Urteil des BPatG vom 26.10.2005

BPatG (patent, zahlung, wiedereinsetzung, frist, leistung, mitteilung, wahl, nachprüfung, stellungnahme, fax)

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 92/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2095276
(hier: Verlängerung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26.
Oktober
2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes wird
anheim gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.
G r ü n d e
Mit der Beschwerde begehrt der Markeninhaber die Aufhebung eines Beschlusses
der Markenabteilung, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die angeblich
versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr zurückgewiesen worden
ist. Nach der Aktenlage endete die Nachzahlungsfrist für die Gebühren zur
Schutzverlängerung am 31. Oktober 2004 und, da dies ein Sonntag war, am
nächsten Werktag. Das war für die Außenstelle Jena der 1. November 2004, im
Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts München indes der
2. November, da in Bayern der 1. November Feiertag ist. Die Zahlung ist am
2. November 2004 an die Dienststelle Jena geleistet worden und dort als verspätet
reklamiert worden.
Der Senat sieht vorliegend die Problematik nicht so sehr in der Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben sind, sondern hält die Zu-
lässigkeit einer unterschiedlichen Fristenregelung der Dienststellen des Deutschen
Patent- und Markenamts für rechtlich bedenklich. Zwar gilt nach § 193 BGB bei
nicht bundeseinheitlichen Feiertagen das Recht des Leistungsortes, vorliegend bei
einer Gebührenzahlung als qualifizierter Schickschuld mithin das Recht des Ortes,
an dem die Leistung zu erbringen ist bzw erbracht wird. Bei einer Bundesbehörde
wie dem Deutschen Patent- und Markenamt, die über mehrere in verschiedenen
Bundesländern angesiedelte Dienststellen verfügt, kann das aber zu Misshellig-
keiten führen, wenn wie in der vorliegenden Konstellation je nach Wahl des
Leistungsortes die Zahlung verspätet ist oder nicht. Ob die Rechtsvoraus-
setzungen und -folgen des § 193 BGB durch eine Mitteilung des Präsidenten des
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Deutschen Patent- und Markenamts (wie etwa Nr 8/99 v 26. Februar 1999,
Bl 1999,121) verbindlich festgelegt werden können, bedarf einer rechtlichen
Nachprüfung wie überhaupt die Frage, ob das Deutsche Patent- und Markenamt
im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten nicht geeignete Vorsor-
gemaßnahmen zur Vermeidung solcher „Zufälligkeiten“ treffen muss, erörterungs-
bedürftig erscheint (zB hätte die Dienststelle Jena das Fax nur nach München
weiterzuleiten brauchen, um die Frist für den Markeninhaber zu wahren). In die-
sem Zusammenhang dürfte auch die Frage interessieren, ob es sich vorliegend
um einen Einzelfall handelt oder sich die Problematik unterschiedlicher Fristläufe
im Geschäftsablauf des Deutschen Patent- und Markenamts häufiger stellt.
Vor einer Entscheidung über alle diese Fragen ist dem Präsidenten des Deut-
schen Patent- und Markenamtes nach § 68 Abs 2 MarkenG Gelegenheit zu ge-
ben, dem Verfahren beizutreten bzw zumindest eine Stellungnahme abzugeben
(§ 68 Abs 1 MarkenG).
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Ju