Urteil des BPatG vom 14.12.2000

BPatG: daten, unterscheidungskraft, telekommunikation, nachrichten, papier, internet, patent, wiedergabe, computersoftware, rundfunk

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 57/01
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 32 716.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richte-
rin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
BPatG 154
6.70
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klas-
se 41 -vom 14. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die
Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückge-
wiesen wurde:
Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und
Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Da-
tenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computer-
software; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und
Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets;
Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Foto-
grafien; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandi-
gen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbe-
sondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Te-
lefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunika-
tion mittels Computer- Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten,
Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte
Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämt-
liche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sen-
dung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und
Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen;
Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels
analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view;
digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen
im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über
Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit
Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Onli-
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ne-Diensten; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unter-
richt; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen, Rundfunk-
und Fernsehunterhaltung, Vermietung von Filmen, Rundfunk-
aufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör
und von Theaterdekorationen, kulturelle Aktivitäten.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist das Wort
EINZELTICKET
für ein umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, u.a. für
Verkaufsautomaten; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder
Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte
und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhard-
ware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren
aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Drucke-
reierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Foto-
grafien;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (ins-
besondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere
TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefon-
diensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation
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mittels Computer- Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten,
Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte
Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämt-
liche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sen-
dung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und
Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen;
Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels
analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view;
digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen
im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über
Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit
Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) On-
line-Diensten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch
über Internet;
Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Buchver-
leih, Darbietung von Schauspielen; Rundfunk- und Fernsehun-
terhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen,
Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theater-
dekorationen; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die vorgenannten Waren und
Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt das Wa-
renverzeichnis für Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten)
wie folgt: ausgenommen Tickets; für die Waren Druckereierzeugnisse wie folgt:
nämlich Zeitungen und Periodika. Im übrigen ist sie der Ansicht, „EINZELTICKET“
sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig,
auch sei die Marke nicht für Mitbewerber freizuhalten.
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Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. Dezember 2000 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurück-
gewiesen worden ist.
Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten
Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Un-
terscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch ist die Marke
insoweit den Mitbewerbern nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten.
Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh-
nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH BlPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszu-
gehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-
scheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (BGH aaO - INDIVIDUELLE).
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Die Waren „Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Video-
kassetten; Datenverarbeitungsgerät und Computer, Datenverarbeitungsprogram-
me; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren
aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets;
Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien“ werden
durch die Wortmarke „Einzelticket“ nicht unmittelbar beschrieben. Unter dem Wort
„EINZELTICKET“ ist ein Ticket bzw eine Eintrittskarte für eine einzige Veranstal-
tung zu verstehen. Keine der vorgenannten Waren ist ein Einzelticket.
Entsprechendes gilt für die im Tenor genannten Dienstleistungen. Der angespro-
chene Verkehr wird deshalb das Wort "EINZELTICKET" im Hinblick auf die vorge-
nannten Waren und Dienstleistungen erfahrungsgemäß als Betriebskennzeichen
auffassen und sich keine vertieften Gedanken über irgendwelche Zusammen-
hänge zu einem Einzelticket machen.
Da die Marke die vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar be-
schreibt, kann „EINZELTICKET“ auch nicht zur Bezeichnung iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dienen.
Tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dafür, dass
sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht
feststellen.
Im Hinblick auf die Ware „Verkaufsautomaten“ und die Dienstleistung „sportliche
Aktivitäten“ war die Beschwerde dagegen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
zurückzuweisen.
Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren
oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merk-
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male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es handelt sich bei der vor-
genannten Aufzählung um keinen abschließenden Katalog (BGH BlPMZ 2000, 54,
55 -Fünfer). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass hierunter auch andere für den
Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (vgl. BGH a.a.O. Fünfer).
„EINZELTICKET“ bezeichnet im Zusammenhang mit der Ware „Verkaufsautomat“
die Zweckbestimmung von Verkaufsautomaten, als bedeutsamen Umstand näm-
lich, dass Einzeltickets dort erworben bzw. „gezogen“ werden können. Im Hinblick
auf die beanspruchte Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ bezeichnet „EINZEL-
TICKET“ ebenfalls einen vorbezeichneten bedeutsamen Umstand. Das „EINZEL-
TICKET“ ist erforderlich, um an einer bestimmten sportlichen Veranstaltung
teilnehmen zu können.
Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war
nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zu entscheiden noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes
(§ 83 Abs 2 MarkenG).
Winkler Sekretaruk
Klante
Ko