Urteil des BPatG vom 21.01.2004

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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 197/02
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(AKTENZEICHEN)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 26 320.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-
zung vom 21. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie
der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren
„Rotweine mit geringem Alkoholgehalt, kann durch Attribut näher ge-
kennzeichnet werden, z.B. „Rosso leggero di Toskana“. Weitere
Kennzeichnung des Weines gemäß den regionalen gesetzlichen
Vorschriften“.
angemeldete Wortmarke
Rosso Leggero
zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine die bean-
spruchte Ware beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe handele.
„Rosso leggero“ sei, wie sich aus Wörterbüchern der italienischen Sprache sowie aus
italienischen Sprachführern entnehmen lasse, die italienische Bezeichnung für
„leichter Roter“ bzw „leichter Rotwein“. Italienische Begriffe, die - wie die angemel-
dete Bezeichnung - der Charakterisierung eines Weines dienten, fänden sich auf den
Etiketten von Weinflaschen, auch auf solchen, die nach Deutschland importiert wür-
den.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, es
treffe zwar zu, dass „Rosso“ die Bedeutung „rot“ und „leggero“ die Bedeutung „leicht“
habe. Jedoch werde die Kombination beider Wörter im Italienischen nicht im Sinne
von „leichter Rotwein“ verstanden. Dies könne daraus entnommen werden, dass eine
Auflistung sämtlicher 127 italienischen Weinsorten in einer italienischen Weinfach-
zeitschrift nicht ein einziges Mal die Beschreibung „Rosso leggero“ enthalte. Der
Begriff „leggero“ sei den Italienern zur Kennzeichnung oder Beschreibung von Wei-
nen zu ungenau. Es würden stattdessen andere Ausdrücke verwendet. Das Wort
„leggero“ werde in Deutschland auch nicht verstanden. Die angemeldete Marke sei
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daher nicht freihaltungsbedürftig und weise auch die erforderliche Unterscheidungs-
kraft auf.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Marke besteht aus-
schließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der in
der Anmeldung aufgeführten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben, die die Waren bzw Dienst-
leistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei
verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht,
zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufge-
führten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet
werden. Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung er-
gibt, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt
2004, 28, 29 – Doublemint – in Bezug auf die § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entspre-
chende Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die
Gemeinschaftsmarke).
Die als Marke angemeldeten Angaben können zur Beschreibung von Weinen dienen.
Wie die von der Markenstelle den angefochtenen Beschlüssen beigefügten Auszüge
aus italienisch-deutschen Wörterbüchern sowie aus italienischen Sprachführern hin-
reichend belegen, ist „Rosso“ nicht nur das italienische Wort für die Farbe „rot“, son-
dern wird auch ohne den Begriff „vino“ - wie im Deutschen die Bezeichnung „(ein)
Roter“ – insbesondere bei mündlichen Bestellungen zur kurzen Bezeichnung eines
Rotweins verwendet. Den der Anmelderin übersandten Beschlussanlagen ist ferner
zu entnehmen, dass das Wort „leggero“ im Italienischen für Weine i.S.v. „leicht“ bzw
„bekömmlich“ benutzt wird. Die Kombination beider Begriffe in der angemeldeten
Marke ist sprachlich korrekt und bedeutet „Leichter Roter“. In dieser Bedeutung kann
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die angemeldete Marke i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Be-
schaffenheit eines Weines dienen.
Die Bezeichnung „leggero“ ist entgegen den Ausführungen der Anmelderin auch in
den von ihr selbst mit der Beschwerde auszugsweise eingereichten Veröffent-lichun-
gen als beschreibende Bezeichnung für einen Rotwein mehrfach enthalten. So wird
z.B. der aus der Schiava-Traube erzeugte Wein dort u.a. als „vino leggero“, also als
leichter Wein gekennzeichnet. Es trifft daher nicht zu, dass die in der Marke enthalte-
nen Angaben zur Bezeichnung von Weinen ungebräuchlich oder sogar ungeeignet
sind.
Angesichts des erheblichen Umfangs, in dem italienische Rotweine nach Deutsch-
land exportiert werden, sowie angesichts der Übung, solche Rotweine auch oder zum
Teil sogar ausschließlich mit italienischsprachigen Etiketten zu versehen, die übli-
cherweise auch Angaben über ihre Beschaffenheit aufweisen, besteht an der ange-
meldeten Bezeichnung ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis, weil sie von italieni-
schen Winzern und Winzergenossenschaften bzw. den entsprechenden deutschen
Importeuren zur beschreibenden Kennzeichnung ihrer Exportweine benötigt wird.
Besteht demnach an der angemeldeten Marke ein Freihaltungsbedürfnis, weil sie als
Beschaffenheitsangabe für Weine dienen kann, kommt es auf die Frage des Fehlens
jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht mehr an.
Albert Kraft Reker
Na