Urteil des BPatG vom 08.01.2003

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BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 411/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Januar 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Gebrauchsmuster 91 16 939
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie die Richter Dr. Strößner und Dr. Kraus
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmu-
sterabteilung I – vom 24. Oktober 2001 wird mit der Maß-
gabe zurückgewiesen, dass statt der Teillöschung des Ge-
brauchsmusters 91 16 939 die Feststellung der Unwirksam-
keit des Gebrauchsmusters 91 16 939 im Umfang des
Schutzanspruchs 1 und der Schutzansprüche 3 bis 10, so-
weit sie auf Schutzanspruch 1 zurückbezogen sind, ausge-
sprochen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgeg-
nerin.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des als Abzweigung aus der Deutschen Patent-
anmeldung mit dem Aktenzeichen P 41 39 029.6 am 16. Juli 1994 eingereichten
und am 15. September 1994 unter der Bezeichnung "Einrichtung zur Koagulation
biologischer Gewebe" mit zehn Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregi-
ster eingetragenen Gebrauchsmusters G 91 16 939. Es ist am 27. November 2001
durch Ablauf der längstmöglichen Schutzdauer erloschen.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 10 haben folgenden Wortlaut:
1. Einrichtung zur Koagulation biologischer Gewebe mit
einer am distalen Ende in eine Düsenöffnung münden-
den flexiblen Gaszufuhrleitung aus elektrisch nicht leitfä-
higem Material zum Anschluss an einen Gasvorrat aus
ionisierbarem Gas, sowie mit einer Verbindungsleitung
zum Anschluss an eine HF-Spannungsquelle zur Zufuhr
von Koagulationsstrom über eine am distalen Ende der
dadurch ge-
kennzeichnet,
mit einem derart geringen Außendurchmesser aufweist,
dass das Rohr verschiebbar in einem Arbeitskanal (7)
eines Endoskops (1) angeordnet werden kann, dass das
distale Ende des Rohrs (2) die Düsenöffnung (9) bildet,
und dass die Elektrode (8) in einem Abstand (A) von der
Stirnfläche (10) der Düsenöffnung (9) innerhalb des di-
stalen Endteils (12) des Rohrs (2) zurückversetzt ange-
ordnet und befestigt ist.
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2. Einrichtung zur Koagulation biologischer Gewebe für ein
Endoskop, mit einer am distalen Ende in eine Düsenöff-
nung mündenden Gaszufuhrleitung zum Anschluss an
einen Gasvorrat aus ionisierbarem Gas, sowie mit einer
Verbindungsleitung zum Anschluss an eine HF-Span-
nungsquelle zur Zufuhr von Koagulationsstrom über eine
am distalen Ende der Gaszufuhrleitung angeordnete
dadurch gekennzeichnet,
fuhrleitung durch die Innenwand eines Arbeitskanals (7)
eines Endoskops (1) begrenzt ist, dass in das distale
Ende des Arbeitskanals (7) ein Ansatzstück (11) einge-
setzt ist, in dessen von der Endfläche des Endoskops (1)
vorragenden distalen Ende die Elektrode in einem Ab-
stand (A) von der Stirnfläche der Düsenöffnung (9) an
der Innenwand des Ansatzstücks (11) befestigt ist.
dadurch gekenn-
zeichnet,
hen ist.
dadurch gekenn-
zeichnet,
ist.
5. Einrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
Rohrs (2) bzw. des Ansatzstücks (11) eine derartige von
der Endfläche des Endoskops (1) vorragende Länge auf-
weist, dass die Düsenöffnung (9) im Blickfeld einer Beob-
achtungseinrichtung (5) am distalen Ende des Endo-
skops (1) angeordnet ist.
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6. Einrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
axialer Richtung ausgerichtet ist.
dadurch
gekennzeichnet,
Richtung ausgerichtet ist.
8. Einrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
des Rohrs (2) bzw. des Ansatzstücks (11) ein Distanzfin-
ger (19) oder eine runde Scheibe (20) als Distanzhalter
vorgesehen ist, um einen minimalen Abstand (d) zwi-
schen der betreffenden Düsenöffnung (9) und dem zu
koagulierenden Gewebe zu bestimmen.
9. Einrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet,
bzw. ein distaler Endteil des Rohrs (2) aus temperatur-
beständigem Material besteht.
10. Einrichtung nach Anspruch 1 oder einem der Ansprü-
che
dadurch gekennzeichnet,
Rohr (2) aus PTFE besteht.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2000 die Löschung des
Gebrauchsmusters beantragt. Sie hat sich auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen
und zum Stand der Technik genannt:
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(D1) US 50 41 110
(D2) DENNIS, M.B., et al.: Evaluation of Electrofulguration
in Control of Bleeding of Experimental Gastric Ulcers.
In: Digestive Diseases and Sciences, Vol. 24, Nr. 11,
1979, S. 845 bis 848
(D3) DD 2 22 207 A1
(D4) DE 37 10 489 A1
(D5) US 40 60 088
(D6) US 50 09 656
(D7) US 38 58 586
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hat das Ge-
brauchsmuster mit den eingetragenen Schutzansprüchen verteidigt.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 24. Oktober 2001 das Gebrauchsmuster wegen fehlender Schutz-
fähigkeit im Umfang des Schutzanspruchs 1 und der Schutzansprüche 3 bis 10
teilgelöscht, soweit sie auf den Schutzanspruch 1 zurückbezogen sind. Der Ge-
genstand der Schutzansprüche beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach
(D1) und (D2) auf keinem erfinderischen Schritt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur
Begründung, der Schutzanspruch 1 und die auf diesen rückbezogenen Schutzan-
sprüche 3 bis 10 seien schutzfähig, führt sie aus, der Artikel (D2) belege, dass der
Einsatz der Elektrofulguration zur Blutstillung (Koagulation) bereits in der offenen
Chirurgie zu erheblichen Schwierigkeiten führe, die sich bei einem endoskopi-
schen Einsatz noch wesentlich vergrößerten. Diese von einem medizinischen
Fachmann gemachten Aussagen würden einen Durchschnittsfachmann, einen auf
dem Gebiet der Endoskopie und der Medizintechnik langjährig tätigen Diplomin-
genieur, wegen eventuell auftretender Haftungsansprüche geradezu abhalten,
diese Technik im Bereich der Endoskopie beim Menschen einzusetzen. Demnach
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würde der Durchschnittsfachmann auch nicht die aus der Druckschrift (D1) für die
offene Chirurgie entwickelte Vorrichtung durch Verkleinerung für einen endoskopi-
schen Einsatz abändern. Dies insbesondere, da aus den Figuren 1 bzw. 3 nach
(D1) zwei unterschiedliche Ausgestaltungen für die Anordnung der Elektrode
angegeben seien.
Die Antragsgegnerin erklärt im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Ablauf
der Schutzdauer des Gebrauchsmusters, dass sie sich durchaus die Geltendma-
chung von Schadensersatzansprüchen vorbehalte und demnach den Löschungs-
antrag der Antragstellerin nunmehr als Feststellungsantrag verstehe.
Die Antragsgegnerin beantragt deshalb,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den jetzt als
Feststellungsantrag zu verstehenden Löschungsantrag zu-
rückzuweisen.
Die Antragstellerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie stellt mit
Schriftsatz vom 15. Juli 2002 den Antrag,
die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Antragstellerin begründet ihren Antrag nicht weiter.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig aber nicht begründet.
1.
Die Beschwerde ist zunächst insoweit begründet, als die im angefochtenen
Beschluss ausgesprochene Löschung des Gebrauchsmusters keine Rechtsgrund-
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lage mehr hat. Denn durch den nach Einlegung der Beschwerde erfolgten Ablauf
der längstmöglichen Schutzdauer des Gebrauchsmusters und dessen damit ver-
bundenes Erlöschen geht ein Löschungsausspruch mit seiner rechtsgestaltenden
Wirkung für die Zukunft ins Leere.
Allerdings ist dem Löschungsbegehren, soweit es wegen der auch rückwirkenden
Bedeutung eines Löschungsausspruchs die Vergangenheit betrifft, damit nicht Ge-
nüge getan. Diese Rückwirkung resultiert in der verbindlichen Feststellung, dass
das Gebrauchsmuster in der vergangenen Laufzeit unwirksam war.
Sofern der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen Fest-
stellung hat, kann das Löschungsverfahren – jetzt als Feststellungsverfahren –
fortgesetzt werden (vgl BPatGE 26, 135 mwN). Er wird dann regelmäßig das Ver-
fahren nicht für erledigt erklären, sondern sein ursprüngliches Löschungsbegehren
als Feststellungsbegehren weiter verfolgen.
So liegt es auch im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hat zwar nur die Zurück-
weisung der Beschwerde beantragt, doch ist dies – wie eine Auslegung unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 133 BGB) ergibt – nicht als ein bloßes
Festhalten an dem im ersten Rechtszug erzielten Ergebnis, also der Löschung, zu
verstehen. Ein solches Festhalten am Löschungsantrag hätte nämlich die Zurück-
weisung des Antrags mangels löschbaren Schutzrechts zur Folge. Dass die
Antragstellerin, wie sie ohne Begründung mitgeteilt hat, von der Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung Abstand nehmen wolle, kann ihr insoweit nicht zum
Nachteil gereichen, da ein solcher Verzicht auf Wahrnehmung des rechtlichen Ge-
hörs nicht die Auslegungsregeln des § 133 BGB außer Anwendung setzt.
Haftet man also nicht am buchstäblichen Sinn des Zurückweisungsantrags, son-
dern erforscht den wirklichen Willen, so ergibt sich nach dem Gesamtverhalten der
Antragstellerin, die gegenüber dem Beschwerdebegehren der Antragsgegnerin
jedenfalls (mit ihrem nach dem Erlöschen des Gebrauchsmusters gestellten Zu-
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rückweisungsantrag vom 15. Juli 2002) von der Berechtigung des von ihr geltend
gemachten Löschungsgrundes nicht abrücken wollte, und den Umständen des
Falles, wonach gemäß gefestigter Rechtsprechung (vgl BPatG aaO mwN) sinnvol-
lerweise nur noch ein Feststellungsantrag als zulässig in Betracht kommen
konnte, dass der objektive Erklärungswert darin liegt, die Zurückweisung der Be-
schwerde mit der Maßgabe der Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchs-
musters von Anfang an zu verfolgen.
2.
Die Beschwerde ist darüber hinaus nicht schon deshalb begründet, weil das
nunmehr mit dem Zurückweisungsantrag der Antragstellerin verfolgte Feststel-
lungsbegehren der Zulässigkeit ermangelte; insbesondere ist das für die Zulässig-
keit vorausgesetzte besondere Feststellungsinteresse zu bejahen.
Bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses ist von einer großzügigen Rechts-
schutzgewährung auszugehen (vgl BGH GRUR 1974, 46 - Schraubennahtrohr).
Allerdings hat der beschließende Senat in einer früheren Entscheidung das beson-
dere eigene Rechtsschutzinteresse verneint, wenn lediglich die noch nicht näher
konkretisierbare Möglichkeit besteht, dass der Antragsgegner den Antragsteller
wegen Verletzung des Schutzrechts auf Leistung von Schadensersatz im Klage-
wege in Anspruch nehmen könnte (BPatGE 20, 52, 53). Für eine solche strenge
Auffassung lassen sich jedenfalls heute aber keine rechtfertigenden Gründe mehr
anführen. Hat der Antragsteller Grund für die Besorgnis, er könne für die Vergan-
genheit noch nachträglich aus dem Schutzrecht in Anspruch genommen werden,
etwa weil er sich erkennbar vorbehält, zu gegebener Zeit wegen Verletzung seines
Gebrauchsmusters gegen den Antragsteller vorzugehen, so ist entsprechend der
späteren höchstrichterlichen Judikatur das erforderliche besondere – aus seiner
Beziehung zu dem angegriffenen Schutzrecht ableitbare – Interesse an einer Fest-
stellung der Unwirksamkeit zu bejahen (vgl BGH GRUR 1981, 515, 516
- Anzeigegerät, mwN).
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Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit der in der mündlichen Verhandlung vor dem
beschließenden Senat nicht nur beiläufig, sondern zu Protokoll im Hinblick auf den
inzwischen eingetretenen Ablauf der Schutzdauer abgegebenen Erklärung der
Antragsgegnerin, sich durchaus die Geltendmachung von Schadensersatzansprü-
chen vorzubehalten, ist ein spezielles, dh in der Person der Antragstellerin als Ver-
fahrensbeteiligter liegendes Interesse an der Herbeiführung von Rechtsschutz be-
gründet.
3.
Die Beschwerde ist aber auch insoweit teilweise begründet, als der zulässige
Feststellungsantrag der Antragstellerin zum Teil begründet ist. Denn der geltend
gemachte Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1
GebrMG) hat für das erloschene Gebrauchsmuster von Anfang an in bestimmtem
Umfang vorgelegen.
a) Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 3 bis 10, soweit sie auf den
Schutzanspruch 1 rückbezogen sind, mögen gegenüber dem nachgewiesenen
Stand der Technik zwar neu (§ 3 GebrMG) sein, jedoch beruhen diese Gegen-
stände nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG).
Die Druckschrift (D2) beschreibt eine Studie über die Durchführung der Blutstillung
(Koagulation) von Magengeschwüren (Bereich des Gastrointestinaltrakts) mittels
der Elektrofulguration (im Tierexperiment), bei der eine mit ionisierbarem Gas
arbeitende Elektrochirurgieeinrichtung verwendet wird (vgl. beispielsweise das
Abstract). Nach Fig. 1 weist diese Einrichtung eine am distalen Ende in eine
Düsenöffnung mündende Gaszufuhrleitung zum Anschluss an einen Gasvorrat
aus ionisierbarem Gas auf sowie eine Verbindungsleitung zum Anschluss einer
am distalen Ende der Gaszufuhrleitung angeordneten Elektrode mit einer HF-
Spannungsquelle.
Im Abschnitt "Discussion" wird dort auf Schwierigkeiten im Umgang mit dem
beschriebenen Gerät, z.B. ungewolltes Berühren des Gewebes mit einer Elektrode
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beim Zünden des Lichtbogens und die Verletzungsmöglichkeiten der äußeren
Gewebeschichten hingewiesen. Die Autoren dieses Artikels glauben auf Grund
der genannten Probleme, diese Schwierigkeiten würden sich beim Einsatz dieser
Technik (nämlich der Elektrofulguration mit ionisiertem Gas) in der Endoskopie
vergrößern (vgl. S. 847, rechte Spalte, vorletzter Absatz).
Dieser Artikel (D2) aus dem Jahr 1979, also zwölf Jahre vor dem Anmeldetag des
Streitgebrauchsmusters, zeigt die technischen Möglichkeiten zu diesem Zeitpunkt
auf. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin halten diese Aussagen aber den
Durchschnittsfachmann nicht davon ab, Weiterentwicklungen auf dem einschlägi-
gen Fachgebiet auf ihre Einsatzmöglichkeit in der endoskopischen Chirurgie hin
zu untersuchen. Dem Einsatz möglicher neuer Operationsgeräte gehen dabei
stets eingehende Voruntersuchungen u.a. anhand von Tierversuchen voran, so
dass die von der Antragsgegnerin berührten Haftungsfragen nicht zum Tragen
kommen. Denn neue Operationsgeräte oder –techniken kommen erst nach aus-
giebigen und erfolgreichen Tests in Tierversuchen in eine klinische Erprobungs-
phase beim Menschen. Die für die Tierversuche notwendigen Operationswerk-
zeuge müssen demnach schon vor einer Verwendung im Humanbereich vorhan-
den sein und sind somit einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zugäng-
lich.
Dem Durchschnittsfachmann ist aus der Druckschrift (D2) bekannt, dass es bei
dem dort beschriebenen Gerät zu ungewolltem Berühren des Gewebes mit der
Elektrode und damit zum Verkleben des Gewebes mit der Elektrode und anschlie-
ßendem Abreißen des Gewebes von der Elektrode kommen kann. Dies ist bedingt
durch die in Fig. 1 gezeigte vorstehende Elektrode. Der Arzt muss durch ge-
schickte Handhabung der Elektrode den jeweils notwendigen Abstand zwischen
Elektrodenspitze und Gewebe so wählen, dass einerseits kein Kontakt zwischen
Elektrode und Gewebe besteht, aber andererseits der Abstand zwischen Elektro-
denspitze und Gewebe so gering bleibt, dass eine Fulguration zustande kommt.
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In Kenntnis dieser Schwierigkeiten hat sich der Fachmann die Aufgabe gestellt,
eine Einrichtung zur endoskopischen Stillung von Blutungen im Gastrointestinal-
trakt anzugeben, mit der einerseits das Festkleben des Koagulates an der
Koagulationselektrode vermieden und die Effizienz bei großflächigen Koagulatio-
nen verbessert werden kann, und mit der andererseits die Vielfalt der Verwend-
barkeit eines Endoskops durch eine zusätzliche Einrichtung erhöht werden kann,
die einfach und schnell montiert und wieder entfernt werden kann und eine zuver-
lässige Arbeitsweise ermöglicht (vgl. S. 2, zweiter Absatz der Gebrauchsmuster-
schrift).
Bei der Suche nach der Lösung dieser Aufgabe fällt der Blick auf die Druck-
schrift (D1), deren Veröffentlichungstag nur wenige Monate vor dem Anmeldetag
des Streitgebrauchsmusters liegt. Aus dieser ist eine Einrichtung zur Koagulation
biologischer Gewebe für die offene Chirurgie bekannt, welche in ähnlicher Weise
wie die Vorrichtung nach (D1) eine an ihrem distalen Ende 40 in eine Düsenöff-
nung mündende, als Rohr ausgebildete, flexible Gaszufuhrleitung 94 zum An-
schluss an einen Gasvorrat 66,68 aus ionisierbarem Gas aufweist. Am distalen
Ende der Gaszufuhrleitung ist weiter eine Elektrode 92 vorgesehen, die über eine
Verbindungsleitung 46 zur Zufuhr des Koagulationsstroms an eine HF-Span-
nungsquelle 14 angeschlossen ist (vgl. das Abstract und Fig. 1, 2, 3 in Verbindung
mit Sp. 2, Z. 49-57, Sp. 3, Z. 62 bis Sp. 4, Z. 12 und Sp. 4, Z. 45 bis Sp. 5, Z. 5).
In der Druckschrift (D1) wird zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Gaszufuhrleitung 94 aus elektrisch isolierendem Material besteht. Dies wird der
Fachmann allein schon deshalb vorsehen, um eine möglichst optimale Isolierung
für die Verbindungsleitung 46 zu gewährleisten. Denn selbst für den Fall, dass
diese innerhalb der Gaszufuhrleitung geführte Verbindungsleitung eine eigene Iso-
lierung aufweist, kann es zu Verletzungen dieser Isolierung kommen, was bei der
Verwendung von elektrisch leitfähigem Material für die Gaszufuhrleitung zu einer
Gefährdung des Patienten oder des medizinischen Personals führen würde. Die
Druckschrift (D1) ist demnach als gattungsbildend anzusehen.
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Zur Handhabung für den Arzt ist das distale Ende der Verbindungsleitung 42 mit
einem als "pencil" bezeichneten Handstück 40 versehen, dessen genaue Ausge-
staltung in Fig. 3 als Detailansicht von Fig. 1 gezeigt wird. Nach dieser Detailan-
sicht ist klar zu erkennen, dass die Elektrode 92 von der Stirnfläche der Düsenöff-
nung (tip 93 in Fig. 3) zurückversetzt angeordnet und befestigt ist (vgl. Fig. 3 und
Sp. 4, Z. 49-53). Diese zurückversetzte Anordnung gibt dem Fachmann die ent-
scheidende Anregung, auf welche Weise eine Berührung von Elektrode und
Gewebe, wie sie bei der Vorrichtung nach Druckschrift (D2) vorkommen kann, ver-
mieden werden kann. Der Fachmann wird deshalb bei Kenntnis dieser Lösung für
das Problem eines Zusammenklebens von Elektrode und Gewebe in der offenen
Chirurgie den Hinweis aus der Druckschrift (D2) aufgreifen und diese Technik für
die endoskopische Operationstechnik einsetzen. Hierzu wird er auf rein hand-
werkliche Weise die Dimensionen der Gaszufuhrleitung 94, der Verbindungslei-
tung 46 und der Elektrode 92 durch eine entsprechende Verkleinerung an die
Größe des Arbeitskanals in einem Endoskop anpassen. Da der Arzt diese in den
Arbeitskanal eingeschobene Vorrichtung direkt über das Endoskop handhabt, ist
es naheliegend, das Handstück 40 zu entfernen und das distale Ende des für die
Gaszufuhr verwendeten Rohrs direkt als Düsenöffnung auszubilden und demzu-
folge die Elektrode innerhalb dieses distalen Endes des Rohrs zurückversetzt
anzuordnen und zu befestigen. Auf diese Weise gelangt der Fachmann ausge-
hend von der Zusammenschau der Druckschriften (D1) und (D2) ohne erfinderi-
schen Schritt allein auf Grund seines fachmännischen Könnens zum Gegenstand
nach Schutzanspruch 1.
Die von der Antragsgegnerin vorgetragene Auffassung, die Druckschrift (D1)
würde dem Fachmann im Hinblick auf die Anordnung der Elektrode zwei gegen-
sätzliche Varianten vermitteln, hat den Senat nicht überzeugt. Es ist der Antrags-
gegnerin zwar zuzustimmen, dass nach Fig. 1, in der das Handstück relativ klein
und nur ganz schematisch dargestellt wird, der Eindruck entstehen könnte, die
Elektrode stehe über die Stirnfläche hinaus. Aber in der Beschreibung Sp. 2,
Z. 34ff wird eindeutig ausgeführt, dass der genaue Querschnitt des Handstücks
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(pencil) nach der Erfindung in Fig. 3 dargestellt ist. Der Fachmann entnimmt des-
halb der Druckschrift (D1) die eindeutige Lehre, die Elektrode entsprechend der
Detailzeichnung nach Fig. 3 gegenüber der Stirnfläche zurückgesetzt anzuordnen.
b) Die mit dem Schutzanspruch 1 noch verteidigten eingetragenen Schutzan-
sprüche 3 bis 10, soweit sie auf den Schutzanspruch 1 rückbezogen sind, sind
nicht selbstständig schutzfähig, da sie keinen eigenständigen erfinderischen
Gehalt erkennen lassen. So ist aus der Druckschrift (D1) bereits eine stiftförmige
Elektrode nach Schutzanspruch 4 in einer in axialer Richtung ausgerichteten
Düsenöffnung nach Schutzanspruch 6 bekannt, wobei das distale Ende aus einem
temperaturbeständigen Material entsprechend Schutzanspruch 9 besteht (vgl.
"ceramic tip" 93 in Fig. 3). Die Schutzansprüche 3 und 7 betreffen auf handwerk-
liche Weise abgeänderte Gegenstände der Schutzansprüche 4 und 6. Mit dem
Schutzanspruch 5 wird die selbstverständliche und für die Handhabung durch den
Arzt unverzichtbare Maßnahme der Plazierung der Düsenöffnung im Bereich des
Blickfelds der Beobachtungseinrichtung offenbart. Die Schutzansprüche 8 und 10
beziehen sich auf handwerkliche Ausgestaltungen. Gegenteiliges ist hierzu nicht
vorgebracht worden und auch den eingetragenen Unterlagen nicht zu entnehmen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2
PatG und § 92 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Goebel
Dr. Kraus
Dr. Strößner
Fa