Urteil des BPatG vom 27.10.2010

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 89/10
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Oktober 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die international registrierte Marke IR 668 574 A
(hier: Antrag auf Schutzentziehung wegen Verfalls)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 unter Mitwirkung der Richterinnen
Martens und Bayer sowie des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die verfahrensgegenständliche IR-Marke ist im Wege einer Teilübertragung
(cession partielle) für bestimmte Vertragsparteien, darunter Deutschland, aus der
IR-Marke 668 574 hervorgegangen. Diese Teilübertragung zugunsten der Be-
schwerdegegnerin, der D…. in Z… (Tschechische Republik ), ist am
6. September 2005 im Internationalen Register veröffentlicht worden. Inhaberin
der weiterhin im Register eingetragenen IR-Marke 668 574 ist deren spanische
Muttergesellschaft, die D… S.A..
Gegen die IR-Marke Nr. 668 574 A wurde von der Beschwerdeführerin die
Schutzentziehung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 49, 53,
107, 115, 119 MarkenG beantragt. Mit Mitteilung vom 2. Februar 2009 unter-
richtete die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Beschwerdegegnerin über den Schutzentziehungsantrag. Mit Telefax vom
3. April 2009 widersprachen die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerde-
gegnerin dem Löschungsantrag. Daraufhin informierte die Markenabteilung die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2009 über den erfolgten Wi-
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derspruch und stellte ihr anheim, ihr Rechtschutzziel im Wege einer Lö-
schungsklage nach § 55 MarkenG vor dem zuständigen ordentlichen Gericht
weiter zu verfolgen.
Mit Telefax vom 23. April 2009 wies die Beschwerdeführerin die Markenabteilung
darauf hin, dass der Widerspruch nicht von der tatsächlichen Markeninhaberin
erklärt worden sei, sondern namens der D…, S.A.. Da somit kein
wirksamer Widerspruch vorliege, müsse der angegriffenen Marke gemäß § 53
Abs. 4 MarkenG antragsgemäß der Schutz entzogen werden. Mit Schreiben vom
13. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführerin von der Markenabteilung mit-
geteilt, dass der Widerspruch nach ihrer Wertung wirksam erklärt worden sei und
ein gesonderter Beschluss zu dieser Frage nicht erfolgen werde.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und begründet diese im
Wesentlichen damit, dass kein form- und fristgerechter Widerspruch der ein-
getragenen Markeninhaberin nach § 53 Abs. 3 MarkenG vorliege. Bei dieser
Sachlage müsse der angegriffenen Marke der Schutz für die Bundesrepublik
Deutschland entzogen werden.
Die Markeninhaberin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und vor-
getragen, der Name der eigentlichen Inhaberin der angegriffenen Marke sei
lediglich aufgrund eines Versehens nicht korrekt wiedergegeben worden. Ange-
sichts der ähnlichen Firmenbezeichnungen müsse von einem offensichtlichen
Schreibfehler ausgegangen werden, wie dies auch die Markenabteilung erkannt
habe. Da sich den übrigen Angaben in der Widerspruchsschrift zweifellos ent-
nehmen ließe, dass der Widerspruch für die tatsächliche Inhaberin der ange-
griffenen Marke erfolgen sollte, liege ein wirksamer Widerspruch gegen den
Löschungsantrag vor.
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Nach Zustellung der Terminsladung hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Am Verhand-
lungstermin hat sie nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Bei dem Schreiben der Markenabteilung 3.4 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2009 handelt es sich zwar
um keinen förmlichen Beschluss, als instanzabschließende und die Beschwer-
deführerin beschwerende Entscheidung ist die Ablehnung der beantragten
Löschung im patentamtlichen Verfahren aber dennoch mit der Beschwerde
anfechtbar (vgl. hierzu Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 53
Rdn. 6).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Markeninhaberin der Lö-
schung wirksam widersprochen hat.
Der Widerspruch ist insbesondere innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 MarkenG
erfolgt. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass im Widerspruchsschriftsatz
vom 23. April 2009 als Markeninhaberin nicht die DIBAQ, A.S., sondern deren
Muttergesellschaft, die DIBAQ – DIPROTEG, S.A. benannt wurde. Zwar muss der
Widerspruch gegen einen Löschungsantrag nach §§ 49, 53 Abs. 1 MarkenG von
der Inhaberin der angegriffenen Marke erklärt werden (§ 53 Abs. 3 MarkenG).
Erfolgt ein Widerspruch, darf beim Verständnis einer solchen Prozesshandlung
jedoch nicht auf den bloßen Wortlaut abgestellt werden, vielmehr kann es
erforderlich sein, im Wege der Auslegung entsprechend § 133 BGB den wirklichen
Willen der Beteiligten zu erforschen. Entscheidend ist dabei der objektiv, also dem
Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinngehalt der Erklärung (Zöller/Greger,
ZPO, 28. Aufl., Vor § 128, Rdn. 25). Im Zweifel ist dahin auszulegen, was nach der
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Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht
(vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., Einl. III Rdn. 16). Bei einer diesen
Grundsätzen entsprechenden Gesamtwürdigung des Widerspruchsschreibens
und den darin genannten Angaben verbleiben im vorliegenden Fall keine Zweifel
daran, dass der Widerspruch vom 3. April 2009 im Namen der Markeninhaberin
erfolgen sollte und nicht etwa im Namen ihrer Muttergesellschaft, der D… –
, S.A.. Der Widerspruchsschriftsatz enthält für diese Auslegung hin-
reichend eindeutige Angaben, wie das korrekte Aktenzeichen, das von der
Markenabteilung für das fragliche Löschungsverfahren vergeben worden war,
sowie die korrekte, insbesondere vollständige Registrierungsnummer der ange-
griffenen Marke. Vor dem Hintergrund dieser Angaben lässt sich der Formulierung
„“ trotz der im Anschluss folgenden
unzutreffenden Firmenbezeichnung unmissverständlich entnehmen, wem der
Widerspruch zuzuordnen war. Dass die im Widerspruchsschriftsatz enthaltenen
Angaben ausreichend waren, um eine zweifelsfreie Auslegung des Schreibens als
Widerspruch der D…, A.S zu ermöglichen, bestätigt auch die entsprechende
Wertung der Markenabteilung, die daraufhin die Beschwerdeführerin mit Bescheid
vom 8. April 2009 über den Widerspruch unterrichtete und in diesem Bescheid als
Widersprechende die Markeninhaberin zutreffend benannte.
Diese Auslegung der Erklärung entspricht zudem auch dem, was nach der
Rechtsordnung vernünftig ist. Es tritt für die Markeninhaberin kein Rechtsverlust
aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers ein und der Beschwerdeführerin
verbleibt immer noch die Klagemöglichkeit nach § 55 MarkenG.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
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Zu der beantragten Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht keine Veran-
lassung, da der angefochtene Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts
der Sach- und Rechtslage entspricht und die Beschwerde unbegründet ist.
Martens
Bayer
Schell
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