Urteil des BPatG vom 25.05.2005

BPatG: marke, ware, international, beschränkung, unterscheidungskraft, patent, begriff, urlaub, freihaltebedürfnis, neuseeland

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 384/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Mai 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke IR 728 327
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Hartlieb
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 10 – vom
25. Februar 2001 und 18. September 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die für die Waren
"Articles médicaux, à savoir cathéters, guides pour la mise en
place de cathéters et accessoires non compris dans d’autres
classes"
international registrierte IR-Marke 728 327
AGILITY
hat um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.
Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das
Schutzgesuch wegen mangelnder Unterscheidungskraft und eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da es sich bei dem beanspruchten
- 3 -
Markenwort um eine bloße Sachangabe handele, mit der Eigenschaften der Ware,
nämlich die Beweglichkeit von Kathetern, zum Ausdruck gebracht würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin, die nach
Beschränkung des Warenverzeichnisses durch Streichung der Ware „catheter“
nunmehr jeglichen konkreten Sachbezug zwischen den verbliebenen Waren und
dem Markenwort bestreitet und darauf hinweist, dass die Marke für dieselben
Waren bereits in den englischsprachigen Ländern Großbritannien, USA,
Neuseeland und Kanada ohne Beanstandung eingetragen worden sei, was für
eine Schutzfähigkeit spreche, zumal „agility“ im englischen rein personenbezogen
verwendet werde und vor allem auch kein medizinisches Fachwort sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Die IR-Marke kann nach Beschränkung des Warenverzeichnisses nicht von einem
Schutz in Deutschland gemäß §§ 107, 113 Abs. 2 MarkenG ausgeschlossen
werden, da ihr nach den Erkenntnissen des Senats weder jegliche
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG iVm Art. 5 Abs. 1
MMA, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ abgesprochen noch ein der
Schutzgewährung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis festgestellt werden
kann.
Zwar hat die Markenstelle durchaus zutreffend die Bedeutung des als Marke be-
anspruchten englischen Wortes „agility im Sinne von „Beweglichkeit“ erkannt,
dabei aber übersehen, dass dieser Begriff primär personenbezogen verwendet
wird und im übertragenen Sinne allenfalls noch in einem Kontext mit der nicht
- 4 -
mehr beanspruchten Ware „catheter“ gesehen werden kann, wie einige Internet-
fundstellen nahe legen. Für die verbliebenen Führungsdrähte konnten indes keine
gesicherten Feststellungen getroffen werden, dass hier das Wort „agility“ in ir-
gendeiner Weise eine beschreibende Rolle im Sinne einer Sachangabe spielt.
Auch im Deutschen gibt es keine „agilen Drähte“, sondern diese sind beweglich
oder flexibel, was der englischen Fachbezeichnung „flexibility“ entspricht, die in
diesem Kontext Verwendung findet. Können damit aber keine Eintragungshinder-
nisse sicher festgestellt werden, ist der Marke der Schutz zu gewähren, zumal im
Zweifel nach § 33 Abs 2 MarkenG ein Anspruch auf Eintragung besteht. Gegen
eine Schutzversagung spricht indiziell schließlich auch die Eintragung der IR-
Marke nicht nur in englischsprachigen Ländern, sondern auch in allen anderen
Zielländern der internationalen Anmeldung.
Die Beschwerde hatte damit Erfolg.
Stoppel Schwarz-Angele
Richterin Hartlieb hat Ur-
laub und kann daher nicht
selbst unterschreiben.
Stoppel
Bb