Urteil des BPatG vom 23.08.2006

BPatG (natürliches mineralwasser, bundesrepublik deutschland, marke, mineralwasser, eugh, unterscheidungskraft, freihaltebedürfnis, quelle, eintragung, beschwerde)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 20/04
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
20. November 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 38 906.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. August 2006 unter Mitwirkung …
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 32 vom 24. Oktober 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die für die Waren
„Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer aus Lichtenau und
daraus bestehende andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte“
angemeldete Wortmarke
Lichtenauer Wellness
ist von der Markenstelle für Klasse 32 zurückgewiesen worden.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem Bestandteil „Lichtenau“ handele es
sich um eine freihaltebedürftige geografische Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG, wobei dahingestellt bleiben könne, welcher der fünf Orte namens
Lichtenau in Deutschland damit gemeint sei.
Die im Verfahren vorgelegte Erklärung eines Vertreters der „A…
… GmbH“, dass in keinem der anderen vier deutschen Orte mit dem
Namen „Lichtenau“ eine Mineralwasserabfüllung existiere, vermöge eine Schutz-
fähigkeit nicht zu begründen, da eine umfassende Kenntnis über die Getränkeab-
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füllung in anderen Orten gleichen Namens anzuzweifeln sei. In der „Chiemsee-
Entscheidung“ (vgl. GRUR 1999, 723 ff.) habe der EuGH darüber hinaus festge-
stellt, dass die Eintragung geografischer Bezeichnungen auch dann ausgeschlos-
sen sei, wenn sie zukünftig als Herkunftsangabe in Betracht kämen.
Der Begriff „Wellness“ entstamme dem Englischen und bedeute „Gesund-
heit/Wohlbefinden“. Der Ausdruck sei dem inländischen Fachverkehr geläufig und
unterliege ebenfalls einem Freihaltebedürfnis, da einfache englische Wörter auf-
grund der zunehmenden internationalen Verflechtung des Handels und aufgrund
der Globalisierung zum Bestandteil der Umgangssprache geworden seien.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des Verkehrs
die angemeldete Marke aufgrund ihres beschreibenden Aussagehalts nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis werte, weshalb der Marke eine hinreichende Un-
terscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen sei.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat im Beschwer-
deverfahren das Verzeichnis der beanspruchten Waren eingeschränkt auf „Mine-
ralwässer aus Lichtenau und daraus hergestellte andere alkoholfreie Getränke“.
Hierfür stehe der Eintragung der angemeldeten Marke kein Freihaltebedürfnis
mehr entgegen. Für eine Schutzversagung geografischer Herkunftsangaben habe
die Rechtsprechung auf die zusätzliche Voraussetzung eines konkreten (aktuellen
oder zukünftigen) Freihaltebedürfnisses abgestellt. Danach sei notwendig, dass im
Zeitpunkt der Entscheidung sichere Anhaltspunkte vorhanden seien, welche die
Freihaltung zwingend erforderten. Aus der Erklärung des Vertreters der A…-
… GmbH gehe hervor, dass außer in Lichtenau bei
Chemnitz, in dem die Anmelderin über entsprechende Quellvorkommen verfüge,
in keinem anderen Ort gleichen Namens in Deutschland ein Mineralbrunnen-Un-
ternehmen existiere. Von einer eingeschränkten Beweiskraft dieser Aussage
könne auf keinen Fall ausgegangen werden. Die Markenstelle habe keinerlei Be-
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lege dafür beibringen können, dass es in einer Stadt namens Lichtenau weitere
Mineralwasservorkommen gebe, sondern lediglich auf eine Brauerei im mittelfrän-
kischen Lichtenau hingewiesen, die unzutreffender Weise pauschal der Geträn-
keindustrie zugerechnet worden sei. Die Abfüllung eines Mineralwassers sei auf-
grund der Mineral- und Tafelwasserverordnung (Min/TafelWV) zwingend am
Quellort durchzuführen. Daraus folge, dass eine Bezeichnung mit der Herkunfts-
angabe „Lichtenau“ für ein nicht aus einer Lichtenauer Quelle gefördertes Mine-
ralwasser, das lediglich zum Zwecke der Abfüllung nach Lichtenau verbracht
würde, der Verordnung zuwiderlaufe und daher rechtlich nicht zulässig sei.
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn in Bezug auf die nunmehr noch
beanspruchten Waren stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die
Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quell-
wasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasserverordnung - Min/TafelWV)
muss ein natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung
oder Bearbeitung verbraucht wird, am Quellort abgefüllt werden. Ausweislich der
„Listen der in der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannten natürlichen
Mineralwässer“ handelt es sich bei der Lichtenauer Mineralquelle um ein solches
natürliches Mineralwasser. Somit ist es aufgrund der genannten Bestimmung aus-
geschlossen, ein in einer andernorts angesiedelten Quelle gefördertes Mineral-
wasser, wenn es (etwa per Tanklastzug) nur zur Abfüllung nach Lichtenau ver-
bracht würde, mit der entsprechenden Ortsangabe zu bezeichnen. Da ausweislich
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der glaubhaften Erklärung des Vertreters der „A…
GmbH“ davon auszugehen ist, dass außer von der Anmelderin in keinem der fünf
Orte „Lichtenau“ ein weiteres Mineralbrunnenunternehmen betrieben wird, in dem
natürliches Mineralwasser gefördert und - gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Min/TafelWV
zwingend - abgefüllt wird, entfällt ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemel-
deten Bezeichnung, und zwar zumindest nach der Einschränkung des Warenver-
zeichnisses auf Mineralwässer, die aus Lichtenau stammen und solche (alkohol-
freie) Getränke, die unter Verwendung von Mineralwässern aus Lichtenau herge-
stellt werden. Für ein künftiges Freihaltebedürfnis, das es im Rahmen des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenfalls zu berücksichtigen gilt (vgl. EuGH GRUR 1999,
723 ff. - Chiemsee), müsste eine Verbindung der angemeldeten Bezeichnung mit
der betreffenden Warengruppe in Zukunft vernünftigerweise zu erwarten sein. Die
bloße theoretische Möglichkeit des künftigen Bestehens anderer Mineralquellen in
einem der fünf Orte namens Lichtenau oder der Änderung der Eigentums- oder
Besitzverhältnisse an der betreffenden Quelle reicht hierfür nicht aus.
Die angemeldete Marke ist auch unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Unterscheidungskraft i. S. d. vorstehend genannten Bestimmung weist
eine Marke auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen und sie somit von denjeni-
gen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 25 -
Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Nach
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind sämtliche absolu-
ten Schutzhindernisse im Lichte des ihnen jeweils zugrundeliegenden Allgemein-
interesses auszulegen. Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805,
809 - Philips; EuGH GRUR 2003, 604, 607 - Libertel; EuGH GRUR 2004, 943,
944 - SAT.2). Davon ausgehend, dass § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG letztlich einem
allgemeinen Freihaltungsinteresse dient, kann und muss diese Zielrichtung des
Gesetzes vor allem in Zweifelsfällen auch bei der Auslegung der Vorschrift des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beachtet werden (vgl. BPatG GRUR 2004, 333, 334 - ZEIG
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DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; vgl. auch Hacker GRUR 2001, 630,
633). Da aufgrund oben dargelegtem der Rechtslage nur die Anmelderin zur Ver-
wendung der entsprechenden Ortsangabe für die noch beanspruchten Waren be-
rechtigt ist, ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass
eine Monopolisierung der Marke „Lichtenauer Wellness“ wesentliche Interessen
der Allgemeinheit beeinträchtigen könnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen kann daher eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht verneint werden.
Denn insoweit ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr auf Grund
der Bezeichnungsgewohnheiten auf dem Mineralwassersektor, nämlich den Ort
der Quelle mit einer beschreibenden oder anpreisenden Angabe zu verbinden
(z. B
. Kristall, Sanft, Classic oder wie vorliegend Wellnes), auch in der Anmelde-
marke einen Hinweis auf die Herkunft der Getränke von einem bestimmten, in
Lichtenau ansässigen Mineralwasserunternehmen zu sehen.
Der angefochtene Beschluss war demnach aufzuheben.
gez.
Unterschriften