Urteil des BPatG vom 01.12.2003

BPatG (Beschreibende Angabe, Eintragung, Anmeldung, Bezeichnung, Verkehr, Www, Beschwerde, Marke, Verwendung, Buchstabe)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 65/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 58 652.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist die Buchsta-
PCU
Kunststoff bestehende Gehäuse, vorzugsweise für Industrie, insbesondere zum
Anschluß elektrischer Geräte; Teile und Zubehör von vorgenannten Gehäusen,
insbesondere Befestigungswinkel, soweit in Klasse 6, 9 und 19 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2
Nr 1 und Nr 2 MarkenG beanstandet. Zur Begründung ist im Wesentlichen aus-
geführt: PCU sei die Fachabkürzung für "Power Control Unit" bzw "Peripheral
Control Unit", also "Periphere Steuereinheit" bzw "Grund-, Prozeßsteuereinheit,
Steuerung der Stromversorgung". Die Anmeldung beschreibe damit die bean-
spruchten Waren lediglich dahin, daß diese für PCU's bestimmt seien. Demge-
mäß erfolgte die Zurückweisung der Anmeldung.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die
angemeldete Buchstabenverbindung für schutzfähig; es handele sich um eine
neu gebildete Phantasiebuchstabenkombination, die in keinem Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren stehe. Für diese Waren sei eine Buchstabenfolge
nicht üblich; keinem Buchstaben komme eine beschreibende Bedeutung zu. Die
von der Markenstelle angeführte Bedeutung als Fachabkürzung sei zudem nicht
nachgewiesen.
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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle vom 14. Januar 2002 aufzuhe-
ben.
Ergänzend wird auf die der Anmelderin übersandten Belege zur Bedeutung und
Verwendung der angemeldeten Buchstabenverbindung verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die zur
PCU
beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintra-
gung ausgeschlossen. Der Eintragung stehen die absoluten Eintragungshinder-
nisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diesem Schutzhinder-
nis können neben den beschreibenden Angaben selbst auch Abkürzungen solcher
Angaben unterfallen. Die insoweit erforderliche Eignung einer Bezeichnung, zB
einer Buchstabenfolge, als Abkürzung stellvertretend für die beschreibende An-
gabe selbst verwendet zu werden, setzt dabei voraus, daß die Abkürzung als sol-
che im Verkehr gebräuchlich oder aus anderen Gründen für die angesprochenen
Verkehrskreise in ihrem beschreibenden Sinngehalt verständlich ist (vgl BGH
GRUR 2002, 261, 262 - AC; Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 303).
PCU
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Schutzfähigkeit von Buchstaben auch BGH WRP 2003, 517ff – Buchstabe Z;
GRUR 2001, 161ff – Buchstabe K).
PCU ist im Bereich der Informationstechnologie ua die Abkürzung für "Power
Control Unit" (=Einheit zur Steuerung der Stromversorgung, vgl Rosenbaum,
Fachverzeichnis Informationstechnologie von A-Z S 565; Amkreutz, Abkürzungen
der Informationsverarbeitung S 459); "unit" ist dabei die Bezeichnung für "Gerät"
(vgl Brandstetter, Wörterbuch der Daten- und Kommunikationsverarbeitung
S 504). In der genannten Bedeutung wird PCU auch beschreibend verwendet. So
heißt es in einer Information der TU Harburg (www.tu-Harburg.de/fst/sdt/t00.html)
beispielsweise: "Untersuchung der mechanischen und volumetrischen Verluste
einer Power Control Unit (PCU)..."; in einem Bericht über die Space Shuttle Mis-
sion STS-109 heißt es: "Nachdem...die Stromkreise...abgeschaltet worden waren,
bauten sie die Power Control Unit (PCU) aus..." (vgl www.srv-
ch.org/shuttle/missions/sts109.htm); in der Beschreibung eines Sicherheits- und
Managementsystem für Verteilerstandorte ist im Zusammenhang mit der Möglich-
keit des Anschlusses verschiedenartigster Komponenten angeführt: "Power Con-
trol Unit PCU zur Spannungsmessung und Steuerung" (vgl
www.daetwyler.net/d/produkte/ecobus/konzepte/rackmanagement.htm). Diese Be-
lege sind der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 20.8.2003 übermittelt wor-
den. Eine Erklärung ist trotz Fristverlängerung nicht eingegangen.
Zur Verwendung für eine solche PCU können die beanspruchten Gehäuse sowie
deren Teile und Zubehör vorgesehen sein. Wesentliches und typisches Merkmal
eines Gerätes ist es, daß es von einem Gehäuse umhüllt ist. Daß dabei unter-
schiedliche Geräte unterschiedliche Umhüllungen in Form und gegebenenfalls
Material bedingen, liegt auf der Hand. Die zur Eintragung als Marke angemeldete
PCU
beanspruchten Waren dienen.
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Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Ver-
kehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsin-
halts der Anmeldung liegt die Annahme fern, daß der Verkehr die Bezeichnung
PCU
auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Daß PCU daneben ua auch die Bedeutungen von "Peripheral Control Unit", "Page
Clean-Up", "Pegel-Code-Umsetzer" oder "Photocopy Unit" hat (vgl Amkreutz
aaO), steht – ungeachtet der Frage, ob es sich auch insoweit um beschreibende
Angaben handeln könnte - der genannten beschreibenden Bedeutung nicht ent-
gegen, insbesondere ergibt sich daraus keine Mehrdeutigkeit der Anmeldung.
Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu
den beanspruchten Waren beurteilt werden (vgl BGH GRUR 1994, 730 - VALUE).
Im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren sind andere Deutungen als
die genannte indessen nicht nahegelegt.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu