Urteil des BPatG vom 04.03.2008

BPatG: stand der technik, druck, reinigungsmittel, besondere zuständigkeit, perpetuatio fori, wasser, patentanspruch, vorbenutzung, gas, behandlung

BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 325/07
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 02 744
BPatG 154
08.05
- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der
Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Das Patent 101 02 744 wird mit folgenden Unterlagen nach Haupt-
antrag beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 32, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung,
Beschreibung sowie
3 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 3,
gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. Januar 2001 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das
Patent 101 02 744 mit der Bezeichnung „Oberflächenveredelte Membran sowie
Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung der Membran“ erteilt und die Erteilung
am 30. Dezember 2004 veröffentlicht worden.
- 3 -
Gegen das Patent hat die Firma
S… GmbH in
D…
am 29. März 2005 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat zur Begründung die folgenden Entgegenhaltungen vorge-
legt:
D1: einen Satz rasterelektronenmikroskopische (REM) Aufnah-
men von im Januar 1997 produzierten folienunterstützten
Nitrocellulosemembrane der Sorte AE 98 mit unbehandelter
und durch Abbürsten gereinigter Oberfläche,
D2: Schreiben der Schleicher & Schuell Inc. an die ABBOTT
LABORATORIES vom 18. Mai 1992 über eine Testspezifika-
tion für „Nitrocellulose, S & S AE 98, 5 Micron powder remo-
ved“ Membran,
D3: Testspezifikationen für Nitrocellulose „S & S AE 98, 5 Micron
powder removed“ Membrane der Firma Abbott vom
25. April 1997,
D4: Rechnungen der Firma Schleicher & Schuell über Lieferun-
gen von Membran Rollen AE 98 an Abbott von Januar und
April 1999 und an die Denken Seiken Co., Japan, von
April 2000,
- 4 -
D5: DE 37 08 946 C1
D6: DE 44 38 381 A1.
Sie hat im Laufe des Verfahrens noch die
D7: US 4 894 157
und
rasterelektronenmikroskopische (REM) Aufnahmen von Ver-
gleichsversuchen an Membranen ME 26 und MicroPlus
vorgelegt.
Gestützt auf die Dokumente D1 bis D4 hat sie eine offenkundige Vorbenutzung
durch eine von ihr hergestellte folienunterstützte Nitrocellulosemembran der Sorte
AE 98 geltend gemacht. Sie hat schriftsätzlich ausgeführt, dass das Dokument D1
rasterelektronenmikroskopische Aufnahmen enthalte, die eine luftseitige unbehan-
delte Oberfläche dieser Membran AE 98 analog zu Figur 1 des Streitpatents mit
Ablagerungen auf der porenförmigen Struktur und eine durch Abbürsten gereinigte
Oberfläche mit offenen, porenförmigen Strukturen so wie die Fig. 2 des Streitpa-
tents zeigen. Die durch Abbürsten oberflächenveredelte Membran AE 98 nehme
daher den Gegenstand des Anspruchs 17 des Streitpatents neuheitsschädlich
vorweg, weil die Dokumente D2 bis D4 die Präexistenz dieser Membran vor dem
Anmeldetag des Streitpatents belegten.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung die Patentfähigkeit nur
noch hinsichtlich der Druckschriften D5 und D7 in Frage gestellt. Sie hat dazu
ausgeführt, dass die D5 die Herstellung einer Membran aus einer Membrangieß-
lösung durch Phaseninversion in einem Verdunstungsverfahren nach dem Verfah-
- 5 -
rensschritt (a) des Anspruch 1 angebe, bei der die Verunreinigungen im Unter-
schied zu Merkmal (b) des Anspruchs 1 durch Vorbehandlung der Ausgangskom-
ponenten durch selektive Fällung und Herauslösen der kurzkettigen Anteile oder
erst auf der fertigen Membran nach dem Trocknen entfernt werden, dass aber die
D7 ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Membran aufzeige, bei dem die
Verunreinigungen schon vor dem endgültigen Trocknen (vgl. dryer 14) von der
Membran entfernt würden, weil dort die Membran vor dem Trocknen alternativ
noch durch ein Spülbad (rinse chamber 24) geführt werden könne, um sie von Lö-
sungsmitteln und damit implizit auch von Filterstaub zu reinigen wie aus der Be-
schreibung Spalte 5, Zeilen 8 bis 17, und Spalte 7, Zeilen 7 bis 39 der D7 hervor-
gehe. Ergänzend hat sie noch ausgeführt, dass auch die in Spalte 2, Zeile 67 der
D7 genannten „non-polymeric components“ niedermolekulare Bestandteile seien,
die Verunreinigungen wie dem sogenannten Filterstaub entsprechen würden, und
dass die in Spalte 2, Zeile 19 der D7 genannten biologischen Testzwecke auch
diagnostische Zwecke wie Teststreifen seien. Die D7 nehme damit den Verfah-
rensschritt (b) des Anspruchs 1 vorweg, so dass die D5 zusammen mit der D7 den
Fachmann zu dem Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 führen würden.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen.
Sie hat zu der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung schriftsätzlich
ausgeführt, dass diese innerhalb der Einspruchsfrist nicht ausreichend substanti-
iert worden sei, weil aus keinem der Dokumente D1 bis D4 erkennbar sei, wie die
Nitrocellulosemembran der Sorte AE 98 genau hergestellt worden sei bzw. welche
innere Struktur sie aufweise.
Hinsichtlich der von der Einsprechenden im Laufe des Verfahrens noch vorgeleg-
ten Druckschrift D7 ist sie der Auffassung, dass diese Druckschrift verspätet ein-
gebracht worden sei.
- 6 -
Sie hat zur Verteidigung des Patents in der mündlichen Verhandlung einen neuen
Anspruchssatz als Hauptantrag (Ansprüche 1 - 32) sowie einen weiteren An-
spruchssatz als Hilfsantrag mit den am 29. Februar 2008 eingegangenen Ansprü-
chen 1 - 32 vorgelegt, die in ihrem Wortlaut den Ansprüchen des Hauptantrags
entsprechen bis auf die Maßgabe, dass der Begriff „Verunreinigungen“ in den je-
weiligen Ansprüchen in den Begriff „Filterstaub“ geändert ist. Dies sei in Ab-
satz [0003] der Streitpatentschrift offenbart.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren zur Herstellung einer oberflächenveredelten Membran
auf Cellulosebasis, umfassend die Schritte:
(a)
Bereitstellen einer Rohmembran (6) aus einer Membran-
gießlösung durch Phaseninversion in einem Verduns-
tungsverfahren und
(b)
vor dem Trocknen der erhaltenen Membran (6) Entfer-
nen von Verunreinigungen auf mindestens der Seite der
Rohmembran (6), von der im Schritt (a) beim Verduns-
tungsverfahren das Lösungsmittel verdunstet ist,
wobei der Schritt (b) das Inkontaktbringen der von Verunreinigun-
gen zu befreienden Seite der Membran mit
einem oder mehreren Reinigungsmitteln, wobei die Verunreini-
gungen mittels eines Reinigungsfluids entfernt werden, wobei das
Fluid eine Flüssigkeit, wobei die Verunreinigungen mittels eines
Flüssigkeitsstrahls unter Druck entfernt werden, oder ein Gas, wo-
bei die Verunreinigungen mittels eines Gasstroms unter Druck
entfernt werden, ist,
- 7 -
und/oder
einer oder mehreren Reinigungseinrichtungen, wobei die Reini-
gungseinrichtung(en) einen oder mehrere Abstreifer (3) und/oder
eine oder mehrere Absaugvorrichtungen umfasst/umfassen,
umfasst.“
Der geltende Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag lautet:
„Oberflächenveredelte Membran auf Cellulosebasis, erhältlich
durch ein Verfahren, umfassend die Schritte,
(a)
Bereitstellen einer Rohmembran (6) aus einer Membran-
gießlösung durch Phaseninversion in einem Verduns-
tungsverfahren und
(b)
vor dem Trocknen der erhaltenen Membran (6) Entfer-
nen von Verunreinigungen auf mindestens der Seite der
Rohmembran (6), von der im Schritt (a) beim Verduns-
tungsverfahren das Lösungsmittel verdunstet ist,
wobei der Schritt (b) das Inkontaktbringen der von Verunreinigun-
gen zu befreienden Seite der Membran (6) mit
einem oder mehreren Reinigungsmitteln, wobei die Verunreini-
gungen mittels eines Reinigungsfluids entfernt werden, wobei das
Reinigungsfluid eine Flüssigkeit, wobei die Verunreinigungen mit-
tels eines Flüssigkeitsstrahls unter Druck entfernt werden, oder ein
Gas, wobei die Verunreinigungen mittels eines Gasstroms unter
Druck entfernt werden, ist,
und/oder
- 8 -
einer oder mehreren Reinigungseinrichtungen, wobei die Reini-
gungseinrichtung(en) einen oder mehrere Abstreifer (3) und/oder
eine oder mehrere Absaugvorrichtungen umfasst/umfassen,
umfasst.“
Der geltende Patentanspruch 21 gemäß Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung zur Oberflächenveredelung einer durch Phaseninver-
sion in einem Verdunstungsverfahren hergestellten Membran (66)
auf Cellulosebasis, umfassend
- mindestens eine Membranziehmaschine (7), die zur Erzeu-
gung einer Rohmembran (6) durch Phaseninversion im Ver-
dunstungsverfahren ausgestaltet ist,
- mindestens eine Membranreinigungsvorrichtung (1), die zum
Inkontaktbringen mindestens der von Verunreinigungen zu
befreienden Seite der Rohmembran (6) mit einem oder meh-
reren Reinigungsmitteln und/oder einer oder mehreren Rei-
nigungseinrichtungen ausgestaltet ist, und
- mindestens einen Membrantrockner (8),
wobei die Membranreinigungsvorrichtung (1) zwischen der
Membranziehmaschine (7) und dem Membrantrockner (8)
angeordnet ist,
wobei die Membranreinigungsvorrichtung (1) eine oder mehrere
Spülvorrichtungen (2, 4) umfasst, die zum Spülen der mindestens
einen von Verunreinigungen zu befreienden Seite der Rohmem-
bran (6) mit einer das oder die Reinigungsmittel enthaltenden
Spülflüssigkeit ausgelegt ist/sind,
- 9 -
wobei die erste Spülvorrichtung (2) mindestens eine Düse (11, 12)
zum Besprühen der von Verunreinigungen zu befreienden Seite der
Rohmembran (6) mit Spülflüssigkeit aufweist,
und/oder
die Membranreinigungsvorrichtung (1) einen oder mehrere Ab-
streifer (3) und/oder eine oder mehrere Absaugvorrichtungen um-
fasst.“
Hinsichtlich der den Ansprüchen 1, 11 und 21 untergeordneten Ansprüche wird
auf die Gerichtsakte verwiesen.
Die Patentinhaberin hat zu den Ansprüchen nach Hauptantrag ausgeführt, dass
diese sich nunmehr auf konkret definierte Reinigungsmittel und/oder Reinigungs-
einrichtungen beziehen. Die D7 offenbare zwar vor dem Trocknen der Membran
schon ein Spülbad (rinse chamber 24), um Verunreinigungen zu entfernen, aber
darüber hinaus keine weiteren Reinigungsmittel oder -Vorrichtungen. Auch liege
ihrer Ansicht nach im Rahmen der D7 überhaupt keine Filterstaub – Problematik
vor, weil dort eine Filtermembran erstellt werde und eventuell vorhandener Filter-
staub schon durch das durchströmende Filtermedium entfernt würde und die D7
im Übrigen nur von Lösungsmitteln (residual solvents) und „non-polymeric compo-
nents“ spreche, bei denen es sich nicht um kurzkettige polymere Cellulose-Be-
standteile handeln könne.
Im Gegensatz dazu seien die Membranen nach der Erfindung nicht von einem
Fluid durchströmbar, weil es sich bei diesen um Teststreifen für die Diagnostik
handele, auf denen eventuell entstandener sogenannter Filterstaub haften bleiben
und das Testergebnis verfälschen könnte.
Sie hat hinsichtlich der oberflächenveredelten Membran nach Anspruch 11 noch
ausgeführt, dass die Druckschrift D5 einen anderen Weg beschreite, weil dort
Verunreinigungen wie Filterstaub entweder durch Vorbehandlung der Ausgangs-
- 10 -
komponenten durch selektive Fällung und Herauslösen der kurzkettigen Anteile
oder auf der fertigen Membran nach dem Trocknen entfernt werde. Dies genüge
ihrer Auffassung nach den heutigen Reinheits-Anforderungen an Teststreifen nicht
mehr, denn auch nach dem Ausfällprozess würden bei der Phaseninversion wei-
terhin noch kurzkettige niedermolekulare Bestandteile entstehen und nach dem
Trocknungsprozess sei der Filterstaub so fest an der Oberfläche der Membran
oder auch in der Membran verhaftet, dass nicht mehr alle Partikel mechanisch
entfernbar seien, oder wenn, dann nur mit sehr starker mechanischer Behandlung,
was zu Kratzern und Beschädigungen an der Oberfläche führen könne. Daher
könne mit dem Verfahren nach D5 keine oberflächenveredelte Membran wie nach
Anspruch 11 erhalten werden.
Nach der Erfindung würden die Verunreinigungen schon vor dem endgültigen
Trocknen von der Membran mechanisch entfernt, wenn sie noch locker an der
Membran haften und sich leichter entfernen lassen. Der Fachmann hätte vor dem
Streitpatent noch nicht erkannt, dass es möglich sei, auch vor dem Trocknen die
Membran mechanisch mit den in den Ansprüchen angegebenen Mitteln und/oder
Vorrichtungen zu reinigen. Die in den geltenden Ansprüchen 1, 11 und 21 nach
Hauptantrag definierten Gegenstände seien daher gegenüber den von der Ein-
sprechenden in der mündlichen Verhandlungen in Betracht gezogenen Druck-
schriften neu und beruhten auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Einsprechende hat ihren Angriff auf das Streitpatent auch im Hinblick auf die
Ansprüche gemäß Hauptantrag aufrecht erhalten. Sie hat vorgetragen, dass die
Streitpatentgegenstände auch in der beschränkt verteidigten Fassung gegenüber
den entgegengehaltenen Druckschriften D5 und D7 nicht erfinderisch seien.
Die D7 ziehe die Membran durch ein Bad und dies entspreche einer Druckbe-
handlung, bei der insbesondere auch Scherdrücke auftreten würden und im Ver-
fahrensanspruch stehe auch nicht, dass eine vollständige Entfernung von Verun-
reinigungen stattfinden solle. Insofern würden auch dort schon Verunreinigungen
- 11 -
mittels eines Reinigungsfluids, das eine Flüssigkeit ist, unter Druck entfernt wer-
den. Der Fachmann wisse zudem aus der Druckschrift D5, dass er die Membran
- zwar nach der Trocknung - mechanisch reinigen kann. Daher führe ihn eine Zu-
sammenschau von D5 und D7 zum Verfahren nach Anspruch 1.
Hinsichtlich des Anspruchs 11 hat die Einsprechende die Auffassung vertreten,
dass sich dieser nur auf ein Verfahrensprodukt erhältlich nach einem Verfahren
nach Anspruch 1 beziehen würde und damit ein „Product by Process“ angebe,
also eine oberflächenveredelte Membran auf Cellulosebasis, die lediglich durch
die Verfahrenschritte im Endergebnis der „Filterstaubfreiheit“ definiert ist. Eine sol-
che staubfreie Membran beschreibe ihrer Ansicht nach schon die Druckschrift D5
und diese sei daher nicht neu und auch nicht erfinderisch.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 101 02 744 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 101 02 744 nach dem in der mündlichen Verhandlung
eingereichten Hauptantrag,
im Übrigen wie erteilt beschränkt aufrecht zu erhalten,
hilfsweise es nach Maßgabe des 3. Hilfsantrages, eingegangen
am 29. Februar 2008,
im Übrigen wie erteilt beschränkt aufrecht zu erhalten.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die DE 37 08 946 C1 (D5) und
DE 44 38 381 A1 (D6) sowie die US 5 628 960, eine Nachanmeldung zu der D6,
genannt worden.
- 12 -
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-
sen.
II.
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis ein-
schließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225)
durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entschei-
den. Mit der Einlegung des Einspruchs am 29. März 2005 und damit innerhalb des
nach §
147 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem
1. Januar 2002 bis vor dem 1. Juli 2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt
ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift die besondere Zustän-
digkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über Einsprüche
nach § 59 PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begrün-
dete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbeson-
dere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO
heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Pa-
tentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht
entfallen.
Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrecht-
erhaltung des Patents 101 02 744 führt.
Die von der Einsprechenden erst im Laufe des Einspruchsverfahrens vorgelegte
Druckschrift US 4 894 157 (D7) ist nicht verspätet eingegangen. Im Einspruchs-
verfahren ist die Einreichung weiterer Druckschriften zum Beleg der Richtigkeit der
Tatsachenangaben nicht fristgebunden, wenn innerhalb der Einspruchsfrist die
Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, angegeben und bis zum Ablauf
- 13 -
der Einspruchsfrist eingereicht worden sind (vgl. Schulte PatG, 7. Auflage, § 59 (1)
4 und 5, § 59 Rdn. 85).
Hauptantrag
1.
Anspruch 1
1.1 Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist ein Verfahren zur
Herstellung einer oberflächenveredelten Membran auf Cellulosebasis, dessen
Verfahrensschritte sich wie folgt gliedern lassen:
a) Bereitstellen
einer Rohmembran (6) aus einer Membrangieß-
lösung durch Phaseninversion in einem Verdunstungs-
verfahren.
b) Vor dem Trocknen der erhaltenen Membran (6) Entfernen
von Verunreinigungen auf mindestens der Seite der Roh-
membran (6), von der im Schritt (a) beim Verdunstungsver-
fahren das Lösungsmittel verdunstet ist.
1.
Der Schritt (b) umfasst das Inkontaktbringen der von
Verunreinigungen zu befreienden Seite der Membran
mit einem oder mehreren Reinigungsmitteln, wobei die
Verunreinigungen mittels eines Reinigungsfluids ent-
fernt werden.
1.1
Das Fluid ist eine Flüssigkeit.
1.1.1 Die Verunreinigungen werden mittels eines Flüssig-
keitsstrahls unter Druck entfernt
- 14 -
oder
1.2
Das Fluid ist ein Gas.
1.2.1 Die Verunreinigungen werden mittels eines Gasstro-
mes unter Druck entfernt
und/oder
2.
Der Schritt (b) umfasst das Inkontaktbringen der von
Verunreinigungen zu befreienden Seite der Membran
mit einem oder mehreren Reinigungseinrichtungen.
2.1 Die
Reinigungseinrichtung(en) umfasst/umfassen ei-
nen oder mehrere Abstreifer (3)
und/oder
2.2 Die
Reinigungseinrichtung(en) umfasst/umfassen eine
oder mehrere Absaugvorrichtungen.
Das Streitpatent betrifft nach diesem Anspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung
einer oberflächenveredelten Membran auf Cellulosebasis, wobei nach dem Ver-
fahrensschritt (a) die Rohmembran aus einer Membrangießlösung durch Phasen-
inversion in einem Verdunstungsverfahren bereitgestellt wird.
Derartige Membranen werden zur Filtration als Filtermembranen oder wie gemäß
Streitpatent Absatz [0002] für die Herstellung von Teststreifen in der Analytik und
medizinischen Diagnostik für Schnelltests zur Erkennung spezifischer Analyte in
flüssigen Medien, beispielsweise in menschlichen, tierischen und pflanzlichen Or-
ganismen, in Lebensmitteln und der Umwelt eingesetzt. Dafür wird eine Probe
- 15 -
flüssiges Medium an den Teststreifen gegeben, woraufhin die verschiedenen Sub-
stanzen in dem Medium aufgrund ihres unterschiedlichen Diffusionsverhaltens
unterschiedlich weit durch den Teststreifen bzw. die Membran wandern und so
bestimmte Lauffronten bilden. Durch Vergleich mit den Lauffronten von Testrea-
genzien lassen sich die Stoffe bzw. Analyte in der Probe bestimmen.
Da sich in den genannten flüssigen Medien insbesondere höhermolekulare Sub-
stanzen wie Proteine, proteinhaltige oder proteinähnliche Stoffe befinden, werden
aufgrund der hierfür zur Migration erforderlichen großen Porenweiten und des
Bindevermögens in der Praxis fast ausschließlich Membranen mit einem Haupt-
anteil an Cellulosenitrat als trockene Reaktionsphase eingesetzt (vgl. Ab-
satz [0002] der Streitpatentschrift).
Solche Membranen lassen sich aus der im Verfahrensschritt (a) des Anspruchs 1
angesprochenen Membrangießlösung durch im Stand der Technik bekannte so-
genannte Verdunstungsverfahren herstellen, wobei der zugrundeliegende Bil-
dungsmechanismus auf einer Phaseninversion beruht (vgl. Absatz [0002] und
[0009] des Streitpatents). Nach einem in der Streitpatentschrift angegebenen Her-
stellungsbeispiel 1 wird eine im Stand der Technik bekannte Membrangießlösung
aus einem Polymerblend von handelsüblichem Cellulosenitrat und Celluloseacetat
in einem Lösungsmittelgemisch aus Methylacetat, Alkohol und Wasser in einer
Membranziehmaschine auf eine Trägerfolie aufgetragen und anschließend die
überwiegenden Bestandteile des Lösungsmittelgemisches verdunstet (vgl. Ab-
satz [0043]). Durch den bei der Verdunstung der Lösungsmittel ansteigenden
Wasser-Anteil in der aufgetragenen Membranschicht beginnen die Cellulose-
nitratmoleküle sich durch Veresterung zu lang- und mehrkettigen räumlichen Mo-
lekülen zu verbinden.
- 16 -
Phaseninversion im Sinne des Streitpatents bedeutet demnach die Umwandlung
von Cellulosenitrat in eine vernetzte Form durch Entzug des Anteils an flüchtigen,
alkoholischen Lösungsmitteln und Anstieg des wässrigen Anteils, wodurch ein fes-
ter Membranfilm gebildet wird.
Im Anschluss daran wird dieser Membranfilm getrocknet (vgl. Absatz [0042], letzte
Zeile).
Die Herstellung einer solchen Membran ist in dem in der Streitpatentschrift und im
Einspruchsschriftsatz genannten von der Patentinhaberin stammenden Stand der
Technik nach der D6 (DE 44 38 381 A1) bzw. der US 5 628 960 beschrieben (vgl.
D6, S. 3, Z. 27 - 31). Nachteilig bei so für die diagnostische Anwendung herge-
stellten Membranen, die große Porenweiten von über 0,45 μm aufweisen, sei je-
doch nach der Streitpatentschrift, dass sich bei dem Phaseninversionsprozess
durch die fraktionierte Ausfällung von Polymeren auch sogenannter Filterstaub
bilde, der aus nicht membranbildenden, niedermolekularen Anteilen bestehe und
der meist in Form einer lockeren Staubschicht oder unregelmäßiger Ablagerungen
auf der Oberseite der Membran ausfällt [Absatz 0003].
Dadurch würden die Trennschärfe, Sensitivität und Reproduzierbarkeit der Dia-
gnostik-Tests herabgesetzt, weil die zu untersuchende aufgebrachte Flüssigkeit
durch den Staub unterschiedlich schnell durch die Membran fließt und dabei an-
stelle von scharfen Trennlinien nur breite und diffuse Zonen entstehen, die
schlecht auswertbar sind. Dies sei besonders nachteilig, wenn die Membran durch
Direktbeschichtung einer Folie mit einer Membrangießlösung hergestellt werde, da
sich dann der Filterstaub ausschließlich auf der für die Diagnostik eingesetzten
Oberseite bilde (vgl. Absätze [0002] bis [0004] des Streitpatents).
Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und
eine Vorrichtung zur Oberflächenveredelung von Membranen auf Cellulosebasis
- 17 -
zu schaffen, die in effektiver Weise Membranen liefern, deren Oberfläche keine
störenden Verunreinigungen, wie zum Beispiel Filterstaub, aufweisen und die als
Diagnostikmembranen einsetzbar sind (vgl. Absatz [0006] des Streitpatents).
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Streitpatent nach Merkmalsgruppe (b) des
Anspruchs 1 eine Reinigung der Membran bereits vor dem endgültigen Trocknen
der Membran vor, also einen Reinigungsschritt direkt im Anschluss an die Pha-
seninversion im Verdunstungsverfahren an der noch etwas feuchten Membran.
Damit sollen nach Merkmal (b) zumindest auf der Seite der Rohmembran die Ver-
unreinigungen entfernt werden, von der im Schritt (a) beim Verdunstungsverfahren
das Lösungsmittel verdunstet ist. Dies ist, falls die Membran auf einen Träger wie
eine Folie aufgebracht ist, die von dem Träger abgewandte Seite der Membran.
Darüber hinaus sind in Merkmal (b) des neuen Anspruchs 1 nach Hauptantrag die
im Streitpatent angegebenen Maßnahmen zur Entfernung der Verunreinigungen,
die alternativ oder zusammen einsetzbar sind, konkretisiert worden.
Danach ist vorgesehen, dass die von Verunreinigungen zu befreiende Seite der
Membran entweder mit einem oder mehreren Reinigungsmitteln (Merkmal (b) 1.)
oder mit einer oder mehreren Reinigungseinrichtungen (Merkmal (b) 2.) oder al-
ternativ mit beiden zusammen in Kontakt gebracht wird. Als Reinigungsmittel sind
entweder Fluide wie eine Flüssigkeit oder ein Gas vorgesehen (Merkmale (b) 1.1
und 1.2), wobei diese unter Druck entweder als Flüssigkeitsstrahl (Merkmal (b)
1.1.1) oder als Gasstrom (Merkmal (b) 1.2.1) einsetzbar sind. Als Reinigungsein-
richtungen sind alternativ entweder ein oder mehrere Abstreifer oder ein oder
mehrere Absaugeinrichtungen oder auch beide Einrichtungen zusammen vorge-
sehen (Merkmale (b) 2.1 und (b) 2.2). Dies sind mechanische Reinigungsweisen,
die Verunreinigungen wie Ablagerungen oder Partikel ergreifen und von der Ober-
fläche der Membran wegtransportieren.
In Absatz [0011] der Streitpatentschrift ist dazu ausgeführt, dass auf diese Weise
Verunreinigungen wie z. B. Filterstaub durch den Kontakt mit Reinigungsmit-
- 18 -
teln/-Vorrichtungen entfernt werden können, ohne dass eine Beschädigung der
Membran auftrete und die Membranoberseiten dabei gleichzeitig homogenisiert
werden.
1.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist sowohl in der
Patentschrift als auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (vgl.
DE 101 02 744 A1) als zur Erfindung gehörend offenbart.
Der neue Patentanspruch 1 wird gegenüber dem erteilten und dem mit diesem
identischen ursprünglichen Anspruch 1, mit denen er im Übrigen wortgleich ist,
durch die Hinzunahme von Merkmalen aus den erteilten und ursprünglichen An-
sprüchen 3 bis 6, 8 und 9 (Merkmale (b) 1. bis (b) 2.2 gemäß Merkmalsgliederung
nach Punkt II. 1.) beschränkt.
In den erteilten und ursprünglichen Unterlagen findet sich das Inkontaktbringen
der von Verunreinigungen zu befreienden Seite der Membran mit einem oder
mehreren Reinigungsmitteln und das Entfernen der Verunreinigungen mittels ei-
nes Reinigungsfluids (Merkmal (b) 1.) in den Ansprüchen 3 und 4. Dass das Fluid
eine Flüssigkeit (Merkmal (b) 1.1) oder ein Gas (Merkmal (b) 1.2) ist, ist im An-
spruch 5, die Entfernung der Verunreinigungen mittels eines Flüssigkeitsstrahls
unter Druck (Merkmal (b) 1.1.1) im Anspruch 8 und mittels eines Gasstroms unter
Druck (Merkmal (b) 1.2.1) im Anspruch 6 offenbart.
Das Inkontaktbringen der von Verunreinigungen zu befreienden Seite der Mem-
bran mit einem oder mehreren Reinigungseinrichtungen (Merkmal (b) 2.) findet
sich wiederum in Anspruch 3, die davon umfassten Abstreifer (Merkmal (b) 2.1)
und Absaugvorrichtungen (Merkmal (b) 2.2) in Anspruch 9 der erteilten und ur-
sprünglichen Unterlagen.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag ist demnach zulässig.
- 19 -
Die dem Anspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 bis 10 entsprechen den erteil-
ten und ursprünglichen Ansprüchen 2, 7 und 10 bis 16. Im Anspruch 4 ist darüber
hinaus vor der Merkmalsgruppe (i) noch ein „zusätzlich“ eingefügt worden, um
zum Ausdruck zu bringen, dass die erste und zweite Spülvorrichtung nach der
Merkmalsgruppe i) neben den in Anspruch 1, Merkmal (b) vorgesehenen Reini-
gungsmitteln und/oder Reinigungsvorrichtungen zusätzlich vorgesehen ist, so wie
es in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 und dem Absatz [0040] der Streitpa-
tentschrift und den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart ist.
Damit sind die Ansprüche 2 - 10 nach Hauptantrag ebenfalls zulässig.
1.3 Das Verfahren nach Anspruch 1 ist unbestritten neu.
Es unterscheidet sich von der nach dem Trocknen abgebürsteten Nitrocellulose-
membran der Sorte AE 98 nach den Dokumenten D1 bis D4 und den in den
Druckschriften D5 (DE 37 08 946 C1) und D6 (DE 44 38 381 A1) angegebenen
Verfahren zur Herstellung einer Membran aus Cellulose in dem Verfahrens-
schritt (b) im Wesentlichen schon darin, dass bereits vor dem Trocknen der
Membran ein Entfernen von Verunreinigungen vorgesehen ist und dass dazu Rei-
nigungsmittel und/oder Reinigungseinrichtungen mechanischer Art wie ein Flüs-
sigkeitsstrahl, Gasstrom, Abstreifer oder Absaugvorrichtungen vorgesehen sind
(vgl. Merkmale 1. bis 2.2 des Verfahrensschritts (b) nach der Merkmalsgliederung
in Kap. 1.1).
Die im Einspruchsverfahren noch genannte Druckschrift D7 (US 4 894 157) sieht
optional ein Spülbad vor, um darin eine Membran vor dem Trocknen (rinse cham-
ber 24, vgl. Figur, Sp. 2, Z. 65 - 67) zu reinigen. Von diesem bekannten Verfahren
unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 darin, dass zum Entfernen von
Verunreinigungen gemäß Verfahrensschritt (b) noch Reinigungsmittel wie ein
Flüssigkeitsstrahl oder ein Gasstrom unter Druck und/oder Reinigungseinrichtun-
- 20 -
gen wie Abstreifer und/oder Absaugvorrichtungen vorgesehen sind (vgl. Merk-
malsgliederungspunkte 1.1.1 bis 2.2 der Merkmalsgliederung).
1.4 Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren zur Herstellung einer
oberflächenveredelten Membran auf Cellulosebasis nach Patentanspruch 1 beruht
auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Hinblick auf die im Streitpatent beanspruchte technische Ausgestaltung eines
Verfahrens zur Herstellung einer oberflächenveredelten Membran auf Cellulose-
basis mit den beiden Verfahrensschritten Bereitstellen einer Rohmembran aus
einer Membrangießlösung durch Phaseninversion in einem Verdunstungsverfah-
ren und dem Entfernen von Verunreinigungen vor dem endgültigen Trocknen der
erhaltenen Membran bildet die Druckschrift D7 (US 4 894 157) den insoweit
nächstkommenden Stand der Technik.
Diese Druckschrift gibt ein Verfahren zur Herstellung einer mikroporösen Cellulo-
semembran an, die eine Gewebeträgerstruktur enthält und geeignet ist, auch bio-
logische Flüssigkeiten zu filtrieren (D7, Sp. 2. Z. 38 - 41). Dazu wird ein Gewebe-
band (support web 40) mit einem Fluidfilm aus einer Cellulosepolymerlösung
(casting laquer) ummantelt und anschließend in einer Gelierungskammer (gelation
chamber 22) unter kontrollierten Umgebungsbedingungen (air flow rate, tempera-
ture, vapor composition) die Cellulosepolymeren ausgefällt (precipitaion) und nie-
dergeschlagen (deposition) (D7, Sp. 2, Z. 48 - 62, Figur), wobei sich die Membran
durch das Verdunsten von Lösungsmitteln (evaporative loss) bildet. Diese Mem-
branbildung bezeichnet die D7 in der Beschreibung Spalte 4, Zeilen 55 - 57 als
einen „phase inversion process“. In den folgenden Zeilen 58 bis 66 gibt sie an,
dass die flüchtigen Bestandteile (volatile components) aus dem Fluidfilm ver-
dunsten, bis sich eine Cellulosemembran mit vielleicht noch etwas Feuchtigkeit
gebildet hat.
- 21 -
Demnach gibt die D7 in Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 ein Verfah-
ren zur Herstellung einer Membran auf Cellulosebasis an, das den Schritt (a), Be-
reitstellen einer Rohmembran (42) aus einer Membrangießlösung durch Phasen-
inversion in einem Verdunstungsverfahren, umfasst.
Die D7 beschreibt den Einsatz der Membran für Filtrationszwecke. Die Streitpa-
tentschrift bezieht sich im Anspruch 1 auf eine Membran auf Cellulosebasis allge-
mein, und bezieht sich in ihrer Beschreibung sowohl auf aus dem Stand der Tech-
nik bekannte Membranen für Mikrofiltrationszwecke (Absatz [0002]) als auch auf
Membranen für diagnostische Zwecke als Teststreifen (Absatz [0001] und [0002]).
Damit ist auch eine Membran für ein Filter vom Anspruch 1 umfasst so wie dieje-
nige nach der D7.
Die D7 beschreibt außerdem, dass in einer alternativen Ausführungsform nach
dem Verlassen der Gelierungskammer (22) eine flüssige Spülung (liquid rinse)
erfolgen kann, um den Gelierungsprozess zu beschleunigen oder um einfach rest-
liche nicht polymere Komponenten (non polymeric components) von der gegosse-
nen Rohmembran zu spülen (Sp. 2, Z. 64 – 67). Wenn die Membran auf dem Trä-
gergewebe halbfest geworden ist (semi-solid), dann wird sie demnach optional in
ein flüssiges Spülbad mit einem „non-solvent“, z. B. Wasser getaucht (Sp. 5,
Z. 8 - 11). Auf diese Weise können auf beiden Seiten der Rohmembran (42), von
denen vorher das Lösungsmittel verdunstet ist, Verunreinigungen entfernt werden.
Anschließend wird nach der D7 das Membranfilter in konventionellen Trocknern
getrocknet (Sp. 5, Z. 15 - 19).
Die D7 zeigt diese Möglichkeit der Reinigung auch in ihrer einzigen Figur auf, wo
eine Spülkammer (rinse chamber 24) dargestellt ist, in das das mit dem Flüssig-
keitsfilm bedeckte Trägergewebe (42), dargestellt als gestrichelte Linie, von der
Gelierungskammer (22) gefördert werden kann, bevor es die Kammer, in dem die
- 22 -
Rohmembran hergestellt wird (caster 12), verlässt und zum Trockner (dryer 14)
gefördert wird (Sp. 7, Z. 7 - 12).
Zu der Spülflüssigkeit in der Spülkammer (24) gibt die D7 weiter an, dass dies ein
Nicht-Lösungsmittel für das Cellulosepolymer sei (Sp. 7, Z. 12 - 13) und dafür u. a.
Wasser, Alkohole und Mischungen aus Alkoholen, Wasser und Freon in Betracht
kommen (Sp. 7, Z. 34 - 37).
Demnach verwirklicht die D7 auch den Verfahrensschritt (b) des Anspruchs 1, wo-
nach vor dem Trocknen der erhaltenen Membran (42) ein Entfernen von Verunrei-
nigungen auf mindestens der Seite der Rohmembran (42), von denen im
Schritt (a) beim Verdunstungsverfahren das Lösungsmittel verdunstet ist, erfolgt.
Als Spülflüssigkeit gibt die D7 ein Nicht-Lösungsmittel für das Cellulosepolymer an
(Sp. 7, Z. 12 - 13), u. a. Wasser, Alkohole und Mischungen aus Alkoholen, Wasser
und Freon (Sp. 7, Z. 34 - 37). Aufgrund dieser Angaben umfasst das Verfahren
nach D7 auch das Inkontaktbringen der von Verunreinigungen zu befreienden
Seite der Membran mit einem oder mehreren Reinigungsmitteln, wobei die Verun-
reinigungen mittels eines Reinigungsfluids entfernt werden und das Fluid ein Flüs-
sigkeit ist, nach den Merkmalen 1. und 1.1 des Verfahrensschritts (b).
Andere Maßnahmen zur Entfernung der Verunreinigungen gibt die Druckschrift D7
nicht an. Demnach unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 von diesem
aus der D7 bekannten Verfahren noch darin, dass
der Schritt (b) das Inkontaktbringen der von Verunreinigungen zu
befreienden Seite der Membran mit einem oder mehreren Reini-
gungsmitteln,
ο wobei die Verunreinigungen mittels eines Reini-
gungsfluids entfernt werden (Merkmal 1.)
ο das eine Flüssigkeit ist (Merkmal 1.1),
- 23 -
ο wobei die Verunreinigungen mittels eines Flüssigkeits-
strahls unter Druck entfernt werden (Merkmal 1.1.1),
ο oder
ο ein Gas ist (Merkmal 1.2),
ο wobei
die
Verunreinigungen
mittels eines Gasstromes
unter Druck entfernt werden (Merkmal 1.2.1),
und/oder mit einem oder mehreren Reinigungseinrichtungen um-
fasst (Merkmal 2.),
ο wobei
die
Reinigungseinrichtung(en) einen oder meh-
rere Abstreifer (3) (Merkmal 2.1)
ο und/oder
ο eine oder mehrere Absaugvorrichtungen umfasst/um-
fassen (Merkmal 2.2).
Demnach liegen die Unterschiede des Verfahrens nach Anspruch 1 in der Art des
Reinigens der Membranoberfläche. Mit Hilfe dieser unterschiedlichen Reinigungs-
arten will das Streitpatent aufgabengemäß störende Verunreinigungen, wie zum
Beispiel Filterstaub, von der Oberfläche der Membranen entfernen, damit diese
auch als Diagnostikmembran einsetzbar sind (vgl. Absatz [0006] des Streitpa-
tents).
Die angesprochene D7 vermag dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Ver-
fahrenstechnik mit mindestens Fachhochschulabschluss und mit besondern
Kenntnissen und mehrjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Membrantechno-
logie und der Entwicklung und Herstellung von Membranen für diese speziellen
Reinigungsarten weder Hinweise noch Anregungen zu geben. Die Erfindung nach
Anspruch 1 zeigt nämlich eine deutlich über die Lehre der D7 hinausgehende Lö-
sung, deren grundsätzliches Erfordernis in der D7 nicht in Betracht gezogen wor-
den ist.
- 24 -
Dadurch, dass durch das patentgemäße Verfahren zumindest von derjenigen
Oberfläche der Membran, von der das Lösungsmittel verdunstet ist, Verunreini-
gungen wie z. B. Filterstaub mittels eines Flüssigkeitsstrahles (Merkmal 1.1.1)
oder eines Gasstromes unter Druck (Merkmal 1.2.1) und/oder mittels Abstrei-
fern (3) (Merkmal 2.1) und/oder Absaugvorrichtungen (Merkmal 2.2) entfernt wer-
den, können auf mechanische Art und Weise unregelmäßig geformte Ablagerun-
gen und Staubschichten zuverlässiger entfernt werden (vgl. Absatz [0003] der
Streitpatentschrift). Auch lassen sich dadurch fest an der Oberfläche haftende
Verunreinigungen besser entfernen.
Das in der Streitpatentschrift angesprochene Problem, welches Verunreinigungen
auf der Membranoberfläche verursachen können, nämlich dass bei Einsatz der
Membran als Teststreifen für Diagnostikzwecke Ablagerungen auf der Membran-
oberfläche zu unterschiedlichen und damit diffusen Lauffronten führen können
(Absatz [0004] der Streitpatentschrift), ist in der D7 nicht angesprochen worden.
Diese Problematik ist dort offensichtlich nicht als relevant angesehen worden, weil
die Membranen dort in erster Linie für Filtrationszwecke vorgesehen sind (D7,
Sp. 2, Z. 39 - 40), wo sich Verunreinigungen je nach Einsatzzweck auch noch
durch Vorfiltration oder Spülfiltration entfernen lassen.
Das Entfernen von Verunreinigungen wie nicht polymere Bestandteile ist in der
Druckschrift D7 nur an einer Stelle in Spalte 2, Zeilen 65 - 67, beschrieben wor-
den. Das in der Figur gezeigte Spülbad ist zwar auch in anderen Textstellen ge-
nannt, jedoch nur im Zusammenhang mit dem Gelierungsprozess, um diesen
darin mit einem Nichtlösungsmittel zu beschleunigen (non-solvent, Sp.
5,
Z. 9 - 11), in dem restliche Lösungsmittel von der mikroporösen Cellulosemem-
bran abgespült werden (D7, Anspruch 21 (d)). Diesen Angaben entnimmt der
Fachmann, dass das Spülbad gemäß D7 in erster Linie zur weiteren Beschleuni-
gung des Gelierungsprozesses vorgesehen ist und dass das Abspülen der nicht
polymeren Bestandteile dabei nur ein vorteilhafter Nebeneffekt ist, den er nicht
zwingend zu verbessern suchte und wozu er dort auch keinen Anlass sieht. Er
könnte dadurch eher eine Anregung erhalten, nach Verbesserungen hinsichtlich
- 25 -
der Gelierung des Membranfilms in dem Spülbad zu suchen. Die D7 gibt dem
Fachmann jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden keinen An-
lass, nach einer Verbesserung des Abspülens von restlichen Verunreinigungen zu
suchen und andere alternative Reinigungsarten außer dem Spülbad in Betracht zu
ziehen.
Die Druckschriften D5 (DE 37 08 946 C1) und D6 (DE 44 38 381 A1) versuchen
die Entstehung von Verunreinigungen wie Filterstaub schon im Vorfeld vor der
eigentlichen Membranherstellung durch eine Abtrennung der kurzkettigen Cellu-
lose-Bestandteile von den für die Membrangießlösung vorgesehenen Cellulose-
derivaten) zu vermeiden (D5, Sp. 2, Z. 8 - 19; D6, S. 3, Z. 33 - 34). Dies stellt eine
ganz andere Art der Vermeidung von „Filterstaub“ dar, die dem Fachmann kei-
nerlei Anregungen zu den im Verfahrensschritt (b) angegebenen mechanischen
Reinigungsarten zu geben vermag.
Die D5 spricht in der Beschreibungseinleitung zwar schon eine mechanische Ent-
fernung von Verunreinigungen an. Sie sieht es in diesem Zusammenhang als
Nachteil, dass bei der Herstellung von Membranfiltern aus Zellulosederivaten
wechselnde Mengen von nichtmembranbildenden Substanzen auftreten, die den
sogenannten Filterstaub auf der fertigen Membran bilden, der auf mechanische
Weise entfernt werden müsse. Sie stellt dann aber fest, dass bei einer großtechni-
schen Herstellung dies fast unmöglich ist und wendet sich daher einer gänzlich
anderen Lösung, nämlich der weitgehenden Vermeidung von Filterstaub zu.
Demnach können weder die D5 noch die D6 dem Fachmann Anregungen auf die
Lehre des Verfahrensanspruchs 1 geben.
Zu dieser Lehre vermag auch die von der Einsprechenden in ihrem mündlichen
Vorbringen herangezogene Kombination der Druckschrift D5 mit der Druckschrift
D7 den Fachmann nicht zu führen. Die D5 hat zwar schon die Problematik von
Filterstaub erkannt, löst diese jedoch - wie ausgeführt - auf eine andere Weise
- 26 -
durch die Vorbehandlung der eingesetzten Cellulosederivate. Aus der D7 erhält er
zwar die Anregung, die Membran vor dem Trocknen noch zu spülen, aber weiter
führt ihn die D7 nicht, denn der Fachmann wäre eher davon abgehalten, die
Membran an zumindest einer Seite mechanisch durch Inkontaktbringen mit Reini-
gungsmitteln oder Reinigungseinrichtungen zu behandeln, um Verunreinigungen
wie Filterstaub zu entfernen. Einmal würde er nämlich seiner fachlichen Ansicht
nach die noch feuchte Membran beschädigen und zum anderen würde seine
Fachkenntnis ihm auch sagen, dass im feuchten Zustand Adhäsionskräfte wirk-
sam sind, die die Verunreinigungen an der Oberfläche festhalten und es daher
günstiger wäre, diese erst dann zu entfernen, wenn die Membran getrocknet ist
und diese nicht mehr so fest anhaften.
Auch die von der Einsprechenden mit den Dokumenten D1 bis D4 als offenkundig
vorbenutzt geltend gemachte folienunterstützte Nitrocellulosemembran der Sorte
AE 98 kann dem Fachmann keine näherkommenden Hinweise geben.
Die rasterelektronenmikroskopischen Aufnahmen D1 dieser Membrane zeigen
neben unbehandelten auch durch Abbürsten behandelte luftseitige Oberflächen.
Dieses Abbürsten der Membran hat jedoch erst nach dem Trocknen stattgefun-
den, wie die Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz auf Seite 8, 1. Satz,
eingeräumt hat. Weitere, darüber hinausgehende Angaben zu diesem Abbürsten
enthalten auch das sich auf die Spezifikation beziehende Schreiben nach D2, die
Spezifikation nach D3 und die Rechnungen nach D4 nicht. So kann der Fachmann
aus den Dokumenten D1 bis D4 weder Hinweise auf die im Anspruch 1 angege-
benen Reinigungsmittel und -Einrichtungen noch eine Anregung dazu erhalten,
eine solche Reinigung schon vor dem Trocknen der Membran durchzuführen, da
er - wie schon im Abschnitt vorher zu der Druckschrift D5 ausgeführt ist - von einer
solchen Maßnahme abgehalten ist, weil er befürchten muss, dass ein Abbürsten
der noch weichen, nicht getrockneten Membran zu Beschädigungen der Membran
führen könnte.
- 27 -
Nach alledem führen weder die zum Stand der Technik genannten Druckschriften
D5, D6 und D7 noch die Membran AE 98 nach den Dokumenten D1 bis D4 ein-
zeln für sich oder in einer Zusammenschau gesehen den Fachmann zu einem
Verfahren zur Herstellung einer oberflächenveredelten Membran auf Celluloseba-
sis aus einer Membrangießlösung durch Phaseninversion in einem Verdunstungs-
verfahren nach dem Anspruch 1. Die darin beanspruchte Art des Entfernens von
Verunreinigungen vor dem Trocknen der Membran durch Inkontaktbringen mit
Reinigungsmitteln und/oder Reinigungseinrichtungen auf mechanische Art, wozu
ein Flüssigkeitsstrahl oder ein Gasstrom und/oder Abstreifer und/oder Absaugvor-
richtungen vorgesehen sind, wird dem Fachmann durch den Stand der Technik
nicht nahegelegt. Dazu waren vielmehr über das fachübliche Maß hinausgehende
Überlegungen erforderlich, die auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist demnach patentfähig.
Die dem Anspruch 1 untergeordneten Ansprüche 1 bis 10 enthalten Merkmale, die
den Gegenstand des Anspruchs 1 vorteilhaft weiterbilden und nicht selbstver-
ständlich sind. Sie sind zusammen mit dem Anspruch 1 patentfähig.
2.
Anspruch 11
2.1 Der Anspruch 11 nach Hauptantrag betrifft eine oberflächenveredelte Mem-
bran auf Cellulosebasis und geht auf den erteilten und ursprünglichen An-
spruch 17 (vgl. DE 101 02 744 A1) mit den dortigen Verfahrensschritten (a) und
(b) zurück, mit dem er im Übrigen wortgleich ist. Er enthält im Verfahrensschritt (b)
zusätzlich noch aus den patentierten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 19 bis 22,
24 und 25 stammende Merkmale, die mit den dem neuen Verfahrensanspruch 1
hinzugefügten Merkmalen übereinstimmen. Hierzu wird auf die mit diesen Merk-
malen übereinstimmenden Merkmalsgliederungspunkte 1. bis 2.2 der in Kapi-
tel II. 1.1 des Beschlusses angegebenen Merkmalsgliederung des Anspruchs 1
verwiesen.
- 28 -
Der geltende Anspruch 11 ist demnach zulässig.
Die dem Anspruch 11 untergeordneten Ansprüche 12 bis 20 entsprechen den er-
teilten und ursprünglichen Ansprüchen 18, 23 und 26 bis 32. Im geltenden An-
spruch 14 ist darüber hinaus - wie bereits im Anspruch 4 nach Hauptantrag - vor
der Merkmalsgruppe (i) der Ausdruck „zusätzlich“ zur Klarstellung eingefügt wor-
den. Diese Klarstellung findet ihre Offenbarung in dem Ausführungsbeispiel nach
Figur 3 und dem Absatz [0040] der Streitpatentschrift und den ursprünglichen An-
meldeunterlagen.
Die Ansprüche 12 - 20 nach Hauptantrag sind damit ebenfalls zulässig.
2.1 Gegenstand des selbstständig verteidigten Anspruchs 11 ist eine oberflä-
chenveredelte Membran auf Cellulosebasis, erhältlich durch ein Verfahren, das
den im Verfahrensanspruch 1 angegebenen Verfahrensschritten (a) und (b) ent-
spricht und mit diesen übereinstimmt.
Da der Anspruch 11 neben diesen Verfahrensmerkmalen keine weiteren gegen-
ständlichen Merkmale oder Parameter enthält, ist er auch als ein „Product by pro-
cess“ - Patentanspruch zu verstehen.
Die erfindungsgemäße Membran weist demnach eine Beschaffenheit auf, die al-
lein durch das Herstellungsverfahren nach den Verfahrensschritten (a) und (b) des
Anspruchs 11 bestimmt ist. Wesentlich ist hierbei, dass die Verunreinigungen wie
Ablagerungen von losen niedermolekularen Cellulose-Komponenten, die sich
während der Phaseninversion von den Cellulose-Ausgangskomponenten ab-
gespalten haben und den sogenannten Filterstaub bilden, schon vor dem
Trocknen der Membran durch den Verfahrenschritt (b) auf mechanische Weise
entfernt werden (Absätze [0003] und [0006] der Streitpatentschrift bzw. Kap. II. 1.1
des Beschlusses).
- 29 -
Dazu ist Schritt (b) vorgesehen, der das Inkontaktbringen der von Verunreinigun-
gen zu befreienden Seite der Membran, von der im vorherigen Verdunstungsver-
fahren das Lösungsmittel verdunstet ist, mit einem oder mehreren Reinigungsmit-
teln und/oder einer oder mehreren Reinigungseinrichtungen vorsieht, die die be-
reits zu Anspruch 1 genannten flüssigen oder gasförmigen Reinigungsfluide in
Form eines Flüssigkeitsstrahls (Merkmal 1.1.1) oder in Form eines Gasstroms
unter Druck oder Abstreifer und/oder Absaugvorrichtungen umfassen (Merkmal
2.1 und 2.2; Absatz [0013]).
Dies sind mechanische Behandlungsweisen, durch die eine gerichtete Kraft auf
die Ablagerungen und/oder Partikel ausgeübt wird, um sie von der Oberfläche der
feuchten Membran weg zu transportieren. Die Membranoberseiten werden dabei
gleichzeitig homogenisiert, wie die Streitpatentschrift in Absatz [0011], letzter Satz
ausführt.
Dadurch wird eine oberflächenveredelte Membran mit einer Beschaffenheit ge-
schaffen, die durch die im Anspruch 11 angegebenen Verfahrensschritte erhältlich
ist.
2.3 Die zweifellos gewerblich anwendbare oberflächenveredelte Membran auf
Cellulosebasis nach Anspruch 11 ist neu.
Aufgrund der im Verfahrensanspruch 1 aufgezeigten Unterschiede zu den im
Stand der Technik nach den Druckschriften D5, D6 und D7 hergestellten Membra-
nen und zu der als offenkundig vorbenutzt geltend gemachten Membran AE 98
gemäß D1 bis D4 steht nach Auffassung des Senats zu erwarten, dass die Mem-
bran nach Anspruch 11 ein andersartiges Produkt ist und daher neu ist.
Die Unterschiede des Patentgegenstandes gehen auf die mechanische Reini-
gungsbehandlung der noch nicht getrockneten und daher noch feuchten Membran
nach den Merkmalen 1.1.1 bis 2.2 des Verfahrensschrittes (b) zurück.
- 30 -
Nach der Druckschrift D5 werden die nichtmembranbildenden bzw. filmbildenden
Substanzen, die den sogenannten Filterstaub auf den fertigen Membranen bilden,
aufwendig auf mechanische Weise entfernt. Eine quantitative Entfernung dieses
Filterstaubs sei nach der D5 bei einer großtechnischen Herstellung jedoch fast
unmöglich (vgl. D5, Sp. 1, Z. 35 bis 41). Wenn eine solche Behandlung bereits vor
dem Trocknen, wie im Streitpatent vorgeschlagen, vorgenommen wird, lässt dies
eine andere Beschaffenheit der Membran erwarten als sie mit einer mechanischen
Reinigung der fertigen und damit getrockneten Membran zu erzielen wäre.
Auch die Membranen nach der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung
nach den Dokumenten D1 - D4 geben keinen Anlass zu anderen Erwartungen
bezüglich der Beschaffenheit von nach dem Trocknen durch Abbürsten gereinig-
ten Membranen.
Das Dokument D1 zeigt zwar rasterelektronenmikroskopische Fotos von Membra-
nen ohne Ablagerungen, diese geben aber nur einzelne Stellen der Membran
ohne eine tatsächliche statistische Quantifizierung wieder. Diese vorgelegten Fo-
tos sind daher nicht zum Nachweis geeignet, dass die gezeigte Membran AE 98
eine Beschaffenheit aufweist, die derjenigen des Streitpatents gleichkommt. Es
fehlen nämlich qualitative und quantitative Bewertungen, um die Membran AE 98
und die des Streitpatents miteinander vergleichen zu können.
Die Einsprechende hat im Laufe des Verfahrens noch rasterelektronenmikroskopi-
schen (REM) Aufnahmen von Mai 2006 von ihr produzierten Membrantypen
ME 26 und MicroPlus auf Cellulosebasis eingereicht und ausgeführt, dass sie an
diesen Vergleichsversuche mittels Abbürsten vor und nach dem Trocknen durch-
geführt habe und die Fotos davon zeigten, dass die Membran MicroPlus, bei der
das Abbürsten vor dem Trocknen erfolgt sei, noch Spuren von Reststaub auf-
weise, währenddessen die erst nach dem Trocknen abgebürstete Membran
ME 26 praktisch staubfrei sei und keine Streifen oder Rillen aufweise.
Diese zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Versuche
sind jedoch ebenfalls nicht zum Nachweis geeignet, dass die im Anspruch 11 spe-
- 31 -
zifizierte Membran folglich auch nur einen geringeren Reinheitsgrad aufweisen
könne als eine nach dem Trocknen gereinigte Membran. Denn es liegt im Bereich
des naturwissenschaftlichen Verständnisses des Fachmanns, dass schon geringe
Unterschiede in den Ausgangsprodukten, der Herstellungsweise und der Be-
handlung sowie den Herstellungsparametern zu Unterschieden in der Beschaffen-
heit eines Produktes führen.
So erfährt die patentgemäße Membran nach Anspruch 11 vor dem Trocknen eine
mechanische Behandlung, und dabei kommt es zum einen auf die Feuchte der
Membran und zum anderen auf die entsprechende Einstellung des Flüssigkeits-
strahles oder Gasstromes an, um die Verunreinigungen wirkungsvoll zu entfernen,
dabei aber die Rohmembran nicht zu stark zu belasten (Absatz [0013], letzter Satz
der Streitpatentschrift). Dies alles sind Einflussfaktoren, die eine andere Membran
erwarten lassen.
Die Druckschrift D5 gibt zudem noch eine andere Maßnahme zur Vermeidung von
Filterstaub an, worauf sich auch die Druckschrift D6 bezieht (D6, S. 3, Z. 32 - 33).
Diese Maßnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass die bei der Membranherstel-
lung für die Staubbildung verantwortlichen kurzkettigen Cellulosekomponenten,
die aufgrund ihrer Kettenlänge und ihres Veresterungsgrads nicht für die Mem-
branbildung geeignet sind, im Vorfeld vor der Phaseninversion von den handels-
üblichen Zelluloseacetatrohstoffen abgetrennt werden. Dies erfolgt dadurch, dass
die Membranfilterrohstoffe in einem üblichen Löser aufgelöst werden und die er-
haltene Lösung mit einer solchen Mischung aus einem üblichen Löser und einem
üblichen Nichtlöser behandelt werden, dass nur die Membranfilter bildenden Zel-
lulosematerialkomponenten ausgefällt werden, die abgetrennt und in an sich be-
kannter Weise zur Membranfilterherstellung verarbeitet werden (D5, Sp. 2,
Z. 8 - 19).
Die durch eine solche Vorbehandlung erhältliche Membran wird zwar ebenfalls
weniger Ablagerungen und Partikel auf der Oberfläche aufweisen, aber es ist
nicht zu erwarten, dass die Membran nach dem Streitpatent mit dieser Membran
letztlich übereinstimmt.
- 32 -
Nur die nach dem in der Druckschrift D7 gezeigten Verfahren hergestellte Mem-
bran ist schon vor dem Trocknen in einem Spülbad (rinse chamber 24) gereinigt
worden. Wie schon zu Anspruch 1 in Kapitel II. 1.4 ausgeführt ist, dient dieser
Spülschritt dazu, den Gelierungsprozess durch Entfernen von restlichen Lö-
sungsmitteln zu beschleunigen oder einfach nicht polymere Komponenten und
damit im Verständnis des Fachmanns auch niedermolekulare Bestandteile wie
Filterstaub abzuspülen (D7, Figur und Sp. 2, Z. 65 - 67 u. Sp. 7, Z. 12 - 15). Of-
fenbart ist in der D7 jedoch nur ein Eintauchen der Rohmembran in das Spülbad,
wohingegen im Streitpatent eine aktive mechanische Behandlung mittels eines
Flüssigkeitsstrahls (Merkmal 1.1.1), eines Gasstroms, Abstreifern und/oder Ab-
saugvorrichtungen (Merkmal 2.1 und 2.2) vorgesehen sind, um auch stark anhaf-
tende Ablagerungen auf mechanische Weise entfernen zu können. Auch wird im
Streitpatent durch diese mechanische Behandlungsweise gleichzeitig die Oberflä-
che der Membran homogenisiert.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Behandlung ist zu erwarten, dass die oberflä-
chenveredelte Membran aus Cellulose nach Anspruch 11 eine andere ist als eine
Cellulose-Membran mit Stützgewebe, die nach dem Verfahren der D7 hergestellt
ist (D7, Anspruch 25).
Aus diesen genannten Gründen geht der Senat davon aus, dass im Gegensatz
zur Auffassung der Einsprechenden die oberflächenveredelte Membran auf Cel-
lulosebasis nach Anspruch 11 insgesamt anders beschaffen ist als die Membra-
nen nach dem entgegengehaltenen Stand der Technik und nach der geltend ge-
machten Vorbenutzung.
2.3 Die oberflächenveredelte Membran auf Cellulosebasis nach Anspruch 11 be-
ruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Sie ist - wie ausgeführt - erhältlich durch ein Verfahren, das die Schritte (a) und (b)
des Verfahrensanspruchs 1 umfasst. Aufgrund der in Kapitel II. 1.4 aufgezeigten
- 33 -
Unterschiede hinsichtlich der mechanischen Reinigungsarten vor dem Trocknen
der Membran, in denen sich das Verfahren nach Anspruch 1 von dem entgegen-
gehaltenen Stand der Technik D7, D5 und D6 sowie der geltend gemachten Vor-
benutzung nach D1 bis D4 auf erfinderische Art und Weise unterscheidet, ist die
Membran nach Anspruch 11 als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen.
Die Membran nach Anspruch 11 nach Hauptantrag ist demnach patentfähig.
Die Unteransprüche 12 bis 20 betreffen vorteilhafte Weiterbildungen der Membran
nach Anspruch 11 und sind daher mit dieser ebenfalls patentfähig.
3.
Anspruch 21
3.1 Gegenstand des selbstständig verteidigten Anspruchs 21 nach Hauptantrag
ist eine Vorrichtung zur Oberflächenveredelung einer durch Phaseninversion im
Verdunstungsverfahren hergestellten Membran auf Cellulosebasis, die die folgen-
den Vorrichtungsmerkmale umfasst:
1. mindestens eine Membranziehmaschine (7), die zur Erzeu-
gung einer Rohmembran (6) durch Phaseninversion im Ver-
dunstungsverfahren ausgestaltet ist,
2.
mindestens eine Membranreinigungsvorrichtung (1), die zum
Inkontaktbringen mindestens der von Verunreinigungen zu
befreienden Seite der Rohmembran (6) mit einem oder meh-
reren Reinigungsmitteln und/oder einer oder mehreren Rei-
nigungseinrichtungen ausgestaltet ist,
a) wobei
die
Membranreinigungsvorrichtung (1) eine oder
mehrere Spülvorrichtungen
(2,
4) umfasst, die zum
Spülen der mindestens einen von Verunreinigungen zu
- 34 -
befreienden Seite der Rohmembran (6) mit einer das
oder die Reinigungsmittel enthaltenden Spülflüssigkeit
ausgelegt ist/sind,
b) wobei die erste Spülvorrichtung (2) mindestens eine
Düse (11, 12) zum Besprühen der von Verunreinigun-
gen zu befreienden Seite der Rohmembran (6) mit
Spülflüssigkeit aufweist, und/oder
c) die
Membranreinigungsvorrichtung (1) einen oder meh-
rere Abstreifer (3) und/oder eine oder mehrere Absaug-
vorrichtungen umfasst.
3.
mindestens einen Membrantrockner (8),
4. wobei die Membranreinigungsvorrichtung (1) zwischen der
Membranziehmaschine (7) und dem Membrantrockner (8)
angeordnet ist.
Der Anspruch 21 gibt demnach eine Vorrichtung an, mit der das Verfahren zur
Herstellung einer oberflächenveredelten Membran nach Anspruch 1 und insbe-
sondere der Verfahrensschritt (b) dieses Verfahrens durchführbar ist.
Dies sind zum einen nach Merkmalsgliederungspunkt 2a) Spülvorrichtungen und
nach Merkmalsgliederungspunkt 2b) eine Düse zum Besprühen der Rohmembran
mit Spülflüssigkeit entsprechend dem Merkmalsgliederungspunkt (b) 1.1.1 des
Anspruchs 1 und zum anderen nach Merkmalsgliederungspunkt 2c) Abstreifer und
Absaugvorrichtungen, wie sie schon in den Merkmalsgliederungspunkten (b) 2.1
und (b) 2.2 des Anspruchs 1 genannt sind.
- 35 -
Nicht beansprucht ist bei dieser Vorrichtung jedoch der Einsatz eines Gases und
eines Gasstromes unter Druck so wie es in den Merkmalsgliederungspunkten
(b) 1.2. und (b) 1.2.1 des Anspruchs 1 vorgesehen ist.
3.2 Der Anspruch 21 geht auf den erteilten und ursprünglichen Anspruch 33 zu-
rück (Merkmale 1., 2., 3. und 4.) und umfasst zusätzlich noch die aus den erteilten
bzw. ursprünglichen Ansprüchen 34, 37 und 40 stammenden Merkmale 2a), 2b)
und 2c).
Der geltende Anspruch 21 ist demnach zulässig.
Die dem Anspruch 21 untergeordneten Ansprüche 22 bis 32 entsprechen den er-
teilten und ursprünglichen Ansprüchen 35, 36, 38, 39 und 41 bis 47. Diese An-
sprüche sind damit ebenfalls zulässig.
3.3 Die Vorrichtung zur Oberflächenveredelung einer durch Phaseninversion im
Verdunstungsverfahren hergestellten Membran auf Cellulosebasis nach An-
spruch 21 ist neu.
Sie unterscheidet sich von der in der Druckschrift D7 aufgezeigten Vorrichtung
zumindest dadurch, dass sie eine Düse (11, 12) zum Besprühen der der Roh-
membran (6) mit Spülflüssigkeit und/oder Abstreifer (3) und/oder Absaugvorrich-
tungen aufweist (D7, Figur).
Von den Druckschriften D5 und D6 und der geltend gemachte offenkundigen Vor-
benutzung unterscheidet sie sich schon dadurch, dass zwischen Membranzieh-
maschine und Membrantrockner eine Membranreinigungsvorrichtung angeordnet
ist.
- 36 -
3.4 Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung zur Oberflächenverede-
lung einer durch Phaseninversion im Verdunstungsverfahren hergestellten Mem-
bran auf Cellulosebasis nach Anspruch 21 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Den nächstkommenden Stand der Technik zu der Vorrichtung nach Anspruch 21
bildet ebenfalls die Druckschrift D7. Sie stellt in ihrer einzigen Figur eine Vorrich-
tung zur Herstellung einer durch Phaseninversion im Verdunstungsverfahren her-
gestellten Membran auf Cellulosebasis dar, die die folgenden Vorrichtungsmerk-
male umfasst:
- mindestens eine Membranziehmaschine (coater 20, rolls 21),
die zur Erzeugung einer Rohmembran (coated web 42) durch
Phaseninversion im Verdunstungsverfahren ausgestaltet ist
(Merkmal 1. der Merkmalsgliederung nach Kap. II. 3.1, vgl.
D7, Sp. 5, Z. 36 - 60),
- mindestens eine Membranreinigungsvorrichtung (rinse cham-
ber 24), die zum Inkontaktbringen mindestens der von Verun-
reinigungen zu befreienden Seite der Rohmembran (42) mit
einem Reinigungsmittel ausgestaltet ist (Merkmal 2., vgl. D7,
Sp. 7, Z. 10 - 14),
- wobei die Membranreinigungsvorrichtung (24) eine Spülvor-
richtung (rinse) umfasst, die zum Spülen der mindestens einen
von Verunreinigungen zu befreienden Seite der Rohmem-
bran
(42) mit einer das Reinigungsmittel enthaltenden
Spülflüssigkeit ausgelegt ist (Merkmal 2a, vgl. D7, Sp. 2,
Z. 65 - 67; Sp. 7, Z. 10 - 14 ) sowie
- mindestens einen Membrantrockner (dryer 14) (Merkmal 3.,
vgl. D7, Sp. 5, Z. 27),
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- wobei die Membranreinigungsvorrichtung (24) zwischen der
Membranziehmaschine
(20,
21) und dem Membrantrock-
ner (14) angeordnet ist (Merkmal 4., vgl. D7, Sp. 7, Z. 10 - 14).
Die Vorrichtung nach Anspruch 21 unterscheidet sich hiervon noch in den Merk-
malsgruppen 2b) und 2c), wonach
-
alternativ die Membranreinigungsvorrichtung mehrere Spül-
vorrichtungen umfasst,
-
die erste Spülvorrichtung (2) mindestens eine Düse (11, 12)
zum Besprühen der von Verunreinigungen zu befreienden
Seite der Rohmembran
(6) mit Spülflüssigkeit aufweist,
und/oder
-
die Membranreinigungsvorrichtung (1) einen oder mehrere
Abstreifer (3) und/oder
- eine
oder
mehrere
Absaugvorrichtungen umfasst.
Die D7 sieht als eine alternative Möglichkeit vor, Verunreinigungen wie „non-poly-
meric residuals“, also auch kurzkettige Cellulosebestandteile, einfach in einem
Spülbad abzuspülen und dazu wird die Rohmembran, dort ein mit einem Mem-
branfilm bedecktes Gewebeband (42), in das Spülbad (rinse chamber 24) geführt,
darin mittels einer Umlenkrolle umgelenkt und anschließend zum Trockner (14)
gefördert. Die D7 gibt keine Anregungen, neben dem Spülbad noch weitere Reini-
gungseinrichtungen wie Düsen, Abstreifer oder Absaugvorrichtungen anzuordnen.
Hinweise auf solche Reinigungseinrichtungen vor dem Trockner vermögen auch
die Druckschriften D5 und D6 nicht zu geben.
- 38 -
Die D5 erwähnt nur eine Entfernung von Filterstaub auf mechanische Weise auf
der fertigen Membran, wodurch der Fachmann allenfalls den Hinweis auf eine
Membranreinigungsvorrichtung erhält, die nach dem Trockner angeordnet ist. Sein
fachliches Verständnis hält ihn aber davon ab, wie bei dem Verfahren nach An-
spruch 1, vor dem Trockner eine Reinigung mittels Düsen, Abstreifern oder Ab-
saugvorrichtungen (Merkmale 2b) und 2c)) anzuordnen, denn dadurch könnte die
Membran qualitativ beeinträchtigt und für Teststreifen nicht mehr verwendbar wer-
den.
Die D6 hingegen gibt keinerlei Hinweise auf solche mechanischen Membranreini-
gungsvorrichtungen, da sie - wie bereits zu den Ansprüchen 1 und 11 ausgeführt
ist - nur die in der Druckschrift D5 angegebenen Maßnahmen zur Vorbehandlung
der eingesetzten Membran-Rohstoffe vorsieht, um die Bildung von Verunreinigun-
gen wie Filterstaub auf der fertigen Membran zu verhindern (D6, S. 3, Z. 32 - 33).
Auch die angeblich vorbenutzte Membran AE 98 (D1 bis D4) gibt dem Fachmann
keine Anregungen, die Spülvorrichtung nach der D7 mit einer Düse zum Besprü-
hen, einer Absaugvorrichtung oder einem Abstreifer zu versehen (Figur). Diese
nach Angabe der Einsprechenden nach dem Trocknen abgebürstete Membran
veranlasst den Fachmann noch nicht, diese Maßnahme auf die D7 zu übertragen
und dort vor dem Trocknen zusätzlich zu dem Spülbad oder anstelle dessen eine
Abbürstvorrichtung vorzusehen. An solchen Änderungen in der Reinigungsart
wäre er vielmehr gehindert, da - wie schon zu der Druckschrift D5 zuvor in diesem
Absatz 3.3 ausgeführt ist, ein mechanisches Behandeln wie Abbürsten in seinem
Verständnis nicht erfolgversprechend erscheint.
Auch eine Kombination der D7 mit der D5, der D6 oder der offenkundig vorbe-
nutzten Membran AE 98 nach D1 bis D4 führt den Fachmann nicht zu der Vor-
richtung nach Anspruch 21.
Weder die D5, noch die D6 oder die Dokumente D1 bis D4 geben dem Fachmann
die Anregung, die Spülkammer nach der D7 zusätzlich mit Düsen zum Besprühen
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der Rohmembran mit einer Reinigungsflüssigkeit, mit einem oder mehreren Ab-
streifern und/oder mit Absaugvorrichtungen auszurüsten oder alternativ zu der
Spülkammer Abstreifer und/oder Absaugvorrichtungen vorzusehen. Die Schaffung
einer solchen Vorrichtung zur Oberflächenveredelung einer durch Phaseninver-
sion im Verdunstungsverfahren hergestellten Membran auf Cellulosebasis beruht
vielmehr auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Vorrichtung nach Anspruch 21 ist demnach patentfähig.
Die Unteransprüche 22 bis 31 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 21. Sie sind daher zusammen mit
dem Anspruch 21 ebenfalls patentfähig.
4. Der Anspruch 32, der die Verwendung der Membran nach einem oder
mehreren der Ansprüche 11 bis 20 in der Diagnostik, insbesondere als diagnosti-
sche Teststreifen, betrifft und auf den erteilten und ursprünglichen Anspruch 47
zurückgeht, gibt eine vorteilhafte Verwendung an und ist demnach ebenfalls pa-
tentfähig.
Den Umständen der behaupteten Vorbenutzung der Membran AE 98 (D1 bis D4)
brauchte bei dieser Sachlage nicht mehr nachgegangen zu werden.
Mithin hat das Patent in beschränktem Umfang gemäß Hauptantrag Bestand.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Cl