Urteil des BPatG vom 25.04.2008

BPatG (gesellschaft, vertreter, vertretungsmacht, unterlagen, kopie, nachweis, unterschrift, einspruch, bezeichnung, zeitpunkt)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 343/05
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 52 597
- 2 -
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 12. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte, des Richters Starein sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Harrer und
Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I .
Die Erteilung des Patents 102 52 597 mit der Bezeichnung „Befestigungsclip, ins-
besondere zum Befestigen eines eine Fensterscheibe einfassenden Dichtungs-
und/oder Führungsrahmens an der Karosserie eines Kraftfahrzeugs“ wurde am
27. Januar 2005 veröffentlicht. Am 27. April 2005 ging ein Einspruch der anwaltli-
chen Vertreter der Einsprechenden „namens und im Auftrag der Firma
G… Inc.
S…
D… in D1… in USA“
ein.
- 3 -
Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin dargelegt, sie habe
auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsdatenbank und anderer Recherchen
keine Hinweise auf die vorgenannte Gesellschaft unter der Anschrift in Delaware
und ihren gesetzlichen Vertreter erhalten. Daraufhin haben die anwaltlichen Ver-
treter der Einsprechenden Unterlagen über die Gründung der Gesellschaft („certi-
ficate of incorporation“) und Kopien von zwei nach ihren Angaben im Original in
dem Verfahren 8 W (pat) 310/06 eingereichte, zahlreiche Verfahren betreffende
schriftliche Vollmachten vorgelegt, in denen auch das Aktenzeichen des vorlie-
genden Verfahrens aufgeführt ist. Eine dieser Vollmachten enthält unter der ma-
schinenschriftlich
eingefügten
Bezeichnung
„G… Inc.“
eine
Unter-
schrift,
unter
der
handschriftlich
„N…
PRESIDENT“
mit
einem
unleserlichen Zusatz eingefügt ist, die andere enthält eine Unterschrift, unter der
ebenfalls handschriftlich eingefügt ist „P… 11-06-07“. Außerdem haben
die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Kopien von Schriftstücken einge-
reicht, die überschrieben sind mit
„G… INC.
Unanimous Written Consent of the Board of Directors
In Lieu of Meeting
June 6, 2007”
und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden
„N…
President
G…
Treasurer and Secretary
P…
Vice President.“
Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden
maschinenschriftlichen
Textes
von
„W…,
Director“
stammt,
die
an-
dere eine solche von „P1…, Director“. Der Text der Schriftstücke ist mit
- 4 -
dem Satz eingeleitet: „The undersigned, being the all of the members of the Board
of Directors of G… INC.”
Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 haben die anwaltlichen Vertreter der Einspre-
chenden weiterhin mitgeteilt, die Bezeichnung der Einsprechenden habe sich in
„H…, Inc.“
geändert
und
ein
„Certificate of Amendment“, das die Unterschrift eines Herrn „R…,
President“ enthält, und eine Bestätigung des Secretary of State von Delaware vor-
gelegt.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, das Vorbringen der Einsprechenden und die
von ihr vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, die Legitimation der für die G…
Inc.
handelnden
Personen
und
damit
auch
die
Bevollmächtigung
der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden lückenlos nachzuweisen. Zur Un-
terstützung ihrer Auffassung hat sie eine Kopie eines entsprechenden Hinweises
des 9. Senats des Bundespatentgerichts vom 31. März 2008 in dem zu diesem
Zeitpunkt zwischen denselben Beteiligten anhängigen Verfahren 9 W (pat) 345/05
vorgelegt. Überdies sei nicht erwiesen, dass es sich bei den Herren N… und
P… tatsächlich um den Präsidenten und Vizepräsidenten und bei den Herren
W… und P1… tatsächlich um Aufsichtsräte der Einsprechenden gehandelt
habe.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
- 5 -
Den ursprünglich enthaltenen Antrag auf hilfsweise Durchführung einer mündli-
chen Verhandlung hat sie zurückgenommen.
Beide Beteiligte haben Ausführungen zur Frage der Patentfähigkeit gemacht.
II.
Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil die Inlandsvertreter der Ein-
sprechenden nicht gemäß § 25 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 2 und Abs. 3
S. 1 PatG ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung dargelegt und nachgewiesen
haben, nachdem die Patentinhaberin den Mangel der Vollmacht gerügt hatte.
Der Vollmachtsnachweis ist dabei in der Weise zu führen, dass die Vertretungs-
macht bis auf die Einsprechende zurückgeführt werden kann (OLGR Saarbrücken
2008, 641-643). Ist die Vollmacht von einem Vertreter einer Partei unterzeichnet
worden, so ist der Nachweis der Vertretungsmacht dieses Vertreters Teil des
Nachweises der Vollmacht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage 2004, § 80
Rdn. 27). Die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden haben indessen weder
einen Nachweis dafür erbracht, dass die Personen, die die in Kopie eingereichten
Vollmachtsurkunden unterzeichnet haben, selbst von den hierfür zuständigen
Vertretern der Gesellschaft wirksam bevollmächtigt waren, noch haben sie belegt,
dass die Einlegung des Einspruchs zu einem noch späteren Zeitpunkt genehmigt
worden ist.
Aus den von der Einsprechenden in Kopie vorgelegten Unterlagen geht hervor,
dass aufgrund eines einstimmigen schriftlichen Beschlusses eines „Board of Di-
rectors“
vom
6. Juni 2007,
unterzeichnet
von
„W…,
Director“
und
von
„P1…,
Director“,
die
Herren
N…
und
P…
als
Pre-
sident und Vice President der G… Inc. bestellt worden sind, und
dass die letztgenannten Personen die im Original in dem Verfahren 8 W (pat)
- 6 -
310/06 vorgelegten Vollmachten der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden
unterzeichnet haben. Die Vertretungsmacht der für eine nach den Vorschriften des
Delaware General Corporation Law errichteten Gesellschaft richtet sich grund-
sätzlich nach dem entsprechenden amerikanischen Recht (siehe auch BGH NJW
1990, 3088). Im Regelfall steht den Mitgliedern des „Board of Directors“ einer sol-
chen Gesellschaft nach Section 141 des Delaware General Corporation Law Ge-
samtvertretungsmacht zu, und sie sind auch im Rahmen dieser Gesamtvertre-
tungsmacht befugt, gemeinschaftlich den Präsidenten und Vizepräsidenten als mit
der Führung der laufenden Geschäfte beauftragte „executive officers“ zu ernen-
nen. Weiterhin kann der Präsident einer solchen Gesellschaft diese üblicherweise
im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs vertreten (vgl. Report 2001/4 des
Deutschen Notariatsinstituts „USA/Delaware; Vertretung einer corporation“ vom
Februar 2001 m. w. N.). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Präsident von
den hierzu ermächtigten Vertretern der Gesellschaft wirksam bestellt worden ist,
was die Patentinhaberin bestritten hat.
Die in Form von Kopien vorgelegten Unterlagen über die Entscheidung des "Board
of Directors" vom 6. Juni 2007 reichen für sich allein als Nachweis der Vertre-
tungsmacht der Direktoren zur Bestellung des Präsidenten nicht aus. Vielmehr
hätte substantiiert dargelegt und belegt werden müssen, dass die Herren
W… und P1… ihrerseits von den hierzu ermächtigten Vertretern der
Gesellschaft als Mitglieder des „Board of Directors“ bestellt worden waren.
Der Wortlaut des „certificate of incorporation“ gibt keine Hinweise auf die Bestel-
lung der Herren W… und P1… als Mitglieder des „Board of Directors“. Die
Einsprechende hat auch nichts vorgetragen, was darauf schließen lässt, dass die
Direktoren W… und P1… nach Sections 107 und 108 des Delaware Gene-
ral Corporation Law und dem Gesellschaftsstatut von dem Gründer („incorpora-
tor“) oder von den von diesem bestellten „initial directors“ oder zu einem späteren
Zeitpunkt von hierfür zuständigen Vertretern der Einsprechenden wirksam bestellt
und zur Ernennung der „executive officers“ der Gesellschaft ermächtigt worden
- 7 -
sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Sachvortrag
mit einer eidesstattlichen Versicherung oder „affidavit“ (BGH NJW 1992, 627, 628)
zum Nachweis der Vertretungsmacht ausgereicht hätte.
Schließlich ist auch weder vorgetragen noch aus dem von dem Präsidenten der
H… Inc.
am
14. Januar 2008
unterzeichneten Schriftstück über die Änderung der Bezeichnung der Einspre-
chenden ersichtlich, dass die Einlegung des Einspruchs nachträglich genehmigt
worden wäre.
Nachdem die Frage der wirksamen Bevollmächtigung zwischen den Beteiligten in
mehreren Verfahren kontrovers diskutiert und die Einsprechende auch durch das
in Kopie eingereichte Schreiben des 9. Senats in dem Verfahren 9 W (pat) 345/05
auf die Notwendigkeit ergänzenden Vorbringens und weiterer Belege hingewiesen
worden ist, bestand keine Veranlassung, den Vertretern der Einsprechenden auch
in diesem Verfahren ausdrücklich nahezulegen, eine ergänzende Stellungnahme
abzugeben und weitere Unterlagen vorzulegen.
Tödte
Starein
Harrer
Schlenk
Cl