Urteil des BPatG vom 06.02.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 56/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 17 893.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. März 2005 aufgehoben.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist 26. März 2004 die Wortmarke
EUGEP
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
„Klasse 9
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische,
Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente
zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kon-
trollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten; CDs; DVDs; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten. Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreib-
waren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungs-
material aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklet-
tern; Druckstöcke;
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Klasse 28
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 ent-
halten; Christbaumschmuck;
Klasse 35
Werbung; Merchandising; Geschäftsführung; Unternehmensver-
waltung; Büroarbeiten;
Klasse 41
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak-
tivitäten; Veröffentlichung von Büchern;
Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-
schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsbera-
tung und -vertretung“.
Durch Beschluss vom 23. März 2005 hat die Markenstelle für Klasse 35 die An-
meldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise für die Wa-
ren/Dienstleistungen „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs; DVDs;
Druckereierzeugnisse; Veröffentlichung von Büchern“ zurückgewiesen. Sie hat
ihre Entscheidung damit begründet, dass „EUGEP“ die Abkürzung für „Europäi-
sche Gesellschaft für Publikationen“ darstelle. Während sich die von der Zurück-
weisung betroffenen Waren „Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs;
DVDs; Druckereierzeugnisse“ inhaltlich mit einer solchen Gesellschaft befassen
könnten, könne die Dienstleistung „Veröffentlichung von Büchern“ von dieser er-
bracht werden. Die Bedeutung der Anmeldemarke werde vom überwiegenden Teil
des Verkehrs erkannt, da die Buchstabenverbindung „EU“ eine allgemein be-
kannte Abkürzung für „Europa“ bzw. „europäisch“ sei, an die sich in nahe liegen-
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der Weise die Anfangsbuchstaben der nachfolgenden Substantive anfügen wür-
den. In ähnlicher Weise seien beispielsweise u. a. die Kürzel „EuRat“ für „Europa-
rat“ oder „EuGH“ für „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ gebildet.
Zudem werde die beanspruchte Bezeichnung tatsächlich auch als Abkürzung ver-
wendet. Es komme darüber hinaus nicht darauf an, ob die Marke allein von den
Beschwerdeführern gebraucht werde oder vor der Bekanntmachung ihrer gleich
lautenden Gesellschaftsbezeichnung angemeldet worden sei. Das Bestehen et-
waiger Monopolrechte sei im Rahmen der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses
nicht zu berücksichtigen. Das Wortkürzel müsse der Allgemeinheit zur Verfügung
stehen, da es zur Beschreibung von Merkmalen geeignet sei. Für die übrigen nicht
von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen bestehe kein
solch unmittelbar beschreibender Sinngehalt.
Dagegen haben die Anmelder „Widerspruch“ eingelegt, mit dem sie beantragen,
den oben genannten Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung tragen sie vor, sie seien Erfinder der Marke „EUGEP“, so dass ihr
noch keine Bedeutung beigemessen werden könne. Auch seien sie bisher die
Einzigen, die dieses Kürzel verwenden würden. Zudem handele es sich bei der
Anmeldemarke nicht um eine für Verbraucher ohne weiteres erkennbare be-
schreibende Angabe, da sie weder selbsterklärend sei noch einen Bekanntheits-
grad erlangt habe, der eine entsprechende Auslegung ermögliche. Hierfür spre-
che, dass der Begriff lexikalisch nicht nachweisbar und auch im Internet nicht häu-
fig zu finden sei. Der Eintrag im Online-Lexikon Wikipedia sei unbeachtlich, da er
von ihnen selbst herbeigeführt worden sei. Zudem komme die Bezeichnung
„EUGEP“ als Abkürzung für verschiedene Wortfolgen in Betracht, eine eindeutige
und nahe liegende Interpretation sei nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Die Bezeichnung des gegen den Beschluss vom 23. März 2005 eingelegten
Rechtsmittels als „Widerspruch“ ist unerheblich. Ausreichend ist eine Erklärung,
die erkennen lässt, welche Entscheidung in welchem Umfang angefochten wird.
Die Verwendung des Begriffs „Beschwerde“ ist nicht notwendig. Insbesondere
schaden falsche Bezeichnungen dann nicht, wenn die Beschwerde das einzige
statthafte Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss darstellt (vgl. Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 66, Rdnr. 32). Dies ist vorliegend der
Fall. Insbesondere lässt sich dem Schriftsatz vom 27. April 2005 (Bl. 5 GA) durch
die Angabe „Widerspruch zum Beschluss vom 23. März 2005 betreffend die
Marke EUGEP“ eindeutig entnehmen, welches Ziel die Anmelder verfolgen.
2. Die Anmeldemarke stellt keine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürf-
tige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale
der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH
GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146
- DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse al-
len Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 - BIOMILD).
Die Bezeichnung „EUGEP“ lässt sich als Begriff der deutschen, englischen oder
französischen Sprache lexikalisch nicht nachweisen (vgl. Duden unter
„http://www.duden-suche.de/suche/trefferliste.php“, Wortschatz Universität Leipzig
unter „http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/“, Encyclopaedia Britannica unter
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„http://www.britannica.com/search?query=EUGEP&ct=&searchSubmit.x=13&searc
hS...“, LEO-Wörterbuch unter „http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de&search-
Loc=0&cmpType=relaxed§Hdr=on&spellToler=on&search=EUGEP&relink-
=on“ sowie unter „http://dict.leo.org/frde?lp=frde&lang=de&searchLoc=0&cmp-
Type=relaxed§Hdr=on&spellToler=on&search=EUGEP&relink=on“). Auch als
Synonym oder Abkürzung konnte sie nicht nachgewiesen werden (vgl. Synonyme
unter „http://www.wie-sagt-man-noch.de/synonyme/“ und www.abkuerzungen.de
unter „http://www.abkuerzungen.de/noresult.php?language=de&abbreviation=EU-
GEP“). Darüber hinaus ist den gefundenen Belegen zur Verwendung in der
Presse ebenfalls zu entnehmen, dass es sich bei „EUGEP“ nicht um einen ge-
bräuchlichen Ausdruck handelt (vgl. SPIEGEL ONLINE unter „http://ser-
vice.spiegel.de/digas/archiv?SC=VOLLTEXTSUCHE&msgclass=warning&msg=Ihr
e+Suche+ergab+0+Treffer.+Bitte+suchen+…“ und FAZ.NET unter „http://www.faz-
.net/d/common/Suchergebnis.aspx?term=EUGEP&allchk=1“).
Die Anmeldemarke lässt sich nur in Zusammenhang mit den Beschwerdeführern
bzw. dem ihnen gehörenden EUGEP-Verlag nachweisen (vgl. Google-Trefferliste
unter „http://www.google.de/search?hl=de&q=EUGEP&btnG=Google-Suche&me-
ta=cr%3D...“ und Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/EUGEP-Verlag“).
Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, handelt es sich hierbei um die Abkür-
zung für „Europäische Gesellschaft für Publikation“ (vgl. auch KNOW LIBRARY
unter „eugep.know-library.net“). Weitere Möglichkeiten der Interpretation konnten
demgegenüber nicht ausfindig gemacht werden und sind auch von der Marken-
stelle nicht belegt worden.
Die Bezeichnung „EUGEP“ ist nach Auffassung des Senats nur wenigen Ver-
kehrsteilnehmern als Akronym für „Europäische Gesellschaft für Publikation“ be-
kannt. Hierfür spricht insbesondere, dass zu dieser Wortfolge lediglich zwei Fund-
stellen im Internet ermittelt werden konnten. Von diesen enthält eine darüber hin-
aus das Kürzel „EUGEP“ überhaupt nicht und kann somit nicht zur Erläuterung
herangezogen werden (vgl. Google-Trefferliste unter „http://www.google.de/se-
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arch?hl=de&q=%22Europ%C3%A4ische+Gesellschaft+f%C…“). Eine Abkürzung
kann jedoch nur dann als schutzunfähig angesehen werden, wenn sie aus sich
heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich ist und insoweit ebenso wie
die betreffende vollständige Beschaffenheitsangabe beschreibend eingesetzt wer-
den kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 211, unter Verweis u. a. auf
EuG GRUR Int. 2004, 328 - TDI). Die von der Markenstelle angeführte Bekannt-
heit der Buchstabenfolge „EU“ als Abkürzung für „Europa“ bzw. „europäisch“ kann
zwar noch nachvollzogen werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich den
meisten Verkehrsteilnehmern die Bedeutung der weiteren Buchstaben „GEP“ nicht
erschließen wird. Folglich wird eine Gleichsetzung der Anmeldemarke mit dem
Ausdruck „Europäische Gesellschaft für Publikation“ den tatsächlichen Verhältnis-
sen nicht gerecht. Inwieweit dieser Wortfolge eine beschreibende Funktion im
Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommen würde,
kann somit dahingestellt bleiben.
Da sich eine Verwendung der Bezeichnung „EUGEP“ nur durch die Beschwerde-
führer nachweisen ließ, ist im Übrigen ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten von
Mitbewerbern zu verneinen. Anhaltspunkte für einen zukünftigen Gebrauch durch
Dritte sind nicht ersichtlich.
3. Darüber hinaus liegt auch das Schutzhindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt nicht vor.
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienst-
leistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurtei-
len, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann
einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um
ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd-
sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
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in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-
standen wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar können auch bisher noch nicht lexi-
kalisch nachweisbare oder nicht verwendete Bezeichnungen als verständliche
Sachaussagen erkannt und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufge-
fasst werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 66). Entsprechend den
Ausführungen unter 2. weist die Buchstabenfolge „EUGEP“ jedoch keinen für den
überwiegenden Teil des Verkehrs verständlichen Sinngehalt auf, so dass ihr die
notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.
Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde
stattzugeben war.
gez.
Unterschriften