Urteil des BPatG vom 08.03.2001

BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 68/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die angegriffene Marke 2 058 454
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-
wie der Richter Knoll und Engels
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas-
se
5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28.
Ja-
nuar 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der an-
gegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
925 873 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 28. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-
nen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im We-
ge der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der
og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-
sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
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Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Knoll Engels