Urteil des BPatG vom 20.05.2008

BPatG: home banking, unterscheidungskraft, beschreibende angabe, eugh, telekommunikation, daten, vermögensverwaltung, zugang, veranstaltung, erstellung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
20. Mai 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 43 752
25 W (pat) 9/06
zugestellt am
rsitzenden
Richters Kliems und der Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vo
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
NetKey
ist am 21. Juli 2005 für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungspro-
gramme; insbesondere solche im Zusammenhang mit Rechen-
zentrumsdienstleistungen und/oder für Banken und sonstige An-
bieter von Finanzdienstleistungen und deren Kunden, einschließ-
lich für die Anwendungsbereiche, Home-Banking und Onlineban-
king, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier-
und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensver-
waltung, Dokumenten- und workflow-Management; elektronische
Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte, einschließlich Kartenle-
segeräte und Kartenschreibgeräte; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Daten; Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Geldausgabeautomaten;
Kontoauszugsdrucker;
Klasse
35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-
tung; Büroarbeiten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Ge-
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schäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Datei-
enverwaltung mittels Computer; Systematisierung und Zusam-
menstellung von Daten in Computerdatenbanken, Ermittlungen
und Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in
Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten;
Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Erstellung von
Wirtschaftsprognosen;
Klasse
36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen; Ausgabe von Kreditkarten; Bankgeschäfte;
Homebanking; finanzielle Beratung; Versicherungsberatung;
Übernahme von Bürgschaften und Kautionen; Vergabe von Darle-
hen, Ausgabe von Debetkarten; Finanzanalysen; Erteilung von Fi-
nanzauskünften; finanzielle Schätzungen in Versicherungs-, Bank-
und Grundstücksangelegenheiten; Finanzierungen; Geldwechsel-
geschäfte; Schätzen von Immobilien; Investmentgeschäfte;
elektronische Kapitaltransfer; Gewährung von Teilzahlungskredi-
ten; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Kreditver-
mittlung; Leasing; Lebensversicherung; Sparkassengeschäfte;
Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermögensverwal-
tung;
Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikation von Daten,
Telefondienst sowie Callcenter-Dienstleistungen im Zusammen-
hang mit Finanzdienstleistungen, insbesondere für die Kontenver-
waltung, Depotverwaltung, Home-Banking, Onlinebanking, Kredit-
vergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Fi-
nanzderivatehandel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung; Be-
reitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem welt-
weiten Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikations-
verbindungen zu einem Kreditinstitut oder zu einer Bank; Über-
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mittlung von Nachrichten; elektronische Nachrichtenübermittlung;
Auskünfte über Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation;
Klasse 41: Ausbildung; Schulung von Anwendern sowie Veran-
staltung, Durchführung und Leitung von Seminaren und
Workshops, einschließlich auf dem Gebiet der Datenverarbei-
tungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme, der Finanz-
dienstleistungen und der Kreditvergabe;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und
-software; Erbringen von Datenverarbeitungs-, Datenerfassungs-
und Programmierungsleistungen; Konzeption, Erstellung und
Wartung von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbei-
tungsprogrammen; Installieren von Computerprogrammen, ein-
schließlich Implementieren von EDV-Programmen in Netzwerken;
Konvertieren von Computerprogrammen und Daten; Aktualisieren
von Computer-Software, Bereitstellen von Computerprogrammen
in Datennetzen; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und
Datenverarbeitungsprogrammen; Lizenzieren von Datenverarbei-
tungsprogrammen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers,
EDV-Beratung; alle vorstehend genannten Dienstleistungen dieser
Klasse insbesondere im Zusammenhang mit Rechenzentrums-
dienstleistungen und/oder für Banken und sonstige Anbieter von
Finanzdienstleistungen und deren Kunden, einschließlich für die
Anwendungsbereiche, Home-Banking und Onlinebanking, Kredit-
vergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Fi-
nanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung,
Dokumenten- und workflow-Management
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
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Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 25. November 2005 ist die Anmeldung zurückgewiesen worden.
Der Bezeichnung „NetKey" lasse sich ohne weiteres der Begriffsinhalt: „Für das
„(Inter-) Net(z)“ bestimmter Key (also Schlüssel eines Identifikations- oder sonsti-
gen Sicherheitssystems)“ entnehmen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen weise die angemeldete Marke daher ausschließlich
beschreibend darauf hin, dass dieselben in besonderer Weise dazu bestimmt und
geeignet seien, mit dem Key eines solchen internetbasierten Sicherheitssystems
(also mit einem „NetKey“) eingesetzt zu werden oder sich mit einem solchen
NetKey ihrem Gegenstand und Inhalt nach zu befassen. In dieser Bedeutung
werde das Anmeldezeichen auch bereits gegenwärtig verwendet.
Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich daher um eine freihaltungsbe-
dürftige Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken; zudem fehle ihm jegliche Unter-
scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem An-
trag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. November 2005 aufzuheben
und die angemeldete Marke einzutragen.
Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung entgegen der Auffassung der
Markenstelle allenfalls nach einer begrifflichen Analyse i. S. von „Internetschlüs-
sel“ oder „Netzwerkschlüssel“ verstehen. Diese Begriffe seinen jedoch nicht frei-
haltungsbedürftig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es sich um lexikalisch
nicht nachweisbare Begriffe handele.
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Ferner bestehe jedenfalls für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41
auch kein berechtigtes Interesse der Wettbewerber für eine Benutzung von
„NetKey“ in Zusammenhang mit den Dienstleistungen Ausbildung und Schulung
oder Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, weil die Angabe „NetKey“
selbst in der Bedeutung „lnternetschlüssel“ oder „Netzwerkschlüssel“ nicht geeig-
net sei, den Inhalt einer Schulung oder Veranstaltung zu beschreiben.
Die von der Markenstelle dem angefochtenen Beschluss beigefügten Produktin-
formationen könnten ein Freihaltebedürfnis nicht belegen, da diese möglicher-
weise auf die Anmelderin selbst zurückgingen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 hat die An-
melderin mit Schriftsatz vom 7. April 2008 auf die Dienstleistungen
„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“
verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Bezeichnung „NetKey“ für die seitens der Anmelderin noch beanspruchten Waren
und Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unter-
scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden englischsprachigen
Begriffen „Net“ und „Key“ zusammen, was für den Verkehr schon aufgrund der
Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar ist. Das englische Wort „Net“ be-
deutet dabei in wörtlicher Übersetzung „Netz“, wird aber vor allem auf den Ge-
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bieten der Informationstechnologie und der Telekommunikation als Kurzwort für
„Netzwerk“ gebraucht und hat daneben auch als Kurzbezeichnung für „Internet“
Eingang in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gefunden. Der weitere
Bestandteil „Key“ ist in seiner Bedeutung „Schlüssel“ ebenfalls allgemein bekannt.
Der angemeldeten Bezeichnung lässt sich daher die Bedeutung
„Netz(werk)schlüssel“, d. h. ein aus Zahlen und/oder Buchstaben bestehendes
Kennzeichen, welches einen Zugang zu einem lokalen oder überregionalen bzw.
globalen Netzwerk ermöglichen soll, zuordnen. Der Verkehr wird diese sprachüb-
lich aus geläufigen Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildete Wort-
kombination in dieser Bedeutung auch ohne weiteres und ohne analysierende
Zwischenschritte verstehen, zumal die dem angefochtenen Beschluss beigefügten
Nachweise belegen, dass die Bezeichnung in diesem Sinne auch beschreibend
verwendet wird. Selbst wenn die genannten Verwendungsbeispiele in irgendeiner
Form auf die Anmelderin zurückzuführen sein sollten - wie die Anmelderin geltend
macht -, ändert dies nichts daran, dass der Begriff „NetKey“ darin in einer rein
sachbezogenen, beschreibenden Art und Weise zur Bezeichnung eines Netz-
werkschlüssels verwendet wird.
Aufgrund dieser Bedeutung fehlt es der angemeldeten Bezeichnung dann aber in
Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterschei-
dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Wa-
ren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreiben-
den Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Je-
doch hat der EuGH darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Be-
deutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – BIOMILD). So fehlt
insbesondere auch solchen Angaben eine (hinreichende) Unterscheidungskraft,
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die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst zwar
nicht unmittelbar betreffen, jedoch durch die ein enger beschreibender Bezug zu
den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die
Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr in der Bezeichnung nicht ein Unter-
scheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
sieht (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006).
Dies trifft auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu. So fallen unter
die beanspruchten Warenoberbegriffe der Klasse 9 „Datenverarbeitungsgeräte
und Datenverarbeitungsprogramme; insbesondere solche im Zusammenhang
mit …..; elektronische Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte, einschließlich
Kartenlesegeräte und Kartenschreibgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Daten“ auch solche Geräte, die für die Einrichtung und Be-
reitstellung eines Netzwerkschlüssels bestimmt sein können, so dass sich die Be-
zeichnung „NetKey“ insoweit in einem Sachhinweis auf den Bestimmungs- und
Verwendungszweck dieser Waren erschöpft. Möglich ist ferner, dass der Verkehr
darin einen Hinweis erkennt, dass der Zugang bzw. die Nutzung der entsprechen-
den Geräte die Verwendung bzw. Eingabe eines Netzwerkschlüssels erfordert.
Dies führt jedoch nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, da „NetKey“
auch bei einem solchen Verständnis einen ausschließlich sachbezogenen Aus-
sageinhalt vermittelt, was der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft nimmt
(vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT). Zudem ist in rechtli-
cher Hinsicht auch nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeich-
nung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt.
Denn ein Zeichen ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es
auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage ste-
henden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR 2003,
450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD).
Ein hinreichend enger beschreibender Bezug besteht ferner zu den weiteren be-
anspruchten Waren der Klasse 9 „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld-
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betätigte Apparate; Geldausgabeautomaten; Kontoauszugsdrucker“, da diese Be-
standteil eines Netzwerks sein können und ihre Inanspruchnahme auch die Ein-
gabe eines Netzwerkschlüssel erfordern kann.
Die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 können
sämtlichst in einem bzw. über ein Netzwerk, dessen Zugang über einen Netzwerk-
schlüssel vermittelt wird, in Anspruch genommen, erbracht und/oder abgerufen
werden. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die dem Finanz- und Bankenbe-
reich zuzuordnenden Dienstleistungen wie z. B. „Homebanking“, da diese eben-
falls durch ein entsprechendes Netzwerk einer oder mehrerer Banken gegenüber
einem Kunden erbracht werden können, so dass die Bezeichnung auch insoweit
nur als Hinweis auf eine für den Zugang erforderlichen Identifikations- oder sonsti-
gen Sicherheitsschlüssels verstanden wird. Ob es sich dabei im Einzelfall tatsäch-
lich um ein Netzwerk im computertechnischen Sinne einer „Verbindung von min-
destens zwei Computern über eine oder mehrere Leitungen (Netzwerkkabel) und
daran angeschlossene Erweiterungskarten der Computer (Netzwerkkarten)“ (vgl.
Markt + Technik, Computerlexikon 2008, S. 558) handelt, ist dabei für ein sachbe-
zogenes Verständnis der Bezeichnung unerheblich, da zumindest nicht unerhebli-
che Teile des allgemeinen Verkehrs aufgrund des klaren Bedeutungsgehalts von
„NetKey“ jedenfalls einer solchen Annahme unterliegen werden, zumal auch damit
zu rechnen ist, dass die Begriffe „Netz“ bzw. „Netzwerk“ im allgemeinen Sprach-
gebrauch in einem weitergehenden Sinne verstanden werden.
In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 erschöpft sich die
angemeldete Bezeichnung ebenfalls in einem Hinweis auf eine Voraussetzung für
die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung, so dass der Verkehr
auch insoweit in „NetKey“ keine Marke erkennen wird. Ein ausschließlich sachbe-
zogenen Aussagegehalt weist „NetKey“ nicht zuletzt auch für sämtliche bean-
spruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 auf, da diese Ausbildungs- und
EDV-Dienstleistungen sich ihren jeweiligen Oberbegriffen nach inhaltlich und/oder
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thematisch z. B. mit der Herstellung, Einrichtung oder Verwendung von Netzwerk-
schlüsseln befassen können.
Die sprachlich korrekte Verbindung der Begriffe „Net“ und „Key“ weist auch keine
ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art
auf, die dem Verkehr Anlass geben könnten, darin einen betriebsbezogenen Her-
kunftshinweis zu sehen. Sie erschöpft sich vielmehr in einer sachbezogenen Aus-
sage über Inhalt und Bestimmungszweck der beanspruchten Wa-
ren/Dienstleistungen. Ein rein sachbezogenes Verständnis wird auch nicht durch
die Zusammenschreibung beider Wörter in Frage gestellt. Solche Verfremdungen
halten sich im Rahmen des Werbeüblichen. Der Verkehr ist durch die häufige
Verwendung von englischen Worten im Inland sowohl an eine regelwidrige Klein-
und Großschreibung wie auch an die unterschiedlichsten Arten der Verknüpfung
von Worten gewöhnt. Eine solche Art der grafischen Darstellung besitzt daher
keine kennzeichnende Eigenart, sondern dient lediglich der Hervorhebung des
Schriftzugs und ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezo-
genen Verständnis der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung zu ändern
vermag. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden
(vgl. BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhalts-
punkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterschei-
dungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
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Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems Bayer
Merzbach
Bb