Urteil des BPatG vom 21.11.2006

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BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 13/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 06 542.2-25
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 21. No-
vember 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse E 01 B des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 21. Oktober 2002 aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 9. August 2002,
Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingegangen am 7. Dezem-
ber 2002, und
4 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8 gemäß Offenle-
gungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Erfindung mit der Bezeichnung „Fahrbahn“ ist am 19. Februar 1997 unter dem
Aktenzeichen 197 06 542.2-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemel-
det worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 B hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 die
Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber dem Stand der Tech-
nik insbesondere nach der DE 37 10 188 A1 und der US 41 13 177 nicht patentfä-
hig sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelderinnen am 6. Dezem-
ber 2002 Beschwerde eingelegt.
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Sie beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent zu erteilen mit den in der Beschlussformel angeführten
Unterlagen (Hauptantrag),
hilfsweise,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 8 und der
Beschreibung Seiten 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, jeweils einge-
gangen am 7. Dezember 2002, sowie 4 Seiten Zeichnungen mit
Figuren 1 bis 8 gemäß Offenlegungsschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften zum Stand der Technik
ermittelt worden:
DE 43 15 215 A1,
DE 38 02 676 A1,
DE 34 26 550 A1,
DE 29 51 272 A1,
DE 27 51 531 A1,
GB 13 56 859
US 24 21 502
US 907
585.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat (unter Weglassung der
Bezugszeichen) folgenden Wortlaut:
„Fahrbahn, mit auf einer elastischen Tragschicht angeordneten
Schwellen zur Befestigung von Schienen,
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dass die Schwellen aus einem Verbund aus mindestens zwei Tei-
len aus gleichem oder unterschiedlichem Material, zwischen de-
nen mindestens eine Dämpfungsmaterialschicht angeordnet ist,
bestehen“.
Ferner umfasst der Hauptantrag drei nebengeordnete Patentansprüche mit fol-
gendem Wortlaut (unter Weglassung der Bezugszeichen):
„5. Fahrbahn, mit auf einer elastischen Tragschicht angeordne-
ten Schwellen zur Befestigung von Schienen,
dass die Schwelle im wesentlichen ein Doppel-T-Profil mit zwei
offenen Kammern aufweist, dass die Kammern mit einer
Dämpfungsschicht verkleidet sind, die durch Bleche bedeckt ist.“
„6. Fahrbahn, mit auf einer elastischen Tragschicht angeordne-
ten Schwellen zur Befestigung von Schienen,
dass die Schwelle hohlprofilartig ausgebildet ist und eine Ausklei-
dung mit einer Dämpfungsschicht aufweist“.
„7. Fahrbahn, mit auf einer elastischen Tragschicht angeordne-
ten Schwellen zur Befestigung von Schienen,
dass die Schwelle im wesentlichen ein U-Profil aufweist, dass die
nach innen weisende Fläche des U-Profils mit einer Dämpfungs-
schicht versehen ist und der verbleibende Hohlraum mit einem
Material, beispielsweise einem vorgefertigten Betonbalken, ver-
bunden oder verklebt ist“.
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Hieran schließen sich jeweils rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4, 8 und 9 an,
zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Nach der auf Seite 2, Zeilen 30 bis 32 der geltenden Beschreibung angegebenen
Aufgabe soll mit dem Anmeldungsgegenstand eine Fahrbahn geschaffen werden,
bei der eine Dämpfung der Schwelle zur Vermeidung einer hohen Schallemission
ohne Verwendung eines Schotterbettes erreicht wird.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist in Bezug
auf die geltenden Unterlagen auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand
nach den Patentansprüchen 1 und 5 bis 7 gemäß Hauptantrag patentfähig ist.
2. Die
Patentansprüche
gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Hauptanspruch
unter Hinzunahme von Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 2, 3, 7 und 15.
Der geltende Patentanspruch 5 geht auf den ursprünglichen Anspruch 12 zurück.
Der geltende Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 11.
Der geltende Patentanspruch 7 schließlich geht auf den ursprünglichen An-
spruch 14 zurück.
Die jeweiligen Unteransprüche 2 bis 4, 8 und 9 beinhalten Merkmalskombina-
tionen, die in den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 16 ihre Stütze finden.
3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan-
spruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, wie auch von
der Prüfungsstelle nicht bestritten wurde.
So sind die Schwellen bei der US 41 13 177 und bei der DE 34 26 550 A1 nicht
auf einer elastischen Tragschicht angeordnet, während beim gesamten übrigen
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Stand der Technik die Schwellen nicht aus jeweils mindestens zwei Teilen beste-
hen.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Der Kern der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre ist darin zu sehen,
dass zwischen den Teilen, aus denen jede Schwelle in einem Verbund besteht,
mindestens eine Dämpfungsmaterialschicht angeordnet ist. Damit kann jede
einzelne Schwelle in sich die bei dynamischer Belastung auftretenden,
unerwünschten Schwingungen weitgehend dämpfen. Dieser spezifische Aufbau
einer Schwelle ist durch keine der zum Stand der Technik angeführten Druck-
schriften vorgezeichnet.
Die einzige Entgegenhaltung, die überhaupt einen aus einem Verbund mehrerer
Teile bestehenden Schwellenaufbau zeigt, ist die US 41 13 177. Dort ist ein Gleis-
oberbau offenbart, bei welchem die Schwellen jeweils aus einem zwei Blöcke
(block members 9) tragenden Brett (board 11) und einem diese Anordnung auf-
nehmenden Kasten (box member 2) zusammengesetzt sind. Dabei fehlt jedoch
gänzlich eine Dämpfungsmaterialschicht, welche zwischen diesen Teilen ange-
ordnet sein soll. Vielmehr ist dort zum Zwecke der Schwingungsdämpfung der in-
nerhalb der Schwelle verbleibende Hohlraum mit Sand gefüllt (vgl. dort An-
spruch 1; Fig. 2 bis 4 mit Figurenbeschreibung). Von der beanspruchten Lehre
weist diese Druckschrift damit gerade weg.
Soweit die in der DE 34 26 550 A1 offenbarte Schwelle, welche aus zwei durch
Schweißen verbundenen Doppel-T-Trägern aufgebaut ist, überhaupt als Verbund
aus mehreren Teilen aufgefasst werden kann, so fehlt dort jedenfalls jeder Hin-
weis darauf, zwischen diesen Teilen eine Dämpfungsmaterialschicht anzuordnen,
so dass auch diese Entgegenhaltung den Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht nahelegen kann.
Alle weiteren im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften können
schon deshalb keine Anregung zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 geben,
weil dort die Schwellen jeweils einteilig aufgebaut sind und sich von daher gar
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keine Möglichkeit anbietet, Dämpfungsschichten zwischen Teilen des Schwellen-
aufbaus anzuordnen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher gewährbar.
4.1 Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 5 bis 7, welche
unter demselben Oberbegriff wie der Hauptanspruch auf alternative Ausführungen
des Schwellenaufbaus gerichtet sind, sind ebenfalls unbestritten neu.
Nach Patentanspruch 5 weist die Schwelle ein Doppel-T-Profil mit zwei offenen
Kammern auf, während nach Patentanspruch 6 die Schwelle hohlprofilartig aus-
gebildet ist. In beiden Varianten sind die Hohlräume mit einer Dämpfungsschicht
verkleidet, welche nach dem Patentanspruch 5 zusätzlich durch Bleche bedeckt
ist.
Gemäß Patentanspruch 7 schließlich weist die Schwelle ein U-Profil auf, wobei die
nach innen weisende Fläche des U-Profils mit einer Dämpfungsschicht versehen
ist und der verbleibende Hohlraum mit einem Material, beispielsweise einem vor-
gefertigten Betonbalken, verbunden oder verklebt ist.
Mit Ausnahme der DE 37 10 188 A1, der DE 43 15 215 A1 und der DE 38 02 676
A1 zeigt keine der aufgezeigten Druckschriften eine Fahrbahn mit dem Merkmal
des den Patentansprüchen 5 bis 7 gemeinsamen Oberbegriffs einer elastischen
Tragschicht, während diese drei Entgegenhaltungen keine Schwelle mit Doppel-
T-Profil, Hohlprofil oder U-Profil offenbaren.
4.2 Die Gegenstände der Patentansprüche 5 bis 7 beruhen auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Stand der Technik, welcher überhaupt einen Schwellenaufbau mit Doppel-T-
Profil nach dem Patentanspruch 5 zeigt, nämlich die DE 34 26 550 A1 und die
DE 27 51 531 A1, gibt über diese grundsätzliche Formgebung hinaus keine weite-
ren Hinweise in Richtung auf die Lehre des Patentanspruchs 5, insbesondere
nicht auf eine elastische Tragschicht oder eine Dämpfungsschicht, mit welcher die
durch das Doppel-T-Profil gebildeten Kammern verkleidet sein sollen. In der
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DE 34 26 550 A1 findet sich zu diesem Aspekt lediglich eine Ausführungsform, bei
der der Hohlraum des Profils mit einem Dämpfungsmittel ausgefüllt ist. Diese Art
der Dämpfung mit ihren Problemen soll mit dem Gegenstand des Patentan-
spruchs 5 aber gerade in vorteilhafter Weise überwunden werden, indem in Ab-
kehr von einer Verfüllung nicht nur eine Verkleidung mit einer Dämpfungsschicht
vorgesehen, sondern diese auch noch mit Blechen abgedeckt wird.
Ein Schwellenaufbau mit einem Hohlprofil gemäß Patentanspruch 6 geht jeweils
aus der DE 29 51 272 A1 und der GB 13 56 859 hervor. Wie schon bei der zu
Patentanspruch 5 genannten DE 34 26 550 A1 wird auch dort zur Erzielung einer
gewissen Dämpfung der Weg beschritten, den Hohlraum mit einem Dämmmaterial
auszufüllen. Weder erschließt sich hieraus eine Anregung, die Schwelle auf einer
elastischen Tragschicht anzuordnen, noch dazu, das Schwellenprofil mit einer
Dämpfungsschicht auszukleiden.
Die einzige Entgegenhaltung schließlich, die eine in Form eines U-Profils gestal-
tete Schwelle im Sinne des Patentanspruchs 7 zeigt, ist die DE 27 51 531 A1. Der
Schwerpunkt der dort offenbarten Lehre ist jedoch auf die besondere Form der
Schwelle als in Draufsicht Y-förmige Anordnung aus einem geraden Schenkel und
zwei gabelförmig angesetzten Schenkeln gerichtet. Dies ermöglicht einen
Schwellenverbund, bei welchem die Y-förmigen Schwellen in abwechselnder Aus-
richtung auf dem Unterbau angeordnet werden können. Es fehlt dort jeglicher
Hinweis auf eine Dämpfung, insbesondere eine elastische Tragschicht, eine
dämpfende Auskleidung des Schwellenprofils oder dessen Verbindung mit einem
Betonbalken.
Da keine der insgesamt zum Stand der Technik aufgezeigten Entgegenhaltungen
sich mit der Verkleidung eines wie auch immer gestalteten Schwellenprofils mit
einer Dämpfungsschicht befasst, kann auch eine Zusammenschau aus mehreren
der jeweils für sich den Anmeldungsgegenstand nicht nahelegenden Druckschrif-
ten nicht zu einem der Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 5, 6
oder 7 hinführen.
Die Patentansprüche 5 bis 7 nach Hauptantrag sind daher ebenfalls gewährbar.
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5. Mit den sie tragenden Patentansprüchen 1 und 5 bis 7 sind auch die auf nicht
platt selbstverständliche Ausgestaltungen gerichteten Unteransprüche 2 bis 4, 8
und 9 gewährbar.
6. Nachdem dem
Hauptantrag stattgegeben werden konnte, brauchte auf den
Hilfsantrag nicht eingegangen zu werden.
gez.
Unterschriften