Urteil des BPatG vom 24.09.2002

BPatG: unterscheidungskraft, patent, verkehr, begriff, unternehmen, markt, erstellung, datenverarbeitung, wortmarke, englisch

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 147/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 69 133.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als
Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
- 2 -
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
e-ratingservice
für die Dienstleistungen:
„Finanzwesen (Klasse 36); Geschäftsführung (Klasse 35); Erstel-
lung von Programmen für die Datenverarbeitung (Klasse 42)“
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 11. März 2002 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1, 37 Abs 1 MarkenG
wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnis-
ses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Die Markenstelle hat aus-
geführt, daß die angemeldete Marke die beanspruchten Dienstleistungen dahin-
gehend beschreibe, daß diese einen Service zur Erstellung von Gutachten hin-
sichtlich der bonitätsmäßig skalierten Einstufungen von Schuldnern bzw Unter-
nehmen böten oder diesen insbesondere ihrer Realisierung und Durchführung zu
dienen bestimmt seien. Die Voranstellung des Buchstaben „e“ mittels Bindestrich
modifiziere diesen beschreibenden Gehalt weiter dahingehend, daß dieser Service
elektronisch - also Online - angeboten werde.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinn-
gemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markestelle aufzuheben.
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Sie trägt vor, daß es sein möge, daß die einzelnen Begriffe der angemeldeten
Marke für sich alleine gesehen beschreibende Angaben darstellten. Die Kombina-
tion der Begriffe sei jedoch eine völlige Neuschöpfung, welche keineswegs unmit-
telbar verständlich sei. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom
22.9.1999 (I ZR 50/97 - FACTS) trägt sie vor, daß gerade in dem sich neu ent-
wickelnden „rating-Markt“ eine Vielzahl von Bezeichnungen benutzt werde, die
den Begriff „rating“ oder Wortkombinationen mit diesem Begriff enthielten. Es han-
dele es sich um einen Markt, der seiner Natur nach zur Bezeichnung der angebo-
tenen Leistungen mehr oder weniger farblose Gattungsbezeichnungen mit dem
Wortbestandteil „rating“ verwenden müsse, damit das Publikum sofort erkennen
könne, in welchem Bereich die Leistung angeboten werde. Gemäß der zitierten
Entscheidung des BGH seien in einem solchen Markt nur geringe Anforderungen
an die Unterscheidungskraft der Marke zu stellen.
Im übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt verschiedene Marken mit
dem Bestandteil „rating“ oder sogar „e.rating“ eingetragen, was ebenfalls für eine
Schutzfähigkeit der Marke spreche.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 14. August 2002 unter
Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf die Bedenken hinsichtlich der Er-
folgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle
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des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-
ternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082
- marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtsweise unter-
zieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistun-
gen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unter-
scheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089
- YES).
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus der Abkürzung „e“ sowie den Begriffen
„rating“ und „service“ zusammen. Der Buchstabe „e“ ist dabei im Deutschen als
Abkürzung für „elektronisch“ und im Englischen für „electronic“ gebräuchlich (vgl
PONS, Fachwörterbuch Datenverarbeitung 1997, S 77; Computer Fachlexikon
Microsoft Press, 2000, S 235) und allgemein geläufig, weil er in vielen Wortverbin-
dungen vorkommt, in denen er auf elektronisch durchgeführte Tätigkeiten oder
Vorgänge, die das Internet betreffen oder über das Internet erfolgen, hinweist, so
etwa in den Begriffen „e-commerce“, e-banking“, „e-money“, „e-mail“ oder „e-busi-
ness“ (so zB auch 33 W (pat) 128/01 - e-procure).
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Das aus dem Englischen stammende Wort „rating“ wird mit „Schätzung“, „Bewer-
tung“ oder auch „Beurteilung“ übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Eng-
lisch-Deutsch, 1999, S 522). Im Zusammenhang mit den angemeldeten Finanz-
dienstleistungen der Klasse 36 und den ihrer Durchführung dienenden weiteren
Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 hat „rating“ den engeren Begriffsinhalt
„Bewertung von Unternehmen“ hinsichtlich ihrer Bonität (vgl z.B.
www.ratingaktuell-news.de - auf dieser Internetseite wird die Fachzeitschrift „Ra-
tingaktuell“ beworben; ähnlich beispielsweise www.ratingmanagement.de“).
Zur berücksichtigen ist zwar, wie die Anmelderin zu Recht vorträgt, daß der Ver-
kehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Be-
standteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden
Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehen-
den Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421
- Rational Software Corporation). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden
Fall für die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben spezialisierten Fachkrei-
sen auch das interessierte allgemeine Publikum - bezogen auf die angemeldeten
Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Als Synonym für
Erbringung von „Rating-Dienstleistungen“ über das Internet ist „e-rating“ ein ge-
bräuchlicher Gesamtbegriff (vgl bspw. www.vhk-herford.de; www.piepenbring.de;
www.abitepos.net). Zusammen mit dem in den deutschen Sprachgebrauch einge-
gangenen Begriff „Service“ bringt das Gesamtzeichen ohne weiteres klar ver-
ständlich zum Ausdruck, daß die Anmelderin ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet
"Rating" über das Internet anbietet. Eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit
der Anmeldemarke liegt somit nicht vor. Die vom BGH als ausreichend erachteten
geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft erfüllt das angemeldete
Gesamtzeichen daher nicht.
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Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf ein-
getragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder
ähnlicher Marken - die Anmelderin beruft sich jedoch nur auf Marken mit den Be-
standteilen „rating“ bzw „e-rating“ - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deut-
schen Patent- und Markenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentge-
richt unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD).
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem
beschreibenden Gesamtbegriff „e-ratingservice“, was hier jedoch keiner ab-
schließenden Beurteilung mehr bedarf.
v. Zglinitzki
Kätker
Dr. Hock
Cl