Urteil des BPatG vom 28.08.2007

BPatG: stand der technik, anschluss, gebrauchsmuster, aluminium, ausbildung, händler, ausnahme, preisliste, mitbewerber, bedürfnis

BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 401/07
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. August 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
08.05
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 298 25 118
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmus-
terabteilung I - vom 23. Oktober 2006 aufgehoben.
2. Das
Gebrauchsmuster
298
25
118 wird im Umfang der
Ansprüche 1 bis 5, 7 bis 13 soweit nicht rückbezogen auf
Anspruch 6 gelöscht.
3.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
- 3 -
4.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfah-
rens in beiden Rechtszügen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer
früheren deutschen Patentanmeldung vom 29. August 1997 am 16. Juli 1998 an-
gemeldeten und am 10. Februar 2005 in das Register eingetragenen Gebrauchs-
musters 298 25 118 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Leitung einer Flüssig-
keit“ (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster umfasst 13 Schutzan-
sprüche, für deren Wortlaut auf die Streitgebrauchsmusterschrift verwiesen wird.
Seine Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert.
Die Antragstellerin hat am 11. Januar 2006 die Löschung des Streitgebrauchs-
musters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3, 5, 7 mit Ausnahme der zahlen-
mäßig genannten Winkelbeziehungen sowie 8 bis 13 mit der Begründung bean-
tragt, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters (im angegriffenen Umfang)
nicht schutzfähig sei. Zum Stand der Technik hat sie folgende Druckschriften ge-
nannt:
1.
DE 39 21 549 A1 (D1),
2.
Händler-Preisliste marina FR '85 (Anlage D).
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag teilweise, nämlich im Umfang von
9 Schutzansprüchen vom 22. Februar 2006 widersprochen. Für den Wortlaut die-
ser Schutzansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. Sie hat mit Schriftsatz
vom 5. September 2006 Schutzansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag und in der
mündlichen Verhandlung bei der Gebrauchsmusterabteilung einen Schutzan-
- 4 -
spruch 1 gemäß einem 2. Hilfsantrag vorgelegt, welch letzterem sich die Schutz-
ansprüche 2 bis 9 vom 22. Februar 2006 anschließen sollen.
Die Schutzansprüche gemäß dem vorgenannten 2. Hilfsantrag lauten wie folgt:
„1. Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindestens
teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe zu ei-
ner in Betrieb außerhalb einer Flüssigkeit angeordneten Flüs-
sigkeitsausgabe, wobei die Flüssigkeitsausgabe zur Flüssig-
keitsentnahme vorgesehen ist und wobei die Vorrichtung eine
biegesteife Leitungseinheit (5) aufweist, die zur starren Ver-
bindung mit der Tauchpumpe ausgebildet ist, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Leitungseinheit
(5) eine Abwinke-
lung (56) aufweist, an deren Ende sich eine Absperreinrich-
tung
(65) für die Flüssigkeitsausgabe
(12) mit einem An-
schluss für eine Schlauchleitung befindet.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Leitungseinheit (5) ein biegesteifes Rohr (6, 7) aufweist,
insbesondere ein Metallrohr, vorzugsweise aus Aluminium.
3. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass die Leitungseinheit (5) als Rohr
mit mehreren miteinander vorzugsweise lösbar verbindbaren
Rohrsegmenten (6, 7) aufgebaut ist.
4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass die Abwinkelung (56) einen, vor-
zugsweise gleichmäßigen, Krümmungsradius hat, der zwi-
schen dem Doppelten und dem Fünffachen des Durchmes-
sers der Flüssigkeitsleitung beträgt, vorzugsweise ca. das
- 5 -
Dreifache, und/oder dass die Abwinkelung (56) durch Biegen
des Rohres (7) gebildet ist.
5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass mindestens ein Rohrsegment,
vorzugsweise das erste Rohrsegment (1), gerade ist und dass
ein anderes Rohrsegment, vorzugsweise das zweite Rohr-
segment (7), die Abwinkelung (56) aufweist und/oder dass das
Rohr (7) auf mindestens einer Seite der Abwinkelung (56),
vorzugsweise beidseitig der Abwinkelung, einen geraden
Rohrabschnitt (55, 57) hat.
6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass die Leitungseinheit (5) lösbar mit
der Tauchpumpe verbindbar ist.
7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass an der Leitungseinheit, insbeson-
dere an dem ersten Rohrsegment, eine Anschlusseinrich-
tung (15) zur starren, flüssigkeitsleitenden Verbindung der
Leitungseinheit mit einem Flüssigkeitsauslass der Tauch-
pumpe vorgesehen ist, wobei vorzugsweise die Anschlussein-
richtung (15) als, vorzugsweise manuell betätigbare, Schraub-
verbindung ausgebildet ist.
8. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass die, vorzugsweise manuell betä-
tigbare, Absperreinrichtung
(65) für die Flüssigkeitsaus-
gabe (12) als insbesondere stufenlos einstellbares Absperr-
ventil ausgebildet ist.
- 6 -
9. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass die Anschlusseinrichtung als
Schlauch-Schnellkupplung (68) ausgebildet ist.“
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung I - hat das
Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3, 5, 7 mit Aus-
nahme der zahlenmäßig genannten Winkelbeziehungen sowie 8 bis 13 gelöscht,
soweit es über die vorgenannten Schutzansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2
hinausgeht. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des
Gebrauchsmusters im angegriffenen Umfang nur in der mit den Schutzansprüchen
nach Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung schutzfähig sei.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die Antrag-
stellerin Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zum Stand der Technik u. a. noch
folgende Druckschrift genannt:
3.
DE 31 46 276 A1 (D2).
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2007
Schutzansprüche gemäß einem Hauptantrag und 4 Hilfsanträgen vorgelegt.
Die Schutzansprüche nach Hauptantrag entsprechen den vorstehend bereits zi-
tierten Schutzansprüchen, die im Verfahren beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt Gegenstand des Hilfsantrags II waren.
Die Hauptansprüche nach den Hilfsanträgen I bis III lauten:
- 7 -
Hilfsantrag I
„Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindestens
teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe zu einer
in Betrieb außerhalb einer Flüssigkeit angeordneten Flüssig-
keitsausgabe, wobei die Flüssigkeitsausgabe zur Flüssigkeits-
entnahme vorgesehen ist und wobei die Vorrichtung eine biege-
steife Leitungseinheit (5) aufweist, die zur starren Verbindung
mit der Tauchpumpe ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Leitungseinheit (5) als Rohr mit wenigstens zwei werk-
zeuglos aneinander festlegbaren Rohrsegmenten (6, 7) aufge-
baut ist, und dass die Leitungseinheit (5) eine Abwinkelung (65)
aufweist, an deren Ende sich eine Absperreinrichtung (65) für die
Flüssigkeitsausgabe (12) mit einem Anschluss für eine
Schlauchleitung befindet.“
Hilfsantrag II
„Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindestens
teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe zu einer
in Betrieb außerhalb einer Flüssigkeit angeordneten Flüssig-
keitsausgabe, wobei die Flüssigkeitsausgabe zur Flüssigkeits-
entnahme vorgesehen ist und wobei die Vorrichtung eine biege-
steife Leitungseinheit (5) aufweist, die zur starren Verbindung
mit der Tauchpumpe ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Leitungseinheit (5) als Rohr mit wenigstens zwei werk-
zeuglos flüssigkeitsdicht aneinander festlegbaren Rohrsegmen-
ten (6, 7) aufgebaut ist, und dass die Leitungseinheit (5) eine
Abwinkelung (65) aufweist, an deren Ende sich eine Absperrein-
richtung (65) für die Flüssigkeitsausgabe (12) mit einem An-
schluss für eine Schlauchleitung befindet.“
- 8 -
Hilfsantrag III
„Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindestens
teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe zu einer
in Betrieb außerhalb einer Flüssigkeit angeordneten Flüssig-
keitsausgabe, wobei die Flüssigkeitsausgabe zur Flüssigkeits-
entnahme vorgesehen ist und wobei die Vorrichtung eine biege-
steife Leitungseinheit (5) aufweist, die zur starren Verbindung
mit der Tauchpumpe ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Leitungseinheit (5) als Rohr mit wenigstens zwei werk-
zeuglos flüssigkeitsdicht aneinander festlegbaren Rohrsegmen-
ten (6, 7) aufgebaut ist, die aus dünnwandigen, nahtlosen Alu-
miniumrohren hergestellt sind, und dass die Leitungseinheit (5)
eine Abwinkelung (65) aufweist, an deren Ende sich eine Ab-
sperreinrichtung (65) für die Flüssigkeitsausgabe (12) mit einem
Anschluss für eine Schlauchleitung befindet.“
Die Schutzansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag IV lauten:
„1. Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindes-
tens teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe
zu einer in Betrieb außerhalb einer Flüssigkeit angeordneten
Flüssigkeitsausgabe, wobei die Flüssigkeitsausgabe zur Flüs-
sigkeitsentnahme vorgesehen ist und wobei die Vorrichtung
eine biegesteife Leitungseinheit (5) aufweist, die zur starren
Verbindung mit der Tauchpumpe ausgebildet ist, dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Leitungseinheit (5) als Rohr mit we-
nigstens zwei werkzeuglos aneinander festlegbaren Rohr-
segmenten (6, 7) aufgebaut ist, die aus dünnwandigen, nahtlo-
sen Aluminiumrohren hergestellt sind, und dass die Leitungs-
einheit (5) eine Abwinkelung (65) aufweist, die einen Handgriff
zum Transportieren der im Betrieb starr an der Leitungseinheit
- 9 -
angebrachten Tauchpumpe bildet, und an deren Ende sich
eine Absperreinrichtung (65) für die Flüssigkeitsausgabe (12)
mit einem Anschluss für eine Schlauchleitung befindet.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Abwinkelung
(56) einen, vorzugsweise gleichmäßigen,
Krümmungsradius hat, der zwischen dem Doppelten und dem
Fünffachen des Durchmessers der Flüssigkeitsleitung beträgt,
vorzugsweise ca. das Dreifache, und/oder dass die Abwinke-
lung (56) durch Biegen des Rohres (7) gebildet ist.
3. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass mindestens ein Rohrsegment,
vorzugsweise das erste Rohrsegment (1), gerade ist und dass
ein anderes Rohrsegment, vorzugsweise das zweite Rohr-
segment (7), die Abwinkelung (56) aufweist und/oder dass
das Rohr
(7) auf mindestens einer Seite der Abwinke-
lung (56), vorzugsweise beidseitig der Abwinkelung, einen
geraden Rohrabschnitt (55, 57) hat.
4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass die Leitungseinheit (5) lösbar
mit der Tauchpumpe verbindbar ist.
5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass an der Leitungseinheit, insbe-
sondere an dem ersten Rohrsegment, eine Anschlussein-
richtung (15) zur starren, flüssigkeitsleitenden Verbindung
der Leitungseinheit mit einem Flüssigkeitsauslass der
Tauchpumpe vorgesehen ist, wobei vorzugsweise die An-
- 10 -
schlusseinrichtung (15) als, vorzugsweise manuell betätig-
bare, Schraubverbindung ausgebildet ist.
6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass die, vorzugsweise manuell be-
tätigbare, Absperreinrichtung (65) für die Flüssigkeitsaus-
gabe (12) als insbesondere stufenlos einstellbares Absperr-
ventil ausgebildet ist.
7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass die Anschlusseinrichtung als
Schlauch-Schnellkupplung (68) ausgebildet ist.“
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren den Löschungsantrag auf die ein-
getragenen Schutzansprüche 4 und 7 einschließlich der darin zahlenmäßig ge-
nannten Winkelbeziehungen ausgedehnt. Sie begehrt hingegen nicht mehr die
Löschung im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 7 bis 13, soweit diese
auf den Schutzanspruch 6 rückbezogen sind. Sie macht geltend, dass der Ge-
genstand des Streitgebrauchsmusters im angegriffenen Umfang nicht schutzfähig
sei, und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitgebrauchsmus-
ter im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 5, 7 bis 13, so-
weit nicht auf 6 zurückbezogen, zu löschen,
weiterhin, die Beschwerde der Beschwerdeführerin I zurückzuweisen, wei-
ter - falls der Senat die Schutzfähigkeit nach einem der Hilfsanträge I
bis IV bejahen sollte - die mündliche Verhandlung zu vertagen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
die Erweiterung des Löschungsantrags als unzulässig zurückzu-
weisen,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungs-
antrag im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 9 nach dem in der
mündlichen Verhandlung vom 28.
August
2007 übergebenen
Hauptantrag, hilfsweise im Umfang der ebenfalls in der mündli-
chen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge I bis IV, zurückzu-
weisen.
Weiterhin beantragt sie, die Beschwerde der Beschwerdeführe-
rin II zurückzuweisen
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im
verteidigten Umfang gegenüber dem Stand der Technik nach den aufgezeigten
Druckschriften neu sei und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Auch
könnten an sich bekannte feste Installationen mit Wasserleitungen und Hähnen
kein Vorbild für das an die Verwendung durch handwerkliche Laien bei der Gar-
tenbewässerung angepasste Gesamtkonzept des Gegenstands des Streit-
gebrauchsmusters abgeben, der im übrigen auf dem Markt sehr erfolgreich sei.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die zulässige
Beschwerde der Antragstellerin ist dagegen begründet.
Soweit das Gebrauchsmuster nicht verteidigt wird, ist es ohne weiteres zu lö-
schen.
1. Die Erweiterung des Löschungsantrags durch seine Ausdehnung auf die Ge-
genstände der ursprünglich nicht angegriffenen Schutzansprüche 4 und 7, auch
- 12 -
soweit in letzterem zahlenmäßige Winkelangaben enthalten sind, stellt keine An-
tragsänderung sondern eine ohne weiteres zulässige Antragserweiterung dar,
vergl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. § 17 GebrMG Rdn. 3, ZPO § 264.
2. Die Schutzansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen sind zulässig.
Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag geht im Wesentlichen zurück auf den
eingetragenen Schutzanspruch 1 und auf Merkmale aus den eingetragenen
Schutzansprüchen 7, 12 und 13. Die Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen I
bis IV enthalten weitere im Streitgebrauchsmuster offenbarte Merkmale. Die Un-
teransprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen enthalten Merkmale aus ein-
getragenen Unteransprüchen.
3. Der Löschungsanspruch ist begründet, denn der Gegenstand des Streit-
gebrauchsmusters im angegriffenen Umfang ist nicht schutzfähig, da er nicht auf
einem erfinderischen Schritt beruht, GebrMG § 15 Abs. 1 Ziff. 1, § 1 Abs. 1.
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur (FH) oder ein Techniker des
Maschinenbaus mit Erfahrungen auf dem auf dem Gebiet der Gartenbewässe-
rungstechnik anzusehen, der auch über gewisse Kenntnisse auf dem benachbar-
ten Gebiet der Wasser-Installationstechnik verfügt.
3.1 Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag
Der nach Hauptantrag verteidigte Schutzanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
1. Vorrichtung zur Leitung einer Flüssigkeit von einer mindes-
tens teilweise in die Flüssigkeit eintauchbaren Tauchpumpe
zu einer in Betrieb außerhalb der Flüssigkeit angeordneten,
zur Flüssigkeitsentnahme vorgesehenen Flüssigkeitsausga-
be,
- 13 -
2. die Vorrichtung weist eine Leitungseinheit (5) auf,
3. die
Leitungseinheit (5) ist biegesteif,
4. die Leitungseinheit (5) ist zur starren Verbindung mit der
Tauchpumpe ausgebildet,
5. die
Leitungseinheit (5) weist eine Abwinkelung (56) auf,
6. am Ende der Abwinkelung (65) befindet sich eine Absperr-
einrichtung (65) für die Flüssigkeitsausgabe (12) mit einem
Anschluss für eine Schlauchleitung.
Durch welche konkrete Ausbildung der im Merkmal 1 angegebene Zweck „zur
Flüssigkeitsentnahme“, der für sich keine Differenzierung der Vorrichtung erlaubt,
erreicht wird, ergibt sich erst aus dem Merkmal 6, wonach eine Absperreinrichtung
mit einem Anschluss für eine Schlauchleitung vorgesehen ist.
Unter Tauchpumpen versteht der Fachmann Pumpen mit elektrischem Antrieb, die
in die zu pumpende Flüssigkeit zumindest teilweise eingetaucht werden, die Flüs-
sigkeit unmittelbar durch entsprechende Öffnungen in ihrem Gehäuse ansaugen
und sie durch eine an die Pumpe anzuschließende Leitung (Leitungsvorrichtung,
Leitungsanordnung, Leitungseinheit) zu einer Ausgabestelle außerhalb der Flüs-
sigkeit fördern. Eine solche Tauchpumpe ist z. B. in der DE 31 46 276 A1 (D2) be-
schrieben. Zum Anschließen der Leitung weist die Tauchpumpe gemäß der D2 ein
Mundstück 13 mit einem Gewinde 14 auf. Demzufolge muss an einer anzuschlie-
ßenden Leitung ein Anschlussstück mit entsprechendem Gewinde vorgesehen
sein. Jedenfalls ist das eine der Alternativen, die der Fachmann ohne weiteres er-
kennt (ein andere Alternative wäre das Einschrauben eines gesonderten An-
schlussstutzens, auf den eine Leitung aufsteckbar ist). Auch bei der Tauchpumpe
gemäß der DE 39 21 549 A1 (D1) ist offenbar, wie der Fachmann aus der Fig. 1
- 14 -
entnimmt, das Rohrleitungsteil
5 an der Tauchpumpe mittels eines starren
Schraubanschlusses befestigt. Somit entnimmt der Fachmann aus den Druck-
schriften D1 und D2 Vorrichtungen mit den Merkmalen 1, 2 und 4 (aus der D1 geht
auch das Merkmal 3 hervor).
Zwar trifft das Vorbringen der Antragsgegnerin zu, dass bei der Gartenbewässe-
rung vielfach flexible Schlauchleitungen eingesetzt werden. Dem Fachmann waren
aber in diesem Umfeld auch biegesteife Rohre aus Kunststoff oder Aluminium vor
dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters durchaus bekannt, vergl. marina
FR '85 (Anlage D) Seite 13 (Stabgießbrause), Seite
14 (Gartendusche) und
Seite 19 (Hart_PVC-Rohr. Bei der Händler-Preisliste marina FR '85 (Anlage D)
handelt es sich, wie aus der Überschrift aus jeder Seite mit Preisangaben hervor-
geht, um einen ab 1. September 1984 gültigen Katalog, der nach seiner Aufma-
chung offensichtlich zur Verteilung an Händler und Verbraucher bestimmt war und
von dessen Zugänglichkeit für die interessierte Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag
des Streitgebrauchsmusters daher auszugehen ist.
Ein offensichtliches Einsatzgebiet für Tauchpumpen sind Regentonnen oder ähnli-
che Regenwasser-Sammelbehälter größeren Inhalts, aus denen Wasser zur Gar-
tenbewässerung entnommen werden soll. Wie bei der Entnahme aus einem nor-
malen Hauswassernetz kommt hier das Füllen von Gießkannen oder der An-
schluss eines Bewässerungsschlauches in Frage. Daher bietet es sich an, in einer
für einen bequemen Zugriff geeigneten Höhe einen Auslass vorzusehen, der wie
ein normaler Wasserhahn die unmittelbare Entnahme von Wasser oder den An-
schluss einer weiterführenden Schlauchleitung gestattet. Nach Überzeugung des
Senats liegt es für den Fachmann nahe, einen solchen Auslass als Teil einer star-
ren, zumindest aber biegesteifen Leitungseinheit vorzusehen (Merkmal 4), die mit
einem Anschluss zur starren Verbindung mit der Tauchpumpe ausgestattet ist. Es
liegt nämlich auf der Hand, dass so der Auslass - bei ausreichender Länge des
Steigrohrs - über das Wasser hinausragt und bei üblichen Regentonnen in einer
bequemen Höhe gehalten wird. Die Ausbildung mit einer Abwinkelung am oberen
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Ende und mit einer Absperreinrichtung (Merkmale 5 und 6) liegt im Rahmen routi-
nemäßigen fachmännischen Handelns. Zum Füllen von Gießkannen oder Eimern
muss nämlich der Auslass offensichtlich nach unten weisen, d. h. die von im Was-
ser befindlichen Tauchpumpe nach oben führende Leitung muss am oberen Ende
eine Umlenkung oder Abwinkelung oder einen Krümmer, aufweisen. An deren
Ende eine Absperreinrichtung vorzusehen, ist naheliegend, weil so offensichtlich
ein bequemer Gebrauch möglich ist, ohne die Tauchpumpe bei Unterbrechungen
der Wasserentnahme jedes Mal vom Netz trennen zu müssen. Der Gegenstand
des Schutzanspruchs 1 stellt somit eine Zusammenstellung bekannter Bauteile
dar, die der der Fachmann am Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters aufgrund
seines Wissens und Könnens und aufgrund einfacher Überlegungen zur Benut-
zerfreundlichkeit ohne weiteres finden konnte.
Dagegen spricht auch nicht der von der Antragsgegnerin geltend gemachte
Markterfolg von Tauchpumpen mit Leitungsvorrichtungen gemäß dem Streit-
gebrauchsmuster. Dass Mitbewerber versuchen, interessante neue Produkte ei-
nes der Marktführer ebenfalls anzubieten, ist normal und kein Beleg dafür, dass
erst eine erfinderische Idee einem langdauernden Bedürfnis abgeholfen hat. Viel-
mehr sind das zunehmende Umweltbewusstsein und die steigenden Gebühren für
Wasser und Abwasser Gründe dafür, dass zunehmend Regenwasser zur Garten-
bewässerung eingesetzt wird und dadurch der Bedarf nach entsprechenden Gerä-
ten ansteigt.
3.2 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I und Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält gegenüber dem nach Hauptan-
trag zusätzlich das Merkmal, dass die Leitungseinheit als Rohr mit wenigstens
zwei werkzeuglos aneinander festlegbaren Rohrsegmenten aufgebaut ist. Gemäß
Hilfsantrag III ist weiter präzisiert, dass die Rohrsegmente flüssigkeitsdicht anein-
ander festgelegt sind.
- 16 -
Aus der Installationstechnik ist es jedem Heimwerker und auch dem hier zuständi-
gen Fachmann bekannt, dass Leitungsvorrichtungen aus einzelnen geraden und
gebogenen Rohrsegmenten zusammengeschraubt werden. In der Gartenbewäs-
serungstechnik sind Systeme bekannt, deren Komponenten, z. B. Leitungen,
Verbinder u. s. w. werkzeuglos miteinander verbunden werden können (s. z. B.
marina FR '85). Selbstverständlich sollen Verbindungen Wasser führender Leitun-
gen flüssigkeitsdicht sein. Es ist daher für den Fachmann ohne weiteres nahelie-
gend, diese Merkmale zusammen mit denen, die bereits im Schutzanspruch 1
nach Hauptantrag enthalten sind, vorzusehen.
3.3 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III enthält zusätzlich zu den Merkmalen
gemäß Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II das Merkmal, dass die Rohrseg-
mente aus dünnwandigen nahtlosen Aluminiumrohren hergestellt sind.
Dünnwandige nahtlose Rohre aus Aluminium sind gängige Handelsware. Sie bie-
ten sich dem Fachmann zur Anwendung in einer Leitungsvorrichtung für eine
Tauchpumpe ohne weiteres an, da hier nur mäßige Drücke auftreten und da das
geringe Gewicht solcher Rohre für einen mobilen Einsatz im Gartenbereich er-
sichtlich vorteilhaft ist. Ein besonderer kombinatorischer Effekt im Zusammenwir-
ken mit den anderen Merkmalen ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht
ersichtlich. Somit geht auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfs-
antrag III nicht über das hinaus, was der Fachmann ohne erfinderisches Zutun fin-
den konnte.
3.4 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV
Der Schutzanspruch
1 nach Hilfsantrag
IV unterscheidet sich dadurch vom
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III, dass das Adjektiv „flüssigkeitsdicht“ entfal-
len ist und dass zusätzlich angegeben ist, dass die Abwinkelung einen Handgriff
- 17 -
zum Transport der im Betrieb starr an der Leitungseinheit angebrachten Tauch-
pumpe bildet. Diese Merkmal geht zurück auf den Absatz [0033] der Beschrei-
bung.
Der Wegfall der ausdrücklichen Spezifizierung der Verbindung der Rohrsegmente
als flüssigkeitsdicht ist ohne Bedeutung. Es versteht sich auch ohne explizite An-
gabe, dass die Rohrsegmente flüssigkeitsdicht zu verbinden sind.
Die Angabe, dass die Abwinkelung der Leitungseinheit einen Handgriff zum
Transportieren der Tauchpumpe bildet, bedingt keine besondere Ausbildung der
Leitungseinheit, außer dass eine Mindeststabilität vorhanden sein muss; jedenfalls
ist im Streitgebrauchsmuster hierzu nichts entnehmbar. Dass ein Benutzer eine
Tauchpumpe, insbesondere wenn sie im Wasser steht, an einer an der Tauch-
pumpe angeschlossenen nach oben ragenden Leitungseinheit ergreift, ist ohne
weiteres anzunehmen und vorhersehbar. Es ist daher dem routinemäßigen fach-
männischen Vorgehen bei der Konstruktion einer zum Anschluss an eine Tauch-
pumpe vorgesehenen Leitungseinheit zuzurechnen, für diesen Fall eine ausrei-
chende Festigkeit vorzusehen. Somit beruht auch die Vorrichtung mit den im
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV angegebenen Merkmalen nicht auf einem
erfinderischen Schritt.
Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der auf den Schutzanspruch 1 rückbezo-
genen verteidigten Schutzansprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag IV (eingetragene
Schutzansprüche 8 bis 13) ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersicht-
lich.
Bei dieser Sachlage war das Streitgebrauchsmuster im angegriffenen Umfang zu
löschen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit
§ 84 Abs. 2 PatG und §§ 91
ff. ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entschei-
dung.
Müllner Dr.
Pösentrup Frühauf
Pr