Urteil des BPatG vom 07.11.2000

BPatG (stand der technik, bundesrepublik deutschland, zustand, teil, patentanspruch, gegenstand, stand, streitgegenstand, technik, vorbenutzung)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 18/99 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
7. November 2000
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 0 433 737
(=DE 590 04 779)
hat der 4. Senat ( Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen
Verhandlung vom 7. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schwendy sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Dipl.-Ing. Haaß,
BPatG 253
9.72
- 2 -
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Müllner
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. November 1990 unter Inan-
spruchnahme der Priorität der Voranmeldungen DE 3940666 und DE 8914490 U
vom 8. Dezember 1989 angemeldeten, ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 433 737 (Streitpa-
tent) das eine "Bett, insbesondere Kranken- und/oder Pflegebett“ betrifft und vom
Deutschen Patentamt unter der Nummer 590 04 779 geführt wird. Das Streitpatent
umfaßt 14 Patentansprüche. Anspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Deutsch
folgenden Wortlaut:
"1.Bett,
insbesondere
Kranken-
und/oder Pflegebett, bestehend aus
einem Bettrahmen (1), in dem ein vorzugsweise verstellbarer
Liegeeinsatz oder Liegerahmen angeordnet ist, und einem den
Bettrahmen (1) tragenden Hubgestell (21) mit einer Hubvorrichtung
zum Heben und Senken des Bettrahmens (1) mit mehreren, vor-
zugsweise vier, Fußstützen (5), wobei der Bettrahmen (1) nach
unten weisende Trägerstützen (3) aufweist und wobei am Fuß der
Trägerstützen (3) jeweils eine Fußrolle (6) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, daß die Trägerstützen (3) und die Fußrol-
len (6) innerhalb der Fußstützen (5) angeordnet sind und daß die
- 3 -
Fußrollen (6) im abgesenkten Zustand unten aus den Fußstützen
(5) herausragen."
Bezüglich der unmittelbar und mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteran-
sprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des
Streitpatents sei - soweit angegriffen - nicht patentfähig, da er nicht auf einer er-
finderischen Tätigkeit beruhe. Sie beruft sich hierzu auf folgende Druckschriften:
(D2) CH PS 167 118
(D3) US 2 604 639
(D4) US 3 587 482
(D5) DE 89 07 197 U1
(D10) DE 31 01 373 A1
(D11) DE 32 41 029 C2
(D12) DE 74 20 137 U1
Sie trägt dazu weiter vor, daß der Gegenstand der nachveröffentlichten D 5 vor-
benutzt sei.
Durch Beschluß des Amtsgerichts M… vom 1. Juli 1999 ist über das Ver
mögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der zum Insolvenz-
verwalter bestellte Rechtsanwalt M1… hat erklärt, das Verfahren nicht auf
zunehmen. Daraufhin hat die Beklagte die Aufnahme erklärt und Terminsbestim-
mung zur mündlichen Verhandlung beantragt.
- 4 -
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 433 737 im Umfang der Patentansprü-
che 1 bis 7 und 11 bis 13 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent für bestandsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a
EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der
solvenzverfahren hindert den Senat nicht, über die Klage zu entscheiden. Denn
die Beklagte hat den Rechtsstreit nach der Ablehnung des Insolvenzverwalters
gemäß § 85 Abs 2 InsO aufgenommen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat den Senat nicht vom Vor-
liegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu überzeugen vermocht.
Das Streitpatent betrifft ein Bett, insbesondere Kranken- und/oder Pflegebett,
bestehend aus einem Bettrahmen, in dem ein vorzugsweise verstellbarer Liege-
einsatz oder Liegerahmen angeordnet ist, und einem den Bettrahmen tragenden
Hubgestell mit einer Hubvorrichtung zum Heben und Senken des Bettrahmens mit
mehreren, vorzugsweise vier, Fußstützen, wobei der Bettrahmen nach unten wei-
- 5 -
sende Trägerstützen aufweist und wobei am Fuß der Trägerstützen jeweils eine
Fußrolle vorgesehen ist.
Nach der Beschreibung des Streitpatents sind im Stand der Technik verschiedene
Modelle von Betten der beschriebenen Art bekannt, bei denen es aber als nach-
teilig angesehen werden müsse, daß die entweder mit dem Hubgestell, dem Bett-
rahmen oder den Trägerstützen verbundenen Fußrollen sichtbar und ständig äu-
ßeren Einflüssen ausgesetzt seien.
Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, ein Bett der
beschriebenen Art im stationären stabilen Zustand für das Pflegepersonal einfach
zugänglich sowie im mobilen Zustand leicht manövrierfähig zu machen und sein
äußeres Erscheinungsbild zu verbessern.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Bett mit folgenden Merk-
malen vor:
1.
Bett, (insbesondere Kranken- und/oder Pflegebett) , bestehend aus
2.
einem Bettrahmen in dem ein (vorzugsweise verstellbarer) Liegeeinsatz
oder Liegerahmen angeordnet ist, und einem
3.
den Bettrahmen tragenden Hubgestell mit einer
4.
Hubvorrichtung zum Heben und Senken des Bettrahmens mit
5.
mehreren, vorzugsweise vier, Fußstützen , wobei
6.
der Bettrahmen nach unten weisende Trägerstützen aufweist und wobei
7.
am Fuß der Trägerstützen jeweils eine Fußrolle vorgesehen ist,
- mit dem Kennzeichen-
8.
die Trägerstützen und die Fußrollen sind innerhalb der Fußstützen ange-
ordnet,
9.
die Fußrollen ragen im abgesenkten Zustand unten aus den Fußstützen
heraus.
- 6 -
Das beanspruchte Bett besteht damit im wesentlichen aus drei Elementen:
- einem Bettrahmen 1, der nach unten weisende, mit einer Fußrolle 6 versehene
Trägerstützen 3 aufweist, entspr Merkmal 2 und 6, der, wie schon der Wortlaut
zum Ausdruck bringt und wie auch beschrieben (Streitpatentschrift S 3 Z 36 bis
39) eine in sich geschlossene Baueinheit aus Kopf-, Fuß- und Längsteilen ist,
- einem in dem Bettrahmen 1 angeordneten, in den Rahmen einlegbaren Liege-
einsatz oder Liegerahmen (entspr Merkmal 2) als Träger für die Matratze, und
- einem den Bettrahmen 1 tragenden Hubgestell 21 mit einer Hubvorrichtung
zum Heben und Senken des Bettrahmens 1 mit mehreren vorzugsweise vier
Fußstützen 5 entspr Merkmal 3, 4 und 5.
Unter einem (Hub-) Gestell versteht der Senat allein - entsprechend dem Wort-
laut - ein für sich statisch bestimmtes, eigenständiges Gestell mit Füßen und diese
verbindenden Streben, hier insbesondere - wie ohne Alternativen durchgängig
offenbart - ein Gestell, "das Quer- und Längsteile eines Rahmens besitzt, an dem
an allen vier Ecken Fußstützen angeordnet sind", (Streitpatentschrift S 3 Z 40/41).
Das Hubgestell ist zwar in Patentanspruch 1 nicht näher definiert, doch schon die
Formulierung "Hubgestell mit einer Hubvorrichtung mit ... Fußstützen ..." stellt klar,
daß das Hubgestell körperlich mehr ist als eine Hubvorrichtung mit Fußstützen.
Für dieses dem Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung der Offenbarung in der
Beschreibung entnehmbare Bett ergibt sich dann noch indirekt aufgrund der
Merkmale,
- 8. die Trägerstützen 3 und die Fußrollen 6 sind innerhalb der Fußstützen 5 an-
geordnet, und
- 9. die Fußrollen 6 ragen im abgesenkten Zustand aus den Fußstützen 5 heraus,
daß beim Heben und Senken des Bettes der Bettrahmen (bzw das Bettgestell)
mittels der Hubvorrichtung relativ zum Hubgestell bewegt wird, wobei das Bett im
- 7 -
angehobenen Zustand auf den Fußstützen 5 und im abgesenkten Zustand über
die Trägerstützen 3 auf den Fußrollen 6 steht und verfahrbar ist.
Für eine - von der Beklagten vertretene - alternative Interpretation, daß die Fuß-
stützen allein der Hubvorrichtung zugeordnet sind und das Hubgestell ein inte-
graler Bestandteil eines irgendwie gearteten Bettrahmens bzw -gestells sein kann,
findet sich im Streitpatent keine Stütze.
Der so definierte Aufbau des mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Kranken-
betts ist neu.
Keines der als Stand der Technik in Betracht gezogenen Krankenbetten weist ein
Bettgestell aus Bettrahmen und "Trägerstützen" auf, das relativ zu einem Hubge-
stell der eingangs definierten Art beweglich ist.
Das Krankenbett nach (D2) besteht aus einem als Hinter- und Vorderrahmen 2, 1
bezeichneten Kopf- und Fußteil mit als "Schenkel" 15, 16 bezeichneten Beinen,
zwischen welchen ein als "Matratzengestell" bezeichneter Liegerahmen mit den
Rahmenteilen 3 bis 6 eingehängt ist (S 1 reSp leAbs ff). In den Schenkeln 15, 16
der Rahmen 1, 2 sind als "Fußführung" 17, 18 bezeichnete, mittels eines zentralen
mechanischen Antriebs teleskopartig ausfahrbare Beine angeordnet. Der zentrale
Teil des Antriebs ist auf die Schenkel 15, 16 verbindenden "feststehenden
Stangen" 33 abgestützt. Der Antriebsmechanismus mit den "Fußführungen" kann
zwar im Sinn des Merkmals 4 des Patentanspruchs 1 als "Hubvorrichtung mit ...
Fußstützen" bezeichnet werden, ein einen Bettrahmen tragendes Hubgestell,
dessen Bestandteil dann wiederum diese Hubvorrichtung ist, stellt diese
Konstruktion aber nicht dar. An den unteren Enden der Schenkel 17, 18 des Vor-
der- und Hinterrahmens 1, 2 sind um die Schenkel 17, 18 drehbare Rollenvor-
richtungen 13 derart angeordnet, daß das Krankenbett wie beim Streitgegenstand
im abgesenkten Zustand, dh bei eingefahrenen Fußführungen, auf den Rollen
steht und so verfahrbar ist.
- 8 -
Das Krankenhausbett 10 nach (D3) hat bezüglich des Bettgestells im wesentlichen
den gleichen Aufbau wie das Krankenbett nach D2 (Figuren 1 und 2). Es besteht
aus Kopf- und Fußteil mit als "Teleskopfuß" 12 bezeichneten Beinen und einem
dazwischen eingehängten Liegerahmen. Die zentral gesteuert hydraulisch
ausfahrbaren "zylindrischen Teile" 44 der Teleskopfüße 12 können an ihrem unte-
ren Ende Rollen 46 tragen. In Verbindung mit Figur 8 ist eine Abwandlung der
Rollenanordnung beschrieben, bei der die Rollen mit dem sie tragenden zylindri-
schen Teil völlig in den Teleskopfuß, hier als Bein 80 bezeichnet, so einfahrbar
sind, daß das Bett fest auf den Beinen steht. Im Gegensatz zum Streitgegenstand
steht dieses Krankenbett im angehobenen Zustand auf den Rollen.
Das Bettgestell des Krankenbetts nach der älteren, nachveröffentlichten (D5),
dessen Vorbenutzung die Klägerin behauptet, aber auch nicht andeutungsweise
substantiiert hat, besteht nach der Beschreibung aus einem Bettrahmen 4 mit
Kopf- und Fußteil tragenden Eckholmen 1 und einem Liegeeinsatz 5. In den Eck-
holmen 1 sind mittels eines zentralen mechanischen Antriebs teleskopartig aus-
fahrbare Fußstützen 2 angeordnet. Am unteren Ende der Fußstützen 2 können in
der Ausführung nach Figur 5 Rollen 19 zum Verfahren des Betts angeordnet sein.
Zum festen Stand im abgesenkten Zustand ist am unteren Ende der Eckholme 1
ein "Fußstützengehäuse" 17 angebracht, das den Schwenkbereich der Rollen 19
+umgreift und bei eingefahrenen Fußstützen 2 über die Aufstandsfläche der
Rollen 19 nach unten hinausreicht. Auch dieses Krankenbett steht im Gegensatz
zum Streitgegenstand im angehobenen Zustand auf den Rollen. Die Neuheit kann
es also aus mehrfachem Grunde nicht in Zweifel ziehen.
(D4) betrifft einen therapeutischen Behandlungstisch mit einem Tischgestell, be-
stehend aus einem Rahmen 22 mit einer Grundplatte 22' und Seitenwänden 22"
und vier mittels eines zentralen mechanischen Antriebs teleskopartig ausfahrbaren
Beinen 23, 30 auf dem die Matratze mit einer hölzernen Grundplatte befestigt ist.
Rollen zum Verfahren dieses Behandlungstisches sind nicht vorgesehen.
- 9 -
(D10), (D11) und (D12) betreffen fahrbare Operationstische mit einer mit Rollen
16; 18; .. versehenen Basis 7; 12; 1, die während der Operation auf neben den
Rollen angeordnete höhenverstellbare Füße 17; 14; ... gestellt werden kann und
mit einer zentralen Säule 6; 20; 2 als Träger für die Patientenlagerungsplatte 1;
24; 9.
Dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 kann auch eine erfinderische Qualität
nicht abgesprochen werden.
Aus dem vorveröffentlichten, in Betracht gezogenen Stand der Technik ergibt sich
für den Fachmann, einen mit der Konstruktion solcher Betten befaßten Maschi-
nenbauingenieur, keine Anregung, ein Krankenbett mit einem Bettgestell aus
Bettrahmen und mit Fußrollen versehenen Trägerstützen mit einem eigenständi-
gen Hubgestell mit einer Hubvorrichtung zum Heben und Senken des Bettrah-
mens 1 mittels Fußstützen derart zu verbinden, daß die Trägerstützen und die
Fußrollen innerhalb der Fußstützen angeordnet sind und die Fußrollen im abge-
senkten Zustand aus den Fußstützen herausragen, so daß das Bettgestell relativ
zum Hubrahmen höhenverstellbar und das Bett insgesamt im abgesenkten Zu-
stand auf den Fußrollen verfahrbar ist.
Als Ausgangspunkt für den Gegenstand des Streitpatents wird zurecht das Kran-
kenbett nach (D2) angesehen. Dieses bietet als einziges der bekannten Kranken-
betten bereits den auch beim Streitpatent vorhandenen ergonomischen Vorteil,
daß es im stationären Betrieb fest auf Füßen steht und dabei für die Pflege mittels
teleskopartig ausfahrbare Fußführungen beliebig höhenverstellbar ist, und ande-
rerseits für die Verlegung des Patienten mit dem Bett auf Transportrollen absenk-
bar ist, die am unteren Ende von Schenkeln des Bettgestells, hier insbesondere
des "Vorder- und Hinterrahmens" um diese schwenkbar angeordnet sind.
Diese Rollen und ihre Lager sind allerdings relativ groß und können beim statio-
nären Betrieb störend sein. Objektiv ist insbesondere im Hinblick auf das bereits
Erreichte demnach die technische Aufgabe darin zu sehen, eine Lösung aufzu-
- 10 -
zeigen, die unter Beibehaltung des ergonomischen Konzepts die störende Anord-
nung der Rollen vermeidet.
Dazu kann der Fachmann der (D3) bei gleichem Aufbau des Bettgestells aus
Kopf- und Fußteil mit dazwischen eingehängtem Liegerahmen in Zusammenhang
mit der dortigen Figur 8 lediglich den Hinweis entnehmen, daß es möglich ist, den
die Rollen tragenden, ausfahrbaren, zylindrischen Teil des Teleskopfußes mit den
Rollen vollständig in das Standbein einzufahren. Bei vollständig eingefahrenen
Rollen befindet sich das Bett im abgesenkten Zustand und ist nicht verfahrbar.
Daraus ergibt sich, daß diese Lösung nicht einfach auf das Krankenbett nach
Druckschrift 2 übertragbar ist, ohne daß der ergonomische Teil der Verfahrbarkeit
des Krankenbetts im abgesenkten Zustand aufgegeben wird. Denn dazu bedarf es
Überlegungen, wie zum Beispiel die Änderung der Kinematik der relativ zu-
einander bewegten Teile, die sich dem Durchschnittsfachmann nicht ohne weite-
res erschließen.
Die Konstruktion des auf einem höhenverstellbaren Tischgestell mit teleskopartig
ausfahrbaren Beinen aufbauenden therapeutischen Behandlungstisches nach D4
gibt ebenfalls keine Anregung.
Auch die verfahrbaren Operationstische nach (D10), (D11) und (D12) geben keine
Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung. Das Umstellen von den Rollen auf die
daneben angeordneten Füße in der Basis ist dort unabhängig von der Höhen-
verstellung der Patientenlagerungsplatte und im übrigen auch nicht näher be-
schrieben.
Der pauschalen, in keiner Weise substantiierten Behauptung einer Vorbenutzung
eines Krankenbettes nach (D5) brauchte nicht weiter eingegangen zu werden,
denn selbst wenn eine Vorbenutzung eines entsprechenden Gegenstandes un-
terstellt wird, ändert sich nichts an der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit.
Denn auch dieser Druckschrift ist keine Anregung für ein eigenständiges Hubge-
stell zu entnehmen.
- 11 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Dr. Schwendy
Klosterhuber
Haaß
Dr. Kraus
Müllner
Pr