Urteil des BPatG vom 05.03.2001

BPatG: beschreibende angabe, freihaltebedürfnis, software, form, unterscheidungskraft, patent, marke, pilot, begriff, fachsprache

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 75/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 39 106.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5.
März
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Angemeldet ist die Marke
Card Works
nach Beschränkung im Beschwerdeverfahren noch für die Waren
"Software für Anlagen zur Bearbeitung von Karten".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen, davon der zweite im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung
zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angemel-
dete Bezeichnung sei sprachüblich aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt,
die lediglich darauf hinwiesen, dass damit Arbeiten an Karten ausgeführt wer-
den könnten. Sie sei daher als beschreibende Angabe freizuhalten. Im übrigen
sei auch keine Unterscheidungskraft gegeben, da der Verkehr in der angemel-
deten Marke lediglich einen Hinweis auf die Bestimmung der so gekennzeich-
neten Waren sehe.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie ist der Ansicht, ein unmittelbarer Bezug zu Karten und Bearbeitungsanlagen
sei ausgeschlossen, da Schutz nur noch für Software beansprucht werde, die in
so genannten Personalisierungsanlagen zur Herstellung von Karten eingesetzt
werde. Bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich um eine Wortneu-
schöpfung mit ungenauer Aussage an der kein Freihaltebedürfnis bestehe und
die auch ausreichende Unterscheidungskraft aufweise.
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Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 24. August 1998 und vom
25. Januar 2000 aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Inhalt der von der Anmelderin eingereichten Schrift-
sätze sowie auf denjenigen der beigezogenen Amtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat das ange-
meldete Zeichen zutreffend wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im
Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.
Für die Bezeichnung "Card Works" ist im Hinblick auf die damit bezeichneten
Waren – auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Einschrän-
kung des Warenverzeichnisses – (Software für Anlagen zur Bearbeitung von
Karten) ein Freihaltebedürfnis gegeben.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist eine Eintragung ausgeschlossen, wenn die
Angabe zur Beschreibung der damit bezeichneten Waren dienen kann, bezieht
sich daher auch auf Wortneubildungen oder neue –kombinationen.
Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich aus den Wörtern "Card" und
"Works" gebildet, die beide zum Grundwortschatz der englischen Sprache ge-
hören und auch in dieser Form Eingang in den deutschen Sprachraum gefun-
den haben. So sind für den Bestandteil "Card" nur beispielhaft, die von Banken
und Sparkassen vertriebenen Kreditkarten (vgl "EuroCard", oder mit Zusatz der
ausgebenden Bank etwa "Dresdner Card") oder die von der D…
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AG vertriebene "Bahn-Card" sowie die diversen Rabattkarten der Fluggesell-
schaften zu nennen.
Works ist die Pluralform des zum englischen Grundwortschatz zählenden
Begriffs work (Arbeit) und gibt insoweit nur die den Gegenstand der Anmeldung
bildenden Bezeichnung (Bearbeitung) in englischer Form wieder, da work auch
im Sinn von Arbeit (als Produkt), Werk gebraucht wird. Work ist auch gerade im
Computerbereich, in dem Englisch ohnehin nicht nur Fachsprache, sondern bei
vielen Begriffen die einzige Sprache ist, vielfach in Gebrauch (etwa work area, -
disk, - file).
Auch die Kombination der beiden Begriffe "Card" und "Works" bedeutet nicht,
dass damit das Freihaltebedürfnis entfiele, denn auch wenn sich das Freihalte-
bedürfnis an einzelnen Elementen eines Zeichens nicht zwangsläufig auch auf
die Kombination erstreckt, ist dies jedoch dann der Fall, wenn sich aus der
Kombination erneut ein freihaltebedürftiger Begriff ergibt. Das ist hier der Fall,
da die Kombination der beiden Zeichenwörter darauf hinweist, dass darunter
eine Software zu verstehen ist, mit deren Hilfe entsprechende Karten bearbeitet
werden können (vgl BPatG, 30 W (pat) 222/95 – GRAPHIC-PILOT, PAVIS-
PROMA CD-ROM). Damit bietet auch die Kombination von "Card" und "Works"
einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Bestimmung der so bezeich-
neten Waren, so dass diese Angabe nicht zugunsten eines Anbieters mono-
polisiert werden kann.
Das angemeldete Zeichen geht – in Bezug auf das zuletzt gültige Warenver-
zeichnis – auch in seiner Gesamtheit nicht über eine reine Beschreibung der
darunter gefassten Ware, nämlich Software für Anlagen zur Bearbeitung von
Karten, hinaus und kann daher wegen des bestehenden Schutzhindernisses im
Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht eingetragen werden. Auch wenn
nämlich die konkrete Zusammenstellung "Card Works" bisher lexikalisch nicht
nachgewiesen ist, spricht dies nicht gegen einen tatsächlichen Gebrauch und
daraus folgend ein Freihaltebedürfnis an einer Wortkombination, da auf der
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Hand liegt, dass viele Substantive in sinnvollen Kombinationen auftreten kön-
nen, die selbstverständlich in Nachschlagewerken nicht erfasst werden (BPatG
Mitt 1997, 223 – ASTHMA-BRAUSE).
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit
Hu