Urteil des BPatG vom 11.07.2005

BPatG: marke, patent, verwechslungsgefahr, form

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 148/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
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betreffend die Marke 300 74 491
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Juni 2007 …
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse
25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
11. Juli 2005 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffe-
nen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke R 422 169
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Nachdem in einem Erstbeschluss vom 1. Oktober 2003 zunächst der Widerspruch
aus der Marke 422 169 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für
Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbe-
schluss vom 11. Juli 2005 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungs-
gefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeord-
net.
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Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-
schung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
gez.
Unterschriften