Urteil des BPatG vom 16.01.2002

BPatG (zukunft, klasse, zeichen, werbung, unterscheidungskraft, musik, verkehr, produktion, rundfunk, marke)

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 37/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 22 452.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker und die
Richter Baumgärtner und Guth
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 7. Oktober 1999 wird
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und
Dienstleistungen "Werbung, insbesondere Rundfunk und
Fernsehwerbung; Verteilung von Waren für Werbezwecke;
Veranstaltung von Partys und Unterhaltungsshows; Unter-
haltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musik- und
Filmvermietung; Veranstalten und Vermitteln von Reisen;
Bekleidung, Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Spielzeug;
Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse
28 enthalten)"
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
"Zukunft: Jetzt!"
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 38: Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogram-
men; Sammeln und Liefern von Nachrichten;
Telekommunikation; Datenübermittlung;
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Klasse 35: Werbung, insbesondere Rundfunk und Fernsehwerbung; Unterneh-
mensberatung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;
Klasse 41: Veranstalten von Partys und Unterhaltungsshows; Unterhaltung;
Ausbildung, Unterricht; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produk-
tion von Musik und Filmen; Musik- und Filmvermietung;
Klasse 9:
Datenträger, bespielt mit Musik, Sprache und Programmen für die
Datenverarbeitung (Software); Radioapparate; Fernsehapparate;
Klasse 39:
Veranstalten und Vermitteln von Reisen;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und
Bücher;
Klasse 25:
Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 28: Spiel, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthal-
ten)
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 zurückgewiesen, da der ange-
meldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. "Zukunft: Jetzt!" sei eine
lexikalisch nicht nachweisbare, aber sprachüblich gebildete Wortbildung, die kei-
nen über bloße Sachangaben hinausgehenden phantasievollen Gesamteindruck
vermittle und daher nicht geeignet sei, als Herkunftshinweis zu dienen. Das Zei-
chen beinhalte nur eine beschreibende Gesamtaussage. Auf Grund der Gegen-
überstellung der beiden Wörter "Zukunft" und "Jetzt" durch den dazwischenlie-
genden Doppelpunkt werde der Verkehr die Bezeichnung ohne weiteres so ver-
stehen, dass die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 38 sich
inhaltlich mit Themen beschäftigten, die in der nahen oder fernen Zukunft anzu-
siedeln seien, aber bereits heute publik gemacht würden. Auch hinsichtlich der
Dienstleistungen der Klasse 35 erfolge nur ein Hinweis auf Inhalt und Thematik.
Bezüglich der übrigen Waren und Dienstleistungen bringe das Zeichen lediglich
zum Ausdruck, dass sie zukünftige Trends und den Zeitgeist von morgen beträfen.
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"Zukunft: Jetzt!" sei eine werbeübliche schlagwortartige Aussage, dass die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen "am Puls der Zeit" seien und
beschreibe damit unmittelbar deren Art, Qualität und Inhalt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der gebotenen groß-
zügigen Betrachtungsweise könne der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden. Der Sinngehalt der beiden Wortbestandteile sei zwar
jeweils erkennbar, das Zeichen weise aber in seiner Gesamtheit einen phantasie-
vollen Überschuss auf, da die Bestandteile gegensätzliche Bedeutungen aufwie-
sen, die sich ausschlössen. "Zukunft: Jetzt!" erschöpfe sich hinsichtlich der bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen nicht in einer ausschließlich unmittelbar
beschreibenden Angabe, so dass auch kein Freihaltungsbedürfnis vorliege.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis seiner Internet-Recherche zum Such-
begriff "Zukunft: Jetzt!" übersandt, auf das Bezug genommen wird.
II.
Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg, da der angemeldeten Marke mit Aus-
nahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshin-
dernis der mangelnden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent-
gegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der
Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden
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Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH -; MarkenR 1999,
349-355 - YES und FOR YOU -). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begr. zum
Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64).
Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die bean-
spruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-
ordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen
Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES -).
Diese Grundsätze gelten auch für Wortfolgen und Werbeslogans ohne dass an
deren Schutzfähigkeit strengere Voraussetzungen, wie zB ein selbständig kenn-
zeichnender Bestandteil oder ein erheblicher phantasievoller Überschuss in der
Aussage bzw in der sprachlichen Form verlangt werden dürfte (BGH Beschl. v.
8. Dezember 1999 GRUR 2000, 321 - Radio von hier -). Dabei ist zu beachten,
dass eine Marke grundsätzlich mehrere Funktionen in sich vereinigt (vgl Fezer,
MarkenG, 3. Aufl, Einl. Rdn 39 ff), so dass neben ihrer Identifizierungsfunktion als
betrieblicher Herkunftshinweis die Werbewirkung und Werbewirksamkeit eines
Slogans nicht die Annahme der Unterscheidungskraft ausschließt (BGH ebd.). Ein
Werbeslogan unterliegt daher denselben Prüfungskriterien wie eine einfache
Wortmarke. Das bedeutet, dass Schutzunfähigkeit nur dann anzunehmen ist,
wenn sich der Slogan lediglich in einer beschreibenden Angabe oder einer
Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft oder eine längere Wort-
folge ist, wobei Indizien für die Eignung, konkret angemeldete Waren und Dienst-
leistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterschei-
den, die Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz der Wortfolge, ebenso die
Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein können.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wortfolge ohne ergänzende Zusätze mehr-
deutig oder unscharf ist und deshalb zum Nachdenken anregt (BGH WRP 2000,
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739, 740 "Unter uns" mwN) und ein eindeutig beschreibender Inhalt daher nicht
erkennbar ist (BGH GRUR 2000, 323 ff, 324 "Partner with the Best").
1. Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche
Anmeldung für eine Vielzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jedoch nicht schutzfähig, obwohl die Wortfolge "Zukunft: Jetzt!" in seiner
Gesamtheit lexikalisch nicht nachweisbar ist. Dies allein genügt jedoch nicht
ohne weiteres, um die Unterscheidungskraft zu begründen. Auch noch nicht
belegbare Wortschöpfungen können grundsätzlich einem Freihaltungsbe-
dürfnis unterliegen bzw. - wie hier - nicht unterscheidungskräftig sein. Ent-
scheidend ist dabei, ob eine im Vordergrund stehende Sachaussage der
Wortfolge der Eignung des Zeichens, als Herkunftsmittel zu dienen, entge-
gensteht. Vorliegend mangelt es der angemeldeten Bezeichnung bezogen
auf die Dienstleistungen "Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogram-
men; Sammeln und Liefern von Nachrichten", "Produktion von Musik und Fil-
men", "Unternehmensberatung", "Ausbildung, Unterricht", sowie bezogen auf
die beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen,
Zeitschriften und Bücher", "Datenträger, bespielt mit Musik, Sprache und
Programmen für die Datenverarbeitung" an jeglicher Unterscheidungskraft.
Dies gilt auch für die Dienstleistungen "Telekommunikation; Datenübermitt-
lung" und die Waren "Radioapparate" und "Fernsehapparate" sowie "Spiele".
Im Zusammenhang mit ihnen erschöpft sich "Zukunft: Jetzt!" in einer für
diese Bereiche eindeutigen Sachaussage, wie sie in der Werbung auf diesen
Gebieten üblicherweise so oder so ähnlich zu finden ist. Beide Wortbe-
standteile "Zukunft" und "jetzt" weisen für sich einen ohne weiteres ver-
ständlichen Sinngehalt auf. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung und wird
von der Anmelderin auch nicht in Zweifel gezogen. Der dem Wort "Zukunft"
nachgestellte Doppelpunkt kündigt eine weiterführende Erläuterung dieses
Begriffs an. Sie erfolgt durch das mittels eines Ausrufezeichens verstärkten
"Jetzt". Durch seine konkrete Ausgestaltung mit dem das Zeichen
abschließenden Ausrufezeichen stellt es in seiner Gesamtheit eine das Pub-
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likum unmittelbar ansprechende, komprimierte Mitteilung dar: "(Die) Zukunft
ist jetzt, beginnt jetzt". Der Verkehr, der hier - zu dem neben den teilweise
auch angesprochenen Fachkreisen - hauptsächlich aus dem breiten Publi-
kum besteht, wird in dem angemeldeten Zeichen dementsprechend nur den
zusammengefassten Hinweis sehen, dass mit den o.g. Waren und Dienstlei-
stungen schon jetzt der Schritt in Richtung Zukunft unternommen werden
kann. Man biete inhaltlich bereits jetzt thematisch die Beschäftigung mit spä-
teren Entwicklungen. Daher wird das Publikum "Zukunft: Jetzt!" nicht als
betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen. Diese Schlussfolgerung ergibt
sich aus insbesondere aus der Internet-Recherche des Senats. Der Hinweis,
die Zukunft jetzt in die Hand zu nehmen, ist in den auch für die Unterneh-
mensberatung relevanten Bereichen der Berufs-, Finanz- oder Lebenspla-
nung in der entsprechenden Werbung mehrfach anzutreffen, aber auch in
den sich überschneidenden Bereichen Erziehung und Ausbildung. Hier seien
exemplarisch folgende Fundstellen angeführt, die dem schlagwortartigen
Sinngehalt des angemeldeten Zeichens entsprechende Aussagen enthalten:
www. swisslife: "Optimieren Sie Ihre finanzielle Zukunft jetzt"; der Hinweis in
den Raiffeisen KAG-News im Zusammenhang mit Kapitalanlagen, dass es
wichtig sei, die Weichen für die Zukunft jetzt richtig zu stellen; www. credit-
suisse: "Was ich nicht kann, das will ich lernen. Packe Deine Zukunft jetzt an
und nimm mit uns Kontakt auf"; die Aufforderung, "programmieren Sie Ihre
Zukunft ... jetzt" in Time-Coaching-Angeboten bei www. sphinx-suche.de
oder www. lustaufzukunft.de oder bei der IBM - Nachwuchsförderung im
Zusammenhang mit der Ausbildung in kaufmännischen und IT-Berufen: "Pla-
nen Sie Ihre Zukunft - jetzt!". Der o.g. im Vordergrund stehende Sachbezug
besteht weiterhin für die Druckereierzeugnisse, die sich inhaltlich in den
genannten Sparten beschäftigen können, und bei denen die angemeldete
Wortfolge sich als Titel darstellt. Gleiches gilt für die entsprechenden Daten-
träger und die Software, die Ausbildungs-, Erziehungs-, oder Beratungsin-
halte haben und mit Sprache und/oder Musik versehen sein können, oder bei
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denen das angemeldete Zeichen den Fortschritt der neuen Software
beschreibt (vgl. MARCO Interactive, Digital Video: "Qualität, die Sie sehen
sollten. ... Die virtuelle Zukunft jetzt?").
Bei den Dienstleistungen "Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogram-
men; Sammeln und Liefern von Nachrichten", "Produktion von Musik und Fil-
men" wirkt die angemeldete Wortfolge "Zukunft: Jetzt!" wie eine Beschrei-
bung des Inhalts der Werke bzw. der Art der Nachrichten, die Gegenstand
dieser Dienstleistungen sein können. Dies sind beispielsweise Wissen-
schaftssendungen in Rundfunk und Fernsehen, die sich bereits heute mit
zukünftigen Entwicklungen oder Forschungszielen beschäftigen, oder ver-
gleichbare Filme, und die entsprechende Nachrichten verarbeiten. Gleiches
gilt auch insoweit bezüglich der "Druckereierzeugnisse". Auch hier fehlt die
Eignung, diese Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unterneh-
men zu unterscheiden. Der Verkehr wird den titelartig zusammen gefassten
Aussageinhalt wegen der Nähe der genannten Dienstleistungen oder Druk-
kereierzeugnisse zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts ohne
weiteres unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf diese Produktions-
dienstleistungen selbst und die Druckereierzeugnisse sowie die zu Grunde
liegenden Nachrichten beziehen (vgl. BGH, MarkenR 2001, 363 ff - Reich
und Schön").
Die Aussage "Zukunft: Jetzt!" weist bei den Dienstleistungen "Telekommuni-
kation; Datenübermittlung" ebenfalls schlagwortartig verkürzt darauf hin,
dass diese auf dem absolut neuesten technischen Stand geboten werden.
Entsprechend wird der angemeldete Begriff in diesem Zusammenhang auch
verwendet. Die Zeitschrift "auto touring" weist im Zusammenhang mit Ver-
kehrsleitsystemen unter der dem angemeldeten Zeichen vergleichbar gebil-
deten Überschrift "Zukunft - jetzt!" darauf hin, dass der Einsatz des Internet
im Auto keine Zukunftsvision mehr seien, sondern bereits jetzt Realität. Glei-
ches gilt für die bereits oben erwähnte Fundstelle von MARCO Interactive,
Digital Video: "Qualität, die Sie sehen sollten. ... Die virtuelle Zukunft jetzt?"
Die hier angesprochene Güte der Bilddatenübertragung spielt aber nicht nur
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im Zusammenhang mit den Multimediamöglichkeiten in der Telekommunika-
tion eine Rolle, sondern gleichermaßen bei Computer- oder Videospielen. In
diesem Sektor bemühen sich die Hersteller stets, zukunftsweisende Ergeb-
nisse zu erzielen, so dass das Zeichen auch bei Spielen lediglich als Sach-
hinweis für technische Überlegenheit verstanden wird. Dieser sachbezogene
Inhalt besteht auch für Radio- und Fernsehapparate. Gerade in der Fernseh-
geräteindustrie finden derzeit zukunftsorientierte Entwicklungen in der Bild-
schirmtechnik statt.
2.
Für die weiter beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat das angemel-
dete Zeichen keinen im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Inhalt.
Eine Verwendung der Wortfolge "Zukunft: Jetzt!" in dieser oder in ähnlicher
Weise in der Werbesprache im Zusammenhang mit "Werbung, insbesondere
Rundfunk- und Fernsehwerbung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;
Veranstaltung von Partys und Unterhaltungsshows; Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten; Musik- und Filmvermietung; Veranstalten und
Vermitteln von Reisen; Bekleidung, Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Spielzeug; Turn- und Sportartikel" konnte nicht festgestellt werden.
Neben den unmittelbar die Werbung betreffenden Dienstleistungen können
Parties und Unterhaltungsshows, Unterhaltung sowie sportliche und kultu-
relle Aktivitäten jedenfalls auch Werbezwecken dienen, ebenso wie Reisen
aus Gründen der Werbung veranstaltet oder vermittelt werden. Werbung hat
zwar das Ziel, den zukünftigen Absatz der durch sie beworbenen Waren oder
Dienstleistungen zu fördern und dient daher auch der Zukunft des
Unternehmens, das die Werbung in Auftrag gegeben hat. Ein solches Ver-
ständnis mit einem solchermaßen auf die Zukunft bezogenen Sinngehalt
erschließt sich in Verbindung mit diesen Dienstleistungen aber allenfalls nach
einer näheren analytischen Befassung mit dem angemeldeten Zeichen, die
der Verkehr regelmäßig nicht vornimmt. Dies gilt erst Recht für die Ver-
anstaltung von Parties und Unterhaltungsshows, von Unterhaltung und
sportlichen und kulturellen Aktivitäten und von Reisen, wenn diese nicht in
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Verbindung mit Werbezwecken stehen. Hier ist ein in der Gegenwart liegen-
der Bezug zur Zukunft nicht erkennbar ist. Auch wenn Reiseveranstalter
Frühbucheraktionen mit Preisvorteilen anbieten, bei denen die Reiseverträge
weit vor dem Reisetermin abgeschlossen werden, ist in diesem Zusam-
menhang regelmäßig nicht von "Zukunft" die Rede.
Gegenstand der weiter beanspruchten Filmvermietung können zwar auch die
Filme sein, für deren Produktion die Unterscheidungskraft aus den o.g.
Gründen fehlt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der festgestellte Sachbe-
zug auch auf deren Vermietung bezieht. Insbesondere kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Verkehr annimmt, die von dieser Dienstlei-
stung erfassten Filme beschäftigten sich ausschließlich mit zukunftsbezoge-
nen Inhalten (BGH a.a.O. - Reich und Schön). Für eine entsprechende the-
matische Beschränkung bestehen keine Anhaltspunkte, erst Recht nicht für
die Vermietung von Musik.
Bezüglich der Waren "Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiel-
zeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)" verfügt das
angemeldete Zeichen ebenfalls nicht über einen erkennbaren im Vorder-
grund stehenden Sachbezug. Auch hier bleibt der Sinngehalt von "Zukunft:
Jetzt!" ohne weitere analysierende Überlegungen unklar, da sich aus der Art
dieser Waren kein unmittelbarer Bezug zu einer jetzt beginnenden Zukunft
herstellen lässt. Denkbar wäre eine personenbezogene Interpretation, dass
das angemeldete Zeichen bei den der Mode zuzuordnenden Waren oder den
Sportartikeln eine Aufforderung enthält, durch sofortige Änderung des
eigenen Typs oder durch sportliche Betätigung zukünftig ein "neuer Mensch"
zu werden. Der Hinweis auf die Zukunft könnte aber genauso die verwen-
deten Materialien und bei der Bekleidung auch den Zuschnitt betreffen.
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Insgesamt fehlt es daher mangels Sachbezug für diese Waren und Dienst-
leistungen an Anhaltspunkten dafür, dass der Verkehr das Zeichen hier nicht
als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen wird.
Grabrucker Baumgärtner Richter Guth ist in Urlaub
und kann daher nicht unter-
schreiben
Grabrucker
Fa