Urteil des BPatG vom 14.12.2006

BPatG (stand der technik, technik, stand, patent, patentanspruch, einspruch, fachmann, auftrag, druckschrift, herausgeber)

BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 355/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Dezember 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 39 864
BPatG 154
08.05
- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 101 39 864 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 - 7 und
Beschreibung Spalten
1 und 2, jeweils eingegangen am
6. August 2004, mit der Maßgabe, dass in Abschnitt [0012] der
Satz: „Auch können die Aufträge punktförmig ausgebildet sein“
gestrichen wird, und
1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift
101 39 864.
G r ü n d e
I.
Das Patent 101 39 864 mit der Bezeichnung „Bauplatte mit rutschfester Oberflä-
che“ wurde am 14. August 2001 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom
13. Januar 2003 wurde hierauf das Patent erteilt und am 18. Juni 2003 dessen
Erteilung veröffentlicht.
- 3 -
Gegen das Patent hat die Firma
A… GmbH & Co. in
B… Straße in
C…
am 18. September 2003 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 PatG;
insbesondere wird der Einspruchsgrund geltend gemacht, dass der Gegenstand
des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei. Zur Begründung ihres
Vorbringens nennt sie folgenden Stand der Technik:
1. Produktbeschreibung “ERROSAFE 3600”,
Herausgeber: D… GmbH (D1),
2. Prüfzeugnis Nr. 9821293/3210, Herausgeber: Prüf- und Zertifi-
zierungsstelle des BIA (Berufsgenossenschaftliches Institut für
Arbeitssicherheit) vom 1. April 1998 (D2),
3. Pressetext ERROSAFE 3600, Herausgeber: D… GmbH, (D3),
4. Schreiben der D… GmbH vom 29. Juli 1999 (D4),
5. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift disku-
tierter Stand der Technik (Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 7
bis 28) (D5) und
6. DE 2 101 800 A1 (D6).
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2006 vertritt die Einspre-
chende die Ansicht, dass der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 durch die
Druckschriften D1 bis D3 vorweggenommen sei, da auch dort ein partieller Auftrag
eines Kunststoffes vorliege und das fadenförmige Auftragen über die Viskosität
des zu sprühenden Materials sich einstelle.
- 4 -
Die Einsprechende beantragte,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem entgegengetreten und vertritt die Ansicht, dass der
Patentgegenstand gegenüber dem von der Einsprechenden genannten Stand der
Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da keine der
Druckschriften einen Hinweis darauf gebe, auf der Oberseite einer Bauplatte über
ihre im Wesentlichen vollen Fläche partiell verteilte, zur Aufrauhung der Oberflä-
che dienende fadenförmige Aufträge eines Kunstharzes oder Kunststoffklebers
vorzusehen.
Sie beantragt:
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten, mit den Patentan-
sprüchen 1 bis 7 und mit Beschreibung jeweils vom 5. Au-
gust 2004 mit der Maßgabe, dass in der Beschreibung Ab-
satz [0012] der Satz „Auch können die Aufträge punktförmig aus-
gebildet sein“ gestrichen wird, und ein Blatt Zeichnungen (Figu-
ren 1 und 2) nach Patentschrift.
Im Verfahren vor der Erteilung des Patents ist zum Stand der Technik noch die
7. DE 197 52 836 A1 und die
8. DE 199 38 184 A1
genannt worden.
- 5 -
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den
zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zuläs-
sig.
Der Einspruch ist jedoch nur insoweit begründet, als er zur Aufrechterhaltung des
Patents im beschränkten Umfang führt.
3. Nach dem geltenden mit Eingabe vom 25.
August
2004 eingereichten
Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine Bauplatte aus Holz-
werkstoff, insbesondere OSB-Platte, mit einer Oberseite (1) und einer Unterseite,
wobei zumindest die Oberseite (1) mit einer rutschfesten Oberfläche versehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Oberseite (1) über ihre im Wesentlichen volle
Fläche partiell verteilte, zur Aufrauhung der Oberfläche dienende fadenförmige
Aufträge eines Kunstharzes oder Kunststoffklebers aufweist.
Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 7 wird auf die Akte verwiesen.
Gemäß der Patentschrift ist Aufgabe der Erfindung die in Spalte 1, Zeilen 7 bis 28
beschriebene Bauplatte so zu verbessern, dass die rutschfeste Oberfläche mög-
lichst kostengünstig erzeugt wird (Spalte 1, Z. 43 bis 46 der Patentschrift).
4. Die geltende Fassung der Patentansprüche
1 bis 7 ist zulässig. Der
Anspruch 1 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 1 und ist unter Hinzunahme
der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 beschränkt worden. Die geltenden
- 6 -
Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 3 bis 8 unter
entsprechender Änderung ihrer Rückbeziehungen.
5. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Bauplatte nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik neu.
So zeigt keine der „Errosafe“-Entgegenhaltungen D1 bis D4, die unbestritten als
vorveröffentlicht gelten, und auch nicht das Plattenelement gemäß DE 199 38 184
A1 einen fadenförmigen Auftrag. Der streifenförmige Leimauftrag nach der
DE 2 101 800 A dient zum Herstellen plattenförmiger Holzplatten. Diese haben
keine rutschfesten Oberseiten.
6. Die Bauplatte nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Beim Streitgegenstand werden über die volle Oberfläche einer Bauplatte partiell
verteilte fadenförmige Aufträge, bestehend aus einem Kunstharz oder einem
Kunststoffkleber, aufgebracht. Diese Kunststoffmaterialien werden in feinen Fäden
aufgesprüht, sind unregelmäßig über die Oberfläche verteilt (Sp. 2, Z. 19 bis 23)
und dienen der Aufrauhung der Oberfläche der Bauplatte aus Holzwerkstoff, um
diese rutschfest zu machen.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durch-
schnittsfachmann, einem Diplom - Ingenieur (FH) der Fachrichtung Holztechnik
mit mehrjährigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Beleimung von Holzplatten,
keine Anregungen.
Die Entgegenhaltungen D1 bis D4 betreffen das Auftragen eines Kunststoffes auf
Oberflächen, die nachträglich rutschhemmend ausgerüstet werden sollen. Dazu
wird ein Epoxy-Ester-Kunststoff auf die Oberfläche von Holz, Beton, Stahl, Fiber-
- 7 -
glas, Aluminium, keramische Fliesen, Natursteinen usw. so aufgetragen, dass sich
eine texturierte Oberfläche bildet, wobei die Antirutschwirkung durch ein syntheti-
sches Korn ohne scharfe Kanten erreicht wird. Gemäß der D3 ist der aufgebrachte
Kunststoff besonders für Oberflächen geeignet, die oft feucht und nass sind. Fer-
ner soll durch die Transparenz und Konsistenz der Beschichtung die Originalfarbe
und Kontur des Untergrundes erhalten bleiben. Das Aufbringen der Antiruschbe-
schichtung erfolgt gemäß der D1 bzw. D3 bei kleineren Bereichen durch Aufsprü-
hen und bei größeren Flächen durch Streichen oder Walzen (D3). Gemäß D1 bis
D4 wird somit die rutschhemmende Beschichtung großflächig bzw. über die ge-
samte Fläche des Untergrundes aufgebracht, denn nur so treten keine störenden,
andersfarbigen Stellen auf Böden und Treppen auf. Ein partiell verteilter fadenför-
miger Auftrag ist nicht vorgesehen. Auch tritt die Antirutschwirkung durch ein dem
Kunstharz beigegebenes Korn ein. Dieser Stand der Technik gibt dem Fachmann
somit weder einen Hinweis auf einen fadenförmigen Auftrag noch darauf, diesen
nur partiell zu verteilen und regt den Fachmann nicht zur patentgemäßen Lösung
an.
Die DE 2 101 800 A betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufbringen
eines streifenförmigen Leimauftrages auf Holz und holzähnliche Werkstoffe für
allgemeine Bauzwecke. Insbesondere geht es dabei darum, bei Ingenieurbauten
im Holzleimbau einen mechanisierten Arbeitsablauf zu erzielen. Das Problem der
Rutschfestigkeit der Oberfläche ist in dieser Druckschrift an keiner Stelle ange-
sprochen, so dass der Fachmann aus dieser Druckschrift keine Anregungen für
die patentgemäße Lösung entnehmen wird.
Gemäß dem in der Beschreibungseinleitung genannten Stand der Technik (D5)
wird auf die Oberfläche einer Bauplatte ein Pottasche-Farbe-Gemisch aufgebürs-
tet. Dadurch wird eine sandfarbige Oberfläche erzielt, die rutschfest ist. Auch hier-
aus entnimmt der Fachmann keine Anregung oder Hinweise zur Aufrauhung der
Oberfläche ein Kunstharz partiell fadenförmig aufzutragen, denn hier wird das
Pottasche-Gemisch vollflächig aufgebürstet.
- 8 -
In der DE 199 38 184 A1 ist ein Plattenelement beschrieben, das aus einer Platte
mit durchgreifenden Ausnehmungen besteht, deren Rückseite mit einem Elasto-
merelement zumindest bereichsweise überdeckt ist, wobei das Elastomerelement
in die Ausnehmungen, diese im Wesentlichen ausfüllend, eingreift. Das Elastome-
relement bildet im Bereich der Ausnehmungen noppenartige Vorwölbungen aus,
die die Rutschfestigkeit verbessern sollen (Spalte 4, Zeilen 18 bis 22). Bei diesem
Plattenelement wird die Rutschfestigkeit über Noppen erzeugt. Auch diese Druck-
schrift regt den Fachmann nicht an, patentgemäß fadenförmige Aufträge eines
Kunstharzes zu sehen.
Die DE 197 52 836 A1 ist von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen wor-
den. Sie kann, wie die Überprüfung durch den Senat ergeben hat, die Patentfähig-
keit des Patentgegenstands nicht in Frage stellen.
Der Patentanspruch ist 1 ist daher in seiner beschränkten Fassung bestandsfähig.
Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 haben ebenfalls Bestand.
Es handelt sich hierbei um Unteransprüche, die auf Ausgestaltungen der Bau-
platte gerichtet sind.
Das Patent war somit beschränkt aufrechtzuerhalten.
gez.
Unterschriften