Urteil des BPatG vom 27.11.2001

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BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 54/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 24 414.6
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 12. Juni 2002 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
I. Der
Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wird
zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
„hallosingles“
soll für Waren der Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen der Klassen 38, 41
und 42 in das Markenregister eingetragen werden. Mit Beschluss vom 27. No-
vember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung wegen mangeln-
der Unterscheidungskraft in vollem Umfang zurückgewiesen. Gegen diesen ihm
am 5. Dezember 2001 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder
am 4. Januar 2002 Beschwerde eingelegt und am 07.01.2002 mit Blitzüberwei-
sung der Kreissparkasse Westerwald einen Betrag in Höhe von 176,39 € als Be-
schwerdegebühr auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts überwie-
sen. Auf die Mitteilung der Rechtspflegerin des Senats vom 15. April 2002, dass
die tarifmäßige Gebühr nicht vollständig gezahlt worden sei, hat der Beschwerde-
führer am 2. Mai 2002 die
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
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beantragt und erklärt, er habe den noch offenen Betrag in Höhe von 0,01 € ent-
richtet.
Er trägt vor, dass für die Blitzüberweisung am 7. Januar 2002 die Kreissparkasse
Westerwald beauftragt gewesen sei, die den Betrag von 345,-- DM, der aus den
entsprechenden Unterlagen hervorgegangen sei, eigenverantwortlich umgerech-
net habe, wobei versehentlich ab- statt aufgerundet worden sei. Dieses Versehen,
das von der Kreissparkasse Westerwald auch schriftlich bestätigt werde, könne
dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, da das Verschulden allein bei
dem ausführenden Geldinstitut liege, in dessen alleinigem Herrschaftsbereich die
Vornahme erfolgt sei.
II.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegebühr in Höhe von 345,-- DM bzw.
176,40 € nicht vollständig innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 5 S. 2 iVm
Abs. 2 MarkenG entrichtet, so dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 66
Abs 5 Satz 2 MarkenG), wobei der Senat der Wertung des § 14 Abs. 1 Nr. 2
PatKostG folgend die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anwen-
det (vgl. auch BPatG Mitt. 1996, 51 – quickslide).
Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil der Anmelder nicht ohne
Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG). Die von
ihm vorgetragen Tatsachen sind nicht geeignet, das ihm zuzurechnende Ver-
schulden seines Verfahrensbevollmächtigten auszuräumen.
Soweit sich dieser darauf beruft, die Umrechnung der sich aus den Unterlagen in
DM ergebenden Beschwerdegebühr der Sparkasse überlassen zu haben, in deren
Herrschaftsbereich das Rundungsversehen aufgetreten sei, kann ihn dies nicht
entlasten. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Anwalt nicht nur die Fristen zu
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kontrollieren und eine fristwahrende Eingabe auf Vollständigkeit selbst zu über-
prüfen, sondern auch die Einhaltung der Voraussetzungen für eine wirksame
Verfahrenshandlung (vgl. BPatGE 18, 208; BGH GRUR 1979, 626; Busse, Pa-
tentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 43; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 123 Rn. 116
Ziff. 2; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rn. 17). Der Anwalt trägt danach die
Verantwortung für die korrekte Bezahlung der Beschwerdegebühr.
Unschädlich ist vorliegend, dass weder vorgetragen und noch ersichtlich ist, wer
das Formblatt der Sparkasse für die Telefax-Überweisung ausgefüllt, d.h. die fal-
schen Zahlen eingesetzt hat. Denn der Anwalt konnte das Ausfüllen des Formu-
lars für die Blitzüberweisung ohne weiteres einem Angestellten des Geldinstituts
überlassen. Da er den Überweisungsauftrag als Auftraggeber unterschrieben hat,
liegt in jedem Fall eine eigene Handlung des Anwalts vor, der selbst wissen
musste, welcher Betrag einzutragen war, um diesen jedenfalls nachprüfen zu kön-
nen. Er wäre verpflichtet gewesen, sich vor der Beauftragung des Geldinstituts
über den sich nach der Währungsumstellung für die Beschwerdegebühr ergeben-
den korrekten Betrag und über die Umrechnungsmodalitäten zu informieren, zu-
mal um die Jahreswende 2001/2002 die Rundungsproblematik ein allgemeines
Thema war und in der Presse und u.a. auch im Internet auf die regelmäßig anzu-
wendenden kaufmännischen Rundungsregeln hingewiesen wurde.
Nachdem die Beschwerde als nicht erhoben gilt, fehlen die Voraussetzungen für
eine Sachentscheidung. Allerdings ergibt eine überschlägige Beurteilung der Be-
schwerde, dass sie voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen wäre, da die Mar-
kenstelle für Klasse 38 die Unterscheidungskraft zu Recht mit der Begründung
verneint hat, das das angesprochene Publikum das Zeichen lediglich als Hinweis
auf eine Zielgruppe und nicht auf ein Unternehmen angesehen hätte.
Baumgärtner Pagenberg
Guth
Cl