Urteil des BPatG vom 15.10.2008

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 25/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 37 586.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-
Wissemann sowie den Richter Reker und die Richterin Kopacek
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 8. Januar 2008 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 2
Farben, Firnisse, Lacke;
Rostschutzmittel, Holzkonservierungs-
mittel;
Färbemittel;
Beizen;
Naturharze im Rohzustand:
Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler,
Dekorateure, Drucker und Künstler
Klasse 16
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten;
Druckereierzeugnisse;
Buchbinderartikel;
Photographien;
Schreibwaren;
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für
Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel;
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Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel
(ausgenommen Möbel);
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-
rate);
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in
Klasse 16 enthalten;
Drucklettern;
Druckstöcke.
Klasse 20
Möbel, Spiegel, Bilderrahmen;
Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz,
Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen,
Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perl-
mutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder
aus Kunststoffen.
Klasse 40
Materialbearbeitung“
angemeldete Bildmarke
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mit Beschluss vom 8. Januar 2008 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
unter Bezugnahme auf die Gründe des vorangegangenen Beanstandungsbe-
scheids, zu denen sich die Anmelderin innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist
nicht geäußert habe, zurückgewiesen. In dem Beanstandungsbescheid hatte die
Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke bestehe aus der Bezeichnung
„Artland“, dem Namen einer Samtgemeinde im nördlichen Teil des Landkreises
Osnabrück, die als geografische Herkunftsangabe dienen könne, sowie der
ebenfalls als Herkunftsbezeichnung in Betracht kommenden Angabe „made in
germany“, in einer einfachen, grafischen Ausgestaltung, die nicht geeignet sei, die
Schutzfähigkeit der Marke zu begründen. Auch in der konkret beanspruchten
Form könne die angemeldete Marke als geografische Herkunftsangabe dienen
und werde auch vom Verkehr nur als solche verstanden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht unter
Vorlage eines Schriftsatzes vom 14. November 2007 und des zugehörigen Tele-
fax-Sendeberichts geltend, sie habe entgegen den Feststellungen im ange-
griffenen Beschluss rechtzeitig auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle
erwidert. Die darin genannten Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung seien
auch unzutreffend. Bereits im Jahre 1997 sei für sie eine Marke mit dem
Bestandteil „Artland“ unter der Registernummer 397 45 926 eingetragen worden,
die grafisch einfacher ausgestaltet gewesen sei als die vorliegend angemeldete
Marke. Die Anmelderin stehe auch nicht in Verbindung mit der Gemeinde Artland
oder den Betreibern der Internetseite Auch stammten die mit der
angemeldeten Marke bezeichneten Waren nicht aus der Samtgemeinde Artland.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
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II
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Hauptsache als begründet.
Soweit die Anmelderin geltend macht, sie habe auf den Beanstandungsbescheid
der Markenstelle rechtzeitig erwidert, die Erwiderung sei jedoch bei der Abfassung
des angegriffenen Beschlusses nicht berücksichtigt worden, rügt sie eine Ver-
letzung ihres Anspruchs auf rechtlichen Gehör durch die Markenstelle. Diese
Rüge erhebt sie jedoch im Ergebnis zu Unrecht, weil sie – wie sich aus dem
Betreff ihres als Anlage zur Beschwerdeschrift nochmals eingereichten Schrift-
satzes vom 14. November 2007 ergibt – eine Bescheidserwiderung nur zu ihrer
gleichzeitig eingereichten, unter dem Aktenzeichen 307 37 587.0/20 geführten
Parallelanmeldung abgesandt hat, die eine weitere Bildmarke mit dem Wort-
bestandteil „Artland“ zum Gegenstand hat, nicht aber zu der hier streit-
gegenständlichen, unter dem Aktenzeichen 307 37 586.2/20 angemeldeten Wort-
Bild-Marke. Auch aus dem Telefax-Sendebericht der Vertreter der Anmelderin
ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil dieser Sendebericht kein Aktenzeichen
aufweist. Die Markenstelle ist deshalb im vorliegenden Verfahren im Ergebnis zu
Recht davon ausgegangen, dass eine Erwiderung auf den Beanstandungs-
bescheid nicht eingereicht worden ist. Für eine Zurückverweisung der Sache an
das Deutsche Patent- und Markenamt unter Rückzahlung der Beschwerdegebühr
besteht bei dieser Sachlage kein Anlass.
Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen der Ansicht der Markenstelle jedoch nicht
entgegen.
Die angemeldete Marke besteht nicht ausschließlich aus Zeichen und Angaben,
die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder sonstiger
Merkmale der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen
können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zwar stellt die in ihr enthaltene Angabe „made
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in germany“ zweifelsfrei eine geografische Herkunftsangabe für in Deutschland
erzeugte Waren oder dort angebotene Dienstleistungen dar. Im Ausgangspunkt
zutreffend ist auch die Feststellung der Markenstelle, dass es sich bei „Artland“ um
eine aus vier Einzelgemeinden bestehende Samtgemeinde im nördlichen Teil des
Landkreises Osnabrück handelt. Diese zählt insgesamt allerdings nur etwa 22.500
Einwohner und ist bundesweit auch - insbesondere für die in der Anmeldung
genannten Waren und Dienstleistungen - nicht als Herkunfts- und Angebotsstätte
bekannt, sodass von einer grundsätzlichen Vermutung dafür, dass sie als geo-
grafische Herkunftsangabe für die fraglichen Waren und Dienstleistungen benötigt
werden könnte, nicht ausgegangen werden kann, wie dies bei den Namen von
Ländern, Regionen oder größeren Städten angenommen wird (EuG GRUR 2004,
148, 149, Nr. 37 - OLDENBURGER; PAVIS PROMA 26 W (pat) 209/01 - Baden-
Baden). Feststellungen dazu, dass in der Samtgemeinde Artland die in der An-
meldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen hergestellt bzw. angeboten
werden, hat die Markenstelle nicht getroffen.
Letztlich bedarf die Frage, ob die Angabe „Artland“ zur Bezeichnung der geografi-
schen Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen aus der Samtgemeinde
dieses Namens dienen kann, im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden
Bewertung, weil die Marke in ihrer konkreten Form auf Grund der besonderen Art
der Kombination ihrer Wort- und Bildelemente über die bloße Summe der ein-
zelnen schutzunfähigen Teile hinausgeht und somit einen Überschuss aufweist,
der als solcher geeignet ist, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu
überwinden.
Zwar vermögen einfache und gebräuchliche Gestaltungen oder Verzierungen des
Schriftbildes einer beschreibenden Angabe in der Regel keinen schutzbegrün-
denden Überschuss zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Im
vorliegenden Fall geht die beanspruchte Marke in ihrer Gesamtheit jedoch über
den Rahmen einer bloßen Schriftbildausgestaltung und über den Rahmen der in
der Werbung üblichen Verzierungen und Hinterlegungen von Wortmarken hinaus.
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Sie weist eine sehr unterschiedlich große, zweizeilige Wiedergabe der Wörter „Art“
und „land“ auf, wobei das deutlich größer geschriebene Wort „Art“ derart
asymmetrisch in weißer Schrift in eine unregelmäßige schwarze Hintergrundfigur
eingebracht ist, dass der untere Ansatz des Anfangsbuchstabens „A“ deutlich
verkürzt ist und - anders als bei den übrigen Buchstaben - nicht an der Grundlinie
beginnt. Das Wort „land“ ist in deutlich kleinerer Schrift außerhalb dieser
geometrischen Figur positioniert und in schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund
wiedergegeben. Zu der angemeldeten Marke gehören gemäß den mit der An-
meldung eingereichten Abbildungen zudem vier das gesamte Zeichen begren-
zende, aus jeweils zwei rechtwinklig aufeinander zulaufenden Strichen beste-
hende Bildelemente, die auch die innerhalb dieser Elemente befindliche weiße
Fläche als Teil der Gesamtmarke erscheinen lassen. Diese Kombination weist
nach Überzeugung des Senats noch eine hinreichende grafische Eigenständigkeit
auf, die über den Bereich einer rein beschreibenden Angabe hinausgeht und
geeignet ist, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auszuräumen.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist, was
deren Wortbestandteile „Art“ und „land“ betrifft, im Zusammenhang mit den in der
Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen von einem überwiegend
anderen Verkehrsverständnis auszugehen, als die Markenstelle es ihrer Zurück-
weisung zugrunde gelegt hat. Weil die Samtgemeinde Artland überregional relativ
unbekannt ist, aber zugleich der dem englischen Grundwortschatz zuzurechnende
Begriff „Art“ dem deutschen Durchschnittsverbraucher der einschlägigen Waren
und Dienstleistungen in der Bedeutung „Kunst“ wesentlich geläufiger ist, wird er
die Abfolge der Wörter „Art“ und „land“, zumal wenn sie ihm in zweizeilig ge-
trennter Darstellung im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen des
Kunstsektors begegnet, im Sinne von „Kunstland“ und damit als Bezeichnung
einer Verkaufsstätte verstehen, in der Kunst in Form von Gemälden, Bildern etc.
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bzw. Kunst- oder Künstlerbedarfsartikel angeboten werden. Aber auch wenn von
einem solchen Verständnis der Wortbestandteile der angegriffenen Marke aus-
gegangen wird, weist die angemeldete Marke angesichts der zu § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG bereits dargestellten Anordnung ihrer Wortbestandteile und deren be-
sonderer Einbringung in die auch für sich gesehen nicht ganz einfachen Bild-
elemente einen Gesamteindruck auf, der es dem Durchschnittsverbraucher
ermöglicht, die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ihrer betrieblichen
Herkunft nach zu unterscheiden. Der Beschwerde der Anmelderin ist daher
stattzugeben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Me