Urteil des BPatG vom 18.01.2006

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 256/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 375 067
hier: Löschungsverfahren
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e
I.
Die Marke 375 067 „Mercedes-Benz“ ist am 25. April 1925 von der Firma Daimler
Benz A. G., der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, für eine Vielzahl von Wa-
ren zur Eintragung in das Markenregister angemeldet und am 7. Oktober 1927
eingetragen worden. Gegen diese Eintragung hat der Antragsteller Löschungsan-
trag wegen Bösgläubigkeit gestellt. Er trägt vor, die Marke „Mercedes“ sei 1902
„als Raubmarke“ von der Daimler-Motoren-Gesellschaft angemeldet worden. Es
habe sich dabei um den Namen der Tochter eines Herrn Jellinek gehandelt, der
bei der Daimler-Motoren-Gesellschaft Rennfahrzeuge gekauft und mit dem Namen
seiner Tochter Mercedes versehen habe. Nunmehr werde vorgetäuscht, dass
„Mercedes“ der Name der Tochter des Autoerfinders Benz gewesen sei und man
den Markennamen redlich erworben habe. Zudem werde die Marke für eine Viel-
zahl der Waren gar nicht benutzt; es handle sich vielmehr um eine Sperrmarke.
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Die Antragsgegnerin hat dem widersprochen und darauf hingewiesen, dass Herr
Emil Jellinek Mitglied der damaligen Daimler-Motoren-Gesellschaft gewesen sei;
die Marke „Mercedes“ sei auf seinen Wunsch angemeldet worden. Nach Zusam-
menführung der von den Herren Benz und Daimler gegründeten Gesellschaften zu
der neuen Firma Daimler-Benz sei die Marke „Mercedes-Benz“ angemeldet wor-
den.
Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag kostenpflichtig mit folgender Be-
gründung zurückgewiesen: Der Antrag auf Löschung der Marke sei zwar zulässig
(§ 162 Abs. 2 Satz 2 MarkenG), in der Sache sei er aber unbegründet. Der An-
tragsteller schildere nur bereits bekannte historische Vorgänge aus den Ge-
schäftsbeziehungen zwischen Herrn Jellinek und der Daimler-Motoren-Gesell-
schaft. Es fehle jeder Nachweis für ein bösgläubiges Vorgehen der Rechtsvorgän-
gerin der Antragsgegnerin. So spreche nichts für einen Eingriff in einen schutz-
würdigen Besitzstand, also für eine Markenerschleichung, zumal die damaligen
Rechtsbeziehungen nicht ermittelt werden können und Herr Jellinek zum Zeitpunkt
der Markenanmeldung bereits verstorben gewesen sei. Auch die Voraussetzun-
gen für die Bejahung einer Spekulationsmarke lägen nicht vor, denn die Marke
werde benutzt und sie sei nicht in Behinderungsabsicht erworben worden. Ebenso
wenig gäbe es Hinweise auf eine Erschleichung der Marke unter Verstoß gegen
die Wahrheitspflicht bei den tatsächlichen Angaben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Markenabteilung
hat den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Die Löschung einer bösgläubig angemeldeten Marke nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 Mar-
kenG kommt auch für Altmarken in Betracht. Zwar sah das Warenzeichengesetz
eine vergleichbare Löschung im Registerverfahren nicht vor, es kannte aber die
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Möglichkeit einer Löschungsklage gegenüber einer rechtsmissbräuchlich einge-
tragenen Marke nach § 1 UWG oder § 826 BGB. Bei der Beurteilung der Bösgläu-
bigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG sind diese Grundsätze
weiter heranzuziehen und zu bewerten (vgl. BGH, GRUR
2000,
1032 - EQUI 2000). Steht somit fest, dass eine Altmarke nach diesen Vorschriften
wegen Bösgläubigkeit bei der Anmeldung hätte gelöscht werden können, so kann
nunmehr auch eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG bejaht
werden.
Im vorliegenden Fall fehlt es an jedweden Anhaltspunkte für einen bösgläubigen
Markenerwerb durch die Fa. Daimler-Benz A. G. Der Antragsteller hat, wie die
Markenabteilung zutreffend ausführt, nichts anderes als die historisch bekannten
Vorgänge in der Firmengeschichte der Daimler-Motoren-Gesellschaft und der
Daimler-Benz A. G. geschildert. Seine Behauptung, die Marke „Mercedes-Benz“
sei rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig erworben worden, ist noch nicht einmal
schlüssig dargetan. Weder gibt es Hinweise auf eine sittenwidrige Markener-
schleichung (hierfür müsste die Anmelderin bei der Eintragung wesentliche Um-
stände verschwiegen haben, wozu aber z. B. nicht ein fehlendes Einverständnis
des Herrn Jellinek zählt, denn zivilrechtliche Belange sind nicht Prüfungsge-
genstand), oder auf einen unlauteren Eingriff in den Gewerbetrieb eines anderen
(dass schutzwürdige Belange des Herrn Jellinek oder dessen Erben tangiert wor-
den wären, wird vom Antragsteller noch nicht einmal behauptet, zudem ist Merce-
des ein bekannter spanischer Mädchenname), noch auf die Eintragung einer
Sperrmarke im Wesentlichen nur zu dem Zweck, andere im Wettbewerb zu behin-
dern. Der Sachvortrag des Antragstellers beschränkt sich auf pauschale Vorwürfe
gegen die Markeninhaberin, lässt aber einen konkreten Tatsachenvortrag zum
Schuldvorwurf eines bösgläubigen Vorgehens bei der Eintragung der Marke ver-
missen.
Die Markenabteilung hat den Antrag deshalb zu Recht zurückgewiesen und die
Beschwerde ist ohne Erfolg.
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Der Antragsteller hat versucht, mit pauschalen Behauptungen und Vorwürfen zu
belegen, dass sich die Markeninhaberin bzw. deren Rechtsvorgängerin vor über
80
Jahre eines rechtsmissbräuchlichen und wettbewerbswidrigen Verhaltens
schuldig gemacht hat; er ist jeden Beweis hierfür schuldig geblieben. Sein Antrag
war von Anfang an aussichtslos. Dies rechtfertigt es, ihm die Kosten des Verfah-
rens aus Gründen der Billigkeit aufzuerlegen (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1
Satz 1 MarkenG).
Der Senat war im Übrigen nicht an einer Entscheidung durch die vom Beschwer-
deverfahren gestellten Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit gehindert, da
diese ersichtlich rechtsmißbräulich sind und nicht beschieden werden müssen.
gez.
Unterschriften