Urteil des BPatG vom 30.09.2004

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BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 14/03
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
30. September 2004
In der Patentnichtigkeitssache
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betreffend das europäische Patent 0 692 562
(DE 594 08 750)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 30. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth,
Ph.D./M.I.T. Cambridge Dipl.-Phys. Skribanowitz, Dipl.-Ing. P. Harrer und
Dipl.-Ing. Schmitz
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 692 562 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 12. Juli 1994 angemeldeten, mit
Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
0 692 562 (Streitpatent), das ein Verfahren zur wirklichkeitsgetreuen Simulation ei-
nes aus Kett- und Schussfäden bestehenden realen Gewebes betrifft und vom
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 594 08 750 geführt wird.
Das Patent umfasst sieben Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der
Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut hat:
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1. Verfahren zur wirklichkeitsgetreuen Simulation eines aus
Kett- und Schussfäden bestehenden realen Gewebes mit
einem Muster mit folgenden Merkmalen:
1.1 das Muster wird durch Scannen einer Vorlage mit Hilfe
einer Datenverarbeitungsanlage oder von einem vor-
handenen Datenträger, gegebenenfalls einschließlich
eines Kreuzungsschemas für die Kett- und Schussfä-
den, in einer Datenverarbeitungsanlage erfasst
und/oder dargestellt,
1.2 den Kett- und Schussfäden wird ein Kreuzungssche-
ma zugeordnet, soweit dies nicht bereits bei der Erfas-
sung und/oder Darstellung des Musters gemäß 1.1 er-
folgt ist,
1.3.1 unter Berücksichtigung der Gewebeparameter, welche
die Steuerungsfunktionen für eine Webmaschine um-
fassen, sowie
1.3.2 der fadenspezifischen Parameter, welche die Anzahl
der Farbkomponenten eines einzelnen Fadens und
deren Verteilung, die Ausbildung der Fadenoberfläche
und/oder des Materials des Fadens umfassen können,
wird der Verlauf der Kett- und Schussfäden bestimmt,
1.4 unter Berücksichtigung des dynamischen Verhaltens
und Verlaufs der Kett- und Schussfäden einschließlich
des Flottierungs-Verhaltens der Fäden, der Unterbin-
dung einzelner Fäden, des Verlaufs an den Kreu-
zungspunkten, und/oder unterschiedlicher Bindungs-
arten wird der zuvor bestimmte Verlauf der Kett- und
Schussfäden anschließend korrigiert und
1.5 der so korrigierte Verlauf der Kett- und Schussfäden
wird anschließend auf einer oder durch eine Angabe-
einheit wie einem Bildschirm oder einem Drucker op-
tisch dargestellt.
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Wegen der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-
patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu,
beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Außerdem sei die Offenbarung der beanspruchten Erfindung in der Patentschrift
so mangelhaft, dass ein Fachmann nicht in der Lage sei, sie mit zumutbarem Auf-
wand zu verwirklichen.
Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
NK1: Melliand
Textilberichte,
10/71, v. Oktober 1990, S 748-755
(EPA: (5))
NK1a: Vergrößertes Bild 1 aus NK1
NK2: Textil Praxis International, Bd 43, Nr 1, Januar 1988, S 39-44
(EPA: (4))
NK3: Z.:
ITB
Flächenherstellung 4/91, S 48-52
NK4:
US 5 016 183
NK5:
EP 0 692 562 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents)
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 692 562 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu er-
klären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
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Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent für patentfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie eine Reihe von
farbigen Computerausdrucken zu Gewebemustern vorgelegt:
Anlagen BMB 1a und b
Anlagen BMB 2a bis 2c mit handschriftlichen Eintragungen
Anlage BMB 3
Anlage B 4 "Patronenpapiereinteilungen" (Bild 8 - 10 mit Text)
Anlage B 5 12 Musterentwürfe BMB 2 bis 2-12
Anlage B 6 Geheft "IL JEONG FABRICS" (7 Seiten)
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Ab-
satz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nich-
tigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig
und in vollem Umfang begründet.
I
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur wirklichkeitstreuen Simulation eines re-
alen Gewebes mit einem Muster, damit der Designer das Gewebe mit Hilfe einer
EDV-Anlage korrigieren und optisch darstellen kann, ohne dass ein Weben des
Gewebes notwendig wird.
Nach der Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeile 50 – Spalte 2, Zeile 2, ist Nachteil des
bekannten Verfahrens nach der Zeitschrift "Textil Praxis International", Bd 43,
Nr 1, Januar 1988, Seiten 39-44 (NK2), dass es auf die optische Darstellung des
Gewebes beschränkt ist, dagegen die Gewebeparameter, insbesondere der Web-
maschine, unberücksichtigt lässt.
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Nach der Streitpatentschrift, Spalte 2, Zeile 8 - Zeile 28, ist Nachteil des bekann-
ten Verfahrens nach der EP 0 302 576 B1, dass nur die Farben des Gewebes be-
trachtet werden, dagegen das dynamische Verhalten und der Verlauf der Kett- und
Schussfäden sowie Faden- und Gewebeparameter keine Berücksichtigung finden.
keitsgetreuen Simulation eines aus Kett- und Schussfäden bestehenden realen
Gewebes aufzuzeigen, bei dem das Gewebe einschließlich seines Musters op-
tisch darstellbar ist, ohne dass ein Weben des Gewebes notwendig wird. Dabei
sollen vorzugsweise verschiedene Gewebearten, die auch in einem einzelnen Ge-
webe zusammengefasst sein können, darstellbar sein.
Diese Aufgabe soll mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst werden, wonach
der Kern der Erfindung darin liegt, ein Gewebe mitsamt seinen Herstellungs-, Ge-
webe- und Fadenparametern EDV-mäßig zu erfassen, die Daten des Mustergewe-
bes zu korrigieren und anschließend optisch das Aussehen des realen Gewebes
darzustellen.
II
1) Ausführbarkeit
Unter Zuhilfenahme der Beschreibung ist der Fachmann, der hier zumindest ein
Fachhochschulingenieur für Textiltechnik mit einschlägigen Kenntnissen und Er-
fahrungen in der Webetechnik sowie mit langjähriger Erfahrung im Entwerfen von
Designs und mit entsprechenden EDV-Kenntnissen ist, in der Lage, die bean-
spruchte Erfindung mit zumutbarem Aufwand zu verwirklichen.
Denn auch ohne die komplette Beschreibung eines Ausführungsbeispiels kann der
hier zuständige Fachmann aufgrund seines Fachwissens die technische Lehre
des Anspruchs 1 nachvollziehen. Insbesondere versteht der Fachmann unter dem
Begriff "dynamisches Verhalten der Kett- und Schussfäden" in Merkmal 1.4. des
Anspruchs 1 das unterschiedliche Faden-Verhalten während des Webens und am
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fertigen Gewebe. Während des Webens stehen in der Webmaschine die Kettfä-
den aufgrund der Kettbaumbewegung und die Schussfäden aufgrund des Schuss-
eintrags unter wechselnden Kräften, insbesondere Zugspannungen. Dies hat je
nach gewählter Bindung Einfluss auf den Fadenverlauf benachbarter Fäden und
somit das Aussehen des in der Webmaschine eingespannten Gewebes. Das ferti-
ge Gewebe unterliegt diesen Spannungen nicht mehr und zeigt daher das reale
Aussehen.
Unter der Formulierung "der Verlauf der Kett- und Schussfäden wird bestimmt" in
Merkmal 1.3.2. des Anspruchs 1 versteht der Fachmann die Erfassung des Fa-
denverlaufs, bevor anschließend die Korrektur gemäß dem Merkmal 1.4. erfolgt.
Somit ist die Erfindung als ausreichend deutlich und vollständig offenbart anzuse-
hen.
2) Patentfähigkeit
a) Hauptanspruch
Aus der Zeitschrift: Textil Praxis International, Bd 43, Nr 1, Januar 1988, Sei-
ten 39-44 (NK2) ist unter der Bezeichnung "Design-3" bereits ein Textil-CAD-Sys-
tem (S 39, li Sp, Z 17) bekannt, das die wesentliche Merkmale des erfindungsge-
mäßen Verfahrens zur wirklichkeitsgetreuen Simulation eines aus Kett- und
Schussfäden bestehenden realen Gewebes nach Anspruch 1 aufweist.
Das unter 1.1 des Anspruchs 1 beanspruchte alternative Erfassen des Musters
mittels eines Scanners oder von einem Datenträger ist für einen Fachmann mit
EDV-Kenntnissen nahe liegend. Abgesehen davon ist aus der NK2, Seite 41, lin-
ke Spalte, Zeilen 11 - 13, bereits der Zugriff auf einen Dateiträger beschrieben, auf
dem die Daten einer bereits vorhandenen Bindung eines Gewebes gespeichert
sind. Aus Seite 43, linke Spalte, Zeile 7 von unten, ist es ferner bekannt, als Bild-
daten abgespeicherte Gewebebilder abzurufen. In Kap. 3.4. ist schließlich von ei-
nem kompletten Dateien-System die Rede, in dem vollständige Entwürfe oder Tei-
le davon gespeichert werden können. Damit ist zumindest eine der Möglichkeiten
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des Merkmals 1.1 bekannt, dass das Muster von einem vorhandenen Datenträger
in einer EDV-Anlage erfasst wird.
Dass das erfindungsgemäße Verfahren nach Merkmal 1.3.1. des Anspruchs 1
auch zur Steuerung der Webmaschine diene, wie die Beklagte einwendet, ist
ebenfalls bereits bekannt, wie die NK2, Seite 39, linke Spalte, Zeilen 34 - 42, zeigt.
Danach bilden die mit dem bekannten Verfahren modifizierten Muster die Grund-
lage der nachfolgenden Fertigungsarbeitsgänge, für die aus einer integrierten
Stammdatenverwaltung die zugehörigen Fertigungsvorschriften für die Webma-
schine erstellt werden. Nach Seite 40, rechte Spalte, Zeilen 15 - 12 von unten, ist
das bekannte Verfahren nach der Korrektur des Mustergewebes in der Lage,
selbstständig die Produktionsvorschriften für die Webmaschine zu generieren.
Dies erspart dem Designer das Weben des korrigierten Musters.
Der weitere Einwand der Beklagten, dass mit dem erfindungsgemäßen Verfahren
das simulierte Gewebe dreidimensional erfasst und dargestellt werde, wogegen
bei bekannten Verfahren dies nur zweidimensional erfolge, trifft nicht zu. Denn in
NK2, Seite 39, linke Spalte, Zeile 21, ist als augenfälligste Neuerung bei "De-
sign-3" gerade die dreidimensionale Gewebedarstellung angegeben, was nicht
ohne Erfassen (Bestimmen) der dazu notwendigen Daten möglich ist. Außerdem
ist in Kap. 3.3.2., Seite 43, beschrieben, dass im bekannten Verfahren ein dreidi-
mensionales Gewebemodell implementiert ist, worin alle einzelnen Gewebefäden,
einschließlich möglicher Zwirnkomponenten, in ihrer räumlichen Struktur aufge-
baut werden. Die Lage der Fäden wird dabei aus den Kräften errechnet, die im
Gewebe von den Nachbarfäden ausgeübt werden. Diese Kräfte werden nach
Kap. 3.3.2. festgelegt durch die textiltechnischen Größen der Fäden wie Bindung
und Fadendimensionen sowie der Webmaschine wie Rieteinzug und Kett- und
Schussdichte.
Mit der Angabe der textiltechnischen Größe "Bindung" in NK2, Kap. 3.3.2., Sei-
te 43, ist das unter Merkmal 1.2. des Anspruchs 1 genannte Kreuzungsschema
- was nichts anderes als die Bindung des Gewebes darstellt - bekannt. Die unter
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Merkmal 1.4. des Anspruchs 1 ferner aufgezählten Untermerkmale wie Flottie-
rungsverhalten, Unterbindung einzelner Fäden, Verlauf an den Kreuzungspunkten
und unterschiedliche Bindungsarten sind dem Webfachmann geläufige bindungs-
technische Einzelheiten, die er allesamt unter den Oberbegriff der in Kap. 3.3.2.,
Seite 43, genannten Bindung des Gewebes subsumiert.
Im Kap. 3.2.2., Seite 41, ist auf den Aufbau der Bindung mittels des bekannten
Verfahrens näher eingegangen. Insbesondere das in Merkmal 1.4 des An-
spruchs 1 angegebene Flottierungsverhalten bei Korrektur des Musters wird vom
bekannten Verfahren nach der NK2 in einer logischen Prüfung untersucht. Mit der
Edit-Funktion "Setzen jedes einzelnen Bindungspunktes als Hoch- oder Tiefgang"
in Kap. 3.2.2., Seite 41, linke Spalte, Zeile 9, ist beim bekannten Verfahren auch
bereits die in Merkmal 1.4 des Anspruchs 1 angegebene Unterbindung einzelner
Fäden angesprochen.
Mit der Angabe der textiltechnischen Größe "Fadendimensionen" in NK2,
Kap. 3.3.2., Seite 43, ist die im Merkmal 1.3.2. des Anspruchs 1 beanspruchte Be-
rücksichtigung von fadenspezifischen Parametern bekannt. Aus NK2, Seite 40,
Zeile 19 von unten, ist es bekannt, Effektgarne einzufügen, also die Fadenoberflä-
che der Fäden zu berücksichtigen. Nach Seite 42, Zeilen 12-14, ist es möglich,
Garne auszutauschen, also unterschiedliche Fadenmaterialien zu berücksichtigen.
Für die Berücksichtigung von Farbkomponenten gibt NK2 lediglich implizite Hin-
weise, denn nach Kap. 3.3., Seite 41, sind für eine realistische Gewebedarstellung
Farbmonitore mit hoher Farbwiedergabe vorgesehen und nach Seiten 42-43, sei-
tenübergreifender Absatz, stehen separate Programme für die Farben von Garnen
zur Verfügung.
Mit der Angabe der maschinentechnischen Größen "Rieteinzug und Kett- und
Schussdichte" in NK2, Kap. 3.3.2. sind die im Merkmal 1.3.1. des Anspruchs 1 an-
gegebenen Gewebeparameter berücksichtigt, die die Steuerungsfunktion für die
Webmaschine umfassen. Denn ein Ändern bzw. Korrigieren des Rieteinzugs und
der Dichte der Kett- und Schussfäden zählen zu denjenigen Größen, die die Web-
maschine veranlassen, das gewünschte Gewebe herzustellen, und bewirkt eine
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Veränderung des im Merkmal 1.4. des Anspruchs 1 angegebenen dynamischen
Verhaltens und Verlaufs der Kett- und Schussfäden.
Schließlich ist das Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 ebenfalls aus der NK2 bekannt.
Denn in Kap. 3.3. ist die optische Darstellung des simulierten Gewebes mittels
Farbmonitor beschrieben und in Kap.2. ist ein Drucker für die Ausgabe von Pro-
duktionsunterlagen erwähnt, der vom Fachmann ohne weiteres auch für die Ge-
webedarstellung angesteuert werden kann.
Aus diesen Gründen unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 von dem-
jenigen nach der NK2 nur dadurch, dass einzelne im Anspruch 1 angegebenen fa-
denspezifische Parameter wie die Berücksichtigung der Farbkomponenten aus der
NK2 zwar nicht explizit zu entnehmen sind, aber nach Seite 43, linke Spalte,
1. Absatz, dazu separate EDV-Programme zur Verfügung stehen. Ob das Verfah-
ren nach Anspruch 1 deswegen als neu anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben,
da die Einbindung eines weiteren EDV-Programms für den Fachmann lediglich
eine routinemäßige Maßnahme darstellt. Somit beruht das Verfahren nach An-
spruch 1 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Daher ist das Verfahren nach Anspruch 1 nicht patentfähig.
b) Unteransprüche
Nach Anspruch 2 werden nach Korrektur des Verlaufs der Fäden diesen unter-
schiedliche Farben zugeordnet. Dies ist aus der NK2, Seiten 42 - 43, seitenüber-
greifender Absatz, mit einem separaten Programm möglich. Demnach beruht das
Verfahren nach Anspruch 2 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da die
Einbindung eines weiteren EDV-Programms für den Fachmann nur eine einfache
handwerkliche Maßnahme darstellt.
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Die Darstellung des Kreuzungsschemas der Kett- und Schussfäden nach An-
spruch 3 durch eine duale Darstellungsweise, vorzugsweise durch eine Bindungs-
patrone, ist in der Weberei üblich und auch aus der NK2, Kap. 3.2.2., 1. Absatz
sowie Abb. 4 und 5, bekannt.
Die Erfassung der Kreuzungspunkte der Kett- und Schussfäden durch die Raum-
koordinaten und den Fadendurchmesser nach Anspruch 4 ist aus der NK2,
Kap. 3.3.2., für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu entnehmen. Nach
Seite 44, linke Spalte, 2. Absatz sowie Abb 11, werden nämlich differierende Kett-
und Schussfäden berücksichtigt und nach Seite 41, rechte Spalte, Zeilen 18-11
von unten, sowie nach Seite 43, Kap.3.3.2., werden für die dreidimensionale Dar-
stellung der Fäden ihre Lage im Raum definiert bzw. ihre räumliche Struktur auf-
gebaut.
Nach Anspruch 5 werden die Farben in Abhängigkeit von den mit der Ausgabeein-
heit darstellbaren Farben gewählt. Dies stellt nur eine einfache, im handwerklichen
Können des Fachmannes liegende, nicht erfinderische Maßnahme dar. Abgese-
hen davon ist dieser Verfahrensschritt bei hoher Qualität der Ausgabeeinheit, wie
es beim bekannten Verfahren nach der NK2, Seite 39, linke Spalte, letzter seiten-
übergreifender Absatz, der Fall ist, als selbstverständlich anzusehen.
Für die Auswahl der Farbwerte aus einem Farbatlas nach Anspruch 6 gibt die
NK2, Seite 43, linke Spalte oben, zumindest entsprechende Hinweise, wonach für
die Definition von Garnen auch hinsichtlich der Farben separate EDV-Programme
zur Verfügung stehen. Für den Fachmann ist es naheliegend, bei der Erstellung
derartiger Programme einen Farbatlas zu berücksichtigen, in dem die Farben übli-
cherweise zum Beispiel in RGB-Koordinaten angegeben sind. Daher beruht auch
das Verfahren nach Anspruch 6 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Nach Anspruch 7 umfassen - neben den Steuerungsfunktionen für die Webma-
schine - die Gewebeparameter auch die Dichte der Kett- und Schussfäden, den
Materialvorschub beim Weben und die Reihenfolge der Kettfäden. Diese Merk-
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male sind aus NK2, Kap. 3.2.1. zu entnehmen. Insbesondere nach Seite 40,
rechte Spalte, Zeile 19 von unten, sind die Gewebeparameter so beeinflussbar,
dass die Gewebestrukturen umgestellt werden können. Dies mit den üblichen
Webparametern im Einzelnen auszuführen, sind nur einfache, handwerkliche
Maßnahmen, die der Fachmann ohne erfinderisches Zutun ausführt.
Aus diesen Gründen sind die Verfahren der auf den Anspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 7 nicht neu oder beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit und
fallen als echte Unteransprüche mit Anspruch 1 weg.
III
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2
PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Meinhardt
Gutermuth
Skribanowitz
Harrer
Richter Schmitz ist
wegen Versetzung
an das DPMA an
der Unterschrift ge-
hindert
Meinhardt
Be