Urteil des BPatG vom 05.11.2008

BPatG (bohrung, stand der technik, fachmann, gegenstand, klimaanlage, perpetuatio fori, patentfähige erfindung, fig, patent, wirkung)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 362/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. November 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 66 143
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. November 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Frühauf als Vorsitzenden sowie der Richter Starein, Dipl.-Ing. Univ.
Harrer und Dipl.-Ing. Schlenk
- 2 -
beschlossen:
Das Patent 100 66 143 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 14. April 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 66 143 mit
der Bezeichnung "Kondensator" ist am 2. Juni 2005 von M… GmbH,
A…-Straße 1 in F…, Einspruch erhoben worden. Der
Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der
Gegenstand des Patents wegen fehlender Neuheit, zumindest mangelnder erfin-
derischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende die Druckschriften
JP 09-324962 (D1)
DE 690 11 310 T2 (D2)
DE 196 26 639 C1 (D3)
JP 04-043271 (D4)
DE 43 19 293 A1 (D5)
DE 297 21 546 U1 (D6)
DE 297 00 640 U1 (D7) genannt,
wobei D2 und D5 bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt
worden sind.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent zu widerrufen.
- 3 -
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurück-
genommen.
Die Patentinhaberin, die dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten
entgegen getreten ist, stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten,
hilfsweise, das Patent mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass
Patentanspruch 6 gestrichen und die Rückbeziehung der bisheri-
gen Patentansprüche 7 bis 16 entsprechend angepasst wird,
weiter hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 5, einge-
gangen am 22. Oktober 2008,
Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Patentschrift,
Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 3) gemäß
Patentschrift.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag stimmt mit demjenigen nach Hilfsantrag (ohne
Ziffer) überein und entspricht dem erteilten Anspruch 1. Er lautet:
"Sammelbehälter (1) für einen Kondensator einer Klimaanlage,
insbesondere für Kraftfahrzeuge, wobei der Sammelbehälter (1) in
seinem Inneren einen Trockner aufnimmt, der über eine mit einem
lösbaren Deckel (3) verschließbare Öffnung austauschbar ist und
der Deckel (3) über einen Sicherungsring (9) in Öffnungsrichtung
dadurch gekennzeichnet
zylindrischer Stopfen (3) ausgebildet und in einer korrespondieren-
den zylindrischen Bohrung (13, 14) des Sammel-Behälterrohres
(2) axial verschiebbar geführt und abgedichtet ist, wobei die Boh-
rung (13, 14) einen ersten Abschnitt (13) größeren Durchmessers
- 4 -
D
2
und einen zweiten Abschnitt (14) kleineren Durchmessers D
1
aufweist, wobei die Bohrung (13, 14) einen als Einführschräge ge-
bildeten Absatz (15) aufweist, der den ersten Abschnitt (13) größe-
ren Durchmessers D
2
und den zweiten Abschnitt (14) kleineren
Durchmessers D
1
verbindet."
Der Nebenanspruch 15 (Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 5) bzw. 14 (unnum-
merierter Hilfsantrag) lautet:
"Kondensator für eine Kraftfahrzeugklimaanlage mit einem Sam-
melbehälter (1) nach zumindest einem der vorhergehenden An-
sprüche."
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderung gegenüber dem Hauptantrag
):
"Sammelbehälter (1) für einen Kondensator einer Klimaanlage,
insbesondere für Kraftfahrzeuge, wobei der Sammelbehälter (1) in
seinem Inneren einen Trockner aufnimmt, der über eine mit einem
lösbaren Deckel (3) verschließbare Öffnung austauschbar ist und
der Deckel (3) über einen Sicherungsring (9) in Öffnungsrichtung
dadurch gekennzeichnet
zylindrischer Stopfen (3) ausgebildet und in einer korrespondieren-
den zylindrischen Bohrung (13, 14) des Sammel-Behälterrohres
(2) axial verschiebbar geführt und abgedichtet ist,
, wobei
die Bohrung (13, 14) einen ersten Abschnitt (13) größeren Durch-
messers D
2
und einen zweiten Abschnitt (14) kleineren Durch-
messers D
1
aufweist, wobei die Bohrung (13, 14) einen als Ein-
führschräge gebildeten Absatz (15) aufweist, der den ersten Ab-
schnitt (13) größeren Durchmessers D
2
und den zweiten Abschnitt
(14) kleineren Durchmessers D
1
verbindet."
- 5 -
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptan-
trag ):
"Sammelbehälter (1) für einen Kondensator einer Klimaanlage,
insbesondere für Kraftfahrzeuge, wobei der Sammelbehälter (1) in
seinem Inneren einen Trockner aufnimmt, der über eine mit einem
lösbaren Deckel (3) verschließbare Öffnung austauschbar ist und
der Deckel (3) über einen Sicherungsring (9) in Öffnungsrichtung
dadurch gekennzeichnet
zylindrischer Stopfen (3) ausgebildet und in einer korrespondieren-
den zylindrischen Bohrung (13, 14) des Sammel-Behälterrohres
(2) axial verschiebbar geführt und abgedichtet ist, wobei die Boh-
rung (13, 14) einen ersten Abschnitt (13) größeren Durchmessers
D
2
und einen zweiten Abschnitt (14) kleineren Durchmessers D
1
aufweist, wobei die Bohrung (13, 14) einen als Einführschräge ge-
bildeten Absatz (15) aufweist, der den ersten Abschnitt (13) größe-
ren Durchmessers D
2
und den zweiten Abschnitt (14) kleineren
Durchmessers D
1
verbindet
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptan-
trag Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag 2 unterstrichen):
"Sammelbehälter (1) für einen Kondensator einer Klimaanlage,
insbesondere für Kraftfahrzeuge, wobei der Sammelbehälter (1) in
seinem Inneren einen Trockner aufnimmt, der über eine mit einem
lösbaren Deckel (3) verschließbare Öffnung austauschbar ist und
der Deckel (3) über einen Sicherungsring (9) in Öffnungsrichtung
dadurch gekennzeichnet
zylindrischer Stopfen (3) ausgebildet und in einer korrespondieren-
den zylindrischen Bohrung (13, 14) des Sammel-Behälterrohres
- 6 -
(2) axial verschiebbar geführt und abgedichtet ist, wobei die Boh-
rung (13, 14) einen ersten Abschnitt (13) größeren Durchmessers
D
2
und einen zweiten Abschnitt (14) kleineren Durchmessers D
1
aufweist, wobei die Bohrung (13, 14) einen als Einführschräge ge-
bildeten Absatz (15) aufweist, der den ersten Abschnitt (13) größe-
ren Durchmessers D
2
und den zweiten Abschnitt (14) kleineren
Durchmessers D
1
verbindet
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptan-
trag Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag 3 unterstrichen):
"Sammelbehälter (1) für einen Kondensator einer Klimaanlage,
insbesondere für Kraftfahrzeuge, wobei der Sammelbehälter (1) in
seinem Inneren einen Trockner aufnimmt, der über eine mit ei-
nem lösbaren Deckel (3) verschließbare Öffnung austauschbar ist
und der Deckel (3) über einen Sicherungsring (9) in Öffnungs-
dadurch gekennzeichnet
(3) als zylindrischer Stopfen (3) ausgebildet und in einer korres-
pondierenden zylindrischen Bohrung (13, 14) des Sammel-Behäl-
terrohres (2) axial verschiebbar geführt und abgedichtet ist, wobei
die Bohrung (13, 14) einen ersten Abschnitt (13) größeren Durch-
messers D
2
und einen zweiten Abschnitt (14) kleineren Durch-
messers D
1
aufweist, wobei die Bohrung (13, 14) einen als Ein-
führschräge gebildeten Absatz (15) aufweist, der den ersten Ab-
schnitt (13) größeren Durchmessers D
2
und den zweiten Abschnitt
(14) kleineren Durchmessers D
1
verbindet
- 7 -
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptan-
trag ):
"Sammelbehälter (1) für einen Kondensator einer Klimaanlage,
insbesondere für Kraftfahrzeuge, wobei der Sammelbehälter (1) in
seinem Inneren einen Trockner aufnimmt, der über eine mit einem
lösbaren Deckel (3) verschließbare Öffnung austauschbar ist und
der Deckel (3) über einen Sicherungsring (9) in Öffnungsrichtung
dadurch gekennzeichnet
zylindrischer Stopfen (3) ausgebildet und in einer korrespon-
dierenden zylindrischen Bohrung (13, 14) des Sammel-Behälter-
rohres (2) axial verschiebbar geführt und abgedichtet ist, wobei die
Bohrung (13, 14) einen ersten Abschnitt (13) größeren Durchmes-
sers D
2
und einen zweiten Abschnitt (14) kleineren Durchmessers
D
1
aufweist, wobei die Bohrung (13, 14) einen als Einführschräge
gebildeten Absatz (15) aufweist, der den ersten Abschnitt (13)
größeren Durchmessers D
2
und den zweiten Abschnitt (14) klei-
neren Durchmessers D
1
verbindet
Weiterbildung der Gegenstände der Hauptansprüche 1 sind in nachgeordneten
Ansprüchen 2 bis 14 (Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 5) bzw. 2 bis 13 nach
Hilfsantrag (ohne Ziffer), Weiterbildungen der Nebenansprüche 14 bzw. 15 sind in
nachgeordneten Ansprüchen 16 bzw. 15 angegeben.
- 8 -
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren
auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der
Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grund-
satzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m.
§ 99 Abs. 1 PatG analog zuständig (im Anschluss an den Beschluss des
23. Senats vom 19. Oktober 2006 - Az.: 23 W (pat) 327/04).
2.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist als zulässig anzusehen.
Daher wird er auch nach seiner Rücknahme durch die Einsprechende, die
damit nicht mehr am Verfahren beteiligt ist, von Amts wegen fortgesetzt.
3.
Der Einspruch ist begründet.
Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung der Patentansprüche nach
dem Hauptantrag oder einem der Hilfsanträge stellt keine patentfähige Er-
findung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar.
Das Streitpatent betrifft einen Sammelbehälter und einen Kondensator mit
einem Sammelbehälter für eine Klimaanlage, insbesondere für Kraftfahrzeu-
ge, wobei der Sammelbehälter einen Trockner aufnimmt, der über eine mit
einem lösbaren Deckel verschließbare Öffnung zu Wartungszwecken aus-
tauschbar ist.
Nach der Streitpatentschrift (im Folgenden: SP), Absatz [0002], ist aus der
DE 43 19 293 A1 (D5) ein Kondensator mit einem Sammelbehälter bekannt,
dessen lösbarer Deckel in einer Gewindebohrung des Sammelbehälters
- 9 -
verschraubt ist, wie es auch die JP 09-324962 (D1) und JP 04-043271 (D4)
zeigen.
Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Maschi-
nenbau mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in Entwicklung und
Bau von Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge.
Dieser Fachmann erkennt als Nachteil, dass es insbesondere beim maschi-
nellen Einschrauben des Deckels in der Produktion durch Verkantung der
Gewinde von Deckel und Sammelbehälter zu deren Beschädigung kommen
kann. Als nachteilig wird vom Vertreter der Patentinhaberin vor allem die feh-
lende Sicherungsfunktion eingeschraubter Deckel gesehen, da diese – unter
Verletzungsgefahr - auch bei Überdruck im Kondensator vom Wartungsper-
sonal geöffnet werden können.
Somit ist es sinngemäß die Aufgabe der Erfindung, einen Sammelbehälter ei-
nes Kondensators so zu verbessern, dass das Lösen des Deckels bei Über-
druck aus Sicherheitsgründen erschwert und die Montage des Deckels zur
Vermeidung von Beschädigungen an Deckel und Sammler erleichtert wird.
Die Lösung dieser Aufgabe soll durch den Gegenstand des Anspruchs 1 in
den jeweiligen Fassungen nach Hauptantrag und nach dem unbezifferten
Hilfsantrag oder nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 erfolgen, wobei im Weiteren
den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 (Haupt- und Hilfsantrag) folgende
Gliederung zugrunde gelegt wird:
a)
Sammelbehälter (1) für einen Kondensator einer Klimaanla-
ge, insbesondere für ein Kraftfahrzeug;
b)
der Sammelbehälter (1) nimmt in seinem Inneren einen
Trockner auf;
c)
der Trockner ist über eine mit einem lösbaren Deckel (3) ver-
schließbare Öffnung austauschbar;
- 10 -
d)
der Deckel (3) ist über einen Sicherungsring (9) in Öffnungs-
richtung festlegbar;
e)
der Deckel (3) ist als zylindrischer Stopfen (3) ausgebildet;
f)
der Deckel ist in einer korrespondierenden zylindrischen
Bohrung (13, 14) des Sammelbehälterrohres (2) axial ver-
schiebbar geführt und abgedichtet;
g)
die Bohrung weist einen ersten Abschnitt (13) größeren
Durchmessers D
2
auf;
h)
die Bohrung weist einen zweiten Abschnitt (14) kleineren
Durchmessers D
1
auf;
i)
die Bohrung (13, 14) weist einen als Einführschräge gebilde-
ten Absatz (15) auf;
j)
der Absatz (15) verbindet den ersten Abschnitt (13) größeren
Durchmessers und den zweiten Abschnitt (14) kleineren
Durchmessers.
3.1
Zum Haupt- und unbezifferten Hilfsantrag
Im Weiteren wird der unbezifferte Hilfsantrag einfach als "Hilfsantrag" be-
zeichnet.
Die mit der erteilten Fassung des Anspruchs 1 übereinstimmenden Merkmale
des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen offenbart. Somit sind die Ansprüche 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag zulässig.
Die von der Einsprechenden geltend gemachte fehlende Neuheit des Gegen-
stands des Anspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik mag
dahinstehen, da er jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
- 11 -
Aus der DE 297 00 640 U1 (D7) ist nämlich bereits ein Sammelbehälter für
den Kondensator einer Fahrzeug-Klimaanlage bekannt, der einen - über eine
mit einem lösbaren Deckel 9 verschließbare Öffnung 9a - austauschbaren
Trockner aufweist (S. 7, Abs. 2, und Fig. 6). Der Deckel 9 ist als zylindrischer
Stopfen ausgebildet, der in einer korrespondierenden Bohrung des Sammel-
behälters axial verschiebbar geführt und mittels eines Dichtrings 22 (S. 9,
Abs. 2) abgedichtet ist, wobei die Bohrung auch Abschnitte mit unterschied-
lichen Durchmessern und einen diese beiden Abschnitte verbindenden Ab-
satz aufweist. Damit sind die Merkmale a) bis c) und e) bis h) sowie j) des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag aus der D7 im Wesentlichen bekannt.
Bei der in der Fig. 6 der D7 zeichnerisch dargestellten ersten Variante eines
Sammelbehälters-Deckels, der über ein Gewinde in der Öffnungsrichtung
herausnehmbar festlegbar ist (S. 7, 2. Abs., le. Satz), verbindet der Absatz
die größere Bohrung mit dem Gewinde und die sich daran anschließende
kleinere Bohrung mit der Abdichtung. Der Anschlag für die maximale Ein-
dringtiefe erfolgt über einen die Abschnitte des Stopfens mit unterschiedli-
chem Durchmesser verbindenden Absatz, der in Form eines Bundes ober-
halb des Sammelbehälterrohres liegt und somit keine korrespondierende
Bohrung mit größerem Durchmesser aufweist.
Zu der in der D7 (S. 7, Abs. 2, le. Satz) beschriebenen, zeichnerisch nicht
dargestellten weiteren Variante des Sammelbehälter-Deckels, die – entspre-
chend dem Merkmal d) des Anspruchs 1 - durch eine Sicherung, z. B. einen
C-Ring, in Öffnungsrichtung herausnehmbar festlegbar ist, ist zwar in der D7
nichts über konstruktive Einzelheiten wie die Durchmessergestaltung ange-
geben. Aber für den Fachmann liegt es schon aus Montagegründen nahe,
wie bei der ersten Deckelvariante mit Gewinde, einen Absatz vorzusehen,
mit dem eine undefinierte axiale Verschiebbarkeit beim Einsetzen des Stop-
fens in die Öffnung des Sammelbehälters verhindert wird, also "der Stopfen
nicht in den Sammelbehälter hineinfallen kann" (SP [0007]).
- 12 -
Da der Fachmann weiß, dass ein C-Ring in einer Aufnahmenut innerhalb der
Bohrung anzubringen ist, verbietet sich bei dieser weiteren Deckelvariante
ein Absatz in Form eines Bundes außerhalb des Sammelbehälterrohres wie
bei der Deckelvariante mit Gewinde. Somit ergibt sich für den Fachmann
zwangsläufig, dass der zylindrische Stopfen in einer zylindrischen Bohrung
des Sammelbehälterrohres axial verschiebbar – entsprechend Merkmal f)
des Anspruchs 1 – zu führen ist. Da ein mittels eines C-Ringes gesicherter
Stopfen mit nur einem Abschnitt gleichen Durchmessers in einer ebensol-
chen Bohrung aber keinen Anschlag für die maximale Eindringtiefe hätte,
liegt es für den Fachmann auf der Hand, innerhalb des Sammelbehälter-
rohres einen unterschiedliche Bohrungsdurchmesser verbindenden Absatz
vorzusehen, an dem der Stopfen beim Einschieben anschlägt. Dazu lässt der
Fachmann - seinem konstruktiven Belieben folgend - entweder das untere
Ende des Stopfens mit nur einem Abschnitt gleichen Durchmessers an die-
sem Absatz zwischen den beiden unterschiedlichen Bohrungsdurchmessern
des Sammelbehälterrohres anstehen oder er verlängert den Stopfen an dem
dem Sicherungsring gegenüber liegenden Ende mit einem in den kleineren
Bohrungsdurchmesser passenden Abschnitt kleineren Durchmessers. Diese
Variante des Stopfens mit einem Abschnitt kleineren Durchmessers liegt
zwar im konstruktiven Ermessen des Fachmannes. Er wird sie ihrer Vorteile
wegen i. d. R. auch bevorzugen, da sie eine Dichtungsanordnung am klei-
neren Durchmesser mit demzufolge geringerer Dichtungslänge bietet und
wegen der zusätzlichen Führung des Stopfens auch am Abschnitt mit dem
kleineren Durchmesser zur Vermeidung des Verkantens beiträgt. Daher ist
für den Fachmann diese Ausgestaltung des mittels C-Ring gesicherten Stop-
fens, der somit in den korrespondierenden unterschiedlichen Bohrungen des
Sammelbehälterrohres axial verschiebbar geführt ist, naheliegend.
Für das Merkmal i) des Anspruchs 1, wonach beim erfindungsgemäßen
Sammelbehälter der Absatz 15 zwischen den beiden unterschiedlichen
Durchmessern der Bohrung 13, 14 als Einführschräge gebildet ist, entnimmt
- 13 -
der Fachmann der D7 keinen Hinweis. Trotz der Abdichtung des Sammelbe-
hälter-Deckels nach der D7 mittels des Dichtrings 22 am Kragenteil der
Patrone (D7, Fig. 6 und S. 9, Abs. 2) ist keine derartige - dem Fachmann als
Fase geläufige – Einführschräge in der D7 gezeigt. Eine derartige Maßnah-
me ergreift der Fachmann jedoch routinemäßig, wenn er scharfkantige Über-
gänge an Bohrungen zum Zwecke der leichteren Montage und zur Vermei-
dung von Beschädigung beim Einführen zylindrischer Körper, insbesondere
mit Dichtringen, vermeiden will. Nur beispielhaft sei auf entsprechende Aus-
gestaltungen am Expansionsventil nach der DE 690 11 310 T2 (D2), Fig. 1,
im Bereich zwischen dem Gehäuse 11 und dem Stopfen 15 unterhalb des
Sicherungsringes 17 mit O-Ring 16 oder am Kondensator nach der
JP 04-043271 (D4), Fig. 5, zwischen dem Gehäuse (body 7) und dem Stop-
fen (seal part 24) neben der Schraube (bolt 15 a) mit O-Ring 25a, hinge-
wiesen.
Die Druckschrift D7 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fach-
mannes legt nach alledem die Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
nahe.
Der wesentliche Einwand der Patentinhaberin betrifft das Teilmerkmal des
Merkmals f) des Anspruchs 1, wonach der erfindungsgemäße Deckel in der
Bohrung axial verschiebbar sei. Der Deckel 3 sei nämlich in der Bohrung 13,
14 des Sammelbehälters "als gleitender Stopfen ausgebildet, der quasi wie
ein Hydraulikkolben in der Bohrung gleitend geführt sei" (SP [0008], [0010]).
Dies verbessere die Sicherheit bei der Wartung, da das Öffnen des Deckels
erschwert sei, solange der Überdruck im Sammler den Deckel nach außen
gegen den Sicherungsring drücke. Erst nach Ablassen des Überdrucks sei
ein leichtes Entfernen des Sicherungsringes und somit ein gefahrloses Öff-
nen des Sammelbehälters für einen Patronenwechsel möglich. Außerdem
ermögliche die Lage des axial verschiebbaren Deckels zum Sicherungsring
die Indizierung des Druckzustandes im Sammelbehälter - entweder kein
- 14 -
Druck im Sammelbehälter bei nicht am Sicherungsring anliegendem Deckel
(Fig. 2), womit der Deckel 3 gefahrlos entfernt werden kann, oder am Siche-
rungsring anliegender Deckel (Fig. 1), der Überdruck anzeigt. Derartige
Sicherheitsmaßnahmen seien dem Stand der Technik nicht zu entnehmen
und erforderten vom Fachmann erfinderische Überlegungen.
Dem wird nicht gefolgt, da schon aus Montagegründen auch die aus der D7
bekannte Deckelvariante mit Sicherungsring in ihrer Bohrung – entsprechend
dem Merkmal f) des Anspruchs 1 - axial verschiebbar sein muss, damit der
Stopfen soweit in die Öffnung des Sammelbehälters hinein axial verschoben
werden kann, bis er die Aufnahmenut zum Einsetzen des Sicherungsrings
freigibt.
Der Fachmann sieht schon aus Toleranzgründen - zur Vermeidung des
Verklemmens des Sicherungsringes beim Einsetzen in seine Aufnahmenut -
einen Abstand zwischen dem eingesetzten Sicherungsring und der Deckel-
oberseite vor, womit die axiale Verschiebbarkeit selbst bei verschlossener
Öffnung – zumindest in geringem Maße - gegeben ist. Über die Hublänge
dieser axialen Verschiebbarkeit der Deckelvariante mit Sicherungsring ist
zwar in der D7 nichts ausgesagt, aber auch das Streitpatent macht dazu
keine Angaben - auch nicht für die in der mündlichen Verhandlung geltend
gemachte Anwendung dieser Hublänge als Indizierung für den im Sammel-
behälter herrschenden Druckzustand.
Das weitere Teilmerkmal des Merkmals f) des Anspruchs 1 nach Hauptan-
trag, wonach der zylindrische Stopfen 3 in einer korrespondierenden zylindri-
schen Bohrung 13, 14 mit einem ersten Abschnitt größeren Durchmessers
D
2
(Merkmal g) und einem zweiten Abschnitt kleineren Durchmessers D
1
(Merkmal h) geführt ist, versteht der Fachmann - in Übereinstimmung mit der
Patentinhaberin – so, dass auch der Stopfen 3 einen ersten Abschnitt größe-
ren Durchmessers D
2
’ und einen zweiten Abschnitt kleineren Durchmessers
D
1
’ gemäß dem erteilten Anspruch 6 aufweist. Demzufolge sind aufgrund des
- 15 -
Begriffes "korrespondierend" für den Fachmann die Merkmale des An-
spruchs 6 nach Hauptantrag bereits in den Merkmalen f), g) und h) des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag – zumindest implizit - enthalten, weshalb in
Konsequenz die Patentinhaberin gemäß dem Hilfsantrag den somit überflüs-
sigen Anspruch 6 gestrichen hat, ohne den Anspruch 1 nach Hilfsantrag zu
ändern.
Da somit mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag kein anderer Gegenstand als
nach dem Anspruch 1 nach Hauptantrag vorliegt, trifft die dortige Begrün-
dung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auch auf den Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag zu.
3.2
Zum Hilfsantrag 1
Das gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 1, wonach sich der Deckel unter der Wirkung eines Innen-
drucks nach außen bewegt, entnimmt der Fachmann den ursprünglichen An-
meldeunterlagen (S. 2, Z. 19-20) und der Streitpatentschrift ([0008], le. Satz).
Somit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zulässig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist jedoch nicht patent-
fähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 betrifft lediglich
die Wirkungsangabe, dass sich der Deckel bei Innendruck, womit ein
Überdruck im Sammelbehälter gegenüber der Atmosphäre gemeint ist, nach
außen bewegt. Dies ist - bei axialer Verschiebbarkeit des Deckels und einem
Abstand zum Sicherungsring - für den Fachmann selbstverständlich.
Davon abgesehen ist es für den Fachmann klar, dass auch die Deckelva-
riante mit Sicherungsring nach der D7 bei Überdruck im Sammelbehälter
- 16 -
nach außen gegen den Sicherungsring mit - durch die Klemmung des C-
Ringes - entsprechend erschwerter Demontage gedrückt wird, wobei dies
unabhängig von der Hublänge der axialen Verschiebbarkeit ist. Wie schon
zum Hauptantrag dargelegt, ist zwar über die Hublänge dieser axialen Be-
wegung nach außen in der D7 nichts ausgesagt, aber auch das Streitpatent
macht dazu – außer den zeichnerischen Unterschieden in den Figuren 1 und
2 - keine konkreten Angaben, auch nicht für die in der mündlichen Verhand-
lung geltend gemachte Anwendung dieser Hublänge als Indizierung des im
Sammler herrschenden Druckzustands.
Da sich mit dem zusätzlichen Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
sein Gegenstand gegenüber demjenigen des Anspruchs 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag nicht ändert, trifft die dortige Begründung der mangelnden erfin-
derischen Tätigkeit auch auf den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfs-
antrag 1 zu.
3.3
Zum Hilfsantrag 2
Das gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 2, wonach der Stopfen 3 einen ersten Abschnitt größeren
Durchmessers D
2
’ und einen zweiten Abschnitt kleineren Durchmessers D
1
aufweist, ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen im Anspruch 9 und in
der Streitpatentschrift im Anspruch 6 offenbart. Somit ist der Anspruch 1
nach Hilfsantrag 2 zulässig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist jedoch nicht patent-
fähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Wie zum Haupt- und Hilfsantrag bereits ausgeführt, weist aufgrund der Merk-
male f), g) und h) des Anspruchs 1, wonach der zylindrische Stopfen 3 in ei-
ner korrespondierenden zylindrischen Bohrung 13, 14 mit einem ersten Ab-
- 17 -
schnitt größeren Durchmessers D
2
und einem zweiten Abschnitt kleineren
Durchmessers D
1
geführt ist, auch der Stopfen 3 einen ersten Abschnitt
größeren Durchmessers und einen zweiten Abschnitt kleineren Durchmes-
sers auf.
Somit besteht für den Fachmann der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegen-
über demjenigen nach Haupt- und Hilfsantrag nur in einer expliziten For-
mulierung des Teilmerkmals des Merkmals f), wonach der Deckel 3 in einer
"korrespondierenden Bohrung 13, 14" geführt ist, indem nämlich mit dem
zusätzlichen Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 lediglich der Wort-
laut des nach Hilfsantrag gestrichenen erteilten Anspruchs 6 wiederholt ist.
Da sich mit dem zusätzlichen Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
sein Gegenstand gegenüber demjenigen des Anspruchs 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag nicht ändert, trifft die dortige Begründung der mangelnden erfin-
derischen Tätigkeit auch auf den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfs-
antrag 2 zu.
3.4
Zum Hilfsantrag 3
Das gegenüber dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 2 zusätzliche Merkmal
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, wonach der Stopfen 3 einen Absatz 16
zwischen dem ersten Abschnitt größeren Durchmessers D
2
’ und dem zweiten
Abschnitt kleineren Durchmessers D
1
’ aufweist, ist in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen im Anspruch 10 und in der Streitpatentschrift im An-
spruch 7 offenbart. Die Offenbarung des gegenüber dem Hauptantrag zu-
sätzlichen Merkmals des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bereits zum
Hilfsantrag 2 nachgewiesen. Somit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 zu-
lässig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist jedoch nicht patent-
fähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
- 18 -
Weder das Unterschiedsmerkmal gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsan-
trag 2 noch das Merkmal, wonach der Stopfen 3 zwischen den beiden unter-
schiedlichen Durchmessern einen Absatz 16 aufweist, tragen – auch nicht in
ihrer Kombination - zur Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3
bei. Denn für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass sich zwischen
zwei unterschiedlichen Durchmessern eines zylindrischen Stopfens ein Ab-
satz einstellt.
Wie zum Haupt- und Hilfsantrag bereits ausgeführt, weisen aufgrund des
Begriffs "korrespondierend" im Merkmal f) des Anspruchs 1 der Stopfen und
die Bohrung übereinstimmende Formgebung auf. Somit besteht für den
Fachmann der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber demjenigen nach
Haupt- und Hilfsantrag sowie Hilfsantrag 2 nur in einer expliziten Formulie-
rung der Merkmale f), g), h) und j) des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfs-
antrag, da dort zumindest implizit bereits ausgesagt ist, dass auch der Stop-
fen 3 unterschiedliche, zur Bohrung 13, 14 passende Durchmesser mit einem
Absatz dazwischen aufweist.
Da sich mit den zusätzlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3
sein Gegenstand gegenüber demjenigen des Anspruchs 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag nicht ändert, trifft die dortige Begründung der mangelnden
erfinderischen Tätigkeit auch auf den Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 zu.
3.5
Zum Hilfsantrag 4
Das gegenüber dem Haupt- und dem Hilfsantrag 3 zusätzliche Merkmal des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, wonach der Absatz 16 des Stopfens 3 an
dem bohrungsseitigen Absatz 15 anlegbar ist, ist in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen im Anspruch 15 und in der Streitpatentschrift im
Anspruch 12 sowie jeweils der Figur 2 für den drucklosen Zustand (SP
[0013]) offenbart. Die Offenbarung des gegenüber dem Hauptantrag zusätz-
- 19 -
lichen Merkmals des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist bereits zum Hilfsan-
trag 3 nachgewiesen. Somit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 zulässig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist jedoch nicht patent-
fähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Weder das Unterschiedsmerkmal gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3
noch das Merkmal, wonach der Absatz 16 des Stopfens 3 an dem bohrungs-
seitigen Absatz 15 anlegbar ist, tragen – auch nicht in ihrer Kombination - zur
Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 bei.
Denn für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass im drucklosen Zu-
stand, also ohne Überdruck im Inneren des Sammelbehälters gegenüber der
Atmosphäre, der Absatz 16 des Stopfens 3 an den Absatz 15 der korrespon-
dierenden Bohrung des Sammelbehälterrohres 2 anlegbar ist, wenn eine
Kraft den Stopfen 3 nach innen drückt (SP, Fig. 2). Dies kann beispielsweise
zur Demontage des Stopfens bei der Entfernung des Sicherungsringes der
Fall sein (SP [0018], vorle. Satz). Auch bei unter bestimmten Wartungsmaß-
nahmen auftretendem Unterdruck im Sammelbehälter kann der Stopfen 3 mit
seinem Absatz 16 am bohrungsseitigen Absatz 15 anliegen. In jedem Fall
wird mit dieser Anlage die maximale Eindringtiefe des Stopfens begrenzt.
Damit stellt aber dieses Merkmal lediglich eine dem Fachmann geläufige
Wirkung dar.
Da sich mit den zusätzlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
sein Gegenstand gegenüber demjenigen des Anspruchs 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag nicht ändert, trifft die dortige Begründung der mangelnden erfin-
derischen Tätigkeit auch auf den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfs-
antrag 4 zu.
- 20 -
3.6
Zum Hilfsantrag 5
Das gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 5, wonach der Stopfen 3 eine Sacklochbohrung 12 aufweist,
in welche ein Werkzeug einschraubbar ist, ist in den ursprünglichen Anmel-
deunterlagen im Anspruch 17 und in der Streitpatentschrift im Anspruch 14
offenbart. Somit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 zulässig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist jedoch nicht
patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Eine Gewindebohrung in einem demontierbaren Teil anzubringen, um ein
Ausziehwerkzeug darin zu befestigen, ist auch für den demontierbaren De-
ckel eines Sammelbehälters einer Klimaanlage nur eine einfache konstrukti-
ve Maßnahme, die der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen ausführt.
Nur beispielhaft wird auf die Figur 4 der D7 hingewiesen, in welcher im Ver-
schluss-Einsatzteil 20 der Trocknerpatrone ein Innengewinde 21 – hier zur
Aufnahme eines Sensors - vorgesehen ist. Der Fachmann verwendet im
Bedarfsfall ohne weiteres diese Gewindebohrung auch für ein Ausziehwerk-
zeug. Auch eine kombinatorische Wirkung dieser Maßnahme mit den übri-
gen, insbesondere die axiale Verschiebbarkeit des Stopfens betreffenden
Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist nicht erkennbar und auch
nicht geltend gemacht worden.
3.7
Zum nebengeordneten Anspruch 15 (Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 5)
bzw. 14 unbezifferter Hilfsantrag).
Der dem jeweiligen Anspruch 1 nebengeordnete Anspruch 15 bzw. 14 fällt
mit dem Anspruch 1 der jeweiligen Antragsfassung, da er keine über den
- 21 -
jeweiligen Anspruch 1 hinausgehenden Merkmale aufweist, weshalb sein
Gegenstand ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
3.8
Unteransprüche
Mit dem Anspruch 1 der jeweiligen Antragsfassung und dem nebengeord-
neten Anspruch 15 bzw. 14 fallen auch die auf diese rückbezogenen Unter-
ansprüche, die nicht schon in den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen wie-
terverfolgt worden sind, da sie nur vorteilhafte Weiterbildungen des jeweili-
gen Anspruchs 1 ohne eigenen erfinderischen Gehalt kennzeichnen.
Frühauf
Starein
Harrer
Schlenk
Hu