Urteil des BPatG vom 23.06.2009

BPatG: verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, schalter, datenverarbeitung, verkehr, datenträger, lautsprecher, bildmarke, nummer, bestandteil

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 116/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 304 09 828
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender
und der Richter Kätker und Knoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die am 19. Februar 2004 angemeldete Wort-/Bildmarke
ist am 11. August 2004 unter der Nummer 304 09 828 für folgende Waren und
Dienstleistungen in das Markenregister eingetragen worden:
Klasse 7:
Bohrmaschinen, Elektrogeneratoren, Flaschenzüge (maschinell
angetrieben), Gewindeschneidemaschinen, elektrische Handbohr-
maschinen, nicht handbetätigte Handwerkzeuge, Hebegeräte,
Hebewinden (Maschinen), Hubgeräte, Kettensägen, Kräne (Hebe-
geräte); gasbetriebene Lötapparate und -kolben, Notstromaggre-
gate und -generatoren, elektrische Schweißmaschinen, Stromge-
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neratoren, alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Druckluft-
Hebezeugen und Teilen hiervon;
Klasse 9:
Akkumulatoren (elektrisch), auch für Fahrzeuge, Alkoholmesser,
Ampermeter, Anlasserkabel für Motoren, Anodenbatterien, An-
schlussteile für elektrische Leitungen, Anzeigegeräte, auch elek-
trisch, Batterien, auch elektrisch, Computerbildschirme, Briefwaa-
gen, Brückenwaagen, CD-Player, Compact-Disks für ROM, Fest-
speicher, Ton und Bild, Computerhard- und Software, Diktierma-
schinen, Diskettenlaufwerke, elektrische Anschlussteile, elektri-
sche Transformatoren und Türschließer, Elektrokondensatoren,
Fotoapparate, Klemmen (Elektrizität), isolierter Kupferdraht; Lade-
gerät für elektrische Akkumulatoren, Lautsprecher, Lautsprecher-
boxen, Lehren (Messinstrumente); Lichtbogenschweißgeräte,
elektrische Lötapparate und Lötkolben, Mauspads, elektrische
Messgeräte, Messinstrumente, Mikrometer, Mäuse zur Datenver-
arbeitung, Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Ohmmeter, Präzi-
sionsmessgeräte und -waagen, Radios für Fahrzeuge, Radios,
Schalter, auch Stromunterbrecher, Schieblehren, elektrische
Schweißgeräte, Sonnenbatterien, elektrische Spannungserhöher,
Spannungsmesser, Spannungsregler für Fahrzeuge, Stromleitun-
gen, Stromstärkemesser, Stromwandler, Stromwender, Taschen-
lampenbatterien, tragbare Stereogeräte, Türklingeln (elektrisch),
Voltmeter, Waagen, Winkelmesser, Zeitschaltuhren, nicht für Uhr-
werke, Zigarettenanzünder für Automobile, Zündbatterien, Über-
spannungsschutzgeräte;
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Klasse 35:
Vermittlung und Abschluss von Verträgen über An- und Verkauf
beweglicher Gegenstände.
Nach Veröffentlichung der Eintragung am 10. September 2004 hat hiergegen die
Widersprechende mit dem am 19. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangenen Schriftsatz Widerspruch eingelegt aus der am
23. März 1995 unter der Nummer 2 903 644 registrierten Wort-Bildmarke
,
die für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 geschützt
ist:
Alarmanlagen; Brand-, Stör- und Bewegungsmelder, Personen-
suchgeräte, Lichtrufgeräte; Dienstleistungen eines Fernmeldean-
lagenelektronikers einschließlich Planung, Beratung und Installa-
tion von elektrotechnischen Anlagen auf dem Gebiet der Kom-
munikationstechnik; elektrische und elektronische Apparate, Ge-
räte, Maschinen und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten);
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, mit Programmen versehene
maschinenlesbare Datenträger; Mischpulte; Netz- und Ladegeräte;
wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische,
Film-, optische, Wäge-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unter-
richtsapparate und -instrumente.
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Die Markenstelle für Klasse 35 hat unter Zurückweisung des Widerspruchs in Be-
zug auf die Waren „isolierter Kupferdraht“ und in Bezug auf die Dienstleistungen
„Vermittlung und Abschluss von Verträgen über An- und Verkauf beweglicher Ge-
genstände“ im Übrigen die Löschung der angegriffenen Marke für alle weiteren
Waren angeordnet. Zwischen den Vergleichswaren sei teilweise Identität gege-
ben, im Übrigen seien sie teilweise normal und teilweise sehr ähnlich. Die Waren
„elektrische und elektronische Apparate, Geräte, Maschinen und Instrumente“ der
Widerspruchsmarke umfassten die meisten der von der angegriffenen Marke be-
anspruchten Waren der Klasse 9; zu den Waren der Klasse 7 bestehe eine enge
Ähnlichkeit, da Berührungspunkte in der Herstellungsstätte, der Zusammenset-
zung und Verwendung bestünden. Auch die von der angegriffenen Marke bean-
spruchten „Mausepads“ könnten Elektronik, z. B. einen Taschenrechner, enthal-
ten, weshalb auch insoweit Ähnlichkeit gegeben sei. Lediglich für die Ware „iso-
lierter Kupferdraht“ sei eine entscheidungserhebliche Ähnlichkeit zu verneinen,
denn Drahtproduzenten böten regelmäßig keine fertigen elektrischen Geräte an.
Ebenso gebe es keine Berührungspunkte zwischen den Dienstleistungen der an-
gegriffenen Marke einerseits und den Waren und Dienstleistungen der Wider-
spruchsmarke andererseits.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Die Beschwerde ist
nicht begründet worden. Es ist auch kein konkreter Beschwerdeantrag gestellt
worden. Vor der Markenstelle hatte der Markeninhaber ausgeführt, dass keine
Verwechslungsgefahr bestehe. Bei Bildmarken stehe die bildliche Markenähnlich-
keit im Vordergrund. Die grafischen Gestaltungen der Vergleichsmarken wichen
deutlich voneinander ab. Aber selbst beim Vergleich der Wortbestandteile bestehe
keine Verwechslungsgefahr, da der übereinstimmende Bestandteil „Profi“ nicht als
produktidentifizierend schutzfähig sei und die Wortzusammensetzung „PROFI-
TEC“ nach allgemeinem Verständnis für „professionelle Technik“ bzw. synonym
für „herausragende Qualität“ stehe. Es sei zu berücksichtigen, dass bei Wort-
Bildmarken der Wortbestandteil sich gegenüber der grafischen Gestaltung nur
dann als kennzeichnend durchsetze, wenn dem Wortbestandteil zumindest
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einfache Kennzeichnungskraft beigemessen werden könne. Dies sei bei der Wi-
derspruchsmarke nicht der Fall.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch die Widersprechende hat ihren Antrag nicht weiter begründet. Vor der
Markenstelle hatte sie vorgetragen, dass die Vergleichsmarken hochgradig ähnlich
seien bzw. klanglich fast identisch übereinstimmten und deshalb Verwechslungs-
gefahr bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. Sie hat aber
in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats Verwechslungs-
gefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, soweit die Markenstelle die Lö-
schung der angegriffenen Marke angeordnet hat.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Da-
bei ist unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr von einer Wechselwir-
kung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen,
dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der priori-
tätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähn-
lichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlich-
keit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren
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Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rechtspr., vgl. u. a. EuGH
GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) „Sabèl/Puma“; GRUR 2005, 1042 (Nr. 27)
„THOMSON LIFE“; MarkenR 2009, 47 „MOBILIX/OBELIX“; BGH GRUR 2006,
859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“; GRUR 2008, 905 (Nr. 12) - Pantohexal). Bei
dieser umfassenden Beurteilung ist grundsätzlich auf den durch die Zeichen her-
vorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre kennzeich-
nungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Da Benutzungsfragen im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen, ist von der
Registerlage auszugehen. Demzufolge sind beim Waren- und Dienstleistungs-
vergleich auf Seiten der Widerspruchsmarke sämtliche für die Marke geschützten
Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen.
Eine Ähnlichkeit der Waren ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen
- insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft,
ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und
ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer
für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berüh-
rungspunkte aufweisen, dass der Verkehr der Meinung sein könnte, sie stammten
aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie - was zu
unterstellen ist - mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 81 i. V. m. 44; Jansen in HK-MarkenR
§ 9 Rdn. 208 ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
Nach diesen Grundsätzen besteht nach der Erkenntnis des Senats teilweise Iden-
tität und im Übrigen zumindest eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen sämtlichen
streitgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke aus den Klassen 7 und 9
und den Waren der Widerspruchsmarke. Die weiten Warenoberbegriffe „elektri-
sche und elektronische Apparate, Geräte, Maschinen und Instrumente (soweit in
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Klasse 9 enthalten)“ der Widerspruchsmarke umfassen - wie bereits die Marken-
stelle zutreffend ausgeführt hat - zahlreiche von der angegriffenen Marke bean-
spruchte Waren aus der Klasse 9, so dass insoweit Warenidentität gegeben ist.
Dies gilt insbesondere für die Waren „Anzeigegeräte, auch elektrisch, Computer-
bildschirme, Briefwaagen, Brückenwaagen, CD-Player, Computerhardware, Dik-
tiermaschinen, Diskettenlaufwerke, elektrische Anschlussteile, elektrische Trans-
formatoren und Türschließer, Ladegerät für elektrische Akkumulatoren, elektrische
Messgeräte, Messinstrumente, Mikrometer, Mäuse zur Datenverarbeitung, Navi-
gationsgeräte für Fahrzeuge, Ohmmeter, Präzisionsmessgeräte und -waagen,
Radios für Fahrzeuge, Radios, tragbare Stereogeräte, Türklingeln (elektrisch),
Voltmeter, Waagen, Winkelmesser, Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke“. Identität
besteht ferner zwischen den „Fotoapparaten“ der angegriffenen Marke und den
„photographischen Apparaten und Instrumenten“ der Widerspruchsmarke. Außer-
dem besteht Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Waren „Com-
pact-Disks für ROM, Festspeicher, Ton und Bild, Computersoftware“ der ange-
griffenen Marke und den Waren „Magnetaufzeichnungsträger, mit Programmen
versehene maschinenlesbare Datenträger“ der Widerspruchsmarke. Erhebliche
Überschneidungen bestehen auch zwischen den weiteren Waren der angegriffe-
nen Marke „Akkumulatoren (elektrisch), auch für Fahrzeuge, Alkoholmesser, Am-
permeter, Anlasserkabel für Motoren, Anodenbatterien, Anschlussteile für elektri-
sche Leitungen, Batterien, auch elektrisch, Elektrokondensatoren, Klemmen
(Elektrizität), Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Lehren (Messinstrumente); Licht-
bogenschweißgeräte, elektrische Lötapparate und Lötkolben, Mauspads, Schalter,
auch Stromunterbrecher, Schieblehren, elektrische Schweißgeräte, Sonnenbatte-
rien, elektrische Spannungserhöher, Spannungsmesser, Spannungsregler für
Fahrzeuge, Stromleitungen, Stromstärkemesser, Stromwandler, Stromwender,
Taschenlampenbatterien, Zigarettenanzünder für Automobile, Zündbatterien,
Überspannungsschutzgeräte“ und den Waren „elektrische und elektronische Ap-
parate, Geräte, Maschinen und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten)“ der
Widerspruchsmarke, weil die Geräte der angegriffenen Marke entweder elektrisch
betrieben werden oder elektronische Bauteile enthalten oder als Spannungsquelle
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für elektrische Geräte dienen können oder in sonstiger Weise im Zusammenhang
mit elektrischen Geräten Verwendung finden können. Entsprechendes gilt auch für
alle von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 7.
Nach Auffassung des Senats muss davon ausgegangen werden, dass die Ver-
gleichsmarken bei mündlicher Benennung wie „Profitek“ und „Profiteks“ ausge-
sprochen werden, was bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr als maßgeb-
lich zugrunde zu legen ist. Es ist nämlich in klanglicher Hinsicht bei Wort-Bildmar-
ken von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Ver-
kehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die
prägende Bedeutung zumisst (so ständige Rechtsprechung, vgl. dazu auch Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 332 mit zahlreichen Rechtsprechungs-
nachweisen). Es ist vorliegend keine Fallgestaltung gegeben, die ausnahmsweise
eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Zunächst sind die Bildbestandteile
bzw. grafischen Bestandteile bei den Vergleichsmarken nicht derart dominierend,
dass die Wortbestandteile völlig in den Hintergrund treten würden. Vielmehr wer-
den beide Marken durch die Wortbestandteile dominiert, wobei auch eine Rolle
spielt, dass die Bildbestandteile sich nicht kurz und prägnant bezeichnen lassen
und sich deshalb für eine mündliche Benennung nicht eignen. Schließlich ist auch
bei der Widerspruchsmarke kein Ausnahmefall unter dem Gesichtspunkt gegeben,
dass der bloße Wortbestandteil schutzunfähig wäre (vgl. dazu Ströbele/Hacker,
MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 334), wie dies der Inhaber der angegriffenen Marke
meint. Zwar erscheint die Bezeichnung „Profitec“, die im Sinne von „professionelle
Technik“ verstanden werden kann, nicht sehr originell. Gleichwohl handelt es sich
um keinen gängigen beschreibenden Begriff. Vielmehr sind der beschreibende
Bestandteil „Profi“ und die den Begriff „Technik“ andeutende Verkürzung „tec“
noch hinreichend fantasievoll verknüpft bzw. durch Verkürzung verfremdet, so
dass die Gesamtbezeichnung „Profitec“ als sprechende Marke noch hinreichend
kennzeichnend wirkt. Keinesfalls kann dieser Bezeichnung die Kennzeichnungs-
kraft völlig abgesprochen werden. Ausgehend davon kann die Widerspruchsmarke
insoweit noch einen gewissen Schutzumfang beanspruchen.
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Ausgehend von diesen Faktoren haben die Vergleichsmarken zur Vermeidung
einer Verwechslungsgefahr zumindest einen mittleren Markenabstand zu wahren,
der in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten ist. Die Vergleichsbezeichnungen
werden bei mündlicher Benennung wie „Profitek“ und „Profiteks“ ausgesprochen
und heben sich lediglich durch den wenig auffälligen „Zischlaut“ am grundsätzlich
weniger stark beachteten Wortende voneinander ab. Dieser zusätzliche Laut am
Wortende der angegriffenen Marke kommt klanglich angesichts der vorausgehen-
den Sprenglauts „k“ kaum zum Tragen. Ansonsten stimmen die Vergleichsbe-
zeichnungen in allen für den klanglichen Markenvergleich wesentlichen Kriterien
identisch überein, so dass von einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der
Vergleichsbezeichnungen auszugehen ist. Demzufolge kann im Bereich der streit-
gegenständlichen Waren eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
(§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Bender
Kätker
Knoll
Cl