Urteil des BPatG vom 15.09.2009

BPatG: stand der technik, druck, bahn, luft, patentanspruch, fig, ausbildung, geschwindigkeit, papier, eintrag

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 9/08 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
15. September 2009
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 1 117 488
(DE 599 09 417)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 15. September 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden,
die Richterin Schwarz-Angele, den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin
Dr.-Ing. Prasch und den Richter k. A. Dr.-Ing. Dorfschmidt
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kos-
ten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 117 488
(Streitpatent), das aus der PCT-Anmeldung PCT/EP 99/07242 mit der Veröffentli-
chungsnummer WO 00/20123, die am 30. September 1999 unter Inanspruch-
nahme der Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 198 45 427 vom
2. Oktober 1998 und 199 26 956 vom 14. Juni 1999 angemeldet worden war, her-
vorgegangen ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffent-
licht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 599 09 417
geführt. Es betrifft eine Vorrichtung zum Aufbringen eines fließfähigen Mediums
auf eine bewegte Oberfläche und umfasst 6 Ansprüche, von denen nur An-
spruch 1 angegriffen ist. Dieser lautet wie folgt:
- 3 -
1.
Vorrichtung zum Aufbringen eines fließfähigen Mediums (2. 2’)
auf eine kontinuierlich transportierte Bahn (1) mit folgenden
Merkmalen:
a) das Medium (2, 2’) ist durch eine kontinuierlich dre-
hende Übertragungswalze, nämlich durch eine Gravur-
walze (4), auf die Bahn (1) übertragbar,
b) die Gravurwalze (4) weist an ihrem Umfang (6) eine
Vielzahl von insbesondere schraubenförmig angeordneten
Gravurrillen (9) auf,
c)
das aufzutragende Medium (2, 2’) ist durch einen Auf-
tragskopf (3) auf den Umfang der Gravurwalze (4) über-
tragbar,
d) der Auftragskopf (3) weist zwei zum Umfang der
Gravurwalze (4) hin offene Kammern (7, 8) für das aufzu-
tragende Medium (2, 2’) auf, nämlich eine Vorkammer (7)
und eine in Drehrichtung der Gravurwalze (4) nachfolgende
Hauptkammer (8),
e) Vorkammer (7) und Hauptkammer (8) sind durch ein
mittleres Dichtorgan (10) voneinander abgegrenzt, welches
am Umfang der Gravurwalze (4) anliegt,
f)
die Vorkammer (7) ist an einer freien Außenseite durch
ein vorderes Rakel (13) begrenzt, welches dichtend am
Umfang der Gravurwalze (4) anliegt und die Hauptkam-
mer (6) ist auf ihrer freien Außenseite durch ein hinteres
Rakel (17) begrenzt, welches ebenfalls dichtend am Um-
fang der Gravurwalze (4) anliegt,
- 4 -
g) der Druck des Mediums (2) in der Vorkammer (7) einer-
seits und der Druck des Mediums (2’) in der Hauptkam-
mer (8) andererseits sind unabhängig voneinander einstell-
bar, insbesondere derart, dass der Druck des Mediums (2)
in der Vorkammer (7) höher ist als der Druck des Medi-
ums (2’) der Hauptkammer (8).
Im Übrigen wird auf die Streitpatentschrift EP 1 117 488 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des angegriffenen Anspruchs 1 des
Streitpatents sei nicht patentfähig. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der
Technik seien zum Prioritätszeitpunkt bereits Vorrichtungen zum Aufbringen eines
fließfähigen Mediums auf eine kontinuierlich transportierte Bahn bekannt gewe-
sen, die dem Fachmann den Patentgegenstand nach Anspruch 1 nahe legten, so
dass dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Hierzu beruft sich die
Klägerin neben dem Sachverständigengutachten aus dem Verletzungsprozess
des Landgerichts Hamburg (Az. 315 O 952/07) insbesondere auf folgende Druck-
schriften und Dokumente:
D1
DE 1 176 528 B
D2
DE 21 35 438 A
D3
DE 38 80 797 T2
D5
DE 38 23 340 C1
D6
Hardegger, H., „BMB-Vario-Gravure, eine Neuentwicklung von BMB“, in:
„Coating“, 7/93, S. 226-230.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 117 488 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des An-
spruchs 1 für nichtig zu erklären.
- 5 -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass An-
spruch 1 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsan-
trag I):
Vorrichtung zum Aufbringen eines fließfähigen Mediums auf eine
gekennzeichnet durch
gende Merkmale:
a) das Medium ist durch eine kontinuierlich drehende Übertra-
gungswalze, nämlich durch eine Gravurwalze, auf die Bahn
übertragbar,
b) die Gravurwalze weist an ihrem Umfang eine Vielzahl von
insbesondere schraubenförmig angeordneten Gravurrillen
auf,
c)
das aufzutragende Medium ist durch einen Auftragskopf auf
den Umfang der Gravurwalze übertragbar
d) der Auftragskopf weist zwei zum Umfang der Gravurwalze
hin offene Kammern für das aufzutragende Medium auf,
nämlich eine Vorkammer und eine in Drehrichtung der Gra-
vurwalze nachfolgende Hauptkammer,
e) Vorkammer und Hauptkammer sind durch ein mittleres Dicht-
organ voneinander abgegrenzt, welches am Umfang der
Gravurwalze anliegt ,
f)
die Vorkammer ist an einer freien Außenseite durch eine vor-
dere Rakel begrenzt, welche
dichtend am Umfang der Gravurwalze anliegt, und die
Hauptkammer ist auf ihrer freien Außenseite durch eine hin-
tere Rakel begrenzt, welche ebenfalls dichtend am Umfang
der Gravurwalze anliegt,
,
- 6 -
g) der Druck des Mediums in der Vorkammer einerseits und der
Druck des Mediums in der Hauptkammer andererseits sind
unabhängig voneinander einstellbar, insbesondere derart,
dass der Druck des Mediums in der Vorkammer höher ist als
der Druck des Mediums in der Hauptkammer,
.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 ohne
Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag II)
Vorrichtung zum Aufbringen einer Beschichtung aus einem
fließfähigen Medium auf eine kontinuierlich transportierbare Bahn
mittels einer kontinuierlich drehenden Übertragungswalze, näm-
lich einer Gravurwalze, die an ihrem Umfang eine Vielzahl von
insbesondere schraubenförmig angeordneten Gravurrillen auf-
weist, wobei das aufzutragende Medium durch einen Auftrags-
kopf auf den Umfang der Gravurwalze übertragbar ist und der
Auftragskopf zwei zum Umfang der Gravurwalze hin offene
gekenn-
zeichnet durch
a) der Auftragskopf weist eine Vorkammer und eine in Drehrich-
tung der Gravurwalze nachfolgende Hauptkammer auf,
b) Vorkammer und Hauptkammer sind durch ein mittleres Dicht-
organ voneinander abgegrenzt, welches am Umfang der
Gravurwalze anliegt und einen Trennspalt begrenzt,
c)
die Vorkammer ist an einer freien Außenseite durch eine vor-
dere Rakel begrenzt, welche dichtend unter Bildung eines
Dichtspalts am Umfang der Gravurwalze anliegt
d) die Hauptkammer ist an ihrer freien Außenseite durch eine
hintere Rakel begrenzt, welche ebenfalls dichtend unter Bil-
- 7 -
dung eines Außenspalts für die Beschichtung am Umfang
der Gravurwalze anliegt,
e) der Druck des Mediums in der Vorkammer einerseits und der
Druck des Mediums in der Hauptkammer andererseits sind
unabhängig voneinander einstellbar, insbesondere derart,
dass der Druck des Mediums in der Vorkammer höher ist als
der Druck des Mediums in der Hauptkammer,
f)
der Druck des Mediums in der Vorkammer ist höher als der
Umgebungsdruck. derart, dass ständig eine gewisse Menge
des Mediums durch den Dichtspalt in einen Außenraum ge-
langt.
Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage, die sich nur gegen den Patentanspruch 1 des Streitpatents
richtet, ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu und das Er-
gebnis der mündlichen Verhandlungen hat keine Kenntnisse und Fertigkeiten des
hier einschlägigen Fachmanns, eines Maschinenbauingenieurs mit mindestens
Fachhochschulausbildung, der über mehrjährige Erfahrungen in der Entwicklung
und Konstruktion von Vorrichtungen zur Aufbringung fließfähiger Medien auf eine
kontinuierlich, insbesondere mittels Walzen, transportierte Bahn verfügt, ergeben,
unter deren Berücksichtigung es für ihn aufgrund des in das Verfahren eingeführ-
ten Standes der Technik nahe lag, die streitpatengemäße Lösung aufzufinden.
II.
1.
Das Streitpatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Aufbringen eines
fließfähigen Mediums auf eine kontinuierlich transportierte Bahn (vgl. Streitpatent-
- 8 -
schrift, Absatz [0001]). Die Streitpatentschrift führt dazu eingangs aus, dass die
Beschichtung von fortlaufenden Bahnen mit einem fließfähigen Medium bzw. ei-
ner fließfähigen Dispersion zur Erzielung einer hohen Leistungsfähigkeit beson-
ders schwierig sei und dass dies vor allem dann gelte, wenn das aufzutragende
Medium ein Klebemittel ist [0002].
Zum Stand der Technik gibt die Streitpatentschrift eine Vorrichtung zum Auftragen
von Klebstoff auf eine formstabile Unterlage an, wie sie in der DE 1 176 528 (D1)
dargestellt und beschrieben ist. Der Klebstoff wird dabei im Bereich einer be-
grenzten Fläche und in Form von parallelen, definierten Streifen aufgebracht,
wozu eine zylindrische Auftragswalze mit glattflächigem Walzenmantel dient. Ein
Auftragskopf für den Klebstoff ist in zwei Kammern unterteilt, wobei eine Auf-
tragskammer an der freien Seite eine Begrenzungswand mit Nuten aufweist, die
infolge Drehung der Walze eine Mehrzahl von parallelen Klebstoffstreifen auf der
Walze erzeugt. Die zweite Kammer des Auftragskopfes dient zur Aufnahme und
zum Abfördern von Überschussleim auf der Mantelfläche der Walze. Diese Vor-
richtung sei jedoch zum Auftragen einer durchgehenden Beschichtung auf eine
Bahn nicht geeignet.
2.
Vor diesem Hintergrund sieht es das Streitpatent daher als Aufgabe an, eine
Vorrichtung zum Aufbringen eines fließfähigen Mediums auf eine fortlaufend
transportierte Bahn vorzuschlagen, die bei hoher Leistung die Übertragung einer
homogenen, von Lufteinschlüssen freien Beschichtung auf die Bahn ermöglicht
[0004].
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird daher eine Vorrichtung zum Aufbringen eines
fließfähigen Mediums (2, 2’) auf eine kontinuierlich transportierte Bahn (1) mit fol-
genden Merkmalen vorgeschlagen:
1.
das Medium (2, 2’) ist durch eine kontinuierlich dre-
hende Übertragungswalze, nämlich durch eine Gravur-
walze (4), auf die Bahn (1) übertragbar,
- 9 -
1. 1
die Gravurwalze (4) weist an ihrem Umfang (6) eine
Vielzahl von (insbesondere schraubenförmig angeord-
neten) Gravurrillen (9) auf,
2.
das aufzutragende Medium (2, 2’) ist durch einen Auf-
tragskopf (3) auf den Umfang der Gravurwalze (4)
übertragbar,
2. 1
der Auftragskopf (3) weist zwei zum Umfang der
Gravurwalze (4) hin offene Kammern (7, 8) für das auf-
zutragende Medium (2, 2’) auf, nämlich eine Vorkam-
mer (7) und eine in Drehrichtung der Gravurwalze (4)
nachfolgende Hauptkammer (8),
2. 1. 1
Vorkammer (7) und Hauptkammer (8) sind durch ein
mittleres Dichtorgan (10) voneinander abgegrenzt, wel-
ches am Umfang der Gravurwalze (4) anliegt,
2. 1. 2
die Vorkammer (7) ist an einer freien Außenseite durch
ein vorderes Rakel (13) begrenzt, welches dichtend am
Umfang der Gravurwalze (4) anliegt,
2. 1. 3
die Hauptkammer (8) ist auf ihrer freien Außenseite
durch ein hinteres Rakel (17) begrenzt, welches eben-
falls dichtend am Umfang der Gravurwalze (4) anliegt,
2. 1. 4
der Druck des Mediums (2) in der Vorkammer (7) einer-
seits und der Druck des Mediums (2’) in der Hauptkam-
mer (8) andererseits sind unabhängig voneinander ein-
stellbar,
- 10 -
2. 1. 4. 1 Insbesondere derart, dass der Druck des Mediums (2)
in der Vorkammer (7) höher ist als der Druck des Medi-
ums (2’) der Hauptkammer (8).
Aus obiger Merkmalsgliederung ist ersichtlich, dass die patentgemäße Vorrichtung
nach Anspruch 1 aus zwei wesentlichen Elementen, nämlich der Übertragungs-
walze (Merkmalsgruppe 1) und dem Auftragskopf (Merkmalsgruppe 2) besteht,
wobei diese Elemente in einem Wirkzusammenhang stehen.
Die auf die Übertragungswalze gerichtete Merkmalsgruppe 1 beschreibt die Walze
als eine sich kontinuierlich drehende Übertragungswalze, mittels der das fließfä-
hige Medium auf die kontinuierlich transportierte Bahn übertragbar ist, die auch als
Gravurwalze (4) bezeichnet ist, da sie an ihrer Umfangsoberfläche (6) eine Viel-
zahl von Vertiefungen in Form von eingravierten Gravurrillen 19 aufweist, die nach
Merkmal 1.1 zudem fakultativ, da mit „insbesondere“ umschrieben, schraubenför-
mig ausgebildet sein können (Sp. 4, Z. 18 - 20).
Die zweite Merkmalsgruppe besagt zunächst, dass das aufzutragende Medium
durch einen Auftragskopf auf den Umfang der Gravurwalze (4) übertragbar ist
(Merkmal 2) und dass dieser Auftragskopf dazu zwei zum Umfang der Gravur-
walze (4) hin offene Kammern (7, 8) für das aufzutragende Medium (2, 2’) auf-
weist, nämlich eine Vorkammer (7) und eine in Drehrichtung der Gravurwalze (4)
nachfolgende Hauptkammer (8) (Merkmal 2.1).
Der schematische Aufbau des Auftragskopfs (3) ist in der Figur 2 der Streitpatent-
schrift dargestellt und daraus ist ersichtlich, dass das aufzubringende Medium (2,
2’) der Vorkammer (7) durch eine Öffnung (11) und der Hauptkammer (8) durch
eine weitere Öffnung (12) jeweils getrennt - von unten - zugeführt wird und die
Kammern (7, 8) von oben durch die rotierende Gravurwalze (4) abgedeckt sind,
die sich im gezeigten Ausführungsbeispiel mit ihrer Oberfläche (6) im Uhrzeiger-
sinn über die nach oben offenen Kammern hinweg bewegt (Sp. 3, Z. 41 - 50).
- 11 -
Die weiteren Merkmale 2.1.1 bis 2.1.4 gestalten den Auftragskopf mit Vor- und
Hauptkammer nach Merkmal 2. 1 weiter aus. So geben die Merkmale 2.1.1, 2.1.2
und 2.1.3 die erforderlichen baulichen Mittel an, um die von Vorkammer (7) und
Hauptkammer (8) jeweils gebildeten Räume voneinander und gegenüber der
Umfangsoberfläche der Gravurwalze (4) abzudichten, um in den voneinander ab-
gegrenzten Kammern (7) und (8) unterschiedliche Drücke - so wie nach Merk-
mal 2.1.4 des Anspruchs 1 vorgesehen - einstellen zu können, derart, dass der
Druck in der Vorkammer das Eintreten von Lufteinschlüssen in das Medium ver-
hindert, während in der Hauptkammer der Druck entsprechend der gewünschten
Beschichtungsmenge eingestellt werden kann (vgl. Streitpatentschrift Ab-
satz [0005]).
Durch die Anordnung eines mittleren Dichtorgans (10) nach Merkmal 2.1.1, wel-
ches am Umfang der Gravurwalze anliegt, sind die Vorkammer und die Haupt-
kammer voneinander abgegrenzt. Dieses als ein Trennelement wirkende Dichtor-
gan kann nach Patentanspruch 2 verstellbar und nach Patentanspruch 3 als mas-
siver Abstreifer ausgebildet sein und ist in der Streitpatentschrift auch als eine
mittlere Rakel (10) bezeichnet, die zusammen mit der Oberfläche (6) der Gravur-
walze einen sog. Trennspalt (15) ausbildet (vgl. Sp. 3, Z. 43 - 45 u. Z. 55 - 56;
Fig. 2). Zur Begrenzung der Vorkammer (7) an der freien Außenseite ist gemäß
Merkmal 2.1.2 ein vorderes Rakel (13) vorgesehen, welches dichtend am Umfang
der Gravurwalze (4) anliegt. Auf diese Weise begrenzt das vordere Rakel 13 die
Vorkammer (7) an der Stelle des Eintritts der Walzenoberfläche (6) in die Auf-
tragsvorrichtung (3) unter Ausbildung eines Dichtspaltes (14) und erfüllt damit die
Funktion einer Dichtlippe (Sp. 3, Z. 51 - 55). Zur Begrenzung der Hauptkam-
mer (8) im Bereich des Austritts der Walzenoberfläche (6) aus der Auftragsvor-
richtung (Auftragskopf (3)) ist gemäß das Merkmal 2.1.3 ein hinteres Rakel (17)
vorgesehen, das ebenfalls dichtend am Umfang der Gravurwalze (4) anliegt und
dort einen Austrittsspalt (18) ausbildet (18) (Sp. 4, Z. 3 - 6).
Derart abgegrenzte Räume ermöglichen eine voneinander unabhängige Druckein-
stellung des Mediums (2) in der Vorkammer (7) einerseits und des Mediums (2’) in
- 12 -
der Hauptkammer (8) andererseits, so wie es das Merkmal 2.1.4 des Anspruchs 1
nach Hauptantrag vorsieht. Zum Betrieb der Vorrichtung wird gemäß Beschrei-
bung der Streitpatentschrift das Medium (2, 2’’) mittels Pumpen durch die Öff-
nung (11) in die Vorkammer (7) und durch die Öffnung (12) in die Hauptkam-
mer (8) gepumpt und der Druck in der Vorkammer und der Hauptkammer mittels
Regulierungseinrichtungen, z. B. Reduzierventilen, jeweils getrennt voneinander
eingestellt(Absatz [0011]).
Während des Auftragens von Medium verbleibt vor dem Eintritt der Walzenober-
fläche (6) in die Auftragsvorrichtung (Auftragskopf (3)) in den Gravurrillen 19 noch
eine Restmenge des Mediums, das nicht auf die Bahn aufgetragen worden ist und
durch den Dichtspalt (14) zwischen Rakel (13) und Gravurwalze (4) in die Vor-
kammer (7) der Auftragsvorrichtung (3) eingetragen wird (vgl. Streitpatentschrift
Absatz [0012]). Außerdem befindet sich auch noch eine gewisse Menge an Luft in
den Gravurrillen, die aber möglichst nicht in die Vorkammer eingetragen werden
soll, um Lufteinschlüsse im aufzutragenden Medium zu vermeiden. Deshalb ist der
Dichtspalt (14) so ausgelegt, dass die in die Vorkammer eingetragene Luftmenge
minimal gehalten wird. Dies kann gemäß Streitpatentschrift z. B. dadurch gesche-
hen, dass das vordere Rakel (13) unter Druckausübung auf die Oberfläche (6) der
Gravurwalze (4) gepresst wird (Absatz [0012]), so dass es dichtend am Umfang
der Gravurwalze anliegt (vgl. Merkmal 2.1.2). Eine Verbesserung der Dichtfunktion
an dem vorderen Rakel (13) kann sich aber auch dadurch ergeben, dass der
Druck des Mediums (2) in der Vorkammer (7) höher gewählt wird als der Umge-
bungsdruck. Dieser Überdruck in der Vorkammer (7) hat zur Folge, dass ständig
eine gewisse Menge des Mediums (2) durch den Dichtspalt (14) zwischen dem
Rakel und der Walze in den Außenraum gedrückt wird. Das Medium (2) verdrängt
dabei die in den Gravurrillen (19) noch vorhandene Luft und bildet auf diese Weise
an dem vorderen Rakel (13) eine Flüssigkeitssperre gegen eintretende Luft aus
(Absatz [0013]). Demnach kann in der Vorkammer durch eine Einstellung des
Drucks des Mediums ein Eintrag von Luft in die Beschichtung verhindert werden.
- 13 -
Gemäß Absatz [0016] der Streitpatentschrift werden in der Vorkammer (7) die
Gravurrillen (19) bereits vollständig mit dem Medium (2) gefüllt und die so gefüllten
Gravurrillen anschließend durch die Rotationsbewegung der Gravurwalze am
mittleren Dichtorgan (10) vorbei in die Hauptkammer (8) befördert. Dabei werden
durch das mittlere Dichtorgan (10) eventuell in der Vorkammer noch vorhandene
Luftblasen ebenfalls noch wirkungsvoll zurückgehalten, um eine von Luftein-
schlüssen freie Beschichtung sicher zustellen.
In der Hauptkammer (8) wird anschließend die Oberfläche (6) der Gravurwalze (4)
gleichmäßig mit dem Medium (2’) unter dem dort vorhandenen Druck belegt. Die
Menge des auf die Oberfläche aufgebrachten Mediums wird dabei unter anderem
durch die Stellung des hinteren Rakel (17), das den Austrittsspalt (18) begrenzt,
bestimmt. Je nach Stellung wird eine mehr oder weniger große Menge des Medi-
ums auch auf die Oberfläche (6) der Gravurwalze (4) zwischen den Gravurril-
len (19) aufgetragen (Absatz [0020]).
Da der Druck in der Hauptkammer (8) unabhängig vom Druck in der Vorkam-
mer (7) einstellbar ist (vgl. Merkmal 2.1.4), kann über den Druck in der Haupt-
kammer unabhängig vom Druck in der Vorkammer das Auftragsgericht eingestellt
werden, um den gewünschten Auftrag auf die Gravurwalze entsprechend der
Stellung des hinteren Rakels (17) zu erzielen. Es ist dabei insbesondere möglich,
den Druck in der Hauptkammer niedriger zu wählen als den Druck in der Vorkam-
mer, wobei gemäß Streitpatentschrift ein Überdruck von weniger als 1 bar gegen-
über dem Außenraum besonders geeignet sei, weil bei zu hohem Druck in der
Hauptkammer (8) das Medium auf unkontrollierbare Weise durch den Austritts-
spalt (18) in den Außenraum gedrückt werde, was zu einer ungleichmäßigen Be-
schichtung der Oberfläche (6) der Gravurwalze (4) und damit der zu beschichten-
den Bahn (1) führen würde (Absatz [0017]). Durch den höheren Druck in der Vor-
kammer könne zudem eine Schaumbildung am Dichtspalt von vorne herein wirk-
sam verhindert werden (Absatz [0018]).
- 14 -
Der Begriff „Rakel“ ist in der Beschreibung der Streitpatentschrift auch zu dem
Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 erläutert, das eine bevorzugte Auftragsvor-
richtung im Schnitt von der Seite wiedergibt und jeweils im linken und rechten äu-
ßeren Bereich eines Gehäuses (20) zwei auf diesem angeordnete Rakelhalter (30)
aufzeigt, an denen jeweils ein Rakelblatt (31) befestigt ist (Absatz [0024]). Ober-
halb dieser Auftragsvorrichtung befindet sich eine Gravurwalze (4) und die Rakel-
blätter (31) sind so dazu angeordnet, dass sie zusammen mit der Gravur-
walze jeweils einen Spalt begrenzen, so dass bei Drehung der Gravurwalze im
Uhrzeigersinn der Spalt zwischen dem rechten Rakelblatt (31) und der Gravur-
walze als Dichtspalt und der Spalt zwischen dem linken Rakelblatt (31) und der
Gravurwalze als Austrittsspalt fungiert (Absatz [0025]). Demnach bilden „Rakel“ im
Sinne des Streitpatents zum einen Abstreifer zum Abstreifen von überflüssiger
Masse an Medium aus ebenso wie das mittlere Dichtorgan nach Merkmal 2.1.1,
das in der Streitpatentschrift auch als mittlere Rakel (10) bezeichnet ist. Sie be-
grenzen zum anderen aber auch einen Spalt mit dem Walzenmantel der Gravur-
walze, um eine gewisse Menge an flüssigem Medium durchzulassen und bilden
darüber hinaus ein Dichtorgan, wie insbesondere das vordere Rakel (13) zeigt,
das die Vorkammer (7) am Walzeneintritt abdichtet, damit dort möglichst wenig
Luft in die Vorkammer eintritt (Merkmale 2.1.2 und 2.1.3). Mit einer Auftragsvor-
richtung, wie sie insbesondere die Fig. 3 zeigt, könne gemäß Streitpatentschrift
Absatz [0051] ein Klebstofffilm auf silikonisiertem Papier bzw. Folie erzeugt wer-
den, der von gleichmäßiger, reproduzierbarer Dicke und frei von Lufteinschlüssen
sei und insbesondere eine hervorragende Transparenz aufweise.
Insgesamt ermöglicht die Auftragsvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents
unterschiedliche Drücke in den voneinander abgegrenzten Kammern des Auf-
tragskopfes derart, dass der Druck in der Vorkammer das Eintreten von Luftein-
schlüssen in das Medium verhindert, während in der Hauptkammer der Druck ent-
sprechend der gewünschten Beschichtungsmenge eingestellt werden kann, um
die Übertragung einer homogenen, von Lufteinschlüssen freien Beschichtung auf
eine fortlaufend transportierte Bahn bei gleichzeitig hoher Leistung zu gewähr-
leisten (vgl. Aufgabe Absatz [0004]).
- 15 -
III.
1.
Der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Gegenstand des Streitpatents ist unbestritten neu, da keine der entgegengehalte-
nen Druckschriften eine Vorrichtung zum Aufbringen eines fließfähigen Mediums
auf eine kontinuierlich transportierte Bahn mit sämtlichen im erteilten Patentan-
spruch 1 aufgeführten Merkmalen vorwegnimmt.
Keine der entgegengehaltenen Druckschriften lässt insbesondere eine Vorrichtung
zum Aufbringen eines fließfähigen Mediums mit einer kontinuierlich drehenden
Gravurwalze und einem Auftragskopf mit einer Vorkammer und einer Hauptkam-
mer erkennen, in denen der Druck des Auftragsmediums jeweils unabhängig von-
einander einstellbar ist (Merkmal 2.1.4 gemäß Merkmalsgliederung nach
Punkt II.3).
2.
Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass die Vorrichtung
zum Aufbringen eines fließfähigen Mediums auf eine kontinuierlich transportierte
Bahn nach dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dem Fachmann aus
dem aufgezeigten Stand der Technik nahe gelegt ist.
Den nach seiner Gattung nächstkommenden Stand der Technik beschreibt die
Druckschrift „Coating“ in dem Artikel „BMB-Vario-Gravure, eine Neuentwicklung
D6
vure-Auftragswerk“ als Vorrichtung zum Aufbringen von Dispersionskleber als
fließfähiges Medium auf eine kontinuierlich transportierte Bahn beschrieben, bei
dem das Medium (der Dispersionskleber) durch eine kontinuierlich drehende
Rasterwalze und demnach eine Gravurwalze auf die Bahn übertragbar ist (Merk-
mal 1 gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II.3) (vgl. D6, S. 226, rechte Sp.,
vorletzter Abs.). Zudem aber beschreibt die Druckschrift D6 auch die Verwendung
von Gravurwalzen mit Linienraster (Haschuren, Trihelical), so dass - wie die Klä-
gerin ausgeführt hat - durch diese Druckschrift eine Gravurwalze mit Gravurril-
- 16 -
len zum Aufbringen einen fließfähigen Mediums gemäß Merkmal 1.1 des An-
spruchs 1 des Streitpatentgegenstandes bekannt ist (S. 226, linke Sp., 3. Abs.)
Die Rasterwalze für das „BMB-Vario-Gravure-Auftragswerk“ wird über einen An-
gießkasten mit Dispersion beaufschlagt, der nach oben und nach unten durch
Rakel und seitlich durch Dämmschotten gegen die Gravurwalze abgedichtet ist
und der demnach einen Auftragskopf zum Übertragen des aufzutragenden Medi-
ums auf den Umfang der Gravurwalze bildet (Merkmal 2.) (S. 226, rechte Sp.,
letzter Abs.).
Die Druckschrift D6 bezeichnet es als nachteilig, dass Dispersionen sehr unter-
schiedlich sein können bezüglich Rheologie und Transferverhalten etc. und man
daher verschiedene Rasterwalzen am Lager haben müsse (S. 226, 2. Abs., letzte
Z.). Diesen Nachteil beseitige das „BMB-Vario-Gravure-Verfahren“, denn dieses
Verfahren erlaube es, mit ein und derselben Walze allein durch Variation des
Druckes im Angießkasten, das Auftragsgewicht über einen größeren Bereich zu
verändern (S. 226, 2. Abs., letzte Z.). Dies scheine zwar - wie die D6 ausführt - im
ersten Moment ein Widerspruch zu sein, da die Menge durch die Rasterung
selbst bestimmt wird, Tatsache sei aber, dass sich bei der Verwendung der Li-
nienraster auch auf der Stegoberfläche ein Film bildet, bei niedriger Geschwindig-
keit ein relativ dicker und bei hoher Geschwindigkeit ein dünner (S. 226, linke Sp.,
3. Abs.). Die Filmdicke werde nun wesentlich durch die eingesetzte Rasterung,
die Viskosität und die Positionierung des Rakels und des hydrostatischen Drucks
bestimmt, je höher die Viskosität, desto schwieriger werde es für die Dispersion,
die Rasterung zu füllen und nachzufließen, was sich bei Zunahme der Geschwin-
digkeit immer stärker auswirke (S. 226, linke Sp., 4. u. 6. Abs.). Den Einfluss des
Druckes könne man sich dabei so vorstellen, dass das Rakel auf der Rasterwalze
eine Art Dichtung mit sehr geringer Auflagefläche bildet und die Rasterrillen die
Leckstellen bilden; werde der Druck im System erhöht, z. B. durch ein höheres
Flüssigkeitsniveau, dann werde mehr Flüssigkeit die Dichtstelle passieren
(S. 226, linke Sp., 6. Absatz). Ein derart komplett geschlossenes und abgedich-
tetes System, das gegen die Walze durch ein oberes und unteres Rakel und seit-
- 17 -
liche Dämmschotten abgedichtet ist, ermögliche gemäß D6, dass der Druck bis
ca. 0.5 bar erhöht werden kann (S. 226, linke Sp., vorletzter Abs.).
Daher vermag die Druckschrift D6 dem Fachmann die Erkenntnis zu vermitteln,
dass bei Einsatz von Gravurwalzen durch den Druck des Mediums im Angieß-
kasten die Filmdicke bzw. das Auftragsgewicht reguliert werden kann.
Anders als beim Streitpatentgegenstand wird bei der D6 gemäß den Ausführun-
gen auf Seite 226, rechte Spalte, Abs. 1 ein Lufteintritt durch mitgerissene Luft der
Rasterwalze nur durch die Verwendung eines geschlossenen Systems vermieden.
Deshalb weist die D6 einen Angießkasten als Auftragskopf auf, der nur mit einer
einzigen zum Umfang der Gravurwalze hin offenen Kammer versehen ist.
Demgegenüber weist die streitpatentgemäße Vorrichtung gemäß Merkmal 2.1 des
Patentanspruchs 1 zwei zum Umfang der Gravurwalze hin offene Kammern für
das aufzutragende Medium auf, was die vorstehend unter Punkt II.3 erläuterte
Möglichkeit gestattet, den Druck in der Vorkammer derart optimal einzustellen zu
können, dass das Eintreten von Lufteinschlüssen in das Medium verhindert wird,
während der Druck in der Hauptkammer entsprechend der gewünschten Be-
schichtungsmenge optimal eingestellt werden kann. Hierfür kann die D6 keinerlei
Anregungen bieten.
Aus diesem Grund kann die Druckschrift D6 dem Fachmann auch keine Hinweise
auf die die Vorkammer weiter ausgestaltenden Merkmale 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4
vermitteln, zwischen Vorkammer und Hauptkammer ein mittleres Dichtorgan zur
Abgrenzung vorzusehen, die Vorkammer an einer freien Außenseite durch ein
dichtend am Umfang der Gravurwalze anliegendes vorderes Rakel zu begrenzen
und den Druck des Mediums in der Vorkammer und in der Hauptkammer unab-
hängig voneinander einstellbar zu gestalten.
D3
sieren eines Beschichtungsmaterials wie Streichmasse auf ein Trägermaterial in
Bewegung, z. B. unmittelbar auf ein Papier oder Pappband oder mittelbar auf eine
Walzenumfangsfläche in einer Leimpresse, von welcher Walzenumfangsfläche
- 18 -
das Beschichtungsmaterial in dem Spalt zwischen den Presswalzen auf das
durch die Leimpresse laufende Papierband übertragen wird (D3, S. 1, 1. Absatz).
Demnach betrifft die Druckschrift D3 eine insoweit gattungsferne Vorrichtung zum
Aufbringen eines fließfähigen Mediums auf eine kontinuierlich transportierte Bahn,
weil sie zum einen ohne Übertragungswalze auskommt und zum anderen Über-
tragungswalzen mit Gravur oder Gravurrillen nicht anspricht, so dass sich der
Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents bereits in den Merkmalen 1 und
1.1 von diesem bekannten Verfahren unterscheidet.
Als Auftragskopf ist eine Beschichtungseinrichtung mit einer Beschichtungsmate-
rialkammer (3, 3a, 3b, 55) vorgesehen (Merkmal 2), wobei das Beschichtungs-
material (P
1
) der Beschichtungsmaterialkammer unter Druck zugeführt wird.
Gleichzeitig wird die Vorderwand (2, 2a, 2b, 61) der Beschichtungseinrichtung
gegen Lufteintritt abgedichtet und in Bezug auf den sich bewegenden Träger (B,
W) mittels eines Fluids (P
2
) geschmiert, das an der Vorderseite der Vorder-
wand (2, 2a, 2b, 61) zugeführt wird, um dort ein Flüssigkeitsbad zu erzeugen,
wobei das Fluid (P
2
) zum Abdichten und Schmieren ein Teilfluss des der Be-
schichtungsmaterialkammer (3, 3a, 3b, 55) zugeführten Beschichtungsmateri-
als (P
1
) ist (D3, Anspruch 1 bzw. S. 6, 2. Abs. - S. 7, Z. 1). Auf diese Weise soll
gemäß Druckschrift D3 der Spalt zwischen der Vorderwand (2, 2a, 2b, 61) und
dem zu beschichtenden Träger (B, W) wirksam abgedichtet und der Zutritt von
Luft in die Beschichtungskammer wirksam verhindert werden (S. 4, 4. Abs.).
Die Beschichtungsmaterialkammer (3) ist gemäß Druckschrift D3 durch ein Be-
schichtungsteil (1), z. B. einem Beschichtungsmesser (Abstreichmesser), eine
Frontwand (2), die als flexibles Beschichtungsmesser ausgebildet sein kann, so-
wie durch seitliche Dichtungen (nicht gezeigt) definiert (D3, S. 6, Mitte). Die Be-
schichtungsmesser sind tangential zur zu beschichtenden Oberfläche angeordnet
- wie aus den Figuren 1 und 3 ersichtlich ist - und können dadurch die Streich-
masse gleichmäßig auf die Oberfläche aufstreichen, so wie man - vereinfacht
ausgedrückt - mit einem Messer Butter auf ein Brot streichen kann.
- 19 -
Für die Zufuhr des Abdicht- und Schmierflusses (P
2
) zieht die Druckschrift D3
mehrere Lösungen in Betracht. In der Ausführungsform gemäß den Figuren 1, 2A
und 2B wird der Abdicht- und Schmierflusses (P
2
) der Stirnseite der Vorder-
wand (2) durch Öffnungen (21) zugeführt, die die Vorderwand durchsetzen, die
aber auch an anderen Stellen, z. B. neben der Vorderwand angeordnet werden
können (S. 7, 1. Abs.). In der Ausführungsform gemäß Figur 3 hingegen sind
keine Öffnungen in der Vorderwand (2) vorgesehen, sondern stattdessen ein se-
parater Abdicht- und Schmierfluss (P
2
) an der Vorderseite der Vorderwand, wozu
eine separate Zuführeinrichtung, z. B. eine Düse (8), angeordnet sein kann, um
die Materialkammer auf der Frontseite gegen Lufteintritt abzudichten (D3, S. 7,
2. Absatz; Fig. 3). Damit können gemäß Druckschrift D3 auch eine andere Sub-
stanz als Dichtagens, z. B. Wasser oder andere Fluide zugeführt werden, um
Vorbehandlungseffekte zwischen der Frontwand (2) und dem sich bewegenden
Träger zu erzielen (S. 7, letzte Zeilen).
Nach einem weiteren in der Figur 4 gezeigten Ausführungsbeispiel schlägt die
Druckschrift D3 als weitere Lösung vor, die durch die Vorderwand (2) definierte
Beschichtungsmaterialkammer durch eine Trennwand (4) in zwei Teile zu unter-
teilen, so dass zwischen dem Beschichtungsteil (1) und der Trennwand (4) eine
erste Kammer (31) und demnach Hauptkammer und entsprechend zwischen der
Trennwand (4) und der Vorderwand (2) eine zweite Kammer (32) und demnach
Vorkammer gebildet ist (S. 8, 2. Absatz). Folglich kann die Druckschrift D3 dem
Fachmann einen Auftragskopf mit zwei zum Umfang hin offenen Kammern für
das aufzutragende Medium aufzeigen, nämlich eine Vorkammer (32) und eine in
Drehrichtung der Walze (B) nachfolgende Hauptkammer (31) entsprechend dem
Merkmal 2.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents. Da die Trennwand (4) dort am
Umfang eines sich bewegenden Trägers (B) anliegt, wie insbesondere aus der
abgebogenen Darstellung der Trennwand im Bereich der Walze in der Figur 4 er-
sichtlich ist, bildet sie gleichzeitig auch ein mittleres Dichtorgan gemäß Merk-
mal 2.1.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents.
- 20 -
Aus der Figur 4 ist auch ersichtlich, dass die Vorderwand (2) an der freien Au-
ßenseite der Vorkammer (32) dichtend an dem sich bewegenden Trägers (B) an-
liegt. Die Beschreibung der Druckschrift D3 besagt hierzu, dass die Vorder-
wand (2) in der Ausführung gemäß den Figuren 1, 2A und 2B als flexibles Be-
schichtungsmesser ausgebildet ist, woraus für den Fachmann die Eigenschaft ei-
nes Rakels im fachlichen Verständnis folgt, das im Sinne einer vorderen Begren-
zung der Vorkammer an der freien Außenseite dichtend am Umfang einer Auf-
tragswalze anliegt (Merkmal 2.1.2) (S. 6, 1. Abs., letzte Zeile).
Die Beschreibung der Druckschrift D3 besagt außerdem, dass das hintere Be-
schichtungsteil (1), welches die Kammer (31) auf ihrer freien Außenseite be-
grenzt, als ein konventionelles Beschichtungsmesser bzw. Abstreichmesser aus-
gebildet ist (S. 6, Mitte). Demnach vermag auch dieses Beschichtungsteil (1) die
Bedingung einer Begrenzung der Kammer (31) an dessen freier Außenseite er-
füllen, das dichtend an der zu beschichtenden Fläche anliegt (Merkmal 2.1.3)
(S. 6, 1. Abs., letzte Zeile).
Die Trennwand (4) kann gemäß Druckschrift D3 dem Beschichtungsmaterial ei-
nerseits einen hydrostatischen Druckimpuls geben, der die Bildung eines guten
Beschichtungsprofils insbesondere bei der Verarbeitung großer Mengen Be-
schichtungsmaterials unterstützt. Andererseits ist es mit dieser Konstruktion auch
möglich, eine sehr große Zirkulationsmenge zu verwenden, wobei zumindest ein
Teil des Bypass-Flusses aus der zweiten Kammer (32) entnommen werden kann
(S. 8, 2. Abs. Mitte).
Bei dieser Beschichtungseinrichtung ist der Druck des Mediums (P1) in der Vor-
kammer (32) einerseits und der Druck des Mediums (P1) in der Hauptkam-
mer (31) andererseits allerdings nicht im Sinn des Merkmals 2.1.4 des An-
spruchs 1 des Streitpatents unabhängig voneinander einstellbar, sondern vonein-
ander abhängig, wie bereits deutlich aus der Figur 4 an der Öffnung (41) in der
Trennwand (4) bzw. dem Spalt (42) zwischen der Trennwand (4) und dem Trä-
ger (B) sowie den Strömungspfeilen (P
1
und P
1’
) für das Medium ersichtlich ist,
die einen Strömungsfluss des Mediums aus der ersten Kammer (31) durch die
- 21 -
Öffnung (41) in der Trennwand (4) oder durch den Spalt (42) in die zweite Kam-
mer (31) zeigen.
Auch die Beschreibung Seite 8 unten bis Seite 9 oben gemäß Druckschrift D3 be-
sagt hierzu, dass der Beschichtungsmaterialfluss (P
1
) der ersten Kammer (31)
zugeführt und aus dieser ersten Kammer (31) eine Flusskomponente (P
1’
) in einer
geeigneten Weise der zweiten Kammer (32) zugeführt wird, die auch unter Druck
stehen oder druckfrei sein kann. Die Flusskomponente (P
1’
) könne der zweiten
Kammer (32) z. B. durch einen Spalt (42) zwischen dem sich bewegenden Trä-
ger (B) und der Trennwand (4), andererseits aber auch durch Öffnungen (41) in
der Trennwand (4) oder sowohl durch den Spalt (42) als auch durch die Öffnun-
gen (41) zugeführt werden, diese Anordnung könne aber auch umgekehrt wer-
den, so dass die Flusskomponente (P
1’
) aus der zweiten Kammer (32) der unter
Druck stehenden oder druckfreien ersten Kammer (31) zugeführt wird.
Diese Strömungswege der Flusskomponenten (P
1
und P
1’
) vermitteln dem Fach-
mann, dass während des Beschichtungsvorganges das Medium von der einen
Kammer in die andere Kammer strömen soll und dabei zwangsläufig ein Druck-
ausgleich zwischen den zwei Kammern entweder durch den Spalt (42) zwischen
der Trennwand (4) und dem sich bewegenden Träger (B) und/ oder den Öffnun-
gen (41) in der Trennwand (4) stattfinden wird. Daraus aber folgt, dass eine von-
einander abhängige Einstellung des Drucks des Mediums in der Vorkammer und
der Hauptkammer im Sinn des Streitpatents jedenfalls nicht vorgesehen ist und
entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung folglich auch nicht offen-
bart ist.
Demnach aber kann die Druckschrift D3 dem Fachmann keinerlei Anregung zu
dem Merkmal 2.1.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents vermitteln, wonach der
Druck des Mediums in der Vorkammer (32) einerseits und der Druck des Medi-
ums in der Hauptkammer (31) andererseits unabhängig voneinander einstellbar
sind. Die Druckschrift D3 führt den Fachmann vielmehr von einer solchen Lösung
aufgrund der dort vorhandenen Beschichtungsmaterialflusskomponente (P
1’
)
durch die Trennwand (4) und der Beschichtungsmaterialzufuhr anders als im
- 22 -
Streitpatent beschrieben ((K5), Abs. [0010]) nur in eine der zwei Kammern von
einer solchen Lösung weg.
Weil weder die D3 noch die D6 das Merkmal 2.1.4 des Streitpatents aufweisen,
kann der Fachmann auch bei zusammenschauender Kenntnis dieser Druck-
schriften entgegen der Auffassung der Klägerin keinerlei Anregung zu dem Unter-
schiedsmerkmal 2.1.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents und damit der Lehre
des Anspruchs 1 insgesamt erhalten.
Aber auch die in der Streitpatentschrift als Stand der Technik berücksichtigte
D1
noch Anregungen dazu vermitteln. Diese Druckschrift betrifft ebenfalls eine inso-
weit gattungsferne, weil mit einer Übertragungswalze ohne Gravur vorgesehene
Vorrichtung zum Aufbringen eines fließfähigen Mediums auf eine kontinuierlich
transportierte Bahn. Diese Druckschrift offenbart dem Fachmann ein auf der
Oberfläche einer ständig rotierenden Klebstoffauftragewalze (18) liegendes Ge-
häuse (19), das eine Zuführkammer (33) und eine Auffangkammer (34) für den
aufzutragenden Klebstoff aufweist. Demzufolge ist bei dieser Auftragsvorrichtung
die patentgemäße Anordnung eines Auftragskopfs für das aufzutragende Medium
auf den Umfang der Walze mit zwei zum Umfang der Auftragswalze (18) hin offe-
nen Kammern für das aufzutragende Medium bereits verwirklicht, nämlich zum
einen als Vorkammer die Auffangkammer (34) für Klebstoffreste und zum ande-
ren als Hauptkammer die in Drehrichtung der Auftragewalze (18) nachfolgende
Zuführkammer (33) für Klebstoff (Merkmale 2. und 2.1) (vgl. D1, Sp. 3, Z. 33 - 40;
Fig. 1).
Zur Trennung dieser beiden Kammern (33, 34) ist gemäß Druckschrift D1 eine als
Abstreifer ausgebildete Zwischenwand (35) vorgesehen, damit kein Klebstoff aus
der Auffangkammer (34) in die Zuführkammer (33) ausfließen kann, und dafür soll
die Zwischenwand (35) insbesondere eine Abstreifkante aufweisen, die scharf-
kantig ist und mindestens einen Winkel von 90° mit der Oberfläche der Walze (18)
bildet (D1, Sp. 4, Z. 33 - 42). Folglich aber bildet die Zwischenwand (35) ein mitt-
- 23 -
leres Dichtorgan, das die Vorkammer (34) und die Hauptkammer (33) voneinan-
der abgrenzt und am Umfang der Auftragewalze (18) anliegt (Merkmal 2.1.1).
Gravurrillen am Umfang der Auftragewalze jedoch - so wie nach Merkmal 1.1 des
Anspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen - sind bei der Auftragsvorrichtung ge-
mäß Druckschrift D1 weder vorgeschlagen noch ersichtlich, so dass sich der Ge-
genstand nach Anspruch 1 bereits in diesem Merkmal unterscheidet.
Aber auch die Funktionsweise der Auffangkammer (34) gemäß Druckschrift D1 ist
eine andere als diejenige, die die Streitpatentschrift für die Vorkammer be-
schreibt. Die Druckschrift D1 führt nämlich aus, dass die Auffangkammer (34) der
fortlaufenden Aufnahme von Klebstoffresten (40’) dient, die nicht auf eine Bahn
übertragen, sondern auf der Walzenoberfläche verblieben sind, z. B. beim Etiket-
tendruck, wenn nicht die gesamte Klebstoffschicht auf eine Bahn übertragen wird
(D1, Sp. 4, Z. 2 - 6). Zu diesem Zweck aber bildet die Kammerwand (37) an der
freien Außenseite der Auffangkammer (34) mit der Oberfläche der Auftragewalze
einen Spalt (39) aus, der sich von innen nach außen schräg erweitert (Sp. 4, Z. 6
- 9). Dadurch werde gemäß Druckschrift D1 erreicht, dass der Klebstoff (40’) sich
nicht an der äußeren Kante der Wand (37) abstreift, sondern förmlich in die
Kammer (34) hinein gesogen wird, wobei die Höhe des Spaltes (39) etwa der
Stärke der Klebstoffschicht (40’) entsprechen soll (Sp. 4, Z. 9 - 14). Dazu emp-
fiehlt die Druckschrift D1 auch, die Stärke der Kammerwand (37) relativ groß zu
dimensionieren, damit die Einlassöffnung (39) für die Klebstoffreste als langer
Spalt bei kleinem Spaltwinkel ausgebildet werden kann (Sp. 4, Z. 42 - 45).
Weiterhin ist gemäß D1 in der Aufnahmekammer (34) eine Austrittsöffnung (42)
vorgesehen, durch die die aufgenommenen Klebstoffreste durch den entstehen-
den Förderdruck in einen Vorratsbehälter (22) abfließen können (Sp. 4, Z. 42 -
45).
Der Vorkammer gemäß Anspruch 1 des Streitpatents jedoch ist im Unterschied
zur Druckschrift D1 nicht für die dort bezweckte Aufnahme von überschüssigem
Medium (Klebstoff) von der Walzeoberfläche und dessen Abfuhr zu einem Vor-
- 24 -
ratsbehälter durch eine Austrittsöffnung (42) vorgesehen, sondern für die Auf-
nahme von flüssigen Medium von außen durch eine Öffnung (11) und dessen
Eintrag in die Gravurwalze, damit es dort in einem ersten Schritt in die Gravurril-
len eindringen und dabei in den Gravurrillen noch vorhandene Luft aus diesen
verdrängen kann (vgl. K5, Sp. 3, Z. 45 - 47; Absatz [0013]). Deshalb ist die Vor-
kammer (7) gemäß Merkmal 2.1.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents im Unter-
schied zu der in der Druckschrift D1 aufgezeigten Auffangkammer (33) an der
freien Außenseite durch ein vorderes Rakel (13) begrenzt, das dichtend am Um-
fang der Gravurwalze anliegt. Dadurch kommt dem Rakel die Aufgabe zu, eine
Art Dichtlippe zu bilden, durch deren Dichtspalt (14) nur noch die in den Gravur-
rillen verbliebene Restmenge an flüssigem Medium in die Vorkammer und eine
minimale Menge an Luft eintreten kann, insbesondere dann, wenn das Rakel un-
ter Druckausübung auf die Oberfläche der Gravurwalze gepresst wird (K5, Sp. 3,
Z. 54 - 55 i. V. m. [0012]). Aus dieser Dichtfunktion folgt für den Fachmann, dass
der in der Druckschrift D1 beschriebene Effekt des Einsaugens von Klebstoff (40’)
in die Kammer (Sp. 4, Z. 9 - 14) beim Streitpatentgegenstand weder gewünscht
noch vorgesehen ist. Hier soll vielmehr der umgekehrte Effekt, nämlich eine signi-
fikante Verbesserung der Dichtfunktion dadurch erzielt werden, dass der Druck
des Mediums in der Vorkammer höher gewählt wird als der Umgebungsdruck und
dadurch ständig eine gewisse Menge des flüssigen Mediums durch den Dicht-
spalt aus der Vorkammer in den Außenraum transportiert wird, um eine Sperre
gegen eintretende Luft auszubilden, wie insbesondere in Absatz [0013] der Streit-
patentschrift ausgeführt ist.
Nach Auffassung der Klägerin sei aber auch diese Art der Dichtfunktion in der
Druckschrift D1 bereits verwirklicht worden, weil auch dort die Möglichkeit be-
stehe, dass fließfähiges Medium aus der Auffangkammer (34) durch den
Spalt (39) zwischen Kammerwand (37) und Oberfläche der Auftragewalze (18) in
den Außenraum transportiert werden kann. Zur Erläuterung hat die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung dem Senat eine Skizze hiervon vorgelegt und zur Be-
gründung dieser Möglichkeit des Klebstoffaustritts ausgeführt, dass in der Vor-
kammer (34) der D1 dann ein Druckaufbau stattfinde, der zu einem Ausfluss des
- 25 -
Mediums führe, wenn die sich weiterdrehende Auftragewalze zur Selbstreinigung
bis über den Flüssigkeitsspiegel im Vorratsbehälter angehoben wird, weil dann
keine frische Flüssigkeit nachfließen könne, während die Walze alle Klebstoff-
reste in die Auffangkammer abgibt (D1, Sp. 2, Z. 28 - 39). Auf die gleiche Weise
könne man gemäß D1, Spalte 2, Zeilen 35 - 39, auch andere Auftragevorrichtun-
gen reinigen, deren Oberfläche „abgerakelt“ wird, wobei der Klebstoff in eine
Auffangkammer geleitet wird, in der sich ein Druck aufbauen kann. Folglich könne
- nach Auffassung der Klägerin - auch bei dieser vorbekannten Vorrichtung die in
der Skizze gezeigte Situation des Streitpatents entstehen, dass eine gewisse
Menge des Mediums durch den Dichtspalt 39) in der Kammerwand (37) wieder in
den Außenraum zurückfließen kann.
Da diese Situation der Klebstoffaufnahme in die Auffangkammer (34) ohne wei-
tere Abförderung in den Vorratsbehälter (22) jedoch nur zum Zeitpunkt der ab-
schließenden Reinigung der Walze am Ende eines Materialauftragevorganges
vorgesehen ist, wenn der eigentliche Klebstoffauftrag auf die kontinuierlich trans-
portierte Bahn abgeschlossen ist, kann sie dem Fachmann folglich keine Veran-
lassung vermitteln, davon abzuweichen und anstelle dessen während des Kleb-
stoffauftrags anstelle der Klebstoffabförderung der Kammer von außen Klebstoff
zuzuführen, um in der Vorkammer bereits Klebstoff auf die Walze aufzutragen
und sie dazu an ihrer freien Außenseite anstelle des keilförmigen Spalts durch ein
vorderes Rakel zu begrenzen, das dichtend am Umfang der Gravurwalze anliegt
(Merkmal 2.1.2), um - im Sinne des Streitpatents - möglichst wenig Luft durch den
Dichtspalt und die Gravurrillen in die Vorkammer einzutragen (Absatz [0012]).
Die Kammerwand (37) gemäß Druckschrift D1 soll die Vorkammer (Auffangkam-
mer (34)) an der freien Außenseite vielmehr nur bis auf einen keilförmig zulaufen-
den Spalt begrenzen, um an der Walzenoberfläche noch vorhandene Klebstoff-
reste (40’) in die Vorkammer eintreten zu lassen und erst dort - zur Lösung der in
der Druckschrift D1 gestellten Aufgabe - mittels der an der Walze (18) dichtend
anliegenden mittleren Begrenzungswand (35) von der Walzenoberfläche abzu-
streifen und von dort ohne besondere Fördermittel nur mittels des dabei entste-
henden Förderdrucks in den Vorratsbehälter zurückzuführen (D1, Sp. 1, Z. 28 -
- 26 -
35). Folglich aber kann die Kammerwand (37) gemäß D1 nicht derart dichtend am
Umfang der Walze anliegen, dass sie während des Betriebs die Funktion einer
Dichtlippe erfüllt (K5, Sp. 3, Z. 54 - 55).
Da die Auffangkammer (34) und die Zuführkammer (33) mit einem gemeinsamen
Vorratsbehälter (22) verbunden sind, wie insbesondere die Figur 8 zeigt, und die
Druckschrift D1 dazu in Spalte 4, Zeilen 21 bis 33, ausführt, dass durch die stän-
dige Nachförderung des Klebstoffes in die Auffangkammer (34) in dieser ein
Druck entsteht, so dass der Klebstoff in der Lage ist, durch die Austrittsöff-
nung (42) in der Kammer in den höher gelegenen Vorratsbehälter abzufließen
und dieser Vorratsbehälter (22) gleichzeitig der Entnahmebehälter für die Zuführ-
kammer (33) sein kann, wenn der auf die Ausflussöffnung (42) wirkende statische
Druck kleiner als der durch den ständig nachgeförderten Klebstoff bedingte För-
derdruck ist, ist folglich auch bei dieser vorbekannten Vorrichtung zum Auftragen
von Flüssigkeit eine Einstellung des Drucks des Mediums in der Vorkammer und
der Hauptkammer im Sinn einer voneinander unabhängigen Einstellung jedenfalls
nicht notwendig, so dass die Druckschrift D1 dem Fachmann dadurch keinerlei
Hinweise auf eine voneinander unabhängige Druckeinstellung in der Vorkammer
und der Hauptkammer gemäß Merkmal 2.1.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents
vermitteln kann.
Dieses Unterschiedsmerkmal 2.1.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents eröffnet
gemäß Beschreibung der Streitpatentschrift, Absätze [0017] und [0018] die Mög-
lichkeit, in der Hauptkammer einen niedrigeren Druck einzustellen als in der Vor-
kammer, weil ein zu hoher Druck in der Hauptkammer beim Einsatz von Gravur-
walzen zu einer ungleichmäßigen Beschichtung der Gravurwalze und ein zu nied-
riger Druck in der Vorkammer zu Schaumbildung am Dichtspalt (14) führen kann.
Zu solchen in der Streitpatentschrift niedergelegten Überlegungen aber kann die
Druckschrift D1 ebenfalls keine Hinweise liefern, so dass sie dem Fachmann
auch keine nur entfernte im fachlichen Belieben liegende Veranlassung zu geben
vermag, den Auftragskopf so auszugestalten, dass der Druck in der Vorkammer
und der Hauptkammer unabhängig voneinander einstellbar ist (Merkmal 2.1.4).
- 27 -
Nach alledem kann die Druckschrift D1 alleine - im Gegensatz zur Auffassung der
Klägerin - den Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann
nicht nahelegen. Aber auch eine fachliche Zusammenschau der Druckschrift D1
mit dem Stand der Technik, der in der Druckschrift D6 oder der Druckschrift D3
niedergelegt ist, kann den Fachmann nicht zu der Lehre nach Anspruch 1 des
Streitpatents führen, weil keine dieser Druckschriften Mittel oder Wege aufzuzei-
gen vermag, mittels denen der Druck des Mediums in der Vorkammer und der
Hauptkammer unabhängig voneinander einstellbar wäre (Merkmal 2.1.4).
Auch die verbleibenden, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dem
erteilten Anspruch 1 auch hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit nicht mehr in
D2
D5
kannt ist, und können den Fachmann daher ebenfalls nicht zu der patentgemäßen
Lehre führen, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.
Der entgegengehaltene Stand der Technik kann demnach weder für sich genom-
men noch in einer Zusammenschau betrachtet dem Fachmann die Vorrichtung
zum Aufbringen eines fließfähigen Mediums auf eine kontinuierlich transportierte
Bahn mit der Merkmalskombination nach dem erteilten Anspruch 1 nahe legen, da
sich diese Merkmalskombination - wie aufgezeigt - weder zwangsläufig aus dem
Stand der Technik ergab noch unter Zuhilfenahme fachmännischer Überlegungen
auffindbar war. Dies musste zu Lasten der Klägerin gehen.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat nach alledem Bestand.
3.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen.
- 28 -
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 ZPO.
Voit
Schwarz-Angele
Rippel
Dr. Prasch
Dr. Dorfschmidt
Pr