Urteil des BPatG vom 14.03.2000

BPatG: marke, verkehr, geschäftsbetrieb, verwechslungsgefahr, patent, datenträger, rückzahlung, rom, wiedergabe, sachbezeichnung

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 144/99
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 397 16 618
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. März 2000 unter Mitwirkung des Richters Albert
als Vorsitzenden, des Richters Viereck und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Marke 397
16
618 "R/4" ist für folgende Waren und Dienstleistungen
bestimmt:
"Mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger
aller Art; Computersoftware aller Art (soweit in Klasse 9 ent-
halten); schriftliches Begleitmaterial für Datenverarbeitungs-
programme (wie zB Bedienungsanleitungen, Kataloge,
Arbeitsanweisungen, Handbücher, Lern- und Unterrichts-
mittel); Ausbildung, Schulung und Beratung im Umfeld von
Datenverarbeitungsprogrammen; Erstellung, Einführung und
Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung".
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Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren deutschen Marken
394 08 118 "R/2" und 394 08 119 "R/3", jeweils registriert für
"Mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger
aller Art; Computer-Software aller Art (soweit in Klasse 9
enthalten); Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
schriftlichem Begleitmaterial, nämlich Handbücher, Kataloge,
Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen; Beratung
und Schulung über Einsatz und Anwendung von DV-Pro-
grammen".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat in einem Erstbe-
schluß die Löschung der jüngeren Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke
394 08 119 angeordnet und das Verfahren über den weiteren Widerspruch aus-
gesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, es bestehe vorliegend jedenfalls die
Gefahr, daß der Verkehr die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbin-
dung bringe. Selbst wenn Zahlen-Buchstaben-Folgen in abkürzungsträchtigen
Bereichen wie der Datenverarbeitung keine Originalität aufwiesen, sei die Kenn-
zeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke "R/3" durch den von der Wider-
sprechenden getätigten "immensen Werbeaufwand" in den Medien (Fernsehspots,
Anzeigen in Fachzeitschriften) nicht nur überwunden, sondern der Marke sogar
ein erhöhter Schutzumfang zuzubilligen. Auch die Identität der Waren und
Dienstleistungen erfordere strenge Anforderungen an den Markenabstand. Ange-
sichts der Übereinstimmung in der Charakteristik der Zeichenbildung habe der
Verkehr Anlaß zu der Annahme, die jeweiligen Waren und Dienstleistungen
stammten entweder aus demselben Geschäftsbetrieb und dienten lediglich der
Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verschiedener Entwicklungsstu-
fen, oder es bestünden zwischen den Beteiligten nähere wirtschaftliche bzw orga-
nisatorische Beziehungen.
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Die Erinnerung des Markeninhabers hat dieselbe Markenstelle - besetzt mit einer
Beamtin des höheren Dienstes - zurückgewiesen. Eine vom Bevollmächtigten des
Markeninhabers an sich rechtzeitig, aber ohne Angabe des Aktenzeichens der
angegriffenen Marke eingereichte Erinnerungsbegründung ist erst nach Zustellung
dieses Beschlusses zur Kenntnis der Erinnerungsprüferin gelangt.
Der Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt. Er hat zunächst (hilfsweise) die
Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt im Hinblick
auf die Nichtberücksichtigung seiner Erinnerungsbegründung und die Rück-
zahlung der Beschwerdegebühr beantragt.
Der Senat hat über diese Frage vorab beraten und dem Bevollmächtigten des
Markeninhabers in der Eingangsverfügung mitgeteilt, daß eine Zurückverweisung
nicht beabsichtigt sei.
Zur Begründung der Beschwerde ist sodann im wesentlichen vorgetragen worden,
die Widerspruchsmarke genieße keinen erhöhten Schutzumfang. Der Buch-
stabe "R" sei eine naheliegende Kurzbezeichnung für die eingetragenen Waren
"maschinenlesbare Datenträger", die in der Fachsprache als ROMs ("Read Only
Memorys") bezeichnet würden. Dieser Buchstabe sei außerdem bei Datenträgern
die gebräuchliche Abkürzung für "recordable" (unter Hinweis auf die beigefügte
Kopie einer CD-R Disk). Schon deshalb könne der naheliegenden Kurzbezeich-
nung "R" für ROMs keine besondere Originalität oder gar Kennzeichnungskraft
zugemessen werden. Zahlen seien zur Unterscheidung von Produkten geradezu
prädestiniert und würden von den jeweils angesprochenen Verkehrskreisen auch
sofort als unterschiedlich erkannt werden. Von einer gedanklichen Verbindung
beider Marken, welche sich auf die geläufige Abkürzung "R" stütze, könne nicht
ausgegangen werden. Vielmehr sei der Verkehr gewohnt, Buchstaben-Zahlen-
Kombinationen auch bei übereinstimmenden Buchstaben unterschiedlichen Fir-
men zuzuordnen, wie dies etwa bei den digitalen Netzen D1 (Telekom) und D2
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(Mannesmann) der Fall sei. Der Schrägstrich der Widerspruchsmarke werde bei
der klanglichen Wiedergabe nicht mitverwendet.
Die Widersprechende ist dem entgegengetreten. Sie verweist zunächst darauf,
daß sie nicht nur aus einer, sondern aus zwei Marken Widerspruch erhoben habe.
Beide Widerspruchsmarken seien dem einschlägigen Verkehr bestens bekannt,
und insbesondere "die überaus intensiv benutzte" Widerspruchsmarke "R/3" sei
offenbar auch amtsbekannt. Der beteiligte Verkehr werde daher in der
angegriffenen Marke "R/4" eine Fortentwicklung der Reihe "R/2" und "R/3" erblik-
ken und sämtliche Marken demselben Geschäftsbetrieb zuordnen. Es möge zwar
sein, daß die Abkürzungen "ROM" und "CD-R" beschreibenden Charakter hätten,
dies gelte aber nicht für den in diesen Abkürzungen enthaltenen Einzelbuchsta-
ben "R". Es treffe nicht zu, daß bei klanglicher Wiedergabe der Schrägstrich in den
Widerspruchsmarken nicht mitgesprochen werde.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen jeweils auf-
rechterhalten und weiter vertieft. Der Markeninhaber hat dem Waren- und Dienst-
leistungsverzeichnis der jüngeren Marke hilfsweise folgende Fassung gegeben:
"Rechnersoftware für die Rechnungsabwicklung von Kran-
kenkassenabrechnungen (soweit in Klasse 9 enthalten)".
Er hat ferner auf die eingetragenen deutschen Marken 2 031 434 "R/3 LIVE" und
395 09 389 "R/3-Kompakt" hingewiesen. Die Widersprechende hat erwidert, die
zuletzt genannte Marke sei bereits im Jahre 1997 auf sie umgeschrieben worden;
sie hat dies in einem nachgereichten Schriftsatz belegt.
Der Senat hat die Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt, nicht vor
dem 15. April 2000, beschlossen, um den Beteiligten ggf eine außergerichtliche
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vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits zu ermöglichen. Eine solche ist aber
nicht erzielt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwal-
tungsvorgänge des Deutschen Patent- und Markenamts verwiesen.
II
Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht
begründet.
Die vom Markeninhaber zunächst schriftsätzlich (hilfsweise) beantragte Zurück-
verweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt wegen Nichtbe-
rücksichtigung seiner Erinnerungsbegründung kam nicht in Betracht. Die Ent-
scheidung über die Zurückverweisung steht nach MarkenG § 70 Abs 3 Nr 2 im
pflichtgemäßen Ermessen des Senats, wobei die beiderseitigen Interessen der
Verfahrensbeteiligten abzuwägen sind (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl,
§ 70 Rdn 6). Das Interesse der Widersprechenden an einer zügigen Durchführung
des Verfahrens überwiegt vorliegend das des Markeninhabers, keinen
Instanzverlust zu erleiden. Die Ursache der Nichtberücksichtigung des Erinne-
rungsbegründungsschriftsatzes liegt zu einem wesentlichen Teil beim Bevoll-
mächtigten des Markeninhabers - und ist diesem mithin zuzurechnen -, der es
versäumt hat, das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens (dh die Registrie-
rungsnummer seiner Marke) anzugeben. Aber selbst wenn man davon ausgeht,
daß es der Markenstelle aufgrund der sonstigen Angaben in dem betreffenden
Schriftsatz möglich und zumutbar gewesen wäre, diesen der richtigen Akte zuzu-
ordnen, wäre der Erinnerungsbeschluß in der Sache wohl kaum anders ausge-
fallen. Unter diesen Umständen spricht der Gesichtspunkt der Verfahrensökono-
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mie für eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache ohne nochma-
lige Zurückverweisung an die Markenstelle.
Für die vom Markeninhaber in diesem Zusammenhang weiterhin beantragte
Rückzahlung der Beschwerdegebühr (gem MarkenG § 71 Abs 3) besteht folglich
ebenfalls keine Veranlassung.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet, wobei auch die in der mündli-
chen Verhandlung hilfsweise eingeschränkte Fassung des Warenverzeichnisses
der jüngeren Marke zu keiner anderen Beurteilung Anlaß gibt. Die für die Ver-
gleichsmarken registrierten Waren und Dienstleistungen sind weitgehend identisch
bzw liegen im engsten Ähnlichkeitsbereich. Auch die hilfsweise Fassung des
Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke ist nicht geeignet, einen maßgeb-
lichen Warenabstand zu bewirken. Der spezielle Verwendungszweck, für den die
beanspruchte "Rechnersoftware" zum Einsatz kommen soll, ändert nichts daran,
daß Warengleichheit mit "Computer-Software aller Art" und "Datenverarbeitungs-
programmen" gegeben ist. Angesichts dieser weitgehenden Identität der jeweili-
gen Waren und Dienstleistungen sind - in Übereinstimmung mit der Auffassung
des Erstprüfers - hohe Anforderungen an den erforderlichen Zeichenabstand zu
stellen, denen die jüngere Marke nicht gerecht wird.
Die Markenstelle ist in ihren Beschlüssen zutreffend davon ausgegangen, daß
vorliegend die Gefahr einer Verwechslung der Vergleichsmarken unter dem
Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens (MarkenG § 9 Abs 1
Nr 2 am Ende) besteht. Der Senat schließt sich dieser Bewertung an und nimmt
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angefochtenen
Beschlüssen Bezug. Die Beschwerdebegründung des Markeninhabers gibt zu
keiner anderen Beurteilung Anlaß.
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Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Buchstaben-Zahlen-Kombi-
nationen auf dem vorliegenden Warensektor generell kennzeichnungsschwach
sind - eine Steigerung des Schutzumfangs durch intensive Benutzung, von der die
Markenstelle ausgegangen ist, hat der Markeninhaber, allerdings in einer recht
pauschalen Art, in Abrede gestellt -, läßt sich die Gefahr eines gedanklichen In-
Verbindung-Bringens der Vergleichsmarken, gerade auch für einen aufmerksamen
Betrachter, auf den bei der assoziativen Verwechslungsgefahr maßgeblich
abzustellen ist, nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen. Das jüngere
Zeichen des Markeninhabers entspricht in der Struktur der Zeichenbildung völlig
den älteren Widerspruchsmarken und setzt die somit vorhandene Serie der
Widersprechenden nahtlos fort. Wer die älteren Marken kennt und diese der
Widersprechenden zuordnet, wird - fast schon zwangsläufig - zu der Annahme
gelangen, auch die jüngere, für weitgehend identische Waren und Dienstleistun-
gen bestimmte Marke stamme aus deren Geschäftsbetrieb. Völlig unerheblich ist
in diesem Zusammenhang, ob bei verbaler Benennung der Marken der mittlere
Schrägstrich als solcher mitgesprochen wird oder nicht.
Ob der in sämtlichen Marken vorhandene Buchstabe "R" in Alleinstellung auf dem
vorliegenden Warensektor schutzfähig wäre, kann ebenfalls dahingestellt bleiben.
Innerhalb der vorliegenden Kombinationen mit einer jeweils unterschiedlichen
einstelligen Zahl wirkt er jedenfalls nicht als glatt beschreibende Sachbezeich-
nung. Die - ihrerseits bereits Abkürzungen darstellenden - Buchstabenfolgen
"ROM" und "CD-R" werden nicht weiter auf "R" verkürzt; der Markeninhaber hat
durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht belegen
können, daß "R" im deutschen Sprachbereich eine geläufige Abkürzung für den
Begriff "Rechner" wäre. Somit kann den Schriftzeichen "R/" innerhalb der sich
gegenüberstehenden Marken nicht die Eignung abgesprochen werden, gleichsam
als Stammbestandteil einer Zeichenserie zu wirken.
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Die Verhältnisse auf dem Funktelefonsektor mögen anders gelagert sein. Wenn
der Verkehr die dortigen Bezeichnungen "D1" und "D2" unterschiedlichen Unter-
nehmen zuordnet, so mag dies zum einen daran liegen, daß hier der Buch-
stabe "D" als naheliegende Abkürzung (zB für die Sachbezeichnung "digital")
gewertet wird, zum anderen aber auch auf eine intensive Aufklärung des Publi-
kums durch die beteiligten Netzbetreiber (Telekom bzw Mannesmann) zurückzu-
führen sein.
Schließlich können auch die vom Markeninhaber in der mündlichen Verhandlung
angeführten beiden Drittzeichen mit dem Eingangsbestandteil "R/3" zu keiner
anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr führen, zumal eines dieser Zeichen
bereits ein Jahr nach seiner Registrierung auf die Widersprechende umge-
schrieben worden ist, mithin deren Zeichenserie noch verstärkt hat. Das Vorhan-
densein eines entsprechend gebildeten Drittzeichens, welches nicht der Wider-
sprechenden zusteht, ist nicht geeignet, die Annahme assoziativer Verwechs-
lungsgefahr in maßgeblichen Endverbraucherkreisen auszuschließen.
Nach allem war der Beschwerde des Markeninhabers der Erfolg zu versagen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf MarkenG § 71 Abs 1
Satz 2 verwiesen.
Albert Friehe-Wich
Viereck
Mr/Fa