Urteil des BPatG vom 22.10.2004

BPatG (beschwerde, frist, zustellung, bundespatentgericht, fiktion, erklärung, ige, klasse, patent, monat)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 142/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 27 502
wird festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der
Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
nicht
- 2 -
G r ü n d e
Wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. September 2004 mitgeteilt
wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 25. Mai 2004 mithin nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 2. April 2004 bewirkten Zu-
stellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.
Der Beschwerdeführer hat zwar durch das Schreiben vom 22. Oktober 2004 die
Beschwerde zurückgenommen. Diese Erklärung konnte jedoch nicht mehr wirk-
sam werden, da die Fiktion des § 6 Abs 2 PatKostG bereits eingetreten war.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als
nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluß ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlus-
ses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 2. November 2004
Bethge
Rechtspflegerin
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