Urteil des BPatG vom 11.02.2003

BPatG (public relations, marke, beschwerde, geschäftsführung, werbung, klasse, verwechslungsgefahr, rundfunk, gestaltung, marketing)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 226/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
6.70
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betreffend die Marke 395 12 098
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k. A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der unter der Nummer 395 12 098 für
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
Bauwesen, Reparaturwesen, soweit in Klasse 37 enthalten; Installa-
tionsarbeiten, soweit in Klasse 37 enthalten
eingetragenen Wortmarke
INTEGRA
ist Widerspruch eingelegt worden aus der unter der Nummer 2 902 043 für
Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Werbemittlung; Projektie-
rung, Gestaltung und Vermittlung von Rundfunk-, Fernseh- und Ki-
nowerbung, betriebswirtschaftliche Beratungen, Marketing, Markt-
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forschung, Erstellen von Wirtschaftsprognosen; Druckereierzeug-
nisse, nämlich Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher,
Fotografien, Plakate, Poster
eingetragenen Wortmarke
INTEGRA
Mit Eingabe vom 30. Juli 1996 ist der Widerspruch auf folgende Dienstleistungen
der angegriffenen Marke beschränkt worden:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-
beiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immo-
bilienwesen.
Mit Beschluss vom 27. April 1998 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch einen
Prüfer des gehobenen Dienstes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 902 043 angeordnet, nämlich hinsicht-
lich der Dienstleistungen
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung,
und sinngemäß den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2002 hat der Erinnerungsprüfer die hiergegen ge-
richteten Erinnerungen beider Verfahrensbeteiligter zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung der Zurückweisung der Erinnerung des Markeninhabers hat er ausgeführt,
dass die von der Löschungsanordnung des Erstprüfers betroffenen Dienstleistun-
gen der angegriffenen Marke angesichts der Identität der Marken den erforderli-
chen deutlichen Abstand zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht
einhielten. Deren Dienstleistungen "Werbemittlung; Projektierung, Gestaltung und
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Vermittlung von Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung" beträfen unmittelbar die
für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "Werbung", so dass insoweit
Identität vorliege. Außerdem befassten sich die für die Widersprechende ge-
schützten Dienstleistungen "betriebswirtschaftliche Beratungen, Marketing,
Marktforschung, Erstellen von Wirtschaftsprognosen" mit dem Gebiet der Unter-
nehmensberatung, da sie sich an Kunden wendeten, die eine Beratung im Zu-
sammenhang mit der Unternehmensführung und Planung von Unternehmens-
strategien wünschten. Diesem Oberbegriff könnten die Dienstleistungen "Ge-
schäftsführung, Unternehmensverwaltung" der angegriffenen Marke ebenfalls zu-
geordnet werden, da auch sie in einer Unterstützung oder Beratung für ein Unter-
nehmen oder einen Geschäftsbetrieb bestünden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Inhabers der ange-
griffenen Marke, mit der er sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts in-
soweit aufzuheben, als die Löschung der angegriffenen Marke an-
geordnet worden ist, und den Widerspruch in vollem Umfang zu-
rückzuweisen.
Eine angekündigte Begründung der Beschwerde ist ausgeblieben.
Auch die Widersprechende hat sich auf die ihr zugestellte Beschwerde bisher
nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nicht begründet.
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Im Umfang der von der Löschungsanordnung der Markenstelle erfassten Dienst-
leistungen besteht eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter
Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-
/Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen
höheren Grand der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älte-
ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR
2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 – BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067
- DKV/OKV).
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im
Identitätsbereich, im Übrigen im Bereich einer engeren Ähnlichkeit. Mit der für die
angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistung "Werbung" überschneiden sich
die Dienstleistungen "Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), Werbemittlung; Pro-
jektierung, Gestaltung und Vermittlung von Rundfunk-, Fernseh- und Kinower-
bung", so dass insoweit eine Teilidentität der beiderseitigen Dienstleistungen vor-
liegt. Außerdem sind die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistun-
gen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" im Hinblick auf ihre unterneh-
merische Zweckrichtung mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen
Dienstleistungen "betriebwirtschaftliche Beratungen, Marketing, Marktforschung,
Erstellen von Wirtschaftsprognosen" hochgradig ähnlich.
Damit ist angesichts der weiter vorliegenden Identität der Marken eine Verwechs-
lungsgefahr auch dann festzustellen, wenn der Widerspruchsmarke wegen ihrer
Anlehnung an die Bezeichnung des für unternehmensbezogene Dienstleistungen
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wichtigen Merkmals der Integrität (des Dienstleisters) eine gewisse Kennzeich-
nungsschwäche anhaften sollte.
Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen
zutreffenden Erwägungen der Markenstelle verwiesen werden. Nachdem sich der
Inhaber der angegriffenen Marke weder im Verfahren vor der Markenstelle noch
im Beschwerdeverfahren zur Verwechslungsgefahr geäußert hat, ist auch nicht zu
ersehen, inwieweit er überhaupt Ansatzpunkte für eine Angreifbarkeit des ange-
fochtenen Beschlusses sieht. Weitere Ausführungen erscheinen daher entbehr-
lich.
Damit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Winkler Dr.
Hock Kätker
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