Urteil des BPatG vom 27.06.2006

BPatG: patent, rücknahme, einspruch, erforschung, neuheit, mitwirkungspflicht

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 319/04
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 40 700
hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Juni 2006 unter Mitwirkung …
- 2 -
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 42 40 700 aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 3. Dezember 1992 beim Deutschen Patentamt eingereichte Anmel-
dung ist das Patent 42 40 700 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum schwebend
Führen einer bewegten Warenbahn“ erteilt und die Erteilung am 6. Novem-
ber 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die A…
GmbH am 5.
Februar
2004 Einspruch er-
hoben.
Die Einsprechende führt aus, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
des angegriffenen Patents im Hinblick auf offenkundige Vorbenutzungen sowie auf
weitere druckschriftliche Entgegenhaltungen an Neuheit und erfinderischer Tätig-
keit mangele. Sie hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004, eingegan-
gen am 9. Juli 2004, zurückgenommen.
Die Patentinhaberin bestreitet das Vorbringen der Einsprechenden und beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
- 3 -
II.
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG
i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Einsprechende hat sich durch die Rück-
nahme ihres unter anderem auf offenkundige Vorbenutzungen gestützten Ein-
spruchs insoweit vor einer zur weiteren Sachaufklärung notwendigen Beweisauf-
nahme und Mitwirkung ihrer Mitwirkungspflicht entzogen. Mithin ist von einer wei-
teren Erforschung des wahren Sachverhalts von Amts wegen abzusehen
(GRUR 1978, 358 – Druckbehälter). Da auch die von der Einsprechenden ge-
nannten sechs Druckschriften, die bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens
gewesen waren, sowie sonstige Widerrufsgründe dem Patent in der erteilten Fas-
sung ersichtlich nicht entgegenstehen, war das Patent weder zu beschränken
noch zu widerrufen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 3,
147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung. Denn am Einspruchsverfah-
ren ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhabe-
rin beteiligt, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents wird stattgege-
ben (vgl. BPatGE 47, 168 ff.).
gez.
Unterschriften