Urteil des BPatG vom 09.01.2006

BPatG (beschreibende angabe, bezeichnung, marke, magnetische kernresonanz, bundesrepublik deutschland, eugh, begriff, zeichen, angabe, bezug)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 117/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 676 329
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland sucht die international registrierte
Marke 676 329
UltraShield
nach für folgende Waren
„Aimants et spectromètres nucléaires à résonance magnétique
ainsi que leurs parties”.
Die Markenstelle für Klasse 9 IR hat in zwei Beschlüssen – einen davon im Erin-
nerungsverfahren ergangen - den Schutz versagt wegen fehlender Unterschei-
dungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses.
„Shield“ bringe zum Ausdruck, dass die Magneten mit einer Abschirmung zur
Vermeidung magnetischer Streustrahlung und Bildung störender Magnetfelder
ausgestattet seien. Spektrometer für die magnetische Kernresonanz umfassen
einen Magneten und verfügten typischerweise über Abschirmungen zur Vermei-
dung magnetischer Streustrahlung wie die Produktinformationen von Mitbewer-
bern ergäben. Die Existenz und Abschirmung von magnetischen Streufeldern sei
hier ein für die beteiligten Verkehrskreise geläufiges technisches Problem. Die
Verbindung mit der sprach- und werbeüblichen Steigerungsform „Ultra“ nehme
dem Begriff nicht die beschreibende Qualifikation, sondern verstärke den Charak-
ter einer werblich hervorgehobenen Sachaussage.
Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Die auch in Großbri-
tannien geschützte Marke habe keine unmittelbare Beziehung zu den bean-
spruchten Magneten und Spektrometern auf dem Gebiet der Kernresonanz, da
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diese keine Schutzschilder seien und der Begriff „Abschirmung“ keine strahlen-
abschirmende Bedeutung habe, da die zu analysierende Signale im Gegenteil
hochqualifizierte Verstärker bräuchten. „UltraShield“ gehöre nicht zum Wortschatz
einer bekannten lebenden Sprache, „Ultra“ sei vieldeutig und verleihe dem Grund-
wort „Shield“ eine Individualisierung.
Sie beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse
9
IR vom
17. Dezember 1998 und 18. März 2004 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die der
Schutzsuchenden übersandten Internetrechercheergebnisse Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg, da
die schutzsuchende Marke „UltraShield“ hinsichtlich der für Klasse 9 beanspruch-
ten Waren als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Ab-
satz 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be-
schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Not-
wendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der
Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen
Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-
kenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380).
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Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei-
len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreiben-
den Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein
merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Be-
standteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreiben-
den Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere
syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus
beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413
– BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass
die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der An-
meldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienst-
leistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren
oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem
Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu
diesem Zweck „dienen können“. Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei
spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Anga-
ben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese
Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen
Merkmale sind (vgl. EuGH a. a .O. S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH a. a. O. S. 500,
507 – Postkantoor).
Die schutzsuchende Marke setzt sich – trotz Zusammenschreibung - durch die
Binnengroßschreibung erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Ultra“ und
„Shield“ zusammen.
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Das lateinische Wort „ultra“ für „jenseits“ hat im Englischen die Bedeutung „Ultra,
über hinaus, weiter, mehr“. Es wird in zusammengesetzten englischen Fachbe-
griffen in dieser Bedeutung verwendet wie bspweise in „ultra-short wave, ultra-high
vacuum...“ (vgl. LEO Onlinewörterbuch Englisch der TU München).
Im Deutschen drückt „Ultra“ in Bildungen mit Adjektiven – wie bspweise „ultramo-
dern“ - eine Verstärkung aus im Sinne von „in höchstem Maße, extrem, äußerst“
und bedeutet in Bildungen mit Adjektiven oder Substantiven auch „jenseits von…,
über … hinaus, hinausgehend über“ wie bspweise in „ultrarot, Ultraschall“ (vgl.
Duden, Deutsches Universalwörterbuch – CD-ROM).
Dem deutschen Verkehr sind zahlreiche Zusammensetzungen mit „Ultra“ in
diesem Sinne aus der Umgangssprache sowie insbesondere der Werbesprache
bekannt, wo „Ultra“ als Ausdruck einer äußersten Steigerung guter Leistungen und
Angebote verwandt wird wie bspweise in „ultrastark, ultraleise, ultraschnell,
ultrasicher“ (vgl. hierzu 24 W (pat) 114/99 - ultra clean Kurzform auf PAVIS
PROMA).
Dabei ist die Verwendung des Begriffs „Ultra“ in verschiedenen Wortverbindungen
auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogen und wird in der oben genannten Be-
deutung sogar in Alleinstellung – ebenso wie vergleichbare Begriffe „super, mega“
im Wirtschaftsleben zur Bezeichnung von Produkten im oben genannten Sinne
universell eingesetzt und allgemein verstanden (vgl. BGH BlPMZ 1996, 498 – ME-
GA).
Das englische Wort „Shield“ bedeutet „Abschirmung, Schild, Schirm, Schutzschild“
und wird in Zusammensetzungen für technische Begriffe verwendet wie u. a. für
„heat shield, light shield, radiation shield“ (vgl. LEO WöBuch a. a. O.).
Die Bezeichnung „UltraShield“ bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung „Extrem-
schutz(schild)“. Die Kombination „UltraShield“ ist zwar lexikalisch nicht nachweis-
bar. Angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres
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erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich
allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die
oben genannten unter Verwendung beider Bestandteile üblichen Zusammenset-
zungen ist auch die Kombination „UltraShield“ eine sprachübliche und nahe lie-
gende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ih-
rem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über
die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Der Gesamtbegriff „UltraShield“ wird bereits – wie auch aus den der Markeninha-
berin übersandten Rechercheergebnissen ersichtlich – in der oben genannten
Bedeutung in verschiedenen Warenbereichen verwendet, um in werbemäßig an-
preisender Form auf einen höchstmöglichen Schutz hinzuweisen bspweise für ei-
nen extremen Schutz vor Sonnenlicht bei Sonnenbrillen oder Hautpflegeprodukten
oder vor Einwirkungen auf die Oberfläche von Glas oder Kunststoffen.
Auch im hier vorliegenden Warenbereich ist – wie von der Markenstelle ausführ-
lich dargelegt – ein „Shield“ eine sinnvolle Ausstattung, um die im Warenverzeich-
nis der Markeninhaberin beanspruchten Spektrometer zum einen selbst vor mög-
lichen Störungen von außen abzuschirmen zum anderen um diese zum Schutz
des Umfeldes nach außen hin abzuschirmen.
Gegenüber der alternativ möglichen sog. passiven Abschirmung durch Eisenplat-
ten an den Wänden des umgebenden Raumes kann der Begriff „UltraShield“ ein
sinnvoller Hinweis auf eine sog. aktive Abschirmung und deren extreme Schutz-
wirkung sein wie bspweise in der Information des Max-Planck-Institutes, wo die
Ausstattung eines Kernspinresonanzspektrometers mit „aktiv geschirmt (ultra-
shield)“ bezeichnet ist (vgl.
Dabei ist davon auszugehen, dass eine technische Lösung in Form einer aktiven
Abschirmung hinsichtlich ihrer Eigenschaften wie bspweise einem geringen Bau-
maß und einem geringen Gewicht im Klinikumfeld einer (konventionellen) passi-
ven Abschirmungslösung überlegen ist und auch insoweit als die qualitativ heraus-
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ragende Abschirmung bezeichnet werden kann. Daneben kann es sich auch um
einen Hinweis auf eine verbesserte Ausführung der sog. aktiven Abschirmung und
damit um eine herausragende, extreme Schutzvorrichtung handeln.
Dabei hat der Begriff „Ultra“ entgegen der Ansicht der Schutzsuchenden auch in
der Kombination „UltraShield“ und auch in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen keinen unbestimmten und unklaren Sinngehalt, sondern hat
einen feststehenden Bedeutungsgehalt, der wie in anderen Warenbereichen auch
in diesem Warenbereich zur Bezeichnung von Produkten allgemein verstanden
wird (vgl. BGH a. a. O. – MEGA).
Auch wenn es sich bei den beteiligten Verkehrskreisen um hochgradig speziali-
sierte Wissenschaftler und Mediziner handelt, werden sie die Bezeichnung
„UltraShield“ als Hinweis auf eine – bspweise auch gegenüber der bekannten pas-
siven Abschirmung durch Schutzmaßnahmen hinsichtlich des umgebenden Rau-
mes – überlegene Lösung mit extremer Schutzwirkung oder auf eine verbesserte
Lösung der sog. aktiven Abschirmung verstehen.
Es liegt für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die
Zusammensetzung „UltraShield“ als Hinweis auf einen „Extremschutz(schild)“ zu
verstehen. Unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren ergibt „UltraShield“
die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffen-
heit, oder Bestimmung um Waren handelt, die eine äußerst mögliche und damit
herausragende Schutzvorrichtung darstellen oder für eine solche Vorrichtung
Verwendung finden bzw. mit einer solchen ausgestattet sind. In diesem Sinn wird
auch der Bedeutungsgehalt der Marke erklärend hervorgehoben in dem
„UltraShield (advanced active shielding)“ verwendet wird (Gerhard Roth, Ultra
Shield Technology at 21.1 Tesla).
Es ist nicht erforderlich, dass die beanspruchten Waren selbst Geräte mit „Ex-
tremschutz(schild)“ sind, da die Bezeichnung „UltraShield“ auch einen beschrei-
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benden Hinweis für Waren geben kann, die für den Einsatz in einer „Extremab-
schirmung“ bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Die Angabe eines Ausstattungsmerkmals mit „UltraShield“ ist eine wichtige Sach-
information, die auch unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und davon,
ob möglicherweise andere Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gebräuch-
lich sind, den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen
muss (vgl. EuGH a .a. O. - Postkantoor; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 295).
Auch ein möglicher weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Be-
zeichnung kann eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der
Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Be-
deutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. EuGH
MarkenR, 2003, 450 DOUBLEMINT).
Soweit sich die Anmelderin auf eine ausländische Voreintragung bezieht, vermag
dies keine Bindungswirkung zu entfalten (vgl. Ströbele/Hacker a.
a.
O. §
8
Rdn. 264).
Zudem ist für die markenmäßige Beurteilung fremdsprachiger Ausdrücke allein
das inländische Publikum maßgeblich, so dass es nicht auf das Sprachverständnis
ausländischer Verkehrskreise und einen möglicherweise darauf beruhenden Mar-
kenschutz im Ausland ankommt (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 116,
359 ff.).
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Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vor-
dergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der da-
raus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht
hinausgeht, handelt es sich um eine beschreibende Angabe, ohne begriffliche Un-
genauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann.
gez.
Unterschriften