Urteil des BPatG vom 03.05.2006

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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 69/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 11 084
hier: Wiedereinsetzung in die Erinnerungsfrist
BPatG 152
08.05
- 2 -
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. November 2006 durch …
beschlossen:
Der Inhaberin des angegriffenen Zeichens wird Wiedereinsetzung
in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.
G r ü n d e
I
Gegen die am 24. Februar 2005 angemeldete und am 4. April 2005 für „Klasse 09:
Kontrollapparate (elektrisch); Überwachungsapparate (elektrisch); Messgeräte;
Messinstrumente; Präzisionsmessgeräte; Computersoftware (gespeichert); Com-
puter; Bildschirme (Computer); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme
für Computer); Klasse 38: Bereitstellen von Informationen im Internet; elektroni-
sche Nachrichtenübermittlung; visualisierte Nachrichtenübermittlung mittels Com-
puter; Klasse 42: Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermittlung und
Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Datenverwaltung auf Servern;
Serveradministration; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung
technischer Tests und Checks; Erstellung von technischen und wissenschaftlichen
Gutachten“ eingetragene Wortmarke 305 11 084 BLADEcontrol hat die Wider-
sprechende am 12. Juli 2005 aus ihrer am 12. Juni 2003 angemeldeten Wort-
marke 30328980 Blade, die seit 7. Juli 2003 für „Klasse 9: Koordinatenmessgeräte
und deren Teile; Software auf dem Gebiet der Koordinatenmesstechnik“ eingetra-
gen ist, Widerspruch hinsichtlich „Kontrollapparate (elektrisch); Messgeräte;
Messinstrumente; Präzisionsmessgeräte; Computersoftware (gespeichert); Inter-
faces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Durchführung von
technischen Messungen; Durchführung technischer Tests und Checks“ eingelegt.
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Die Markenstelle hat das angegriffene Zeichen mit Beschluss vom 3. Mai 2006
wegen des Widerspruchs im beantragten Umfang gelöscht. Dieser Beschluss
wurde der Inhaberin des angegriffenen Zeichens am 22. Mai 2006 zugestellt.
Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat am 19. Juni 2006 Beschwerde ein-
gelegt. Dem Schriftsatz lag keine Einzugsermächtigung bei; sie war auch nicht als
Anlage aufgeführt.
Am 14. Juli 2006 hat die Markeninhaberin Wiedereinsetzung wegen Nichtzahlung
der Beschwerdegebühr beantragt. Dazu hat sie ausgeführt, die bislang immer zu-
verlässig tätige zuständige Patentanwaltsfachangestellte F. habe die vom Anwalt
A. unterzeichnete Einzugsermächtigung versehentlich nicht mit der Beschwerde
versendet, sondern in der Akte belassen. Dies habe sie am 14. Juli 2006 bei
Durchsicht der Akte festgestellt.
Diesen Vortrag bestätigt Frau F. mit einer eidesstattlichen Versicherung.
Am 14. Juli 2006 hat die Markeninhaberin außerdem die Beschwerdeschrift mit
der bezeichneten Anlage „Einzugsermächtigung“ an das Patentamt geschickt.
II
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG ge-
währt, wenn eine dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber einzuhal-
tende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechts-
nachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.
Ohne Verschulden handelt, wer die übliche im Einzelfall zumutbare Sorgfalt auf-
wendet.
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Die Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegebühr bis Donnerstag, dem
22. Juni 2006, zu bezahlen (§ 66 Abs. 2 MarkenG). Der angefochtene Beschluss
vom 3. Mai 2006 wurde ihr am 22. Mai 2006 zugestellt. Die Einzugsermächtigung
wurde aber erst am 14. Juli übersendet. Zur Beseitigung des Rechtsnachteils,
dass die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 MarkenG als nicht eingelegt gilt,
hat die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Dieser Antrag vom 14. Juli 2006 ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweimonatsfrist
des § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt worden. Der Antrag enthält auch Tatsachen, die
die Wiedereinsetzung begründen sollen (§ 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG).
Die Beschwerdeführerin hat die Frist unverschuldet versäumt, weil die zuverläs-
sige und kompetente Mitarbeiterin F. beim Versand versehentlich die Einzugser-
mächtigung nicht mit der Beschwerdeschrift zusammen verschickt hat.
Dass in dem vom Anwalt gezeichneten Schriftsatz die Einzugsermächtigung nicht
als Anlage angegeben war, unterstützte zwar möglicherweise das Fehlverhalten,
kann aber nicht als letztursächlich angesehen werden.
gez.
Unterschriften