Urteil des BPatG vom 13.11.2009

BPatG: unterscheidungskraft, veranstaltung, universität, unterliegen, schule, tod, bestandteil, röntgen, registrierung, ausbildung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 26/10
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 016 832.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. April 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und
Richter Kruppa
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beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle vom 13. November 2009 wird auf-
gehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)
für folgende Waren
Klasse 35:
betriebswirtschaftliche Beratung; Erstellen von Statis-
tiken; Marktforschung; Organisationsberatung und Nachforschung
in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Gutachten; Mei-
nungsforschung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen
Eignungstests; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezo-
genen Presseartikeln; Systematisierung von Daten in Computer-
datenbanken; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Er-
stellen von Wirtschaftsprognosen;
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Klasse 41:
Ausbildung in Akademien; Berufsberatung; Veröf-
fentlichung von Büchern; Erziehung und Unterricht; Fernkurse;
Fernunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbe-
texte; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Organisation und
Veranstaltung von Konferenzen, Symposien und Kongressen;
Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften;
Anfertigen von Übersetzungen; Verfassen von Texten, ausgenom-
men Werbetexte; Veranstaltung von Wettbewerben im Bereich
Forschung, Erziehung und Ausbildung);
Klasse 42:
Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer
Produkte für Dritte; Analyse- und Forschungsdienstleistungen;
Forschung auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 13. November 2009 zurückgewiesen. Das
ist damit begründet, der österreichische Volkswirtschaftler und Sozialwissen-
schaftler Joseph Alois Schumpeter (1883-1950) habe eine Theorie eines Wirt-
schaftssystems entwickelt. Die Marke bezeichne also ein Institut, das auf die Leh-
ren Schumpeters ausgerichtet sei. Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten
dies auch.
Dementsprechend würden bereits die Begriffe „Schumpeter-Fellowship“, „Schum-
peter Lectures“ (zu denen die Grazer Schumpeter Gesellschaft einlädt), „Schum-
peter Summer School“ sowie „Joseph A. Schumpeter Prize“ verwendet.
Das von der Anmelderin angesprochene Zeichen der Universität Düsseldorf
sei in Graphik, Ortsbezug und Hinweis auf eine große Universität mit dem ange-
meldeten Zeichen nicht vergleichbar.
Der Beschluss ist der Anmelderin am 23. November 2009 zugestellt worden.
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Die Anmelderin hat am 22. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auf-
fassung, die für die Anmelderin urheberrechtlich geschützte Zeichnung mit der
altertümlichen Unterschrift habe Unterscheidungskraft. Auch bei der „Heinrich-
Heine-Universität“ erwarte das Publikum nicht nur Dienstleistungen in Bezug auf
Heinrich Heine. Schumpeter sei noch dazu wesentlich weniger bekannt als dieser
Dichter. Die meisten der beanspruchten Dienstleistungen habe es zu Schum-
peters Zeit noch gar nicht gegeben. Erstmals im Beschwerdeverfahren beruft sich
die Anmelderin auf die Eintragung der Marke der FH Berlin.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke ein-
zutragen.
II.
1)
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrie-
rung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Dienstleistungen
keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
a)
Personennamen sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1
MarkenG abstrakt markenfähig (vgl. EuGH GRUR 2004, 946, Rn. 25 – Nichols;
BPatG GRUR 2006, 591 - Georg-Simon-Ohm). Auch bei Namen bekannter Per-
sonen ist die Möglichkeit einer herkunftshinweisenden Individualisierung nicht von
vornherein ausgeschlossen (vgl. BPatG, Beschluss vom 6. Februar 2008, Az:
32 W (pat) 92/06 – Maya Plisetskaya).
Personennamen unterliegen damit wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf ab-
solute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG, die jedoch hier
im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht greifen.
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b)
Die Bezeichnung „Schumpeter School“ entbehrt für die beanspruchten
Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Das ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, Dienstleis-
tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
von denjenigen anderer zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen
im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick
auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der
Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verstän-
digen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.
Marken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen
Verkehrskreise lediglich einen beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn
sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen
Fremdsprache bestehen, die nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
Dies betrifft vorliegend „(School of) Business and Economics“, nicht aber das
namensmäßig hervorgehobene „Schumpeter School“.
Die Markenstelle hat nicht belegt, dass „Schumpeter School“ ein Fachbegriff für
bestimmte Lehreinrichtungen ist und auch der Senat kann dies nicht feststellen.
Dass Joseph Alois Schumpeter eine eigene Theorie entworfen hat, unterscheidet
ihn kaum von vielen bekannten Wissenschaftlern, nach denen in großer Zahl
wissenschaftliche Einrichtungen benannt sind, ohne dass jemand erwartet, dort
würde nur nach oder an dieser Theorie gearbeitet.
Die kennzeichnende Funktion des Namens geht auch in der Kombination mit
„School of Business and Economics“ nicht verloren. Die Nutzung von Namen his-
torischer Persönlichkeiten ist dem Publikum als unterscheidungskräftige Benen-
nung von öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Universitäten, Theatern etc.,
gerade in solchen Kombinationen geläufig. Schulbezeichnungen enthalten mit
einem Namen einer lebenden oder historischen Persönlichkeit oft einen betrieb-
lichen Hinweis im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
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Dass Fans ihre Verbundenheit mit bekannten Personen zum Ausdruck bringen,
mag bei Fanartikeln, wie Kappen, T-Shirts u. ä., denkbar sein, scheidet aber bei
den vorliegenden Dienstleistungen aus dem Wissenschaftsbereich aus.
Dass bekannte Wissenschaftler Anhänger haben und ihre Lehre verbreitet wird,
lässt Ausdrücke, wie die von der Markenstelle herangezogenen „Schumpeter-
Fellowship“, „Schumpeter Lectures“ sowie „Schumpeter Summer School“ erwarten
- ohne dem Namen an sich die Unterscheidungskraft zu nehmen. Dass sich diese
oder solche Begriffe, wie etwa „Röntgen-Verfahren“ oder „Dieselmotor“ zu rein be-
schreibenden Aussagen entwickelt haben, vermag der Senat nicht zu erkennen.
In dem von der Markenstelle ebenfalls herangezogenen „Joseph A. Schumpeter
Prize“ hat der Name sogar eine Hinweisfunktion, die einen solchen Preis ebenso
individualisiert wie vorliegend eine Schule (siehe BPatG Beschluss vom 5. Okto-
ber 2009, Az: 27 W (pat) 162/09 - Egon Erwin Kisch-Preis; Franz-Carl-Achard-
Preis, DE 307 69 018; Fritz Pölking Preis, DE 307 56 772; Günter-Eich-Preis,
DE 306 44 636; Axel-Eggebrecht-Preis, DE 306 44 637; Karl-Hermann-Zipp-Preis,
DE 306 73 969;
Walter-Masing-Preis,
DE 306 09 980;
Adolf-Grimme-Preis,
DE 303 29 836; Peter-Parler-Preis, DE 300 88 535; Albrecht Dürer Preis,
DE 304 40 333; Oswald von Nell-Breuning-Preis, DE 303 12 202; Johannes-
Gross-Preis, DE 301 34 185).
c)
Nur Namen historischer Personen, die Teil des der Allgemeinheit zustehen-
den kulturellen Erbes sind (vgl. Götting, Persönlichkeitsmerkmale von verstorbe-
nen Personen der Zeitgeschichte als Marke, GRUR 2001, 615, 620 li. Sp.; vgl.
auch BPatG GRUR 1998, 1021, 1022 - Mona Lisa), unterliegen einem Freihalte-
bedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - ohne dass es darauf ankäme,
ob sie als Merkmalsbezeichnung, vorliegend etwa für Ausbildungsdienstleistun-
gen, gesehen werden. Letzteres ist bei „Schumpeter“ nicht der Fall, wie bereits
dargestellt wurde.
Joseph A. Schumpeter ist auch nicht vergleichbar mit Leonardo da Vinci, der dem
inländischen Publikum als einer der größten Künstler und Wissenschaftler der
Weltgeschichte geläufig ist. Nur die Namen solcher historischer Persönlichkeiten
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sind Teil des kulturellen Erbes der Menschheit, so dass ihnen das Publikum jeden-
falls in Alleinstellung keinen Markencharakter zuordnet (BPatG MarkenR 2008, 33
– Leonardo da Vinci). Noch weniger damit vergleichbar ist die hier streitgegen-
ständliche Bezeichnung, die mit „School“ einen namensmäßig benennbaren Be-
standteil enthält. Wird für deren Spezifizierung statt einer Sachangabe, wie z. B.
„Lawschool“ etc., ein an sich kennzeichnungskräftiger Personenname gewählt,
wird die Einrichtung und damit auch deren Trägerin spezifiziert. Sogar bei Lebens-
mitteln (z. B. „Müller-Milch“) haben Namen eine markenmäßig individualisierende
Bedeutung. Würde man Markennamen mit einem Personennamen als Bestandteil
immer nur eine ehrende bzw. erinnernde Funktion zubilligen, würde das den Na-
mensschutz in unbilliger Weise einschränken.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind aber nur unmittelbar waren- und dienstleis-
tungsbeschreibende Angaben von der Registrierung ausgeschlossen. Hier gibt es
keinerlei Belege dafür, dass „Schumpeter“ als Sachbezeichnung, wie „Otto“ und
„Wankel“ für Motoren, „Diesel“ für Kraftstoffe, „Röntgen“ für medizinische Untersu-
chungsmethoden oder „Stresemann“ für einen Gesellschaftsanzug, gebräuchlich
wäre.
Dies alles gilt auch für die Veröffentlichung von Büchern und ähnlichen bean-
spruchten Dienstleistungen, deren Gegenstände einen bezeichnungsfähigen In-
halt aufweisen können, weil die angemeldete Bezeichnung nicht nach Art eines
Sachtitels geeignet ist, den gedanklichen Inhalt zu beschreiben. Selbst wenn
Leben oder Werk von Schumpeter deren Themata wären, würde dafür nicht die
angemeldete Form als Sachtitel verwendet. Eine Inhaltsbeschreibung wäre für die
eher verlegerischen Tätigkeiten ohnehin nicht gegeben, denn dass sich entspre-
chende Dienstleistungen nur dem Schaffen eines Menschen widmen und sich
dann auch noch nach einer Schule benennen, ist nicht in entscheidungsrelevan-
tem Umfang zu erwarten. Auch der Bundesgerichtshof differenziert insoweit zwi-
schen Büchern und Verlagstätigkeit (GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte
Zeiten; ebenso BPatG, Beschluss vom 1. Juni 2005, Az: 32 W (pat) 145/03 - Fräu-
leinwunder).
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d)
Der Eintragbarkeit steht auch nicht ein eventuelles Namenspersönlichkeits-
recht seitens der Erben des Ökonomen Schumpeter entgegen, das nach § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu beachten ist. Denn das Namensrecht erlischt mit dem
Tod des Namensträgers, und die vermögenswerten Bestandteile des Namens, die
vorliegend bei einer Verwendung als Marke betroffen sind, erlöschen 10 Jahre
nach dem Tod des Namensträgers (vgl. hierzu insgesamt BGH GRUR 2007, 168,
169 - Kinski-Klaus.de). Dafür, dass die ideellen Bestandteile des Namens durch
die vorliegende Markenverwendung betroffen sein könnten, was ebenfalls im Rah-
men des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu beachten wäre, ist nichts ersichtlich.
2)
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht
kein Anlass.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Fa