Urteil des BPatG vom 04.04.2001

BPatG: marke, organisation, kennzeichnungskraft, form, verbraucher, training, herausgabe, beratung, veröffentlichung, patent

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 140/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 396 28 509
hat der 32.
Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht
und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts -
Markenstelle für Klasse 41 - vom
19. April 1999 und vom 1. März 2000 aufgehoben.
Die Marke 396 28 509 wird gelöscht.
G r ü n d e
I
Gegen die für
35: Unternehmens- und Personalberatung; 41: Verlagstätigkeit,
nämlich die Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern und
Skripten, Veranstaltung von Schulungs- und Fortbildungssemi-
naren, Entwicklung von ausbildungsbezogenen Schulungs- und
Fortbildungsprogrammen sowie Beratungskonzepten
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am 28. Juni 1996 angemeldete und am 25. Oktober 1996 eingetragene Wortbild-
marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 8. Januar 1987 für
„Unternehmensberatung, Beratung und Training von Führungs-
kräften auf den Gebieten Management und Organisation“
eingetragenen Wortbildmarke 1 101 009
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass „intégro“ der spani-
sche Ausdruck für rechtschaffen, unbestechlich, integer sei und damit eine
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schutzunfähige Eigenschaftsangabe vorliege, die nicht in den Schutzbereich der
Widerspruchsmarke falle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 9 Nr. 1 Nr. 2, § 42 Nr. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-
getragenen Marke mit älterem Zeitraum und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr
ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen,
wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, ins-
besondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen, sowie der Kennzeichnungskraft der prioritäts-
älteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind identisch. Beide Marken be-
anspruchen Schutz für Unternehmensberatung; diese kann auch in Form von Per-
sonalberatung angeboten werden. Die durch die Widerspruchsmarke geschützten
Dienstleistungen „Beratung und Training von Führungskräften auf den Gebieten
Management und Organisation“ können auch in Form der von der angegriffenen
Marke beanspruchten „Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern und Skrip-
ten“, „der Veranstaltung von Schulungs- und Fortbildungsseminaren“, sowie der
„Entwicklung von ausbildungsbezogenen Schulungs- und Fortbildungsprogram-
men sowie Beratungskonzepten“ geschehen.
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Die Widerspruchsmarke verfügt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über
durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Schwächung von „integra“ wegen
beschreibender Anklänge in Richtung „integer“ kann nicht festgestellt werden.
Diese Deutung ist weder zwangsläufig (genauso denkbar ist eine Assoziation in
Richtung integrativ) noch erschließt sie sich ohne weiteres, sondern allenfalls
durch mehrere gedankliche Zwischenschritte, die dem Verbraucher bei der Be-
trachtung von Marken gerade nicht unterstellt werden dürfen. Die in Frage stehen-
den Dienstleistungen werden nur von Fachleuten in Anspruch genommen, die er-
fahrungsgemäß Kennzeichnungen zumindest eine gewisse Aufmerksamkeit ent-
gegenbringen. Demzufolge ist ein deutlicher Markenabstand erforderlich, den die
angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht einhält. Bei der Beurteilung des
Gesamteindrucks des angegriffenen Zeichens ist der Erfahrungssatz zu berück-
sichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes
wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl BGH
GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHE/TISSERAND). Dies schließt jedoch nicht aus,
dass im Einzelfall einem Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegrün-
dende Bedeutung zukommt. Dies ist dann anzunehmen, wenn dieser Bestandteil
der Marke deren Gesamteindruck prägt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdn 175 mwNachw). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden
Fall davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegrif-
fene Zeichen mit „Integra“ benennen werden, da die übrigen Wortbestandteile der
Marke „International“ und „Unternehmensentwicklung“ rein beschreibender Natur
sind und die Wortbestandteile in ihrer Gesamtheit eine Länge erreichen, die sich
zur mündlichen Benennung nicht mehr eignet. Somit stehen sich verwechslungs-
relevant „Integra“ und „intégro“ gegenüber, die klanglich bis auf den letzten Buch-
staben identisch sind. Da der angesprochene Verbraucher nach der Lebenserfah-
rung mehr auf die Wortanfänge achtet, die hier in den ersten fünf von sechs Buch-
staben identisch sind, halten die Marken den zur Vermeidung von Verwechslun-
gen erforderlichen Abstand nicht ein.
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Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst.
Winkler Dr.
Albrecht
Sekretaruk
Hu
Abb. 1
Abb. 2