Urteil des BPatG vom 26.02.2007

BPatG (marke, verwendung, bezeichnung, bezug, beschwerde, bestandteil, klasse, eintragung, eignung, verkehr)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 123/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 43 049.1
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Dr. van Raden und Kruppa
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 25 -
vom 26. Februar 2007 und 22. August 2007 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 21. Juli 2005 für die Waren
„Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen; Kopf-
bedeckungen“
angemeldete Wortmarke
MAC PROTECTION FINISH
ist von der Markenstelle für Klasse
25 in einem ersten Beschluss vom
26. Februar 2007 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen worden.
Die Marke sei geeignet, auf die materielle Beschaffenheit und Ausrüstung der
Waren hinzuweisen. Für den gut ausgebildeten Fachverkehr sei erkennbar, dass
die Marke aus der Kombination einer Materialbezeichnung (MAC) mit einem
Fertigungshinweis (PROTECTION FINISH) bestehe. „MAC“ finde als DIN-Kurz-
zeichen für „Modacryl“ nach dem Textilkennzeichnungsgesetz für eine Gruppe von
Fasern mit funktionellen Eigenschaften Verwendung, die sich insbesondere zur
Herstellung von flammenhemmenden Textilien eigneten. Auch der weitere Be-
standteil „PROTECTION FINISH“ werde von den Käuferkreisen als Sachangabe
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verstanden. Mit „FINISH“ werde der abschließende Arbeitsgang in der Textil-
veredlung bezeichnet, quasi das Verkaufsfähig-Machen der Waren. „PROTEC-
TION FINISH“ reihe sich in der Fachterminologie zwanglos in vergleichbare
Begriffe wie „Techno-Finish, Authentic-Finish, Bio-Finishing, Oil-Finish“ ein und
signalisiere, dass man sich in der Endphase der Warenproduktion noch einmal
verstärkt der Schutzfunktion angenommen habe. Insgesamt handele es sich um
eine bloße Aneinanderreihung einzelner Sachangaben, die auch in ihrer Zusam-
menstellung nicht zu einer Schutzfähigkeit führe.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss einer Beamtin des höheren
Dienstes derselben Markenstelle vom 22. August 2007 zurückgewiesen worden.
Auch die Erinnerungsprüferin hält die Marke im Wesentlichen aus den Gründen
des Erstbeschlusses für freihaltungsbedürftig. Eine Verwendung in der ange-
meldeten Zusammenstellung sei zwar nicht nachweisbar. Der normal informierte
Verbraucher der hier beanspruchten Allgemeingüter werde die in der Marke
verwendeten Fachbegriffe in dem von der Erstprüferin aufgezeigten Sinn ver-
stehen. In dem Zusammenhang weist die Erinnerungsprüferin auf einen dem
Beschluss beigefügten Internetausdruck, in dem die Wortfolge "protection finish" in
Bezug auf eine Hose der Marke MAC verwendet worden ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die bisher nicht begründete Beschwerde
der Anmelderin. Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, die Bezeich-
nung sei nicht freihaltungsbedürftig. Abzustellen sei nicht ausschließlich auf das
Verständnis der Fachkreise, sondern auf die allgemeinen Verkehrskreise. In ihrer
Gesamtheit ergebe die Marke auch keinen Sinn. Selbst wenn es sich bei „MAC“
um ein Kurzzeichen für „Modacryl“ handeln sollte, ergebe sich daraus eine
Übersetzung „Modacryl Schutz Ende“. Prägender Bestandteil sei der am Anfang
stehende Firmenname „MAC“, der den allgemeinen Verkehrskreisen aufgrund der
Bekanntheit der gleichnamigen Anmelderin geläufig sei. Im Übrigen sei der von
der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt der Marke völlig abwegig und
„um die Ecke gedacht“.
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Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet, weil einer Re-
gistrierung der angemeldeten Bezeichnung keine Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht
zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk-
male der angemeldeten Waren dienen können. In Bezug auf die von der
Anmelderin beanspruchten Waren fehlt der angemeldeten Wortkombination die
Eignung zur Merkmalsbeschreibung in diesem Sinne.
Es lässt sich nicht mit der für die Versagung der Eintragung gebotenen Sicherheit
feststellen, dass die Wortfolge „MAC PROTECTION FINISH“ die beanspruchten
Waren unmittelbar beschreibt. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die
hier relevanten Verkehrskreise - das sind entgegen der Auffassung der Anmel-
derin nicht stets die allgemeinen Verkehrskreise, sondern die Fachkreise (BPatG
24 W (pat) 110/05 - BAGNO) - den Wortbestandteil „MAC“ in dem von der
Markenstelle aufgezeigten Sinn als DIN-Kurzzeichen für Modacryl und damit als
Hinweis auf die Materialbeschaffenheit der Waren verstehen werden. Eine ent-
sprechende Verwendung durch Dritte hat die Markenstelle nicht belegt und ist
auch dem Senat nicht möglich. Dass es sich bei „MAC“ um eine den Fachkreisen
geläufige Abkürzung für „Modacryl“ handelt, erscheint daher zweifelhaft.
Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da die Wortfolge jeden-
falls in ihrer Gesamtheit keine merkmalsbeschreibende Bezeichnung i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt. Selbst wenn die relevanten Fachkreise „MAC“ als
Abkürzung für Modacryl verstehen sollten, hieße die Marke in ihrer Gesamtheit
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übersetzt „Modacryl Vollendung Schutz“. Auch wenn dieser Wortfolge gewisse
beschreibende Anklänge zu entnehmen sind, bleibt der Sinngehalt so unscharf,
dass man nicht von einer die Waren unmittelbar beschreibenden Bedeutung
ausgehen kann.
Dagegen spricht insbesondere, dass die Markenstelle - wie bereits ausgeführt -
keine Verwendung der Wortfolge „MAC PROTECTION FINISH“ durch Dritte belegt
hat. Eine Verwendung konnte auch von dem Senat nicht festgestellt werden. Der
von der Markenstelle ermittelte Internetausdruck belegt nur die Verwendung der
Wortfolge "protection finish", das auf diesem Internetausdruck ebenfalls enthaltene
Wort „MAC“ weist dagegen vermutlich auf die gleichnamige Anmelderin hin, die
diesen Begriff unter der Nr. 1 145 495 als Wort-/Bildmarke geschützt hat. Bei
dieser Sachlage kommt eine Zurückweisung der Anmeldung wegen eines Frei-
haltungsbedürfnisses nicht in Betracht.
Wenn die angemeldete Bezeichnung bereits für - generell eher aufmerksame -
Fachkreise nicht beschreibend ist, so kann erst recht nicht davon ausgegangen
werden, dass für allgemeine Publikumskreise ein beschreibender Sinngehalt im
Vordergrund des Verständnisses steht. Die Marke entbehrt mithin auch nicht des
erforderlichen Mindestmaßes an betriebskennzeichnender Hinweiskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
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