Urteil des BPatG vom 01.02.2008
BPatG (bezeichnung, klasse, vermietung, bezug, unterscheidungskraft, ausstrahlung, software, beschreibende angabe, internet, wissenschaftliche forschung)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 11/08
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 53 751
hat  der  25. Senat  (Marken  Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  am
2. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der Richterin
Bayer sowies Richters Merzbach
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
FeatureIndex
ist am 31. August 2006 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u. a.
"Klasse 25
Textilwaren,  Bekleidungsstücke,  Kopfbedeckungen  und  Schuh-
waren;
Klasse 35
Standortermittlung  von  Güterwaggongs  durch  Computer,  Ver-
mietung  von  Werbeflächen,  auch  im  Internet  (Bannerexchange),
Werbung im Internet für Dritte;
Klasse 38
Ausstrahlung  von  Fernsehprogrammen,  Ausstrahlung  von  Hör-
funksendungen,  Ausstrahlung  von  Kabelfernsehsendungen,  Aus-
strahlung  von  Rundfunksendungen,  Bereitstellen  des  Zugriffs  auf
ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Informationen
im Internet, Bereitstellen von Internetzugängen (Software), Bereit-
- 3 -
stellen  von  Telekommunikationsverbindungen  zu  einem  weltwei-
ten  Computernetzwerk,  Bereitstellung  von  Internet-Chatrooms,
Bereitstellung  von  Telekommunikationskanälen  für  Teleshopping-
Dienste, Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen, Betrieb und
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Betrieb
von Chatlines, Chatrooms und Foren, Durchführen von Videokon-
ferenzen,  elektronische  Nachrichtenübermittlung,  E-Mail-Dienste,
Fernschreibdienste,  Fernsprechdienst,  Funkdienst,  Kommunika-
tion durch faseroptische Netzwerke, Konferenzschaltungen, Mobil-
Funktelefondienst, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Com-
puter,  Pagingdienste,  Personenruf  (Rundfunk,  Telefon  oder  mit
anderen  Mitteln  elektronischer  Kommunikation),  Personenruf-
dienste,  Presseagenturen,  Satellitenübertragung,  Telefondienst,
Telegrafendienst,  Telegrafieren,  Telegrammdienst  (Depeschen),
Telegrammübermittlung,  Telekonferenzdienstleistungen,  Teleko-
pierdienst, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Faxge-
räten,  Vermietung  von  Geräten  zur  Nachrichtenübertragung,  Ver-
mietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von
Telekommunikationsgeräten,  Vermietung  von  Zugriffszeit  auf  glo-
bale Computernetzwerke;
Klasse 42
Bauberatung,  Beratung  bei  der  Gestaltung  von  Home-Pages  und
Internetseiten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Beratung
in  Fragen  gewerblicher  Schutzrechte,  Bereitstellung  von  Compu-
terprogrammen  in  Datennetzen,  Biologische  Forschung,  Compu-
terberatungsdienste,  Computersoftwareberatung,  Computersys-
temanalysen, Computersystem-Design, Datensicherung (elektroni-
sche),  Datenspeicherung  (elektronische),  Design  von  Computer-
Software,  Design  von  Home-Pages  und  Web-Seiten,  Dienstleis-
tungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe
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und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unter-
schriften,  Dienstleistungen  eines  Architekten,  Dienstleistungen
eines  Bauträgers,  nämlich  technische  Vorbereitung  von  Bauvor-
haben, Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen eines
EDV-Programmierers,  Dienstleistungen  eines  Grafikdesigners,
Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Industrie-
designers,  Dienstleistungen  eines  Innenarchitekten,  Dienstleis-
tungen  eines  Modedesigners,  Dienstleistungen  eines  Physikers,
Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors, Dienst-
leistungen  eines  Verpackungsdesigners,  Dienstleistungen  in  Pro-
zessangelegenheiten,  Dienstleistungen  von  chemischen  Labors,
Dienstleistungen von Ingenieuren, digitale Bildbearbeitung, Durch-
führung  chemischer  Analysen,  Durchführung  technischer  Tests
und  Checks,  Durchführung  von  Erdölsuchbohrungen,  Durchfüh-
rung  von  technischen  Messungen,  Durchführung  wissenschaft-
licher  Untersuchungen,  Echtheitsbeglaubigungen  von  Kunstwer-
ken,  Editieren,  Formatieren  und  Übertragen  von  Daten  auf  CD-
Rohlinge (Premastering), EDV-Beratung, Eichen (Kalibrieren), Ein-
richtungsberatung, Entwicklung von Nutzungskonzepten in techni-
scher  Hinsicht  (Facility  management),  Entwicklungsdienste  und
Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte), Ermittlung von
Emissionen  und  Immissionen,  Ermittlung  von  Schadstoffkonzen-
trationen,  Erstellen  von  Programmen  für  die  Datenverarbeitung,
Erstellen  von Webseiten,  Erstellung  von  Analysen  für  Erdölförde-
rung, Erstellung von Computeranimationen, Erstellung von geolo-
gischen  Gutachten,  Erstellung  von  Gutachten  über  Erdölvorkom-
men,  Erstellung  von  technischen  Gutachten,  Erstellung  wissen-
schaftlicher Gutachten, Forschungen auf dem Gebiet der Bakterio-
logie, Forschungen auf dem Gebiet der Chemie, Forschungen auf
dem Gebiet der Kosmetik, Forschungen auf dem Gebiet der Tech-
nik,  Forschungen  auf  dem  Gebiet  des  Maschinenbaus,  geologi-
- 5 -
sche  Forschungen,  geologische  Schürfarbeiten,  Gestaltung  und
Unterhalt von Websites für Dritte, Handel mit Film-, Fernseh- und
Videolizenzen,  Hard-  und  Softwareberatung,  Impfen  von Wolken,
Implementierung  von  EDV-Programmen  in  Netzwerken,  Installie-
ren  von  Computerprogrammen,  integrative  Beratung  von  Einzel-
personen  und  Unternehmen  (Mediation),  Kalibrierung  und  Funk-
tionsprüfung von Messgeräten, Konfiguration von Computer-Netz-
werken  durch  Software,  Konstruktionsplanung,  Konvertieren  von
Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Ver-
änderung),  Konvertieren  von  Daten  oder  Dokumenten  von  physi-
schen  auf  elektronische  Medien,  Konzeptionierung  von  Web-Sei-
ten,  Kopieren  von  Computer-Programmen,  Landvermessung,
Leistungsüberwachung  und  Analyse  des  Netzwerkbetriebes,  Li-
zenzieren  von  Computersoftware  (juristische  Dienstleistungen),
Lizenzierung  von  Software,  Lizenzvergabe  von  gewerblichen
Schutzrechten,  Materialprüfung,  Materialprüfung  bei  Textilien,
Nachforschungen  in  Rechtsangelegenheiten,  Pflege  und  Instal-
lation von Software, physikalische Forschungen, Qualitätsprüfung,
redaktionelle  Betreuung  von  Internetauftritten,  Registrierung  von
Domainnamen,  Schlichtungsdienstleistungen,  Serveradministrati-
on,  Sicherheitsdienstleistungen  zum  Schutz  vor  illegalen  Netz-
werkzugriffen,  sozialwissenschaftliche  Beratung,  Sprachspeicher-
dienste,  Styling  (industrielles  Design),  technische  Beratung,  tech-
nische  Projektplanungen,  technisches  Projektmanagement  im
EDV-Bereich,  Überprüfen  der  Straßentauglichkeit  von  Fahrzeu-
gen,  Überprüfung  von  digitalen  Signaturen,  Überwachung  von
Erdölbohrungen,  Umweltschutzberatung,  Umweltverträglichkeits-
prüfungen,  Unterwasserforschung,  Vermietung  und  Wartung  von
Speicherplätzen  zur  Benutzung  als  Websites  für  Dritte  (hosting),
Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Datenverar-
beitungsgeräten,  Vermietung  von  Speicherplatz  im  Internet,  Ver-
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mietung  von Webservern,  Vermietung  von  Web-Servern,  Vermitt-
lung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, Vermitt-
lung von rechtlichem Know-How (Franchising), Vermittlung von te-
chnischem  Know-How  (Franchising),  Wartung  von  Computersoft-
ware,  Wartung  von  Internet-Zugängen  (Software),  Werkstoffprü-
fung,  Wettervorhersage,  wissenschaftliche  Forschung,  Wolken-
impfen  (cloud  seeding),  Zertifizierungen,  Zurverfügungstellen  von
Webspace  (Webhosting),  Zurverfügungstellung  von  Speicherplät-
zen im Internet".
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach  vorheriger  Beanstandung  wegen  absoluter  Schutzhindernisse  nach  § 8
Abs. 2  Nr. 1  u.  2  MarkenG  hat  die  Markenstelle  für  Klasse 42  des  Deutschen
Patent-  und  Markenamts  die  Anmeldung  durch  Beschluss  vom  1. Februar 2008
wegen insoweit fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die aus den Begriffen "Feature" und "Index" zusammengesetzte Wortkombination
bedeute  "Register  mit  einem  Verzeichnis  der  Merkmale  und  Charakteristika  der
angemeldeten  Waren  und  Dienstleistungen".  In  Bezug  auf  die  beanspruchten
Dienstleistungen  erkenne  der  Verkehr  darin  lediglich  einen  Hinweis  darauf,  dass
die  beanspruchten  Dienstleistungen  mittels  oder  unter  Zuhilfenahme  eines  sol-
chen  Merkmalsverzeichnisses  erbracht  würden.  In  dieser  Bedeutung  werde  die
angemeldete  Bezeichnung  auch  bereits  im  naturwissenschaftlichen  Bereich
benutzt, um z. B. Reaktionsmöglichkeiten von chemischen oder biologischen Stof-
fen zu ermitteln. Ebenso finde diese Wortkombination in der Informatik als auch in
Zusammenhang mit Multimedia-Datenbanken Verwendung.
In  Zusammenhang  mit  den  in  Klasse 25  beanspruchten Waren,  Textilwaren,  Be-
kleidungsstücke,  Kopfbedeckungen  und  Schuhwaren  enthalte  das  Zeichen  ledig-
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lich  einen  Hinweis  darauf,  dass  die Waren  mit  einem  Feature  Index  ausgestattet
sind.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den  Beschluss  der  Markenstelle  für  Klasse 42  des  Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2008 aufzuheben, soweit
die  Anmeldung  für  die  o. g.  Waren  und  Dienstleistungen  zurück-
gewiesen worden ist.
Die angemeldete Bezeichnung "FeatureIndex" könne in ihrer Bedeutung als "Re-
gister,  welches  die  Angabe  von  Eigenschaften  oder  Merkmalen  zu  einem  be-
stimmten  Thema  oder  einem  bestimmten  Sachbereich  enthalte"  nur  für  solche
Waren oder Dienstleistungen beschreibend sein, die die Erstellung oder Verwen-
dung eines solchen Verzeichnisses voraussetzten oder offensichtlich mittels eines
solchen Verzeichnisses erbracht würden. Dies treffe aber auf die im Beschwerde-
verfahren  noch  streitgegenständlichen  Waren  und  Dienstleistungen  nicht  zu.  In
Bezug  auf  diese Waren  und  Dienstlesistungen  weise  "FeatrureIndex"  keinen  un-
mittelbar beschreibenden Inhalt auf.
Dies  gelte  beispielsweise  für  Beratungsdienstleistungen  oder  Designdienstleis-
tungen in Klasse 42, die von einer natürlichen Person, einem Berater oder Desig-
ner, vorrangig ohne Inanspruchnahme von Verzeichnissen o. ä. erbracht würden.
Ein weiteres Beispiel seien die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen "Be-
reitstellen  des  Zugriffs  auf  Informationen  im  Internet,  Bereitstellen  von  Internet-
zugängen  (Software)",  die  auf die  Herstellung  technischer  Voraussetzungen  aus-
gerichtet  seien.  Auch  in  Bezug  auf  die  beanspruchten  Waren  in  Klasse 25  (Tex-
tilwaren,  Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen  und  Schuhwaren)  könne  kein un-
mittelbar  beschreibender  Inhalt  der  Bezeichnung  "FeatureIndex"  festgestellt  wer-
den. Ebenso wenig enthalte die Bezeichnung  in Bezug auf die die Dienstleistung
"Werbung"  und  alle  hiermit  zusammenhängenden  Dienstleistungen  in  Klasse 35
- 8 -
einen  beschreibenden  Hinweis  auf  einen  Index  bzw.  ein  Register  mit  einem  Ver-
zeichnis der Merkmale und Charakteristika dieser Dienstleistungen.
Der angemeldeten Bezeichnung könne daher weder die Unterscheidungskraft ab-
gesprochen werden noch sei sie freihaltebedürftig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg,
weil  der  Eintragung  der  angemeldeten  Bezeichnung  für  die  beschwerdegegen-
ständlichen Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis fehlender
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft  im  Sinne  von  § 8  Abs. 2  Nr. 1  MarkenG  ist  nach  ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidenti-
tät der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es
muss  also  eine  Kennzeichnungskraft  mit  der  Eignung  zur  Ausübung  der  Her-
kunftsfunktion  verbunden  sein,  auch  wenn  eine  Marke  zusätzlich  noch  weitere
Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die
Unterscheidungskraft  ist  dabei  stets  in  Bezug  auf  die  beanspruchten  Waren
und/oder  Dienstleistungen  zu  beurteilen  (vgl.  Ströbele/Hacker,  Markengesetz,
8. Aufl.,  § 8  Rdnr. 67),  so  dass  es  nicht  darauf  ankommt,  ob  der  Bezeichnung
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auch  in  Zusammenhang  mit  anderen  Waren/Dienstleistungen  dieses  Schutzhin-
dernis entgegensteht.
Bei  dem  angemeldeten  Zeichen  handelt  es  sich  um  eine  Zusammenfügung  der
Begriffe  "Feature"  und  "Index",  was  schon  aufgrund  der  Binnengroßschreibung
ohne  weiteres  erkennbar  ist.  Der  Begriff  "Feature"  hat  in  seiner  Bedeutung  "typi-
sches Merkmal, charakteristische Eigenschaft" ebenso Eingang in den deutschen
Sprachgebrauch  gefunden  (vgl.  DUDEN,  Das  große  Fremdwörterbuch,  4. Aufl.,
S. 451) wie der weitere Bestandteil "Index", welcher "Anzeiger, Register, Verzeich-
nis" bedeutet (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 825). So-
weit  der  Begriff    "Index"  abweichend  von  seinem  ursprünglichen  Sinngehalt  in
Wortkombinationen  wie  z. B.  "Preisindex,  Lebenshaltungskostenindex"  einen  sta-
tistischen  Messwert  bezeichnet  (vgl.  DUDEN,  a. a. O.  S. 825),  liegt  ein  solches
Verständnis  bei  einer  Kombination  mit  dem  Begriff  "Feature"  in  Zusammenhang
mit  den  hier  maßgeblichen  Waren  und  Dienstleistungen  nicht  nahe,  da  Eigen-
schaften,  Merkmale  oder  Charakteristika  von  Waren  und/oder  Dienstleistungen
anders als Preise, Aktienkurse etc. einer Ermittlung bzw. Berechnung solcher (Mit-
tel-)Werte in aller Regel nicht zugänglich sind.
Die beiden Begriffe fügen sich damit aber für den Verkehr zu der aus sich heraus
verständlichen  Bezeichnung  "Register/Verzeichnis,  welches  Angaben  zu  Eigen-
schaften  oder  Merkmalen  enthält"  oder  auch  kurz  "Merkmals-/Eigenschaftsver-
zeichnis"  zusammen,  was  auch  seitens  der  Anmelderin  nicht  in  Abrede  gestellt
wird.  Die  Markenstelle  hat  zudem  durch  die  dem  angefochtenen  Beschluss  bei-
gefügten  Nachweise  belegt,  dass  die  Bezeichnung  jedenfalls  im  naturwissen-
schaftlichen  Bereich,  in  der  Informatik  sowie  im  Multimediabereich  wie  auch  im
Bereich der Informatik bereits Verwendung findet.
Solche  Eigenschafts-  bzw.  Merkmalsverzeichnisse  können  jedoch  über  die  vor-
genannten Bereiche hinaus gleichsam zu jeder denkbaren Ware wie auch Dienst-
leistung erstellt werden. So kann vor allem auch jede der beanspruchten und hier
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noch  relevanten  Dienstleistungen  über  spezielle  Eigenschaften  und  charakteristi-
schen  Merkmale  und  damit  "Features"  verfügen,  die  in  einem  entsprechenden
Verzeichnis aufgeführt und gelistet werden können und auf die in Zusammenhang
mit  der  Erbringung  der  Dienstleistung  zurückgegriffen  werden  kann.  Dies  gilt  ins-
besondere  auch  für  solch  speziellen  von  der  Anmelderin  beanspruchte  Dienst-
leistungen  wie  "Wolkenimpfen  (cloud  seeding)"  in  Klasse 42  oder  auch  der  zu
Klasse 35  beanspruchten  "Standortermittlung  von  Güterwaggons  durch  Compu-
ter".  Ebenso  können  entsprechende  Verzeichnisse  über  Merkmale  und  Eigen-
schaften  auch  zu  den  beanspruchten  Waren  der  Klasse 25  "Textilwaren,  Beklei-
dungsstücke,  Kopfbedeckungen  und  Schuhwaren"  bestehen.  Zutreffend  hat  die
Markenstelle dazu unter Bezug auf dem angefochtenen Beschluss beigefügte Be-
lege  darauf  hingewiesen,  dass  gerade  im  Bereich  der  sogenannten  und  von  den
beanspruchten  Oberbegriffen  erfassten  "Funktionskleidung"  Eigenschaften  und
damit  "Features"  wie  Wasser-  und  Winddichte,  Atmungsaktivität  etc.  von  Bedeu-
tung  sind,  so  dass  der  Verkehr  auch  insoweit  in  der  angemeldeten  Bezeichnung
nur  einen  Hinweis  auf  ein  entsprechendes  - z. B.  der  Waren  beigefügtes -  Ver-
zeichnis erkennt.
Angesichts dieses klaren und ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts der
angemeldeten  Begriffskombination  drängt  sich  dann  aber  in  Zusammenhang  mit
sämtlichen vorliegend noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein sach-
bezogenes Verständnis der Begriffskombination in dem Sinne auf, dass diese mit-
tels oder unter Inanspruchnahme oder auf Basis eines solchen Merkmals-/Eigen-
schaftsverzeichnisses erbracht werden oder sich auch inhaltlich mit einem solchen
Verzeichnis/Register  befassen  bzw.  - was  die  Waren  betrifft -  die  Eigenschaften,
Merkmale dieser Waren in einem solchen Verzeichnis aufgeführt sind.
Dies  nimmt  der  Bezeichnung  aber  jegliche  Unterscheidungskraft  i. S.  von  § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kommt es für die
Frage der Unterscheidungskraft dabei nicht darauf an, ob die betreffenden Waren
bzw. Dienstleistungen unmittelbar durch oder mittels eines solchen Merkmals-/Ei-
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genschaftsverzeichnisses  erbracht  werden.  Denn  keine  Unterscheidungskraft  be-
sitzen  nach  der  aktuellen  Rechtsprechung  des  EuGH  und  des  BGH  nicht  nur
solche Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Wa-
ren  und  Dienstleistungen  einen  im  Vordergrund  stehenden  beschreibenden  Be-
griffsinhalt  zuordnen  (vgl.  EuGH  GRUR  2004,  674,  678  - Postkantoor),  sondern
vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruch-
ten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-
schreibender  Bezug  zu  diesen  hergestellt  wird  und  sich  damit  in  einer  beschrei-
benden  Sachangabe  erschöpfen.  Auch  Angaben,  die  sich  auf  Umstände  bezie-
hen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt da-
her  eine  (hinreichende)  Unterscheidungskraft,  wenn  durch  die  Angabe  ein  enger
beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen herge-
stellt  wird  und  deshalb  die  Annahme  gerechtfertigt  ist,  dass  der  Verkehr  den  be-
schreibenden  Begriffsinhalt  als  solchen ohne  weiteres  und  ohne Unklarheiten  er-
fasst. Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die
Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR
2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15  - Marle-
ne-Dietrich-Bildnis).
Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre
Zusammenstellung  zu  einer  Marke  verbinden.  Voraussetzung  hierfür  wäre  aber,
dass  ein  merklicher  und  schutzbegründender  Unterschied  zwischen  der  Kombi-
nation und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung weist jedoch keine sol-
che  ungewöhnliche  Struktur  oder  weitere  Besonderheiten  syntaktischer  oder  se-
mantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen
könnten.  Sie  erschöpft  sich  vielmehr  in  einer  sprach-  und  werbeüblichen  Anein-
anderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem aus sich heraus verständ-
lichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Sachbegriff, welcher auch im Ge-
samteindruck  nur  den  Begriffsinhalt  einer  sachbezogenen  Aussage  in  Bezug  auf
die  beanspruchten  Dienstleistungen,  nicht  aber  den  Eindruck  einer  individuali-
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sierenden  betrieblichen  Kennzeichnung  vermittelt.  Über  diese  Sachinformationen
hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck ei-
ner betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft.
Ob  sich  eine  entsprechende  beschreibende  Verwendung  dieser  Bezeichnung
nachweisen  lässt,  ist  angesichts  des  ohne  weiteres  erkennbaren  Begriffsinhalts
der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran ge-
wöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen
Begriffen  konfrontiert  zu  werden,  durch  die  ihm  sachbezogene  Informationen  in
einprägsamer  und  schlagwortartiger  übermittelt  werden  sollen  (vgl.  Ströbele/Ha-
cker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89).
Soweit bei einigen Dienstleistungen wie "Hard- und Softwareberatung; Implemen-
tierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogram-
men;  Leistungsüberwachung  und  Analyse  des  Netzwerksbetriebs;  Pflege  und
Installation von Software" auch ein Verständnis der angemeldeten Bezeichnung in
dem  Sinne  möglich  ist,  dass  diese  Dienstleistungen  sich  ihrem  Gegenstand  und
Inhalt nach mit solchen z. B. zu erstellenden oder zu implementierenden Verzeich-
nissen  befassen  bzw.  weiterhin  der  Begriff  "Feature"  in  Zusammenhang  mit
Dienstleistungen aus dem Medienbereich wie z. B. Ausstrahlung von Fernsehpro-
grammen,  Ausstrahlung  von  Hörfunksendungen,  Ausstrahlung  von  Kabelfern-
sehsendungen,  Ausstrahlung  von  Rundfunksendungen"  als  Bezeichnung für eine
"Sendung in Form eines aus Reportagen, Kommentaren u. Dialogen zusammen-
gesetzten  (Dokumentar)berichtes"  verstanden  werden  kann  (vgl.  DUDEN,  Deut-
sches  Universalwörterbuch,  6. Aufl.,  S. 525),  ergibt  sich  daraus  bereits  deshalb
keine schutzbegründende Unbestimmtheit bzw. Mehrdeutigkeit der angemeldeten
Bezeichnung, weil diese auch bei einem solchen Verständnis in Bezug auf die be-
anspruchten Dienstleistungen einen ausschließlich sachbezogenen Aussageinhalt
vermittelt (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779  - URLAUB DIREKT). Unabhän-
gig davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
wie auch des Bundesgerichtshofs von einem die Waren oder Dienstleistungen be-
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schreibenden  Begriff  auch  dann  auszugehen  sein  kann,  wenn  das  Markenwort
verschiedene  beschreibende  Bedeutungen  hat  oder  nur  eine  der  möglichen  Be-
deutungen  die  Waren  oder  Dienstleistungen  beschreibt  bzw.  ein  Merkmal  der  in
Frage  stehenden  Waren  oder  Dienstleistungen  bezeichnet  (EuGH,  GRUR  2004,
146  Tz. 33  - DOUBLEMINT,  GRUR  2004,  222  - BIOMILD;  BGH,  GRUR  2008,
397, 398 Tz. 5 - SPA II).
Da  das  Zeichen  somit  bereits  keine  ursprüngliche  Unterscheidungskraft  i. S.  von
§ 8  Abs. 2  Nr. 1  MarkenG  aufweist,  bedarf  es  keiner  abschließenden  Entschei-
dung,  ob  das  angemeldete  Zeichen  in  Bezug  auf  die  hier  maßgeblichen  bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen auch eine beschreibende Angabe im Sinne
des  § 8  Abs. 2  Nr. 2  MarkenG  darstellt,  an  der  die  Mitbewerber  ein  berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Hu