Urteil des BPatG vom 10.02.2004

BPatG (marke, rückzahlung, benutzung, patent, klasse, zeitpunkt, einrede, glaubhaftmachung, versehen, rechtssicherheit)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 253/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 399 11 152
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
I. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2003 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 11 152 auf-
grund des Widerspruchs aus der Marke 394 08 793 angeordnet
worden ist.
II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
1. Mit Beschluß vom 27. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 11 152 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 394 08 793 angeordnet. Dagegen hat die Markenin-
haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82
Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszuspre-
chen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus
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Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-
lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war antragsgemäß anzuordnen, da
der angefochtene Beschluß der Markenstelle fehlerhaft ergangen ist. Die Marken-
stelle ist davon ausgegangen, dass die gegen die Widerspruchsmarke 394 08 793
erhobene Nichtbenutzungseinrede unzulässig gewesen sei, da die Wider-
spruchsmarke zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtbenutzungseinrede noch
nicht fünf Jahre eingetragen gewesen sei. Eine erneute Geltendmachung der Ein-
rede sei nicht erfolgt. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat die Markeninhaberin
die Benutzung der genannten Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 8. Novem-
ber 2000 erneut – und diesmal gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässig –
bestritten. Das Versehen der Markenstelle beruht offenbar darauf, dass auf dem
genannten Schriftsatz vermerkt wurde: „Benutzung wurde bereits glaubhaft ge-
macht.“ Die Glaubhaftmachung betraf jedoch einen anderen Widerspruch.
Ströbele Kirschneck Hacker
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