Urteil des BPatG vom 16.11.2001

BPatG: patent, abstimmung, sachbezeichnung, gehalt, wortmarke, markenregister

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 10/06
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 77 344.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5.
Dezember
2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 4. November 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
reisebuchung24
ist am 19. Oktober 2000 zur Eintragung in das Markenregister für eine Vielzahl
von Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42 angemeldet worden. Die Marken-
stelle für Klasse 39 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. November 2001
erstmalig zurückgewiesen. Auf die vom Anmelder hiergegen eingelegte Be-
schwerde hat der 26. Senat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deut-
sche Patent- und Markenamt zurückverwiesen (vgl. 26 W (pat) 8/02) mit der Be-
gründung, das Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis enthalte nicht hinreichend
geklärte Begriffe, auf deren Grundlage eine Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht
möglich sei. Daneben scheine bei manchen Dienstleistungen wie z. B. „Friedhofs-
pflege“, „Warenzeichenagenturdienste“, „technologische Forschungen“, „techni-
sche und juristische Recherchen“, „Schlichtungsdienst“, „Bau- und Konstruktions-
planung“ ein beschreibender Gehalt der angemeldeten Marke „reisebuchung24“
auf den ersten Blick nicht zu bestehen. Daraufhin hat die Markenstelle für
Klasse 39 die Anmeldung für sämtliche Dienstleistungen mit Beschluss vom
- 3 -
4. November 2005 erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es
handele sich bei der angemeldeten Marke um eine Sachbezeichnung, die in ihrer
sprachlichen und begrifflichen Kombination und dem daraus resultierenden Sinn-
gehalt zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Dies sei im Hin-
blick auf alle vorgesehenen Dienstleistungen zu bejahen, zumal es den Verbrau-
chern bewusst sei, dass eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit von Sachaus-
sagen häufig gewollt sei, um ein weites Waren- bzw. Dienstleistungsspektrum er-
fassen zu können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Auf den Zwischenbescheid
des erkennenden Senats vom 7. August 2007, in dem die vom Senat vorläufig für
schutzfähig zu erachtenden Dienstleistungen in der Anlage mitgeteilt worden sind,
hat der Anmelder seinerseits eine Auflistung von Dienstleistungen übersandt, de-
nen zum Großteil der Disclaimer „ausgenommen (für) Reisebuchung“ hinzugefügt
worden ist, wodurch seiner Ansicht nach die angemeldete Marke „reisebu-
chung24“ eintragungsfähig sei, da sie zur Bezeichnung der beanspruchten
Dienstleistungen nicht üblich sei.
II
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Da die Eingabe des Anmelders eine Neufassung des Dienstleistungsverzeichnis-
ses erfordert, wird eine erneute Entscheidung der Markenstelle auf der Grundlage
einer endgültigen Abstimmung über die beanspruchten Dienstleistungen für
zweckmäßig erachtet, zumal durch das jeweilige Anfügen des Disclaimers „aus-
genommen (für) Reisebuchung“ eine neue Beurteilungsgrundlage für die Schutz-
fähigkeitsprüfung entstanden ist. Hinzu kommt, dass die Markenstelle in ihrem
Beschluss vom 4. November 2005 - obwohl vom erkennenden Senat bereits im
- 4 -
vorangegangenen Beschluss für erforderlich erachtet - keine nähere Differenzie-
rung hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen vorgenommen hat, die indes im
Hinblick auf die Entscheidung „Fußball WM 2006“ (vgl. BPatG GRUR 2006, 850,
854; ebenso PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 - Tex Mex), die für die Zurückwei-
sung einer angemeldeten Marke einen engen beschreibenden Bezug zu den je-
weils beanspruchten Waren/Dienstleistungen fordert, angezeigt erscheint.
Die Sache war somit gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG erneut an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb