Urteil des BPatG vom 15.02.2007

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 8/07
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 25 961
- 2 -
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2010 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster, sowie der
Richterin Dr. Schuster
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerden wird der angefochtene Beschluss aufge-
hoben.
Das Patent 42 25 961 wird mit folgenden Unterlagen be-
schränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 11,
Beschreibung 4 Seiten, Spalten 1 bis 8,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am
22. Januar 2010,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
2.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zu-
rückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Februar 2007 hat die Patentabtei-
lung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 42 25 961 mit der
Bezeichnung
„Vorrichtung zur Galvanisierung, insbesondere Verkupferung,
flacher platten- oder bogenförmiger Gegenstände“
in der Fassung des seinerzeit geltenden Hilfsantrags III beschränkt aufrecht erhal-
ten.
Der teilweise Widerruf des Patents war im Wesentlichen damit begründet, dass
das Patent sowohl in der erteilten Fassung nach Hauptantrag als auch in den Fas-
sungen der Hilfsanträge I und II gegenüber dem aus den Druckschriften
(2)
DE 32 36 545 A1
(6)
US 4 445 980
(8)
DE 27 39 427 A1 und
(11)
DE 40 27 834 A1
bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die
beschränkte Aufrechterhaltung war damit begründet, dass mit dieser Ausgestal-
tung der Vorrichtung der nicht vorhersehbare Vorteil verbunden sei, Plattierungen
in der Betriebsart mit Polaritätswechsel nunmehr lediglich mit einer Anode anstelle
mit bislang zwei verschiedenartigen Anoden durchführen zu können.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Patentinhaberin und
der Einsprechenden.
- 4 -
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Ver-
handlung vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 11 weiter, von denen Anspruch 1
wie folgt lautet:
„Vorrichtung zur Galvanisierung, insbesondere Verkupferung, flacher plat-
ten- oder bogenförmiger Gegenstände, insbesondere von gedruckten Lei-
terplatten, mit
a)
einem Maschinengehäuse, welches einen mit einem flüssigen Elek-
trolyten anfüllbaren Raum aufweist;
b)
einer Fördereinrichtung, welche die Gegenstände im wesentlichen
horizontal, parallel zu ihrer Haupterstreckungsrichtung, kontinuierlich
von einem Eingang zu einem Ausgang durch das Maschinenge-
häuse befördert;
c)
mindestens einer Anode, welche sich parallel zum Bewegungsweg
der Gegenstände erstreckt und mit einem ersten Pol einer Span-
nungsquelle verbunden ist;
d)
einer Kontaktiereinrichtung, welche einen elektrischen Kontakt zu
den Gegenständen herstellt und mit einem zweiten Pol der Span-
nungsquelle verbunden ist;
dadurch gekennzeichnet,
dass die Spannungsquelle mindestens einen einstellbaren Impulsgenera-
tor (55,56) umfasst, dessen Ausgangssignale an die Anoden (4, 5) und an
die Kontaktiereinrichtung (7) gelegt und Rechteckimpulse mit wählbarer
Wiederholfrequenz, Taktverhältnis, Amplitude und Polarität sind, wobei im
zeitlichen Mittel die Anoden (4, 5) gegenüber der Kontaktiereinrichtung (7)
positiv ist,
dass der oder die Impulsgeneratoren (55, 56) solche Ausgangssignale
erzeugen, dass die effektiv an der Anode (4, 5) bzw. der Kontaktiereinrich-
tung (7) liegende Spannung während eines Teils der Zeit die umgekehrte
- 5 -
Polarität aufweist, bei welcher die Anode (4, 5) gegenüber der Kontaktier-
einrichtung (7) negativ ist und dass die Anoden (4, 5) inerte, dimensions-
stabile Elektroden sind und aus platiniertem Streckmetall bestehen und
dass eine gesonderte Einrichtung (34-40) vorgesehen ist, mit welcher dem
Elektrolyt die bei der Galvanisierung entzogenen Metallionen wieder zu-
führbar sind.“
Bezüglich des Wortlauts der rückbezogenen, geltenden Ansprüche 2 bis 11 wird
auf die Akten Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin im Wesentlichen vor-
getragen, der Fachmann habe aus dem Stand der Technik keine Anregung erhal-
ten, Anoden aus platiniertem Streckmetall in einem reverse-pulse-plating-Betrieb
zur Galvanisierung einzusetzen. Vielmehr belege der um den Anmeldezeitpunkt
des Streitpatents veröffentlichte Stand der Technik, dass ein Vorbehalt der Fach-
welt bestanden habe, derartige Anoden im reverse-pulse-Modus zu betreiben. Aus
diesem Grund habe die Fachwelt andere Lösungswege vorgeschlagen. Zum
Beleg des Vorbehalts verweist sie auf die nachveröffentlichte Druckschrift
(14)
G.N. Martelli et al, „Deactivation mechanisms of Oxygen evolving anodes
at high current densities“. In: Electrochimica Acta, Vol. 39, No. 11/12,
S. 1551 bis 1558, 1994.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent be-
schränkt aufrecht zu erhalten in der Fassung der Patentansprüche
und Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhand-
lung sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.
- 6 -
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Sie trägt vor, dass auch die Gegenstände der in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüche nicht patentfähig seien. Nach ihrer Auffassung hat
ein Vorurteil der Fachwelt, wie es die Patentinhaberin geltend mache, nicht
bestanden. Denn bei genauer Lesart der Entgegenhaltungen werde dem Fach-
mann klar, dass die Probleme, die beim Betrieb einer platinierten Titananode über
längere Zeit als Kathode entstehen, überwindbar seien. Der Fachmann könne den
Entgegenhaltungen,
(12)
EP 0 336 071 A1 und
(13)
H. Heiner, „Galvanisches Platinieren aus der Salzschmelze“, in: Metall-
oberfläche 37 (1983) 6, S. 259 bis 261,
nämlich bereits Lösungsmöglichkeiten für die Schonung der Anode im reverse-
pulse-Betrieb entnehmen, die darin bestünden, den Betriebsmodus der Vorrich-
tung so auszugestalten, dass eine platinierte Titananode eben nicht über längere
Zeit als Kathode betrieben werde. Damit könne verhindert werden, dass der ent-
stehende Wasserstoff zur Bildung von pulvrigem Titanhydrid und in der Folge zum
Abheben der Platinschicht führe. Es müsse hierfür lediglich auf eine geeignete
Gestaltung der Impulsprofile geachtet werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ver-
wiesen.
- 7 -
II
Die Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin sind frist- und
formgerecht eingegangen und daher zulässig. Die Beschwerde der Einsprechen-
den erweist sich jedoch als nicht begründet und kann daher nicht zum Erfolg füh-
ren. Die Beschwerde der Patentinhaberin führt zu dem im Tenor angegebenen
Ergebnis.
1.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 11 beste-
hen keine Bedenken. Sie sind inhaltlich aus den Erstunterlagen und der Patent-
schrift herleitbar. Anspruch 1 geht auf die Ansprüche 1, 3 und 10 der Erstunterla-
gen bzw. auf die erteilten Ansprüche gleicher Nummerierung zurück. Mit der Auf-
nahme des im ursprünglich eingereichten und erteilten Anspruch 9 enthaltenen
Merkmals, wonach im Fall der Verwendung einer inerten, dimensionsstabilen
Anode eine gesonderte Einrichtung vorgesehen ist, mit welcher dem Elektrolyten
die bei der Galvanisierung entzogenen Metallionen wieder zuführbar sind, in den
Hauptanspruch hat die Patentinhaberin den schriftsätzlich geäußerten Einwänden
der Einsprechenden Rechnung getragen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 11 ent-
sprechen den ursprünglich eingereichten bzw. erteilten Ansprüchen 2, 4 bis 8 und
11 bis 14.
2.
Die Neuheit der Vorrichtung nach geltendem Anspruch 1 ist seitens der Ein-
sprechenden nicht beanstandet worden. Auch die Überprüfung durch den Senat
gegenüber allen im Verfahren genannten Entgegenhaltungen hat zu keinem ande-
ren Ergebnis geführt, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
3.
Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
- 8 -
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Vorrichtung zur Galvanisie-
rung, insbesondere Verkupferung, flacher platten- oder bogenförmiger Gegen-
stände, insbesondere von gedruckten Leiterplatten, mit
a)
einem Maschinengehäuse, welches einen mit einem flüssigen Elektrolyten
anfüllbarem Raum aufweist;
b)
einer Fördereinrichtung, welche die Gegenstände im wesentlichen horizontal,
parallel zu ihrer Haupterstreckungsrichtung, kontinuierlich von einem Ein-
gang zu einem Ausgang durch das Maschinengehäuse befördert;
c)
mindestens einer Anode, welche sich parallel zum Bewegungsweg der
Gegenstände erstreckt und mit einem ersten Pol einer Spannungsquelle ver-
bunden ist; und
d)
einer Kontaktiereinrichtung, welche einen elektrischen Kontakt zu den
Gegenständen herstellt und mit einem zweiten Pol der Spannungsquelle ver-
bunden ist;
so auszugestalten, dass höhere Plattiergeschwindigkeiten erzielbar sind und die-
selben Schichtdicken mit kürzeren Vorrichtungen erreicht werden können (Streit-
patentschrift Sp. 1, Abs. 0004).
Die Aufgabe wird in Verbindung mit den oben genannten Merkmalen dadurch
gelöst, dass
e)
die Spannungsquelle mindestens einen einstellbaren Impulsgenera-
tor (55,56) umfasst, dessen Ausgangssignale an die Anoden (4, 5) und an
die Kontaktiereinrichtung (7) gelegt und Rechteckimpulse mit wählbarer Wie-
derholfrequenz, Taktverhältnis, Amplitude und Polarität sind, wobei im zeitli-
chen Mittel die Anoden (4, 5) gegenüber der Kontaktiereinrichtung (7) positiv
ist,
- 9 -
f)
der oder die Impulsgeneratoren (55, 56) solche Ausgangssignale erzeugen,
dass die effektiv an der Anode (4, 5) bzw. der Kontaktiereinrichtung (7) lie-
gende Spannung während eines Teils der Zeit die umgekehrte Polarität auf-
weist, bei welcher die Anode (4, 5) gegenüber der Kontaktiereinrichtung (7)
negativ ist und
g)
dass die Anoden (4, 5) inerte, dimensionsstabile Elektroden sind und aus
platiniertem Streckmetall bestehen und
h)
eine gesonderte Einrichtung (34-40) vorgesehen ist, mit welcher dem Elek-
trolyt die bei der Galvanisierung entzogenen Metallionen wieder zuführbar
sind.
Die nächstliegende Entgegenhaltung (2) betrifft eine Vorrichtung zur Galvanisie-
rung flacher Werkstücke, insbesondere zur Verkupferung von gedruckten Leiter-
platten (vgl. (2), Zusammenfassung i. V. m. S. 21, Z. 35 bis S. 22, Z. 2). Die Vor-
richtung enthält ein Maschinengehäuse, welches einen mit flüssigem Elektrolyt
auffüllbaren Raum aufweist (Anspr. 5 i. V. m. Fig. 1). Eine Fördereinrichtung, wel-
che die Gegenstände im Wesentlichen horizontal, parallel zu ihrer Haupterstre-
ckungsrichtung, kontinuierlich von einem Eingang zu einem Ausgang durch das
Maschinengehäuse befördert, ist ebenfalls Bestandteil der Vorrichtung (Anspr. 1
i. V. m. Fig. 1). Die Anoden erstrecken sich parallel zum Bewegungsweg der
Gegenstände und sind mit einem ersten Pol einer Spannungsquelle verbunden
(Fig. 2 i. V. m. S. 13, Z. 18 bis S. 14, Z. 4 und Anspr. 19). Des Weiteren ist eine
Kontaktiereinrichtung, welche einen elektrischen Kontakt zu den Gegenständen
herstellt, mit einem zweiten Pol der Spannungsquelle verbunden (Anspr. 5 i. V. m.
Fig. 7 und S. 16, Z. 2 bis 8). Damit weist die bekannte Vorrichtung (2) die Merk-
male a) bis d) auf.
Der Fachmann, ein Dipl.-Ingenieur für Verfahrenstechnik mit besonderer Erfah-
rung in der Galvanotechnik, erhält ausgehend von dieser Vorrichtung (2) aus der
Entgegenhaltung (8) eine Anregung zur Lösung der Aufgabe. Es wird in (8) näm-
lich bereits beschrieben, dass eine höhere Plattiergeschwindigkeit erzielt werden
- 10 -
kann, indem als Spannungsquelle ein einstellbarer Impulsgenerator eingesetzt
wird, dessen Ausgangssignale Rechteckimpulse mit wählbarer Wiederholfre-
quenz, Taktverhältnis, Amplitude und Polarität sind, wobei im zeitlichen Mittel die
Anoden gegenüber der Kontaktiereinrichtung positiv sind und die an der Anode
bzw. der Kontaktiereinrichtung liegende Spannung während eines Teils der Zeit
die umgekehrte Polarität aufweist (S. 4, Abs. 2 i. V. m. S. 5, Abs. 2 und 3 sowie
Anspr. 1 bis 6, 9 und 14 i. V. m. Fig. 9 und S. 17, letzt. Abs.). Damit sind die
Merkmale e) und f) vorstehender Merkmalsgliederung vorbeschrieben. Schon zur
Erhöhung der Plattiergeschwindigkeit lag es für den Fachmann nahe, die Merk-
male der bekannten Vorrichtungen (2) und (8) miteinander zu kombinieren.
Im Unterschied zu den inerten, dimensionsstabilen Anoden des Streitpatents
(Merkmal g) arbeitet die aus (2) bekannte Vorrichtung mit sich verbrauchenden
Anoden aus Kupfer (S. 21, Z. 21 bis 26), und auch der Beschreibung der Vorrich-
tung der Entgegenhaltung (8) ist kein Hinweis auf den Einsatz einer inerten,
dimensionsstabilen Anode aus platiniertem Streckmetall zu entnehmen.
Zwar sind Anoden aus platiniertem Streckmetall grundsätzlich aus der von der
Einsprechenden zuletzt vorgelegten Entgegenhaltung (13) bekannt und es wird
auch angegeben, dass diese Ausgestaltung der Anoden den Vorteil hat, dass sich
selbst bei hohen Stromstärken die anodischen Stromdichten niedrig halten lassen
(vgl. (13), S. 260, li. Sp. Abs. 2). Der Fachmann kann der Druckschrift (13) darüber
hinaus allerdings keinen Hinweis dahingehend entnehmen, die Anoden aus plati-
niertem Streckmetall in einem reverse-pulse-Modus zu betreiben. Dies hat auch
die Einsprechende eingeräumt; sie legt die Angabe in der Entgegenhaltung (13),
wonach platinierte Titananoden nicht über längere Zeit als Kathode eingesetzt
werden dürfen, jedoch so aus, dass damit ein reverse-pulse-Betriebsmodus
beschrieben sei, bei dem sich die Impulse umgekehrter Polarität nicht über län-
gere Zeit, d. h. über größere Impulsbreiten, erstrecken dürften (S. 260, re. Sp.
Abs. 4).
- 11 -
Diese Angabe erkennt der fachkundige Leser aber vor dem Anmeldetag des
Streitpatents nicht als einen Hinweis auf einen reverse-pulse-Betriebsmodus. Ihm
ist aus dem Stand der Technik (6) vielmehr geläufig, dass diese Betriebsart die
Lebensdauer dimensionsstabiler, d. h. sich nicht verbrauchender Anoden reduziert
(vgl. (6), Sp. 2, Z. 3 bis 6, 16 bis 24 und 37 bis 44). Die Entgegenhaltung (6)
schlägt daher vor, die Haltbarkeit einer sich nicht verbrauchenden Metalloxid-
Anode dadurch zu verlängern, dass sie keinen Strompulsen mit negativer Polarität
ausgesetzt wird; es ist für diesen Abschnitt des Plattierungszyklus die Umschal-
tung auf eine zweite, chemisch inerte Elektrode vorgesehen. Dadurch wird die
Metalloxid-Anode selbst nicht als Kathode betrieben und ihre Lebensdauer folglich
nicht beeinträchtigt (vgl. (6), Sp. 2, Z. 9 bis 17). Vor diesem Hintergrund ist die
Angabe in der etwa zeitgleich zu (6) veröffentlichten Druckschrift (13), wonach pla-
tinierte Titananoden nicht über längere Zeit als Kathode eingesetzt werden dürfen,
eher so zu verstehen, dass der reverse-pulse-Modus ihre Lebensdauer verkürzt.
Für dieses Verständnis der Entgegenhaltung (13) spricht auch, dass trotz des
Bekanntseins dimensionsstabiler Anoden aus platiniertem Streckmetall lange vor
dem Anmeldetag des Streitpatents, z. B. aus (12) oder (13), die Fachwelt nicht die
Verwendung dieser Anoden in einer Vorrichtung zur Galvanisierung flacher Ge-
genstände aufgegriffen hat, die - wie die streitpatentgemäße Vorrichtung - für
einen reverse-pulse-Betrieb eingerichtet ist (vgl. (12), Sp. 7, Z. 47 bis 56; (13),
S. 260, li. Sp., Abs. 2 und 3).
Hiergegen hat die Einsprechende eingewandt, ein Vorbehalt der Fachwelt könne
schon deshalb nicht bestanden haben, weil der von der Patentinhaberin selbst
vorgelegte, nachveröffentlichte Stand der Technik (14) belege, dass die Schädi-
gung einer dimensionsstabilen Anode im reverse-pulse-Betrieb insofern als be-
herrschbar angesehen worden sei, als es genüge, ein geeignetes Schaltungsprofil
im Plattierungszyklus vorzusehen (vgl. (14), S. 1557, re. Sp., Abs. 2). Diesem Ein-
wand kann indessen nicht gefolgt werden. Mit dem Übergang auf eine platinierte
Streckmetall-Anode ist, wie die Patentinhaberin vorgetragen hat, nämlich der Vor-
teil verbunden, dass bei der Schaltung der Anode als Kathode niedrige Stromdich-
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ten an der Anode erzielt werden, so dass hierin der Schlüssel zum Erfolg, d. h. zu
einer hohen wirtschaftlich günstigen Lebensdauer der Anode im reverse-pulse-
Betrieb bei gleichzeitiger Erhöhung der Plattierungsgeschwindigkeit und Erzielung
gleicher Schichtdicken unter Verkürzung der Vorrichtung liegt. Für diese Erkennt-
nis liefert die kurz nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichte Druck-
schrift (14) aber selbst keinen Hinweis. Die Patentinhaberin hat zudem noch gel-
tend gemacht, dass diese Ausgestaltung der Anoden nicht nur zu einer größeren
Oberfläche der Anoden selbst führe, sondern überdies auch zu einem vorteilhaften
Verlauf der Feldlinien, die sich auf Grund der Geometrie der Anoden auch auf
deren Rückseiten erstrecken und damit einer Schädigung der Anoden zusätzlich
entgegenwirken.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 war daher am Anmeldetag für den mit der Lö-
sung der Aufgabe des Streitpatents befassten Fachmann durch die Entgegenhal-
tungen (2), (8), (12) und (13) weder für sich noch in der Zusammenschau mitei-
nander nahegelegt.
Die weiteren im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften zeigen keine über
die Lehren der Druckschriften (2), (8), (12) und (13) hinausgehenden Gesichts-
punkte auf und sind im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr aufgegriffen wor-
den.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht daher auf erfinderischer Tätigkeit. Der
Anspruch hat somit Bestand.
- 13 -
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 betreffen nicht platt selbstverständliche
Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 und haben daher mit diesem
Bestand.
Schröder
Harrer
Gerster
C. Schuster
Fa