Urteil des BPatG vom 07.02.2002

BPatG (marke, kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr, beurteilung, gesamteindruck, verkehr, beschwerde, bezeichnung, ware, zeichen)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 86/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 27 548
BPatG 152
10.99
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hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Februar 2002 des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter
Brandt und Engels
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Lovely Käfer
ist am 22. Juni 1996 zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen "Parfüme-
rien, ätherische Öle, Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Haarwässer; Edel-
steine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus
diesen Materialien; Schreibwaren; Leder- und Lederimitationen, Reise- und Hand-
koffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Geräte und Behälter für
Haushalt und Küche; Webstoffe und Textilwaren; Tischdecken; Bekleidungsstük-
ke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele; Turn- und Sportartikel; Verpflegung
von Gästen" in das Markenregister angemeldet worden. Die Eintragung erfolgte
am 14. Januar 1998.
Widerspruch eingelegt wurde aus drei jeweils identischen prioritätsälteren Wort-
/Bildmarken
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siehe Abb. 1 am Ende
nämlich
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der am 11. April 1991 ua für die Waren "Parfümerien, ätherische Öle,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Edelsteine; Uhren
und Zeitmessinstrumente; Papier, Pappe (Karton); Schreibwaren; Leder-
und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnen-
schirme und Spazierstöcke; Geräte und Behälter für Haushalt und Kü-
che; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Turn-
und Sportartikel" eingetragenen Marke 2 001 076,
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der am 8. März 1991 für die Waren "Webstoffe und Textilwaren, nämlich
Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche;
Bett- und Tischdecken" eingetragenen Marke 2 000 753,
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der am 28. Februar 1991 für die Dienstleistungen "Beherbergung und
Verpflegung von Gästen" eingetragenen Marke 2 000 660,
deren Inhaberin die Widersprechende und Beschwerdegegnerin ist.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 29. Februar 2000 die Löschung der angegriffenen Marke insge-
samt wegen der mit beiden Widerspruchsmarken bestehenden Verwechslungsge-
fahr angeordnet und im übrigen die Widersprüche mangels bestehender Ähnlich-
keit der Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Auszugehen sei von mögli-
cher Identität der sich jeweils gegenüberstehenden Waren bzw Dienstleistungen
und einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken, deren Ge-
samteindruck ebenso wie bei der jüngeren Marke in klanglicher Hinsicht durch den
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identischen Wortbestandteil "Käfer" geprägt werde. Denn hierbei handele es sich
in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen um eine Phantasiebezeichnung,
dem in der jüngeren Marke nur das vom Verkehr als bloße Konkretisierung ange-
sehene Wort "lovely" für "liebenswürdig, nett" vorangestellt sei, wie auch die Wi-
derspruchsmarken in beachtlichem Umfang allein mit dem Wort "Käfer" benannt
würden, da dem zusätzlichen beschreibenden Wortelement "München" keinerlei
Kennzeichnungskraft zukomme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke
dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Widersprüche
zurückzuweisen.
Unter Berücksichtigung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeb-
lichen Wechselwirkung zwischen Zeichen- und Warenähnlichkeit sowie der Kenn-
zeichnungskraft der Marken spreche sowohl die geringe Kennzeichnungskraft der
angegriffenen Marke wie auch die fehlende Zeichenähnlichkeit gegen die Annah-
me einer Verwechslungsgefahr. Der angegriffenen Marke komme wegen des weit-
gehend beschreibenden Gehalts nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu, da
auch das englische Wort "lovely" als einfaches Wort von den angesprochenen
Verkehrskreisen überwiegend verstanden werde und es sich bei dem Wort "Käfer"
auch nicht um eine Phantasiebezeichnung, sondern um den eigenen und im übri-
gen gebräuchlichen Familiennamen (des Geschäftsführers) der Anmelderin han-
dele, der zudem ebenso wie in den Widerspruchsmarken als Tiername wegen sei-
nes eindeutig im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalts isoliert auch
nicht schutzfähig und deshalb auch nicht allein prägend und kollisionsbegründend
sein könne. Dessen Gebrauch könne der Inhaberin der angegriffenen Marke im
übrigen auch im Hinblick auf § 23 Nr 1 MarkenG nicht markenrechtlich untersagt
werden. Es bestehe deshalb nach dem jeweiligen und allein maßgeblichen Ge-
samteindruck der Marken keine verwechslungsbegründende Zeichenähnlichkeit.
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Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keine
Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie die
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Mar-
kenG. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Es besteht auch
nach Auffassung des Senats Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG. Die Markenstelle hat deshalb zu Recht die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels entgegenstehender Anhalts-
punkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarken aus. Soweit die Inhaberin der jüngeren
Marke darauf abstellt, dass es sich bei dem Wort "Käfer" um eine allgemeine Be-
zeichnung für eine Tiergattung handelt, kommt diesem Umstand keine die Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarken mindernde Bedeutung zu, da sich we-
der ein Verständnis von "Käfer" als Tierbezeichnung noch als Familienname in Be-
zug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Sachan-
gabe erweist. Die Beurteilung der Kennzeichnungskraft einzelner Markenelemente
ist aber - ebenso wie die Beurteilung der Gesamtmarke selbst - ausschließlich un-
ter Berücksichtigung der in das Verzeichnis aufgenommenen Waren und/oder
Dienstleistungen und der insoweit maßgeblichen Bedeutung vorzunehmen. Es
kommt deshalb ebenso wie für die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG allein darauf an, inwieweit das Zeichen geeignet ist, in Bezug auf
die konkret beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen ihres Inhabers zur
Unterscheidung von solchen anderer Unternehmen zu dienen, wobei auch Ent-
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wicklungen nach der Eintragung der Marke die Kennzeichnungskraft und damit
den Schutzumfang noch beeinflussen können (vgl hierzu Ingerl/Rohnke Mar-
kenG 1998, § 14 Rdn 181).
Nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die gegenüberste-
henden Marken auf identischen Waren oder Dienstleistungen begegnen, da die
Verzeichnisse der Widerspruchsmarken in ihrer Gesamtheit sämtliche von der jün-
geren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen umfassen. Diese richten
sich uneingeschränkt an die allgemeinen Verkehrskreise, wobei allerdings auch in-
soweit zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig
mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, auf-
merksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksam-
keit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl
BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942,
943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd /
Loints).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind deshalb zur Vermeidung einer Ver-
wechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG strenge Anforderungen
an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen. Hierbei
kommt es entgegen der Ansicht der Inhaberin der jüngeren Marke für die Beurtei-
lung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der zugrunde liegenden und in Wech-
selwirkung stehenden Kriterien der Ähnlichkeit der Waren und/oder Dienstleistun-
gen, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft im Widerspruchsverfah-
ren - anders als im Verletzungsprozess - nicht darauf an, ob die angegriffene Mar-
ke sich als kennzeichnungsschwach erweist (vgl Althammer/Ströbele MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdn 131).
Eine Verwechslungsgefahr kommt vorliegend insbesondere dann in Betracht,
wenn für die Beurteilung der Ähnlichkeit der angegriffenen Wortmarke "Lovely Kä-
fer" mit der aus Wort und Bild bestehenden Widerspruchsmarke dem jeweiligen
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Firmenschlagwort "Käfer" eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zu-
kommt. Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall.
Auch der Senat geht von dem Grundsatz aus, dass zur Beurteilung der marken-
rechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der Marke in ihrer regi-
strierten Form abzustellen ist, da sich ihr Schutzbereich nach dem Schutzgegen-
stand der gewählten Gesamtgestaltung bestimmt (vgl BGH MarkenR 2000, 134,
137 - ARD-1), wobei selbst kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Ele-
mente zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Ge-
wicht erlangen können und dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl Altham-
mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152, 160 mit weiteren Hinweisen). Dieser
Grundsatz schließt aber die Erkenntnis ein, dass auch einzelnen Zeichenbestand-
teilen unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kenn-
zeichnungskraft zukommen kann und dass dann bei einer Übereinstimmung von
Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der
beiden Gesamtzeichen zu bejahen ist (ständige Rspr des BGH, vgl Mar-
kenR 1999, 161, 162 - LORA DI RECOARO; BGH MarkenR 2000, 20, 21 –
RAUSCH / ELFI RAUCH mwN).
Bei einer Wort-/Bildmarke findet ferner der Erfahrungssatz Anwendung, dass sich
der Verkehr eher am Wortbestandteil als einfachster Bezeichnungsform der ange-
botenen Ware orientiert (vgl BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze;
GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI) und im Hinblick auf eine klangliche Ver-
wechslungsgefahr dann - unter Umständen anders als bei der visuellen Wahrneh-
mung - das Wortelement den Gesamteindruck der Kombination von Wort und Bild
prägt (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 57, 59, 60 - Lions - und BGH GRUR 1999,
733, 735 - LION DRIVER; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSE-
RAND; BGH MarkenR 2001, 465, 468 – Bit/Bud), wenn dieser Erfahrungssatz
auch nur im Regelfall gilt und insbesondere nicht von einer im Einzelfall vorzuneh-
menden Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Markenbestandteile entbindet
(vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 194).
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Danach ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass auch vorliegend
der Verkehr keine Veranlassung hat, sich zur Bezeichnung der Widerspruchsmar-
ken zusätzlich an dem jeweiligen Bildelement der Widerspruchsmarken zu orien-
tieren und in dem jeweiligen, graphisch auch deutlich herausgehobenen Wortbe-
standteil "Käfer" die eigentliche Kennzeichnung sehen wird, zumal dieser nicht nur
die einfachste, sondern auch eine eindeutige Bezeichnung der jeweiligen Waren
oder Dienstleistungen ermöglicht und die hinzugefügte, schutzunfähige geografi-
sche Angabe "München" keine eigenständige kennzeichnende Bedeutung auf-
weist. Danach kommt auf Seiten der Widerspruchsmarken im Hinblick auf eine
klangliche Verwechslungsgefahr dem jeweiligen Wortbestandteil "Käfer" eine den
Gesamteindruck prägende Bedeutung und allein kollisionsbegründende Bedeu-
tung zu.
Dies gilt im Ergebnis auch für die angegriffene Marke, wenn auch insoweit die
kennzeichnende Bedeutung des Wortes "Käfer" keineswegs so eindeutig gegen-
über dem weiteren - hier graphisch nicht zurücktretenden und auch schutzfähi-
gen - Wortbestandteil "Lovely" dominiert, wie dies bei den Widerspruchsmarken
der Fall ist. Maßgeblich ist insoweit - was auch die Markeninhaberin nicht in Abre-
de stellt - dass das Adjektiv "Lovely" in seiner Bedeutung von "liebenswürdig, nett"
von den angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend erkannt wird. Diese wer-
den deshalb in "Lovely" lediglich eine allgemeine, anpreisende Konkretisierung
des nachgestellten, als Namen oder Tierbezeichnung verstandenen Wortes "Kä-
fer" sehen, zumal in der Werbesprache derartige Eigenschaftsangaben üblich
sind, an die der Verkehr gewöhnt ist und die er nicht den eigentlichen, auf die be-
triebliche Ursprungsidentität der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen hinwei-
senden Bezeichnungen gleichsetzt.
Der Annahme einer allein prägenden und kollisionsbegründenden Bedeutung des
Wortes "Käfer" steht auch nicht entgegen, dass es sich bei diesem Familiennamen
um das jeweilige Firmenschlagwort der Beteiligten handelt und der Bundesge-
richtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass insbesondere bei der
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Kombination mehrerer Wortbestandteile, zu denen eine dem Verkehr bekannte
oder als solche erkennbare Unternehmenskennzeichnung des Markeninhabers
gehört, der Verkehr sein Augenmerk vor allem auf die eigentliche Produktkenn-
zeichnung und nicht auf die Unternehmenskennzeichnung richten wird (vgl BGH
MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud mwH).
Auch wenn der Senat es im Hinblick auf die nach ständiger Rechtsprechung als
Hauptfunktion einer Marke anerkannte Herkunftsfunktion (vgl hierzu EuGH Mar-
kenR 2001, 403, 405 Tz 22 - Bravo; BGH MarkenR 2001, 29, 30 – SWISS ARMY)
für bedenklich hält, von einem derartigen Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Be-
urteilung von Herstellerangaben in Verbindung mit weiteren, produktidentifizieren-
den Bezeichnungen auszugehen, da gerade Firmenschlagworte sich regelmäßig
in hohem Maße dazu eignen, den beteiligten Verkehrskreisen den Aspekt der "Ur-
sprungsidentität" der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu vermitteln
und Markeninhaber auch gegen eine auf dem Firmenschlagwort beruhende, irr-
tümlich fehlerhafte betriebliche Zuordnung zu schützen sind (vgl hierzu ausführlich
Kliems, Reduzierter Schutz für Unternehmenskennzeichen in kollidierenden Mar-
ken? GRUR 2001, 635 ff; zur Kritik auch Ingerl/Rohnke MarkenG, 1998, § 14
Rdn 422 ff), bedarf dies vorliegend keiner Vertiefung.
Denn auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
wäre es verfehlt, von einem Regelsatz auszugehen, wonach einer Herstelleranga-
be als Bezeichnungsbestandteil stets eine prägende Bedeutung für den Gesamt-
eindruck einer Marke abzusprechen ist. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr stets
betont, dass es der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten bleibe, ob aus der
Sicht des Verkehrs die Herstellerangabe in den Hintergrund trete oder nicht und
dies maßgeblich von der Frage der Bekanntheit oder Erkennbarkeit der Hersteller-
angabe, der Kennzeichnungskraft der Produktbezeichnung sowie von den beson-
deren Gegebenheiten und üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem in Frage
stehenden Warengebiet abhänge (vgl BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud -
mwH). Danach ist von einem Vorrang der Produktkennzeichnung insbesondere
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dann nicht auszugehen, wenn die weiteren Zeichenbestandteile eine Kennzeich-
nungsschwäche aufweisen oder aus sonstigen Gründen in ihrer kennzeichnenden
Bedeutung zurücktreten (vgl auch BGH WRP 2002, 326, 329 ASTRA / ESTRA-
PUREN). Dies ist hier aber aus den genannten Gründen nicht nur auf Seiten der
Widerspruchsmarken in klanglicher Hinsicht anzunehmen, sondern auch hinsicht-
lich des Gesamteindrucks der jüngeren Marke der Fall, so dass dem jeweiligen
Wortbestandteil "Käfer" eine allein prägende und kollisionsbegründende Bedeu-
tung selbst dann zukommt, wenn man zugunsten der Inhaberin der jüngeren Mar-
ke unterstellt, dass es sich bei "Käfer" um ein im gesamten Inland bekanntes oder
jedenfalls erkennbares Firmenschlagwort handelt.
Soweit die Inhaberin der jüngeren Marke unter Hinweis auf § 23 Nr 1 MarkenG
darauf abgestellt hat, dass ihre eine Verwendung des Familiennamens marken-
rechtlich nicht untersagt werden könne, verkennt sie, dass die dort genannte Be-
schränkung von Verbietungsrechten nur die freie Verwendung des bürgerlichen
Namens oder der Firma, also den namensmäßigen Gebrauch sicherstellen will,
nicht jedoch die von der Inhaberin der jüngeren Marke angestrebte Eintragung des
Namens als Marke privilegiert.
Nach alledem war die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurück-
zuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs 1 MarkenG.
Kliems Brandt Engels
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Abb. 1