Urteil des BPatG vom 01.02.2008

BPatG (bezeichnung, klasse, vermietung, bezug, unterscheidungskraft, ausstrahlung, software, beschreibende angabe, internet, wissenschaftliche forschung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 11/08
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 53 751
hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der Richterin
Bayer sowies Richters Merzbach
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
FeatureIndex
ist am 31. August 2006 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u. a.
"Klasse 25
Textilwaren, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuh-
waren;
Klasse 35
Standortermittlung von Güterwaggongs durch Computer, Ver-
mietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange),
Werbung im Internet für Dritte;
Klasse 38
Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Hör-
funksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Aus-
strahlung von Rundfunksendungen, Bereitstellen des Zugriffs auf
ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Informationen
im Internet, Bereitstellen von Internetzugängen (Software), Bereit-
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stellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltwei-
ten Computernetzwerk, Bereitstellung von Internet-Chatrooms,
Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-
Dienste, Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen, Betrieb und
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Betrieb
von Chatlines, Chatrooms und Foren, Durchführen von Videokon-
ferenzen, elektronische Nachrichtenübermittlung, E-Mail-Dienste,
Fernschreibdienste, Fernsprechdienst, Funkdienst, Kommunika-
tion durch faseroptische Netzwerke, Konferenzschaltungen, Mobil-
Funktelefondienst, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Com-
puter, Pagingdienste, Personenruf (Rundfunk, Telefon oder mit
anderen Mitteln elektronischer Kommunikation), Personenruf-
dienste, Presseagenturen, Satellitenübertragung, Telefondienst,
Telegrafendienst, Telegrafieren, Telegrammdienst (Depeschen),
Telegrammübermittlung, Telekonferenzdienstleistungen, Teleko-
pierdienst, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Faxge-
räten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Ver-
mietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von
Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Zugriffszeit auf glo-
bale Computernetzwerke;
Klasse 42
Bauberatung, Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und
Internetseiten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Beratung
in Fragen gewerblicher Schutzrechte, Bereitstellung von Compu-
terprogrammen in Datennetzen, Biologische Forschung, Compu-
terberatungsdienste, Computersoftwareberatung, Computersys-
temanalysen, Computersystem-Design, Datensicherung (elektroni-
sche), Datenspeicherung (elektronische), Design von Computer-
Software, Design von Home-Pages und Web-Seiten, Dienstleis-
tungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe
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und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unter-
schriften, Dienstleistungen eines Architekten, Dienstleistungen
eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvor-
haben, Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen eines
EDV-Programmierers, Dienstleistungen eines Grafikdesigners,
Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Industrie-
designers, Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Dienstleis-
tungen eines Modedesigners, Dienstleistungen eines Physikers,
Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors, Dienst-
leistungen eines Verpackungsdesigners, Dienstleistungen in Pro-
zessangelegenheiten, Dienstleistungen von chemischen Labors,
Dienstleistungen von Ingenieuren, digitale Bildbearbeitung, Durch-
führung chemischer Analysen, Durchführung technischer Tests
und Checks, Durchführung von Erdölsuchbohrungen, Durchfüh-
rung von technischen Messungen, Durchführung wissenschaft-
licher Untersuchungen, Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwer-
ken, Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-
Rohlinge (Premastering), EDV-Beratung, Eichen (Kalibrieren), Ein-
richtungsberatung, Entwicklung von Nutzungskonzepten in techni-
scher Hinsicht (Facility management), Entwicklungsdienste und
Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte), Ermittlung von
Emissionen und Immissionen, Ermittlung von Schadstoffkonzen-
trationen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
Erstellen von Webseiten, Erstellung von Analysen für Erdölförde-
rung, Erstellung von Computeranimationen, Erstellung von geolo-
gischen Gutachten, Erstellung von Gutachten über Erdölvorkom-
men, Erstellung von technischen Gutachten, Erstellung wissen-
schaftlicher Gutachten, Forschungen auf dem Gebiet der Bakterio-
logie, Forschungen auf dem Gebiet der Chemie, Forschungen auf
dem Gebiet der Kosmetik, Forschungen auf dem Gebiet der Tech-
nik, Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus, geologi-
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sche Forschungen, geologische Schürfarbeiten, Gestaltung und
Unterhalt von Websites für Dritte, Handel mit Film-, Fernseh- und
Videolizenzen, Hard- und Softwareberatung, Impfen von Wolken,
Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installie-
ren von Computerprogrammen, integrative Beratung von Einzel-
personen und Unternehmen (Mediation), Kalibrierung und Funk-
tionsprüfung von Messgeräten, Konfiguration von Computer-Netz-
werken durch Software, Konstruktionsplanung, Konvertieren von
Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Ver-
änderung), Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physi-
schen auf elektronische Medien, Konzeptionierung von Web-Sei-
ten, Kopieren von Computer-Programmen, Landvermessung,
Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes, Li-
zenzieren von Computersoftware (juristische Dienstleistungen),
Lizenzierung von Software, Lizenzvergabe von gewerblichen
Schutzrechten, Materialprüfung, Materialprüfung bei Textilien,
Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten, Pflege und Instal-
lation von Software, physikalische Forschungen, Qualitätsprüfung,
redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Registrierung von
Domainnamen, Schlichtungsdienstleistungen, Serveradministrati-
on, Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netz-
werkzugriffen, sozialwissenschaftliche Beratung, Sprachspeicher-
dienste, Styling (industrielles Design), technische Beratung, tech-
nische Projektplanungen, technisches Projektmanagement im
EDV-Bereich, Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeu-
gen, Überprüfung von digitalen Signaturen, Überwachung von
Erdölbohrungen, Umweltschutzberatung, Umweltverträglichkeits-
prüfungen, Unterwasserforschung, Vermietung und Wartung von
Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting),
Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverar-
beitungsgeräten, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Ver-
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mietung von Webservern, Vermietung von Web-Servern, Vermitt-
lung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Vermitt-
lung von rechtlichem Know-How (Franchising), Vermittlung von te-
chnischem Know-How (Franchising), Wartung von Computersoft-
ware, Wartung von Internet-Zugängen (Software), Werkstoffprü-
fung, Wettervorhersage, wissenschaftliche Forschung, Wolken-
impfen (cloud seeding), Zertifizierungen, Zurverfügungstellen von
Webspace (Webhosting), Zurverfügungstellung von Speicherplät-
zen im Internet".
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung durch Beschluss vom 1. Februar 2008
wegen insoweit fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die aus den Begriffen "Feature" und "Index" zusammengesetzte Wortkombination
bedeute "Register mit einem Verzeichnis der Merkmale und Charakteristika der
angemeldeten Waren und Dienstleistungen". In Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen erkenne der Verkehr darin lediglich einen Hinweis darauf, dass
die beanspruchten Dienstleistungen mittels oder unter Zuhilfenahme eines sol-
chen Merkmalsverzeichnisses erbracht würden. In dieser Bedeutung werde die
angemeldete Bezeichnung auch bereits im naturwissenschaftlichen Bereich
benutzt, um z. B. Reaktionsmöglichkeiten von chemischen oder biologischen Stof-
fen zu ermitteln. Ebenso finde diese Wortkombination in der Informatik als auch in
Zusammenhang mit Multimedia-Datenbanken Verwendung.
In Zusammenhang mit den in Klasse 25 beanspruchten Waren, Textilwaren, Be-
kleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren enthalte das Zeichen ledig-
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lich einen Hinweis darauf, dass die Waren mit einem Feature Index ausgestattet
sind.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2008 aufzuheben, soweit
die Anmeldung für die o. g. Waren und Dienstleistungen zurück-
gewiesen worden ist.
Die angemeldete Bezeichnung "FeatureIndex" könne in ihrer Bedeutung als "Re-
gister, welches die Angabe von Eigenschaften oder Merkmalen zu einem be-
stimmten Thema oder einem bestimmten Sachbereich enthalte" nur für solche
Waren oder Dienstleistungen beschreibend sein, die die Erstellung oder Verwen-
dung eines solchen Verzeichnisses voraussetzten oder offensichtlich mittels eines
solchen Verzeichnisses erbracht würden. Dies treffe aber auf die im Beschwerde-
verfahren noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht zu. In
Bezug auf diese Waren und Dienstlesistungen weise "FeatrureIndex" keinen un-
mittelbar beschreibenden Inhalt auf.
Dies gelte beispielsweise für Beratungsdienstleistungen oder Designdienstleis-
tungen in Klasse 42, die von einer natürlichen Person, einem Berater oder Desig-
ner, vorrangig ohne Inanspruchnahme von Verzeichnissen o. ä. erbracht würden.
Ein weiteres Beispiel seien die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen "Be-
reitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellen von Internet-
zugängen (Software)", die auf die Herstellung technischer Voraussetzungen aus-
gerichtet seien. Auch in Bezug auf die beanspruchten Waren in Klasse 25 (Tex-
tilwaren, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren) könne kein un-
mittelbar beschreibender Inhalt der Bezeichnung "FeatureIndex" festgestellt wer-
den. Ebenso wenig enthalte die Bezeichnung in Bezug auf die die Dienstleistung
"Werbung" und alle hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen in Klasse 35
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einen beschreibenden Hinweis auf einen Index bzw. ein Register mit einem Ver-
zeichnis der Merkmale und Charakteristika dieser Dienstleistungen.
Der angemeldeten Bezeichnung könne daher weder die Unterscheidungskraft ab-
gesprochen werden noch sei sie freihaltebedürftig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg,
weil der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die beschwerdegegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis fehlender
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidenti-
tät der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es
muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Her-
kunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere
Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die
Unterscheidungskraft ist dabei stets in Bezug auf die beanspruchten Waren
und/oder Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rdnr. 67), so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bezeichnung
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auch in Zusammenhang mit anderen Waren/Dienstleistungen dieses Schutzhin-
dernis entgegensteht.
Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine Zusammenfügung der
Begriffe "Feature" und "Index", was schon aufgrund der Binnengroßschreibung
ohne weiteres erkennbar ist. Der Begriff "Feature" hat in seiner Bedeutung "typi-
sches Merkmal, charakteristische Eigenschaft" ebenso Eingang in den deutschen
Sprachgebrauch gefunden (vgl. DUDEN, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl.,
S. 451) wie der weitere Bestandteil "Index", welcher "Anzeiger, Register, Verzeich-
nis" bedeutet (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 825). So-
weit der Begriff "Index" abweichend von seinem ursprünglichen Sinngehalt in
Wortkombinationen wie z. B. "Preisindex, Lebenshaltungskostenindex" einen sta-
tistischen Messwert bezeichnet (vgl. DUDEN, a. a. O. S. 825), liegt ein solches
Verständnis bei einer Kombination mit dem Begriff "Feature" in Zusammenhang
mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht nahe, da Eigen-
schaften, Merkmale oder Charakteristika von Waren und/oder Dienstleistungen
anders als Preise, Aktienkurse etc. einer Ermittlung bzw. Berechnung solcher (Mit-
tel-)Werte in aller Regel nicht zugänglich sind.
Die beiden Begriffe fügen sich damit aber für den Verkehr zu der aus sich heraus
verständlichen Bezeichnung "Register/Verzeichnis, welches Angaben zu Eigen-
schaften oder Merkmalen enthält" oder auch kurz "Merkmals-/Eigenschaftsver-
zeichnis" zusammen, was auch seitens der Anmelderin nicht in Abrede gestellt
wird. Die Markenstelle hat zudem durch die dem angefochtenen Beschluss bei-
gefügten Nachweise belegt, dass die Bezeichnung jedenfalls im naturwissen-
schaftlichen Bereich, in der Informatik sowie im Multimediabereich wie auch im
Bereich der Informatik bereits Verwendung findet.
Solche Eigenschafts- bzw. Merkmalsverzeichnisse können jedoch über die vor-
genannten Bereiche hinaus gleichsam zu jeder denkbaren Ware wie auch Dienst-
leistung erstellt werden. So kann vor allem auch jede der beanspruchten und hier
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noch relevanten Dienstleistungen über spezielle Eigenschaften und charakteristi-
schen Merkmale und damit "Features" verfügen, die in einem entsprechenden
Verzeichnis aufgeführt und gelistet werden können und auf die in Zusammenhang
mit der Erbringung der Dienstleistung zurückgegriffen werden kann. Dies gilt ins-
besondere auch für solch speziellen von der Anmelderin beanspruchte Dienst-
leistungen wie "Wolkenimpfen (cloud seeding)" in Klasse 42 oder auch der zu
Klasse 35 beanspruchten "Standortermittlung von Güterwaggons durch Compu-
ter". Ebenso können entsprechende Verzeichnisse über Merkmale und Eigen-
schaften auch zu den beanspruchten Waren der Klasse 25 "Textilwaren, Beklei-
dungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren" bestehen. Zutreffend hat die
Markenstelle dazu unter Bezug auf dem angefochtenen Beschluss beigefügte Be-
lege darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich der sogenannten und von den
beanspruchten Oberbegriffen erfassten "Funktionskleidung" Eigenschaften und
damit "Features" wie Wasser- und Winddichte, Atmungsaktivität etc. von Bedeu-
tung sind, so dass der Verkehr auch insoweit in der angemeldeten Bezeichnung
nur einen Hinweis auf ein entsprechendes - z. B. der Waren beigefügtes - Ver-
zeichnis erkennt.
Angesichts dieses klaren und ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts der
angemeldeten Begriffskombination drängt sich dann aber in Zusammenhang mit
sämtlichen vorliegend noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein sach-
bezogenes Verständnis der Begriffskombination in dem Sinne auf, dass diese mit-
tels oder unter Inanspruchnahme oder auf Basis eines solchen Merkmals-/Eigen-
schaftsverzeichnisses erbracht werden oder sich auch inhaltlich mit einem solchen
Verzeichnis/Register befassen bzw. - was die Waren betrifft - die Eigenschaften,
Merkmale dieser Waren in einem solchen Verzeichnis aufgeführt sind.
Dies nimmt der Bezeichnung aber jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kommt es für die
Frage der Unterscheidungskraft dabei nicht darauf an, ob die betreffenden Waren
bzw. Dienstleistungen unmittelbar durch oder mittels eines solchen Merkmals-/Ei-
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genschaftsverzeichnisses erbracht werden. Denn keine Unterscheidungskraft be-
sitzen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht nur
solche Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Wa-
ren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-
griffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor), sondern
vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruch-
ten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-
schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschrei-
benden Sachangabe erschöpfen. Auch Angaben, die sich auf Umstände bezie-
hen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt da-
her eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger
beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen herge-
stellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den be-
schreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten er-
fasst. Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die
Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR
2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marle-
ne-Dietrich-Bildnis).
Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre
Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber,
dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombi-
nation und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine sol-
che ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder se-
mantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen
könnten. Sie erschöpft sich vielmehr in einer sprach- und werbeüblichen Anein-
anderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem aus sich heraus verständ-
lichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Sachbegriff, welcher auch im Ge-
samteindruck nur den Begriffsinhalt einer sachbezogenen Aussage in Bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen, nicht aber den Eindruck einer individuali-
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sierenden betrieblichen Kennzeichnung vermittelt. Über diese Sachinformationen
hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck ei-
ner betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.
Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung
nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Begriffsinhalts
der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran ge-
wöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen
Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in
einprägsamer und schlagwortartiger übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Ha-
cker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89).
Soweit bei einigen Dienstleistungen wie "Hard- und Softwareberatung; Implemen-
tierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogram-
men; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerksbetriebs; Pflege und
Installation von Software" auch ein Verständnis der angemeldeten Bezeichnung in
dem Sinne möglich ist, dass diese Dienstleistungen sich ihrem Gegenstand und
Inhalt nach mit solchen z. B. zu erstellenden oder zu implementierenden Verzeich-
nissen befassen bzw. weiterhin der Begriff "Feature" in Zusammenhang mit
Dienstleistungen aus dem Medienbereich wie z. B. Ausstrahlung von Fernsehpro-
grammen, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfern-
sehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen" als Bezeichnung für eine
"Sendung in Form eines aus Reportagen, Kommentaren u. Dialogen zusammen-
gesetzten (Dokumentar)berichtes" verstanden werden kann (vgl. DUDEN, Deut-
sches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 525), ergibt sich daraus bereits deshalb
keine schutzbegründende Unbestimmtheit bzw. Mehrdeutigkeit der angemeldeten
Bezeichnung, weil diese auch bei einem solchen Verständnis in Bezug auf die be-
anspruchten Dienstleistungen einen ausschließlich sachbezogenen Aussageinhalt
vermittelt (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Unabhän-
gig davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
wie auch des Bundesgerichtshofs von einem die Waren oder Dienstleistungen be-
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schreibenden Begriff auch dann auszugehen sein kann, wenn das Markenwort
verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Be-
deutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004,
146 Tz. 33 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, GRUR 2008,
397, 398 Tz. 5 - SPA II).
Da das Zeichen somit bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, bedarf es keiner abschließenden Entschei-
dung, ob das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen auch eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Hu