Urteil des BPatG vom 15.01.2003

BPatG: verwechslungsgefahr, bestandteil, gesamteindruck, eugh, verkehr, kennzeichnungskraft, rauch, begriff, nummer, herkunft

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 68/02
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 58 234
- 2 -
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäf-
te; Gemüsesäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zube-
reitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenom-
men Bier, Wein und Schaumwein), insbesondere Spirituo-
sen, Liköre"
unter der Nummer 398 58 234 eingetragene Marke
Vasco
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 2 902 767
- 3 -
siehe Abb. 1 am Ende
die für die Waren
"Weine und Schaumweine"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die-
sen Widerspruch zurückgewiesen. Die miteinander zu vergleichenden Waren
seien größtenteils ähnlich. Insgesamt sei ein zumindest durchschnittlicher Abstand
der Marken erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden. Die-
sen Abstand hielten die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit jedoch ein. Eine
klangliche Verwechslungsgefahr könne allenfalls bejaht werden, wenn innerhalb
der Widerspruchsmarke der Bestandteil "Vascos" selbständig kollisionsbegrün-
dend sei. Dann aber müsse er den Gesamteindruck der Marke prägen. Das sei
nicht der Fall. Die fremdsprachige Angabe "Los Vascos" werde der Großteil der
- 4 -
angesprochenen Verkehrskreise nicht als einen aus bestimmtem Artikel und Sub-
stantiv gebildeten Begriff mit der Bedeutung "die Basken" erkennen und daher ge-
danklich auch nicht auf den zweiten Bestandteil verkürzen, sondern vielmehr als
eine Zusammensetzung zweier Phantasiewörter zu einem einheitlichen, zusam-
mengehörigen Begriff auffassen. Deshalb könne dem Bestandteil "Vascos" inner-
halb der Widerspruchsmarke keine prägende Wirkung beigemessen werden.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie vertritt die
Ansicht, daß zwischen den Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr bestehe.
Insgesamt sei eine mittlere bis hochgradige Warenähnlichkeit gegeben. Daher
müsse der Markenabstand überdurchschnittlich sein. Bereits in ihrer Gesamtheit
wiesen die Vergleichszeichen eine große Ähnlichkeit auf, da sie in dem Wortteil
"VASCO" identisch seien. Der Endkonsonant "S" werde vom Verkehr nicht wahr-
genommen und der Anlaut "LOS" bleibe unbetont, während die Betonung in bei-
den Zeichen auf "VAS" liege. Außerdem hätten beide Marken denselben Begriffs-
inhalt und unterschieden sich lediglich durch die Anwendung der Ein- bzw Mehr-
zahl. Im übrigen präge der Bestandteil "VASCO(S)" die Widerspruchsmarke, da er
eine eigenständig kennzeichnende Stellung besitze.
Die Markeninhaberin macht die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß der
Markenstelle zum Gegenstand der Beschwerdeerwiderung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit der Markenstelle erachtet der
Senat eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG als nicht gegeben.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei
- 5 -
besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, ins-
besondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeich-
neten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Insbe-
sondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH
GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/
TISSERAND). Dabei kann im vorliegenden Fall eine mindestens mittlere Waren-
ähnlichkeit sowie eine ebensolche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
unterstellt werden. Die Vergleichsmarken unterscheiden sich nämlich in jeder Hin-
sicht so deutlich, daß bereits deshalb eine Verwechslungsgefahr in jeder Richtung
ausgeschlossen ist.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier Kennzeichnungen ist dabei
stets von ihrem jeweiligen Gesamteindruck auszugehen (EuGH aaO - Sabèl/
Puma; BGH Mitt 2000, 65 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Damit ist es grundsätzlich
verwehrt, aus einer Marke ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstim-
mung mit der anderen Marke festzustellen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die
Marken stets in ihrer Gesamtheit zu vergleichen sind. Vielmehr kann auch ein
Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben,
wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine
eigenständig kennzeichnende Funktion aufweist (Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdnr 175 mwN). Dafür ist aber Voraussetzung, daß diesem fraglichen
Bestandteil in der kombinierten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung
zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen
wachzurufen, während die weiteren Elemente der Marke nur eine eher unterge-
ordnete Bedeutung haben (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 180; BGH aaO
- RAUSCH/ELFI RAUCH). Dabei reicht die bloße Mitprägung des Gesamtein-
drucks eines Zeichens ebenso wenig aus wie die Feststellung, der Gesamtein-
druck werde von einem Bestandteil wesentlich mitbestimmt. Eine solche selbstän-
dig kollisionsbegründende Bedeutung kann dem für eine Verwechslungsgefahr
- 6 -
allenfalls in Betracht kommenden Zeichenteil "VASCOS" der Widerspruchsmarke
nicht entnommen werden.
Zwar kommt dem Wortbestandteil "LOS VASCOS" wegen seiner Größe und Stel-
lung im Gesamtzeichen sowie des beschreibenden Inhalts der weiteren Wortbe-
standteile eine das Gesamtzeichen prägende Stellung zu (vgl auch Althammer/
Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 194). Ein Anlaß, aus dieser Wortfolge den Bestandteil
"VASCOS" herauszugreifen, besteht jedoch nicht. Zunächst entsprechen sich die-
se beiden Zeichenwörter bereits nach ihrer Größe und Schreibweise und wirken
damit optisch zusammengehörig. Der Zeichenteil "LOS" hat außerdem nicht ledig-
lich eine untergeordnete Bedeutung. Zwar handelt es sich dabei um einen be-
stimmten Artikel der spanischen Sprache, der soviel wie "die" bedeutet. Die Wort-
folge "LOS VASCOS" ist aber in ihrer Gesamtheit leicht und unproblematisch aus-
sprechbar. Zudem werden Verkehrskreise, denen der spanische Charakter dieser
Wortfolge nicht geläufig ist, das Wort "LOS" nicht ohne weiteres als Artikel verste-
hen, um so mehr als es beispielsweise auch Wortzusammensetzungen wie "Los
Angeles" gibt. Für diejenigen Verkehrskreise aber, denen der fremdsprachige
Charakter des Artikels "LOS" bekannt ist, kommt diesem innerhalb einer kombi-
nierten Marke die Funktion eines (mittelbaren) geographischen Hinweises zu, um
so die sprachliche Herkunft der Marke und damit in der Regel auch des so be-
zeichneten Produktes zutreffend einordnen zu können (BPatGE 44, 216
- Il Portone/il Padrone). Dagegen wird die jüngere Wortmarke "Vasco" entweder
gar nicht analysiert oder wegen der Bekanntheit des portugiesischen Seefahrers
Vasco da Gama für einen Vornamen gehalten werden.
Stellt man danach die beiden Marken gegenüber, so bestehen zwischen der ange-
griffenen Marke "Vasco" und dem prägenden Wortbestandteil "LOS VASCOS" der
Widerspruchsmarke ausreichende klangliche und schriftbildliche Unterschiede, da
sich diese Vergleichswörter in ihrer Länge und damit in ihrem Klang- und Schrift-
verlauf ausreichend unterscheiden. Dies gilt um so mehr, als die Vergleichswaren
nicht identisch übereinstimmen. Die Gefahr begrifflicher Verwechslungen scheidet
- 7 -
ebenfalls aus, da den deutschsprachigen Verkehrskreisen der Begriffsgehalt der
beiden Zeichen nicht bekannt ist und ein Anlaß, in dem ersten Wort der Wider-
spruchsmarke lediglich einen Artikel zu sehen, regelmäßig nicht besteht. Im übri-
gen neigt der angesprochene Verkehr ohnehin nicht zu einer analysierenden Be-
trachtungsweise, sondern nimmt die Zeichen regelmäßig so an, wie sie ihm entge-
gentreten. Anhaltspunkte für mittelbare Verwechslungen sind nicht ersichtlich, da
bereits keine Serienzeichenbildung zugunsten der rangälteren Zeicheninhaberin
vorgetragen ist. Auch legt die Art der Zeichenbildung mit Unterschieden sowohl an
den Wortanfängen wie -endungen die Annahme einer gedanklichen Verbindung
nicht nahe.
Besondere Gründe, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht gege-
ben.
Albert Reker Eder
Ko
Abb. 1
- 8 -