Urteil des BPatG vom 10.06.2010

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 346/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juni 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 07 278
- 2 -
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, der
Richterin Bayer und des Richters Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent 101 07 278 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 16. Februar 2001 angemeldete und am 8. Juli 2004 veröffentlichte
Patent 101 07 278 mit der Bezeichnung
"Rücklaufseitige Anschlußarmatur für Fußbodenheizungen"
hat die Einsprechende am 8. Oktober 2004 Einspruch erhoben.
Das angegriffene Patent umfaßt 9 Patentansprüche.
Anspruch 1 lautet:
“Rücklaufseitige Anschlußarmatur für Fußbodenheizungen mit
einem Fußbodenheizungsanschlußstutzen (1), mit einem Rück-
laufanschlußstutzen (2), mit einem ersten Anschlußstutzen (3)
- 3 -
zum Anschluss von Ventilmitteln, mit einem zweiten An-
schlussstutzen (4) zum Anschluss von Ventilmitteln und mit einem
dritten Anschlußstutzen (5) zum Anschluss von Ventilmitteln,
dadurch gekennzeichnet,
dass der erste, zweite und dritte Anschlußstutzen (3, 4, 5)
einstückig in einem Gehäuse ausgebildet und Universalan-
schlußstutzen sind, die einen identischen Universalgewindean-
schluss (10) aufweisen, dass der erste Anschlußstutzen (3) in der
Mittelachse des Fußbodenheizungsanschlußstutzens (1) liegt und
von diesem weg weist, dass der dritte Anschlußstutzen (5) in der
Mittelachse des Rücklaufanschlußstutzens (2) liegt und von
diesem weg weist, dass der zweite Anschlußstutzen (4) zwischen
dem ersten und dem dritten Anschlußstutzen (3, 5) liegt und dass
der zweite Anschlußstutzen (4) in etwa rechtwinklig aus der Ebene
der übrigen Anschlußstutzen (1, 2, 3, 5) herausgeschwenkt ist.”
Ansprüche 2 bis 9 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen.
Im Prüfungsverfahren waren die
D1 DE 196 50 892 C2 und die
D2 DE 22 42 396 A
berücksichtigt worden.
Die Einsprechende hat eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und
dazu mehrere Unterlagen vorgelegt, darunter:
Kopie eines Lieferscheins, Lieferschein-Nr. 174433, vom 31.03.99,
betreffend die Lieferung von zwei Stück eines Artikels "1022637
Unibox weiß - Kombination Thermostat + RTL-Fühler";
- 4 -
Kopie einer Einbauanleitung für ein "Einbauset zur Regelung der
Raumtemperatur und zur Rücklauftemperaturbegrenzung M 30 x
1,5", Druckvermerk 02/1999, (Anlage 2);
Kopie einer Zeichnung für ein "Ventil mit RTLH-Einsatz und AV6-
Einsatz" mit der Angabe "gezeichnet 13.10.98" im Schriftfeld
sowie der Angabe "10226372 v. 14.06.1999" oberhalb des Schrift-
feldes (Anlage 3) und
Kopie einer "Preisliste Neuheiten 1999" der Firma O…,
Deckblatt und Seiten 1 bis 10, mit einem dazu gehörenden "An
unsere
Geschäftspartner"
gerichteten
Anschreiben
vom
29.03.1999 (Anlage 4).
Die Einsprechende hat dazu vorgetragen, ein Gerät "Unibox" zur Regelung der
Raumtemperatur und zur Rücklauftemperaturbegrenzung von Fußbodenhei-
zungen sei vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents von ihr vertrieben
worden. Die Einbauanleitung nach Anlage 2 sei - eingelegt in die Pro-
duktverpackungen - den entsprechenden in der Zeit von Frühjahr 1999 bis
August 2000 vertriebenen Exemplaren dieses Produkts beigefügt gewesen. In der
Zeichnung 10226372 nach Anlage 3 sei das Armaturengehäuse dieses Produkts
dargestellt. Dafür, dass das Armaturengehäuse des in der Anlage 2 gezeigten
Produkts nach der Zeichnung gemäß Anlage 3 gefertigt worden und vor dem
Anmeldetag des angegriffenen Patents vertrieben worden sei, wie sich auch aus
dem vorgelegten Lieferschein 174433 ergebe, hat sie Zeugenbeweis angeboten.
Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe gegenüber dem
- gemäß ihrer Behauptung - offenkundig vorbenutzten und in den vorgelegten
Unterlagen gezeigten bzw. genannten Gegenstand nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Die Gegenstände der abhängigen Ansprüche seien aus dem Stand der
Technik bekannt oder durch ihn nahegelegt.
- 5 -
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 101 07 278 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vortrag der Einsprechenden entgegen. Nach ihrer
Auffassung ist schon die Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem erteilten
Anspruch 1 gegeben.
Sie beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,
hilfsweise, das Patent im Umfang der in der Verhandlung ein-
gereichten Ansprüche 1 bis 8 aufrecht zu erhalten mit angepasster
Seite 2 der Beschreibung, überrreicht in der mündlichen Ver-
handlung, und mit den weiteren Unterlagen wie Patentschrift.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
“Rücklaufseitige Anschlußarmatur für Fußbodenheizungen mit
einem Fußbodenheizungsanschlußstutzen (1), mit einem Rück-
laufanschlußstutzen (2), mit einem ersten Anschlußstutzen (3)
zum Anschluß von Ventilmitteln, mit einem zweiten An-
schlußstutzen (4) zum Anschluß von Ventilmitteln und mit einem
dritten Anschlußstutzen (5) zum Anschluß von Ventilmitteln,
dadurch gekennzeichnet,
dass der erste, zweite und dritte Anschlußstutzen (3, 4, 5)
einstückig in einem Gehäuse ausgebildet und Universalan-
schlußstutzen sind, die einen identischen Universalgewinde-
anschluss (10) aufweisen, dass der erste Anschlußstutzen (3) in
der Mittelachse des Fußbodenheizungsanschlußstutzens (1) liegt
und von diesem weg weist, dass der dritte Anschlußstutzen (5) in
- 6 -
der Mittelachse des Rücklaufanschlußstutzens (2) liegt und von
diesem weg weist, dass der zweite Anschlußstutzen (4) zwischen
dem ersten und dem dritten Anschlußstutzen (3, 5) liegt und dass
der zweite Anschlußstutzen (4) in etwa rechtwinklig aus der Ebene
der übrigen Anschlußstutzen (1, 2, 3, 5) herausgeschwenkt ist,
und dass der erste, zweite und dritte Anschlußstutzen (3, 4, 5)
korrespondierende erste, zweite und dritte Ventilsitze (14, 15, 16)
aufweisen.“
Der Senat hat - nachdem die Patentinhaberin die behauptete offenkundige
Vorbenutzung bestritten hatte - Beweis erhoben durch Vernehmung des von der
Einsprechenden gestellten Zeugen R…l, der dabei einen Prospekt
„Oventrop Produktneuheiten“ (Druckvermerk PR 213 - 0/20/10.99/Ro) vorgelegt
hat. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, niedergelegt im Protokoll der Sitzung
vom 10. Juni 2010, wird Bezug genommen.
Wegen Einzelheiten und wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die
Akte verwiesen.
II
Der Einspruch ist zulässig.
Der Senat hat nach der Vernehmung des Zeugen R… und dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die in der Zeichnung
nach Anlage 3 dargestellte Anschlussarmatur, bezeichnet als "Ventil mit RTLH-
Einsatz und AV6-Einsatz", vor dem für den Zeitrang der Anmeldung des an-
gegriffenen Patents maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden ist und damit zum Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG zählt.
- 7 -
Der Zeuge R… ist nach Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten der
Einsprechenden bei dieser seit über 20 Jahren im Vertrieb tätig, arbeitet in der
Marketingabteilung und ist für Marketing und Vertrieb sowie die Dokumenten-
erstellung zuständig.
Der Zeuge R…l, von Beruf Dipl.-Ökonom, hat in der mündlichen Verhandlung
ausgesagt, dass die Einbauanleitung für das "Einbauset zur Regelung der
Raumtemperatur und zur Rücklauftemperaturbegrenzung M 30 x 1,5" (Anlage 2)
das Einbauset Art.-Nr. 102 26 37 in der Form zeige, wie es in der Zeit von
Frühjahr 1999 bis August 2000 gebaut und vertrieben worden sei. Im Anschluss
an diesen Zeitraum sei die Lage des Entlüftungsventils geändert worden. Der
Gegenstand gemäß der Zeichnung mit der Angabe "10226372" (Anlage 3) sei bei
dem in der Einbauanleitung gemäß Anlage 2 beschriebenen Einbauset eingebaut
gewesen. Die Angabe "10226372" auf der Zeichnung bezeichne eine Doku-
mentenanlage mit der Nummer 2 (siehe die letzte Ziffer vorstehender Angabe) zu
dem Produkt mit der (in dieser Angabe vorangestellten) Nummer 1022637. Das
Zeichnungsdatum sei der 13.10.98, wie im Schriftfeld der Zeichnung angegeben.
Bei dem gemäß Lieferschein 174433 in zwei Exemplaren ausgelieferten Produkt
handele es sich um das in der Anlage 2 gezeigte und beschriebene Einbauset,
dessen Armaturengehäuse entsprechend der Zeichnung nach Anlage 3 gefertigt
gewesen sei.
Der Senat sieht keinen Anlass, an der Aussage des Zeugen R… zu zweifeln.
Zwar konnte der Zeuge manche der in den ihm vorgelegten Unterlagen gezeigten
Details nicht erklären. Dies ändert jedoch an der Gesamteinschätzung des Senats
nichts. Bezüglich der auf der Zeichnung nach Anlage 3 befindlichen Datums-
angabe "14.06.1999" oberhalb des Schriftfeldes hat er unumwunden erklärt, dazu
nichts aussagen zu können. Auch wenn die Bedeutung der Angabe des Datums
"14.06.1999", das nach dem Datum des Lieferschein-Nr. 174433 vom 31.03.99
liegt, somit in der mündlichen Verhandlung ungeklärt geblieben ist, sieht der Senat
das auf der Zeichnung im Schriftfeld eingetragene Datum "13.10.98" als das
- 8 -
Erstellungsdatum der genannten Zeichnung an, wie vom Zeugen auch bestätigt.
Dieses Datum, sowie das im Schriftfeld außerdem eingetragene Datum der
Prüfung "17.12.98", passt zu der Aussage des Zeugen, das Einbauset sei ab
Frühjahr 1999 in dieser Form gebaut worden. Im Übrigen finden die vorstehenden
Aussagen ihre Bestätigung durch den vom Zeugen in Ergänzung vorgelegten
Prospekt „Oventrop Produkt-Neuheiten“, in dem auf der dritten Seite in der
zweiten Abbildung von oben eine gleiche Anordnung des Entlüftungsventils wie in
der Zeichnung gemäß Anlage 3 zur offenkundigen Vorbenutzung dargestellt ist.
Nach dem so in der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt sind Exemplare
der in der Zeichnung nach Anlage 3 dargestellten Anschlussarmatur als Teil eines
Einbausets Art.-Nr. 102 26 37 zur Regelung der Raumtemperatur und zur Rück-
lauftemperaturbegrenzung in der Zeit von Frühjahr 1999 bis August 2000 von der
Einsprechenden hergestellt und an Kunden - und somit an einen nicht be-
schränkten Personenkreis - ausgeliefert worden. Die genannte Anschlussarmatur
ist folglich vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents durch Benutzung der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
III
A. Zum Hauptantrag:
1. Anspruch 1 läßt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern:
1
Rücklaufseitige Anschlussarmatur für Fußbodenheizungen mit
einem Fußbodenheizungsanschlußstutzen 1,
2
mit einem Rücklaufanschlussstutzen 2,
3a
mitteln,
3b
mitteln und
- 9 -
3c
mitteln,
4
dadurch gekennzeichnet, dass der erste, zweite und dritte
Anschlussstutzen 3, 4, 5 einstückig in einem Gehäuse aus-
gebildet und
5
dass die Anschlussstutzen 3, 4, 5 Universalanschlussstutzen
sind, die einen identischen Universalgewindeanschluß 10 auf-
weisen,
6
dass der erste Anschlussstutzen 3 in der Mittelachse des Fuß-
bodenheizungsanschlussstutzens 1 liegt und
6a
7
dass der dritte Anschlussstutzen 5 in der Mittelachse des Rück-
laufanschlussstutzens 2 liegt und
7a
8
dass der zweite Anschlussstutzen 4 zwischen dem ersten und
dem dritten Anschlussstutzen 3, 5 liegt und
9
dass der zweite Anschlussstutzen 4 in etwa rechtwinklig aus der
Ebene der übrigen Anschlussstutzen 1, 2, 3, 5 herausge-
schwenkt ist.
2.
Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus der
Fachrichtung Heizungs-, Klima-, Lüftungstechnik im Bereich der Konstruktion und
Entwicklung von Armaturen für Heizungsanlagen anzusehen.
3.
Zum Verständnis des Anspruchs 1:
Merkmal 1
wird üblicherweise für kleine Fußbodenheizungsflächen ohne einen - bei größeren
Fußbodenheizungen notwendigen - eigenen Kreislauf eingesetzt.
Merkmal 5
dadurch definiert, dass sie mit einem "Universalgewindeanschluß" versehen sind.
Der Fachmann entnimmt diesem Merkmal, dass die Anschlußstutzen einheitlich
- 10 -
sind und gleiches Gewinde aufweisen. Eine weitere Festlegung, etwa auf ein
Gewinde bestimmter Art oder Grösse oder auf ein Innen- oder Außengewinde liegt
darin nicht.
Merkmal 9
z. B. dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 4 so zu verstehen, dass die
Mittelachsen des Fußbodenheizungsanschlussstutzens und des Rücklaufan-
schlussstutzens in einer Ebene liegen und die Mittelachse des zweiten An-
schlussstutzens in etwa rechtwinklig zu dieser Ebene ausgerichtet ist.
4.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt nicht die Patentierungsvoraus-
setzungen.
Die rücklaufseitige Anschlussarmatur für Fußbodenheizungen nach Anspruch 1 ist
neu gemäß § 3 PatG, denn den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druck-
schriften und den von der Einsprechenden zum Gegenstand der Vorbenutzung
vorgelegten Dokumenten fehlt zumindest das Merkmal 5, dass der erste, zweite
und dritte Anschlußstutzen Universalanschlußstutzen sind, die einen identischen
Universalgewindeanschluß aufweisen.
Die beanspruchte rücklaufseitige Anschlussarmatur für Fußbodenheizungen nach
Anspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG.
Dem Patentgegenstand ist nach Würdigung des Stands der Technik nach den
Druckschriften DE 196 50 892 C2 und DE 22 42 396 A die Aufgabe zugrunde-
gelegt, eine platzsparende und kostengünstige rücklaufseitige Anschlussarmatur
für Fussbodenheizungen zu schaffen, die möglichst vielfältige Anschluss- und
Verwendungsmöglichkeiten bietet, siehe Absätze [0002] bis [0004] der Patent-
schrift des angegriffenen Patents.
Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die in der Zeichnung
nach Anlage 3 (in Verbindung z. B. mit Anlage 2) offenbarte Armatur mit diversen
- 11 -
Anschlussstutzen zum Anschluss von Leitungen und Ventilmitteln. Dieser Auf-
fassung hat sich die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung im Anschluß
an die Vernehmung des Zeugen R… angeschlossen.
Die patentgemäße Lehre ergibt sich aus diesem Stand der Technik in Verbindung
mit dem vorauszusetzenden fachmännischen Können.
Bei der in der Zeichnung nach Anlage 3 gezeigten, offensichtlich kompakt und
platzsparend gestalteten Anschlussarmatur ist der Wärmeträgerdurchfluss im
dargestellten Gehäuse von links nach rechts. Der Fußbodenheizungsan-
schlussstutzen ist links unten, der Rücklaufanschlussstutzen rechts unten. Es sind
drei Anschlussstutzen zum Anschluss von Ventilmitteln gezeigt. Die An-
schlussstutzen sind einstückig in dem Gehäuse ausgebildet. Damit liegen die
Merkmale 1 bis 4
angegriffenem Patent) liegt links oben und in der Mittelachse des Fußbo-
denheizungsanschlussstutzens und weist von diesem weg. Der dritte Anschluss-
stutzen liegt oben rechts und in der Mittelachse des Rücklaufanschlussstutzens
und weist von diesem weg. Der zweite Anschlussstutzen liegt zwischen dem
ersten und dem dritten Anschlussstutzen und ist rechtwinklig aus der Ebene der
Merkmale 6 bis 9
ebenfalls gegeben.
Es weisen der erste (links oben liegende) und der zweite (mittige) Anschluss-
stutzen in der Zeichnung nach Anlage 3 einen übereinstimmenden Gewinde-
anschluss auf und stellen damit jeweils schon einen Universalanschlussstutzen
mit einem identischen Universalgewindeanschluss dar. Der dritte Anschluss-
stutzen, in den ein Entlüftungsventil 5 eingesetzt ist, hat ersichtlich kleinere
Abmessungen als die beiden anderen Anschlussstutzen und ist daher kein Uni-
versalanschlussstutzen mit Universalgewindeanschluss im Sinne des angegrif-
fenen Patents. Als Unterschied des Gegenstands des Anspruchs 1 zur An-
Teilmerkmal
- 12 -
sehen, dass (neben dem ersten und zweiten) auch der dritte Anschlussstutzen ein
Universalanschlussstutzen ist, der einen zum ersten und zweiten identischen
Universalgewindeanschluss aufweist.
Bei der Konstruktion von technischen Gerätschaften mit funktionsgleichen oder -
ähnlichen Bestandteilen lag es bereits lange vor dem Anmeldetag des an-
gegriffenen Patents im allgemeinen Bestreben des Fachmanns, möglichst viele
identische Teile einzusetzen oder wenigstens die Anschlüsse von verwendeten
Teilen zu vereinheitlichen, um die Herstellung zu vereinfachen, Service und
Instandhaltung wie Ersatzteilvorhaltung zu erleichtern und damit Kosten zu
senken. Schon aus diesem Bestreben heraus war es für den Fachmann
naheliegend, für die Anschlussarmatur nach der Anlage 3 einheitliche An-
schlussstutzen für die Ventilmittel mit identischem Gewinde in seine Konstruk-
tionsüberlegungen einzubeziehen und dementsprechend zusätzlich zum ersten
und zweiten auch den verbleibenden dritten Anschlussstutzen als Universal-
anschlussstutzen mit identischem Universalgewindeanschluss auszuführen.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, aufgrund des zuvor genannten Unter-
schieds sei erfinderische Tätigkeit gegeben, denn der Fachmann habe aus der
Zeichnung nach der Anlage 3 in Verbindung mit der Offenbarung der Anlage 2
keinerlei Anregung empfangen, bei der gezeigten Anschlussarmatur den vor-
handenen kleinen Anschlussstutzen für das Entlüftungsventil 5 durch einen den
beiden anderen Anschlussstutzen angepassten Anschluss zu ersetzen.
Es ist zutreffend, dass Anlage 3 in Verbindung mit der Anlage 2 aus sich heraus
keinen Hinweis für die o. a. Maßnahme gibt. Dieser Umstand kann jedoch das
Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit nicht begründen.
Bei der Konstruktion einer Anschlussarmatur für Fußbodenheizungen ist vom
Fachmann selbstverständlich die Ausbildung sämtlicher Anschlüsse und ihrer
Anschlussstutzen festzulegen. Bei dieser Festlegung kann der Fachmann von den
- 13 -
vorgesehenen anzuschließenden Teilen, wie z. B. den Ventilen, ausgehen. Ist der
Einsatz von marktüblichen Komponenten geplant, ist deren ggfs. unterschiedlicher
Anschluss vorrangig zu berücksichtigen. Dass derartige Anschlussarmaturen für
Fußbodenheizungen mit dementsprechend angepassten Ventilanschlüssen ange-
boten werden, geht z. B. aus Anlage 4 hervor: Auf deren Seite 4 sind für die
Einbausets der Einzelraumregelungen "Unibox" Thermostatventile und RTLH-
Ventile mit unterschiedlichen Gewindeanschlüssen aufgeführt. Auch wenn beim
Anschluss von Teilen Verwechslungsgefahr besteht, kann es angezeigt sein,
unterschiedliche Anschlüsse für diese Teile vorzusehen. Die Entscheidung, bei
einer Anschlussarmatur für Fußbodenheizungen einen von den übrigen abwei-
chenden Anschlussstutzen vorzusehen, kann sich schon allein aus den nied-
rigeren Kosten für das anzuschließende Teil, wie z. B. für ein Entlüftungsventil
kleinerer Nenngröße, ergeben.
Solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, gehörte am Anmeldetag des ange-
griffenen Patents zum gebotenen fachüblichen Vorgehen bei der Konstruktion der
Anschlussarmatur. Lagen Anforderungen für unterschiedliche Anschlussstutzen
bzw. unterschiedliche Gewindeanschlüsse wie die vorstehend genannten nicht
vor, lag es im Bereich des vorauszusetzenden handwerklichen Könnens des hier
angesprochenen Fachmanns, alle Anschlussstutzen aus den o. a. Verein-
fachungs- und Kostengründen zu vereinheitlichen und entsprechend dem vor-
stehend genannten Teilmerkmal des Merkmals 5 auch den dritten Anschluss-
stutzen als Universalanschlussstutzen mit einem identischen Universalgewinde-
anschluss auszubilden, zumal ja bereits die Anschlussarmatur gemäß Anlage 3
zwei gleiche Universalgewindeanschlüsse zeigt und der Fachmann aufgrund
dieser vorgezeigten Vereinheitlichung auch kein vermeintliches Vorurteil zu
überwinden hatte.
Mit Anspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9.
- 14 -
B. Zum Hilfsantrag:
1.
Die Zulässigkeit der Ansprüche nach dem Hilfsantrag ist gegeben. Anspruch 1
ist gebildet aus den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 und dem kenn-
zeichnenden Merkmal des erteilten Anspruchs 3. Die kennzeichnenden Merkmale
der Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten
Ansprüche 2 und 4 bis 9.
2.
In Anspruch 1 ist zusätzlich aufgenommen das Merkmal
10
korrespondierende erste, zweite und dritte Ventilsitze 14, 15, 16
aufweisen.
3.
Zum Verständnis des Anspruchs 1:
Merkmal 10
stutzen jeweils ein Ventilsitz im Gehäuse der Anschlussarmatur zugeordnet ist,
der so gestaltet ist, dass er ggfs. mit einem in den jeweiligen Anschlussstutzen
eingesetzten bzw. eingeschraubten Ventilmittel zusammenwirken kann. Dies ist
dadurch realisiert, dass die Anschlussstutzen und die jeweils zugeordneten
Ventilsitze eine gemeinsame Mittelachse aufweisen bzw. koaxial sind, siehe in
den Ausführungsbeispielen das angegriffenen Patents z. B. Figur 2 mit dem
Rücklauftemperaturbegrenzerventil 7 und dem zugeordneten ersten Ventisitz 14.
Es wird im Übrigen auf die entsprechenden Ausführungen zum Anspruch 1 nach
Hauptantrag verwiesen.
4.
Merkmals 10
nichts hinzugefügt, was eine erfinderische Tätigkeit gemäß § 4 PatG begründen
könnte.
- 15 -
Dieses Merkmal ist zum Teil bereits bei der Anschlussarmatur nach Anlage 3
realisiert. Diese weist für den ersten Anschlußstutzen, siehe linke Seite der
Zeichnung, schon einen koaxialen und damit einen korrespondierenden Ventilsitz
auf. Des Weiteren liegt koaxial zum zweiten Anschlussstutzen, siehe rechte Seite
der Zeichnung, eine von einem O-Ring beaufschlagte Dichtfläche, die offenbar
auch als korrespondierender Ventilsitz genutzt werden kann.
Für die Maßnahme, Anschlussstutzen mit korrespondierenden Ventilsitzen vorzu-
sehen, ergab sich für den Fachmann aus der DE 196 50 892 C2 (D1) eine
Anregung. Die Entgegenhaltung zeigt eine gattungsgemäße Anschlussarmatur für
Fussbodenheizungen mit Raumthermostatventil und Rücklauftemperaturbegren-
zerventil. Es wird vorgeschlagen, die Positionen dieser beiden Ventilmittel inner-
halb des Gehäuses vertauschbar zu machen, siehe Anspruch 3 und Spalte 2,
Zeilen 68 ff., der D1. Durch das Vertauschen der Positionen ist eine unerwünschte
Überkreuzung der Anschlussrohre der Fußbodenheizung am Gehäuse der An-
schlussarmatur vermeidbar. Die angesprochene Vertauschbarkeit der Ventilmittel
setzt eine entsprechende Gestaltung von Anschlußstutzen und Ventilsitzen vor-
aus.
Wollte sich der Fachmann die Möglichkeit abweichender Konfigurationen offen
halten, um im Bedarfsfall Anschlüsse vertauschen zu können oder die An-
schlussarmatur mit anderen Ventilmitteln verwenden zu können, war es für ihn
naheliegend, auch bei der Anschlussarmatur nach der Anlage 3 sämtlichen
Anschlussstutzen für Ventilmittel jeweils korrespondierende Ventilsitze zuzu-
ordnen.
- 16 -
5.
Mit Anspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Bayer
Dr. Baumgart
Me