stand der Technik ebenfalls bekannt sei, die Wände steif und
plattenförmig auszugestalten.
Somit geht aus der Gesamtschau der Einspruchsbegründung der erforderliche
Zusammenhang sämtlicher Merkmale des erteilten Patentanspruch 1 mit der
Lehre der Druckschrift D1 hervor, so dass die Einsprechende die Tatsachen im
einzelnen angegeben hat, die den Einspruch rechtfertigen
Der Einspruch ist daher zulässig.
bb)
Die Rücknahme des sonach zulässigen Einspruchs führt nur zur Beendi-
gung der Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden, d. h. zur Fortsetzung des
Verfahrens von Amts wegen und Sachprüfung des Patents ohne die Ein-
sprechende .
b)
Nach Angaben der erteilten Beschreibung betrifft das Streitpatent ein
elektrisches Betriebsmittel, wie beispielsweise ein Vorschaltgerät, einen Trans-
formator oder eine Vorschaltgerät-Zündeinheit, wie sie zum Betrieb der ent-
sprechenden Leuchtmittel vorzusehen sind .
Die genannten Betriebsmittel enthalten in der Regel Bauelemente mit hoher
thermischer Verlustleistung, was zu einer entsprechenden Erwärmung führt. Diese
Wärme muss abgeführt werden, um eine übermäßige Aufheizung zu verhindern.
Elektrische Betriebsmittel müssen andererseits möglichst berührungssicher unter-
gebracht sein. Dies erfordert eine das Spulenbauelement bzw. sonstige elek-
tronische oder elektrische Bauelemente umhüllende isolierende Anordnung, wie
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beispielsweise ein Isolierstoffgehäuse. Solche Isolierstoffgehäuse neigen jedoch in
nachteiliger Weise dazu, die notwendige Wärmeabfuhr aus dem Gehäuseinnen-
raum zu behindern. Dies gilt insbesondere wenn das Gehäuse aus Stabilitäts-
gründen dickwandig ausgebildet ist. Lüftungsschlitze im Gehäuse können zwar
gelegentlich hinsichtlich des Wärmestaus Abhilfe schaffen; sie verschlechtern aber
die elektrische Sicherheit (.
Außerdem kommt es bei Kunststoffgehäusen darauf an, dass zwischen dem zu
kühlenden Bauelement und der Gehäusewand kein thermisch isolierend wirkender
Luftspalt ausgebildet ist, was sich im Hinblick auf Produktionstoleranzen von
Kunststoffgehäusen und Spulenbauelementen – hier insbesondere durch die
fertigungstechnisch bedingten unterschiedlichen Schichtdicken der Vergussma-
terialien – als problematisch erweist
.
Vor diesem technischen Hindergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde,
ein in dieser Hinsicht verbessertes Betriebsmittel zu schaffen
.
Diese Aufgabe wird nach geltender Antragslage durch ein Betriebsmittel gemäß
dem nach Haupt- und Hilfsantrag gleichlautenden Anspruch 1 gelöst. Dieses
Betriebsmittel umfasst eine elektrische Schaltung, die wenigstens ein Wärme
entwickelndes Spulenbauelement mit wenigstens zwei einander gegenüberlie-
genden, Wärme abgebenden Flächen aufweist, und mit einem elektrisch iso-
lierenden Gehäuse, das als steife Platten ausgebildete Wände aufweist, von
denen wenigstens zwei an den beiden einander gegenüberliegenden Flächen des
Spulenbauelements anliegen. Erfindungswesentlich am verteidigten Betriebsmittel
ist, dass die an dem Spulenbauelement anliegenden Wände des Gehäuses an
ihren Kanten untereinander durch ein Federmittel verbunden sind, wodurch diese
an den Flächen des Spulenbauelements unter Vorspannung anliegen. Die Wände
des Gehäuses sind dabei jeweils steif ausgebildet und an ihrer jeweiligen
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Außenseite mit Vorsprüngen versehen, wobei die Vorsprünge durch Rippen
gebildet sind. Die Rippen sind dabei rechtwinklig zu solchen Kanten der Wände
orientiert, an denen Federmittel angeordnet sind.
Gemäß Streitpatent steifen damit die Rippen die Wände zwi-
schen den Federmitteln aus, ohne den Wärmewiderstand der Wände zu erhöhen.
Im Gegenteil, sie tragen zur Verbesserung der Wärmeabfuhr und somit zur
Verminderung des Wärmewiderstands der Wände bei.
c)
Der Fachmann ist beim vorliegenden Streitpatentgegenstand als ein be-
rufserfahrener, mit der Entwicklung von elektrischen Betriebsmitteln betrauter
Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
Haupt- und
Hilfsantrag
jeweils gleichlautende Anspruch 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhand-
lung als nicht zulässig erweist.
Denn der im Einspruchsverfahren verteidigte Anspruch 1 setzt sich aus den
Merkmalen der erteilten Ansprüche 1, 4, 5, 8, 9 und 10 zusammen, wobei jedoch
die erteilten abhängigen Ansprüche 4, 5 und 8 ausschließlich einzeln und nicht in
ihrer Merkmalskombination auf den erteilten Anspruch 1 rückbezogen sind. Die
erteilten Ansprüche 9 und 10 sind auf den erteilten Anspruch 8, nicht aber auf die
erteilten Ansprüche 4 und 5 rückbezogen. Die im Einspruchsverfahren von der
Patentinhaberin vorgenommene Einschränkung des geltenden Anspruchs 1 ist
daher aufgrund des fehlenden kombinatorischen Rückbezugs der genannten
abhängigen Ansprüche im Streitpatent unzulässig, da nunmehr ein Gegenstand
beansprucht wird, welcher durch das erteilte Patent nicht geschützt ist und dessen
Zulassung ein zu Gunsten des Patentinhabers korrigierendes Wiederaufgreifen
des Erteilungsverfahrens bedeuten würde. Auch ein Rückgriff auf die Be-
schreibung führt zu keinem anderen Ergebnis, da dort ausdrücklich von elasti-
schen Platten die Rede ist (vgl. Abs. [0035] und [0036]), während im erteilten
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Patentanspruch 1 ausdrücklich starre Platten beansprucht werden. Eine Be-
schränkung des Gegenstandes nach dem erteilten Patentanspruch 1 auf der Basis
der offenbarten Lehre gemäß der Beschreibung scheidet somit aus.
d)
Hauptantrag
tragsbindung auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14
.
e)
Nachdem die beantragte Beschränkung nach Haupt- und Hilfsantrag un-
zulässig ist und kein anderer Antrag gestellt ist, ist bei dieser Sachlage das Patent
zu widerrufen .
Dr. Strößner
Dr. Hock
Brandt
Maile
Me