Urteil des BPatG vom 05.12.2006

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BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 351/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Dezember 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 24 340
BPatG 154
08.05
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hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 100 24 340 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 12.
September
2002 veröffentlichte Erteilung des Patents
100 24 340 mit der Bezeichnung „Stempel für Rundlaufpresse“ ist am 10. Dezem-
ber 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und
auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei unklar
und im Übrigen auch nicht neu.
In der Einspruchsbegründung wird ausschließlich auf die nachveröffentlichte
DE 199 63 263 C2 verwiesen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 100 24 340 zu widerrufen.
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Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent 100 24 340 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sowohl
klar als auch neu und erfinderisch sei.
Im Prüfungsverfahren sind zusätzlich noch folgende Druckschriften berücksichtigt
worden:
-
DE
94 09 108 U1
-
DE
88 16 064 U1
-
EP
04 48 190 B1.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Stempel für eine Rundlaufpresse mit einem in einer Führungs-
bohrung axial gelagerten Stempelhalter und einem Stempelein-
satz, der über einen zapfenförmigen Ansatz in einer endseitigen
Bohrung des Stempelhalters sitzt und über lösbare Befestigungs-
mittel befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der An-
satz (20) zwischen axial beabstandeten Anschlägen schraubenli-
nienförmig in der Bohrung geführt und von einer Feder (30) zur
zugeordneten Stirnfläche (44) des Stempelhalters (10) hin vorge-
spannt ist.“
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie we-
gen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99
Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zustän-
dig.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fach-
mann sie ausführen kann.
Die Einsprechende hat zwar ausgeführt, dass die Formulierung im Anspruch 1,
wonach „der Ansatz … schraubenlinienförmig … geführt“ sei, dem Fachmann
nicht die nötige Information gebe, was unter Schutz gestellt sei. Dieser Vorhalt
vermag aber schon allein deshalb nicht zu greifen, da die Einsprechende noch im
selben Absatz unter Zuhilfenahme der streitgegenständlichen Beschreibung klar
und eindeutig erläutert, wie der Anspruch 1 zu verstehen ist (vgl. S. 3, mittlerer
Absatz des Einspruchsschriftsatzes).
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
4.1 Die erteilten Ansprüche 1 bis 8 sind zulässig, da sie im Wesentlichen den
ursprünglichen Ansprüchen entsprechen.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechen-
den auch nicht bestritten worden.
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4.2 Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Stempel nach dem erteilten An-
spruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche im Anspruch 1
enthaltenen Merkmale zeigt.
Die gemäß § 3 Abs. 2 PatG zum Stand der Technik zählende, nachveröffentlichte
DE 199 63 263 C2 zeigt lediglich einen gattungsgleichen
Stempel für eine Rundlaufpresse mit einem in einer Führungsboh-
rung axial gelagerten Stempelhalter 15 und einem Stempelein-
satz 6, der über einen zapfenförmigen Ansatz 8 in einer endseiti-
gen Bohrung des Stempelhalters 15 sitzt und über lösbare Befes-
tigungsmittel 4 befestigbar ist (vgl. insbes. Fig. 1).
Die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale
sind dort jedoch nicht verwirklicht. So fehlt sowohl das Merkmal, wonach
„der Ansatz zwischen axial beabstandeten Anschlägen schrau-
benlinienförmig in der Bohrung geführt ist“,
als auch das Merkmal, wonach
„der Ansatz von einer Feder zur zugeordneten Stirnfläche des
Stempelhalters hin vorgespannt ist“.
In der DE 199 63 263 C2 ist vielmehr der Stempeleinsatz und damit auch der An-
satz lediglich drehbar in dem Stempelhalter gelagert (vgl. z. B. Sp. 3, Z. 22), eine
schraubenlinienförmige Führung des Ansatzes zwischen axial beabstandeten An-
schlägen ist dort aber ebenso wenig realisiert, wie eine Feder, welche den Ansatz
zur zugeordneten Stirnfläche des Stempelhalters hin vorgespannt.
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Eine solche Ausgestaltung kann in der DE 199 63 263 C2 auch schon allein des-
halb nicht vorgesehen sein, da dort eine durch eine Feder und eine schraubenli-
nienförmige Führung hervorgerufene zwangsweise Rotations- und gleichzeitige
Translationsbewegung des Stempeleinsatzes nicht existiert.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, beim
Stempel nach der DE 199 63 263 C2 werde durch das federbelastete Druck-
stück 4 und die Eindrehung 27 eine Vorspannung des Ansatzes in Richtung der
zugeordneten Stirnfläche erzeugt. Dies findet aber weder in der entsprechenden
Figur noch in der Beschreibung eine Stütze. Dort ist lediglich ausgesagt, dass in
die Eindrehung ein Bauteil, zum Beispiel ein federbelastetes Druckstück 4, zur
Fixierung eingreift (vgl. Sp. 3, Z. 20 bis 21). Eine schraubenlinienförmige Führung
oder gar eine axiale Vorspannung kann durch eine solche Konstruktion aber nicht
erzeugt werden.
4.3 Der Stempel gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die DE 199 63 263 C2 hat gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfin-
derischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben.
Die übrigen Druckschriften, die allesamt bereits im Prüfungsverfahren berücksich-
tigt worden sind, vermögen weder einzeln noch in einer Zusammenschau zum
Patentgegenstand führende Hinweise zu geben, da auch dort die im kennzeich-
nenden Teil des erteilten Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale nicht verwirklicht
sind.
Der Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.
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4.4
Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausge-
staltungen des Stempels nach Anspruch 1 betreffen.
gez.
Unterschriften