Urteil des BPatG vom 28.01.2010

BPatG (stand der technik, patent, fig, gegenstand, aufnehmen, halten, druckschrift, neuheit, stand, verbindung)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 358/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 15 443
- 2 -
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.
Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 103 15 443 mit den Pa-
tentansprüchen 1 bis 9 vom 21. September 2009 sowie der Be-
schreibung mit den abgeänderten Seiten 2 nebst Einschub und 4
vom 25. November 2004 und im Übrigen der Beschreibung und
den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhal-
ten.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 103 15 443.4 ist am 4. April 2003 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 103 15 443 mit der
Bezeichnung
„Sammelzylinderanordnung“
ist am 3. Juni 2004 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass die geltenden Patentansprüche
durch eingebrachte Verallgemeinerungen unzulässig erweitert seien. Darüber hin-
- 3 -
aus seien die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1
bis 3 nicht neu. Sie nennt hierzu die Druckschriften bzw. Literaturstellen
D1
DE 18 10 294 A
D2
DE 101 56 194 A1 (nachveröffentlichte ältere Anmeldung)
D3a
EP 0 479 061 A1
D3b
Seite „Drehstabfeder“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbei-
tungsstand: 28. Dezember 2009, 01:10 UTC. URL:
(ohne Aufrufdatum)
D3c
Auszug aus dtv-Lexikon in 24 Bänden, Ausgabe 2006, hier Bd. 22,
S. 125 und Bd. 5, S. 351.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das
Patent
mit
den
Patentansprüchen 1
bis
9
vom
21. September 2009 sowie der Beschreibung Seite 2 mit beige-
fügtem Einschub und Seite 4 vom 25. November 2004 und im Üb-
rigen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie hält die geltenden Patentansprüche für ursprünglich offenbart und auch für
beständig.
- 4 -
Der geltende Anspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:
M1
Sammelzylinderanordnung mit einem um eine Achse dreh-
baren Sammelzylinder (01),
M2
mit einer Kurvenscheibe (07) und einer Deckscheibe (08),
M3
die um die Achse gegeneinander drehbar sind
M4
und jeweils an einer Führungsoberfläche (09, 11, 12; 09, 13,
14) wenigstens einen Abschnitt (12; 14) mit kleinerem
Durchmesser aufweisen,
M5
und mit Haltemitteln (02) zum Halten von zu sammelnden
Produkten an der Oberfläche des Sammelzylinders (01),
M6
die zum Aufnehmen und Freigeben von Produkten durch
einen Steuerhebel (16, 17) betätigbar sind,
M7
der am Sammelzylinder (01) beweglich montiert ist und ge-
gen die Führungsoberflächen der Kurvenscheibe (07) und
der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rollen (18; 19) trägt,
wobei
M8
der Steuerhebel (16, 17) zwei gegeneinander bewegliche
Arme (16; 17) aufweist,
M9
von denen der erste Arm (16) die gegen die Steueroberflä-
che (09, 11, 12) der Kurvenscheibe (07) beaufschlagte
Rolle (18) trägt und
M10
der zweite Arm (17) die gegen die Steueroberfläche (09, 13,
14) der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rolle (19) trägt,
M11
und die aneinander so gekoppelt sind, dass der zweite
Arm (17) der Kontur der Deckscheibe (08) unbehindert
durch den ersten Arm (16) folgt, ein Eintauchen des ersten
Arms (16) in den Abschnitt (12) der Kurvenscheibe (07) aber
nur dann zulässt, wenn er selbst in den Abschnitt (14) der
Deckscheibe (08) eintaucht, wobei
M12a eine erste Feder (28) an den Sammelzylinder (01) einerseits
und an den ersten Arm (16) andererseits gekoppelt ist, um
den ersten Arm (16) gegen die Kurvenscheibe (07) zu be-
aufschlagen,
M12b wobei diese erste Feder (28) ein Torsionsstab (28) ist.
- 5 -
Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 lautet, hier wiedergegeben in geglie-
derter Form:
N1
Sammelzylinderanordnung mit einem um eine Achse dreh-
baren Sammelzylinder (01),
N2
mit einer Kurvenscheibe (07) und einer Deckscheibe (08),
N3
die um die Achse gegeneinander drehbar sind
N4
und jeweils an einer Führungsoberfläche (09, 11, 12; 09, 13,
14) wenigstens einen Abschnitt (12; 14) mit kleinerem
Durchmesser aufweisen,
N5
und mit Haltemitteln (02) zum Halten von zu sammelnden
Produkten an der Oberfläche des Sammelzylinders (01),
N6
die zum Aufnehmen und Freigeben von Produkten durch
einen Steuerhebel (16, 17) betätigbar sind,
N7
der am Sammelzylinder (01) beweglich montiert ist und ge-
gen die Führungsoberflächen der Kurvenscheibe (07) und
der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rollen (18; 19) trägt,
wobei
N8
der Steuerhebel (16, 17) zwei gegeneinander bewegliche
Arme (16; 17) aufweist,
N9
von denen der erste Arm (16) die gegen die Steueroberflä-
che (09, 11, 12) der Kurvenscheibe (07) beaufschlagte
Rolle (18) trägt und
N10
der zweite Arm (17) die gegen die Steueroberfläche (09, 13,
14) der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rolle (19) trägt,
N11
und die aneinander so gekoppelt sind, dass der zweite
Arm (17) der Kontur der Deckscheibe (08) unbehindert durch
den ersten Arm (16) folgt,
N12a ein Eintauchen des ersten Arms (16) in den Abschnitt (12)
der Kurvenscheibe (07) aber nur dann zulässt, wenn er
selbst in den Abschnitt (14) der Deckscheibe (08) eintaucht,
N12b wobei eine erste Feder (28) an den Sammelzylinder (01)
einerseits und an den ersten Arm (16) andererseits gekop-
pelt ist, um den ersten Arm (16) gegen die Kurven-
scheibe (07) zu beaufschlagen,
- 6 -
N13
die zwei Arme (16; 17) über eine zweite Feder (26) gekop-
pelt sind, die den zweiten Arm (17) zur Deckscheibe (08) hin
und den ersten Arm (16) von der Kurvenscheibe (07) fort
beaufschlagt.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 3 lautet, hier wiedergegeben in geglie-
derter Form:
O1
Sammelzylinderanordnung mit einem um eine Achse dreh-
baren Sammelzylinder (01),
O2
mit einer Kurvenscheibe (07) und einer Deckscheibe (08),
O3
die um die Achse gegeneinander drehbar sind
O4
und jeweils an einer Führungsoberfläche (09, 11, 12; 09, 13,
14) wenigstens einen Abschnitt (12; 14) mit kleinerem
Durchmesser aufweisen,
O5
und mit Haltemitteln (02) zum Halten von zu sammelnden
Produkten an der Oberfläche des Sammelzylinders (01),
O6
die zum Aufnehmen und Freigeben von Produkten durch
einen Steuerhebel (16, 17) betätigbar sind,
O7
der am Sammelzylinder (01) beweglich montiert ist und ge-
gen die Führungsoberflächen der Kurvenscheibe (07) und
der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rollen (18; 19) trägt,
wobei
O8
der Steuerhebel (16, 17) zwei gegeneinander bewegliche
Arme (16; 17) aufweist,
O9
von denen der erste Arm (16) die gegen die Steueroberflä-
che (09, 11, 12) der Kurvenscheibe (07) beaufschlagte
Rolle (18) trägt und
O10
der zweite Arm (17) die gegen die Steueroberfläche (09, 13,
14) der Deckscheibe (08) beaufschlagte Rolle (19) trägt,
O11
und die aneinander so gekoppelt sind, dass der zweite
Arm (17) der Kontur der Deckscheibe (08) unbehindert
durch den ersten Arm (16) folgt,
O12a ein Eintauchen des ersten Arms (16) in den Abschnitt (12)
der Kurvenscheibe (07) aber nur dann zulässt, wenn er
selbst in den Abschnitt (14) der Deckscheibe (08) eintaucht,
- 7 -
O12b wobei die Abschnitte (12; 14) als Aussparungen der ansonst
kreisrunden Kurvenscheibe (07) bzw. Deckscheibe (08)
ausgebildet sind
O13
und wobei die Ausdehnung der Aussparung in Umfangs-
richtung bei der Deckscheibe (08) erheblich größer als bei
der Kurvenscheibe (07) ist.
Diesen Ansprüchen folgen die rückbezogenen Ansprüche 4 bis 9 in der Fassung
vom 21. September 2009.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte verwiesen.
II.
1.
Das angegriffene Patent betrifft nach Abs. [0001] der Patentschrift eine Sammel-
zylinderanordnung gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Der um eine Achse
drehbare Sammelzylinder weist eine Kurvenscheibe und eine Deckscheibe auf,
die um die Achse gegeneinander drehbar sind und jeweils an einer Führungsober-
fläche wenigstens einen Abschnitt aufweisen. Weiterhin sind Haltemittel zum Hal-
ten von zu sammelnden Produkten an der Oberfläche des Sammelzylinders ange-
ordnet, die zum Aufnehmen und Freigeben von Produkten durch einen Steuerhe-
bel betätigbar sind, der am Sammelzylinder beweglich montiert ist und gegen die
Führungsoberflächen der Kurvenscheibe und der Deckscheibe beaufschlagte
Rollen trägt.
Gemäß Abs. [0006] der Patentschrift habe im Stand der Technik die Kurven-
scheibe eine Steueroberfläche mit wenigstens einer Aussparung, in die der Steu-
erhebel eintauchen könne, um die Haltemittel zum Aufnehmen und/oder Abgeben
- 8 -
eines Druckerzeugnisses zu steuern. Wenn eine Rolle sich über eine Aussparung
hinweg bewegt habe und wieder auf die Steueroberfläche der Deckscheibe treffe,
erfahre sie eine abrupte Beschleunigung, die die Rolle wie auch die Deckscheibe
strapaziere und zu Reibverschleiß führe.
Als Aufgabe ist in der Streitpatentschrift angegeben, eine Sammelzylinderanord-
nung zu schaffen, bei der Verschleiß fördernde abrupte Beschleunigungsvorgänge
nicht auftreten sollen (vgl. Abs. [0007] und [0009]).
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulin-
genieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjährigen Erfahrungen in der Kon-
struktion von Druckmaschinen und deren Peripheriegeräten.
Als Lösung dient eine Sammelzylinderanordnung gemäß den geltenden nebenge-
ordneten Ansprüchen 1 bis 3.
2.
Die Patentschrift ist wortgleich mit den Beschreibungsseiten und den Ansprüchen
der Anmeldungsunterlagen. Im Folgenden wird zum Beleg der Offenbarung ledig-
lich auf die entsprechenden Textstellen der Patentschrift verwiesen.
Der geltende Anspruch 1 setzt sich zusammen aus den Merkmalen der ursprüng-
lich eingereichten Ansprüche 1 und 3 in Verbindung mit ursprünglich offenbarten
Merkmalen aus der Beschreibung, vgl. Patentschrift Abs. [0020], vorletzter Satz
("mit kleinerem Durchmesser") und Abs. [0024], zweiter Satz (Torsionsstab).
Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 setzt sich zusammen aus den Merk-
malen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 3 und 4 in Verbindung mit ur-
sprünglich offenbarten Merkmalen aus der Beschreibung, vgl. Patentschrift
Abs. [0020], vorletzter Satz ("mit kleinerem Durchmesser").
- 9 -
Der geltende nebengeordnete Anspruch 3 setzt sich zusammen aus den Merk-
malen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 in Verbindung mit ursprünglich
offenbarten Merkmalen aus der Beschreibung, vgl. Patentschrift Abs. [0020], vor-
letzter und letzter Satz ("mit kleinerem Durchmesser", Aussparungen, Ausdehnung
der Aussparungen).
Der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 3 ist zudem durch die Aufnahme von weite-
ren Merkmalen gegenüber den erteilten Ansprüchen offensichtlich jeweils einge-
schränkt.
Die geltenden Unteransprüche 4 bis 9 entsprechen den ursprünglich eingereicht
erteilten Unteransprüchen 2 bis 7.
3.
geltenden Ansprüchen 1 bis 3 ist neu.
D1
mente eines 3:2 Sammelzylinders in Falzapparaten von Rotationsdruckmaschinen
(vgl. die Bezeichnung). Von der dort offenbarten Sammelzylinderanordnung unter-
scheiden sich diejenigen der geltenden nebengeordneten Ansprüche 1, 2 bzw. 3
durch die Merkmale M11 (Anspruch 1), die Merkmale N11 und N12a (Anspruch 2)
bzw. die Merkmale O11 und O12a (Anspruch 3). Denn bei der Sammelzylinderan-
D1
kelhebel 26, vgl. Fig. 1,3 und S. 8, Abs. 1) für beide Rollen (Laufrollenpaar 25, vgl.
Fig. 1,3 und S. 8, Abs. 1) keine zwei Arme, die sich beim Eintauchen gegenseitig
beeinflussen könnten.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich von demjenigen
der laut Bezeichnung eine Vorrichtung zum Steuern von Falzmechanismen
D2
D2
- 10 -
an denjenigen Arm (Hebel 3, vgl. Fig. 1,3) gekoppelt, der gemäß Sp. 3, Z. 4 bis 10
der Kontur der Deckscheibe (Abdeck-Kurvenscheibe 15, vgl. Sp. 3, Z. 6) unbehin-
dert folgt. Bei der Sammelzylinderanordnung des geltenden Anspruchs 1 soll im
Unterschied hierzu gemäß dem Merkmal M12a die Feder an den sog. ersten Arm
gekoppelt sein, also an demjenigen Arm, der nur bedingt der Kurvenscheibe fol-
gen kann, nämlich dann, wenn auch der zweite Arm in den Abschnitt der Deck-
scheibe eintaucht. Es kommt somit hinsichtlich der Neuheit des Gegenstandes
des geltenden Anspruchs 1 schon nicht mehr darauf an, dass darüber hinaus (hin-
D2
oder Druckfeder offenbart ist und gerade kein Torsionsstab. Vom Offenbarungs-
D2
sicherlich in der Fachwelt wohlbekannten) Torsionsstabes schon auf Grund der
Fig. 3 nicht umfasst, da die Anordnung eines Torsionsstabes an der Stelle, an der
sich die Feder 14 befindet, nicht möglich ist. Dieser müsste am Drehpunkt
(Achse 7, vgl. Fig. 3) des Hebels 3 angeordnet werden. Für die patentgemäße
D2
Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Anspruchs 2 unterscheidet sich
D2
Abhandlung betreffend das Merkmal M12a des Anspruchs 1). Es kommt somit
hinsichtlich der Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 2 schon
D2
des Merkmals N13) die beiden Arme (Hebel 3, 4) nicht über eine zweite Feder
gekoppelt sind, die den zweiten Arm zur Deckscheibe hin und den ersten Arm von
der Kurvenscheibe fort beaufschlagt.
Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Anspruchs 3 unterscheidet sich
D2
D2
D2
nen.
- 11 -
D3a
wurden allein zum Nachweis des Fachwissens hinsichtlich des Maschinenele-
ments Torsionsstab genannt. Sie gefährden die Neuheit der Gegenstände der
geltenden nebengeordneten Ansprüche 1 bis 3 nicht.
4.
Ansprüchen 1 bis 3 beruht jeweils auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
D2
ist bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht heranzuziehen.
D1
tenden Anspruchs 1 schon durch das Merkmal M11, wie oben bei der Behandlung
der Neuheit ausgeführt. Dieses Merkmal ist auch nicht aus dem weiteren im Ver-
fahren befindlichen Stand der Technik bekannt. Es ist darüber hinaus nicht er-
sichtlich, was den Fachmann veranlassen sollte, den zwei Rollen tragenden einzi-
gen Arm (Winkelhebel 26) durch zwei getrennte Arme zu ersetzen und an-
schließend die beiden Arme so aneinander zu koppeln, dass einer davon nur dann
in den Abschnitt seiner entsprechenden Kurvenscheibe eintauchen kann, wenn
auch der andere in den Abschnitt seiner entsprechenden Kurvenscheibe einge-
taucht ist. Diese Maßnahme erfordert eine Vielzahl konstruktiver Überlegungen
und ergibt sich dem Fachmann daher nicht in nahe liegender Weise aus dem
Stand der Technik.
Da die gewerbliche Anwendbarkeit der Sammelzylinderanordnung gemäß dem
geltenden Anspruch 1 außer Frage steht, erfüllt diese somit alle Kriterien für eine
Patenterteilung.
Zur erfinderischen Qualität der Sammelzylinderanordnungen der geltenden ne-
bengeordneten Ansprüche 2 bzw. 3 wird auf die diesbezüglichen Ausführungen
zum geltenden Anspruch 1 verwiesen, die hinsichtlich der Merkmale N11 und
- 12 -
N12a (Anspruch 2) bzw. O11 und O12a (Anspruch 3) vollinhaltlich auch für die
geltenden Ansprüche 2 bzw. 3 zutreffen. Die Gegenstände der geltenden Ansprü-
che 2 und 3 sind daher ebenfalls rechtsbeständig.
5.
Unteransprüche 4 bis 9 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Aus-
gestaltungen der Sammelzylinderanordnungen. Sie haben daher zusammen mit
den geltenden Ansprüchen 1 bis 3 ebenfalls Bestand.
Dr. Fritze
v. Zglinitzki
Rothe
Hubert
Bb