Urteil des BPatG vom 04.02.2009

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 364/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Februar 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 57 271
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der
Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 22. November 2001 angemeldete und am 3. Februar 2005 veröf-
fentlichte Patent mit der Bezeichnung
„Verfa hren und V orrichtung zur Re gelung eine r Temperatur
eines Formz ylinde rs“
ist von der m… AG Einspruch erhoben worden.
In der mündlichen Verhandlung macht die Einsprechende mangelnde Ausführbar-
keit des Gegenstands des Streitpatents infolge unvollständiger Offenbarung sowie
mangelnde Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik geltend. Zur Be-
gründung der mangelnden Ausführbarkeit legt sie eine mit Ergänzungen versehe-
ne Kopie der Figur 2 der Streitpatentschrift vor, zum Stand der Technik verweist
sie u. a. auf folgende Dokumente:
-
DE-OS 1 953 590
-
DE 197 36 339 A1.
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Zum Beleg des Fachwissens verweist sie auf Abschnitte aus dem Buch von
Walenski, W. „Der Rollenoffsetdruck“, 1. Auflage 1995, u. a. die Seiten 148
bis 157 (im Folgenden bezeichnet mit „Druckfarben“).
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten und hält
den beanspruchten Gegenstand für ausführbar sowie für patentfähig.
Patentanspruch 1 (erteilte Fassung) lautet:
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An den Patentanspruch 1 schließen sich der rückbezogene Patentanspruch 2 so-
wie der nebengeordnete Patentanspruch 3 mit rückbezogenen Patentansprü-
chen 4 und 5 an. Hierzu wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1
PatG a. F. begründet.
1.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.
2.
Das Patent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Regelung einer
Temperatur eines Formzylinders eines Druckwerks für den wasserlosen Off-
setdruck.
Als gattungsbildend für die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 3
sieht die Patentinhaberin den Stand der Technik nach DE-OS 1 953 590 (vgl. Ein-
gabe der Patentinhaberin im DPMA-Prüfungsverfahren vom 11. November 2002,
Seiten 1 und 4). In der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass diese Druckschrift
eine Temperierung eines Druckwerks mittels einer Temperiereinrichtung offenba-
re, wobei ein Sollwert für die Temperatur vor Beginn des Druckvorgangs in Abhän-
gigkeit von Einflussgrößen, z. B. der Druckgeschwindigkeit, eingestellt werden
könne (Streitpatentschrift Absatz 0006).
- 5 -
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht darin,
(Streitpatentschrift Absatz 0008).
Dieses Problem soll durch das Verfahren nach Patentanspruch 1 sowie durch die
Vorrichtung nach Patentanspruch 3 gelöst werden.
3.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Patent die Erfindung so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, und ob die
Gegenstände der Patentansprüche 1 und 3 gegenüber dem Stand der Tech-
nik neu sind. Denn das Streitpatent kann jedenfalls deswegen keinen Bestand
haben, weil, wie nachstehend ausgeführt, der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 dem Fachmann am Anmeldetag durch den Stand der Technik nahe-
gelegt war.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Druckereitechnik an, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der Entwicklung
von Temperaturregelungen für die farbübertragenden Maschinenkomponenten be-
fasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachfolgend in Form ei-
ner Merkmalsgliederung wiedergegeben:
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Aus der DE 197 36 339 A1 ist eine Druckmaschine bekannt, bei der die Tempera-
tur des Formzylinders 1 eines Druckwerks geregelt wird (Spalte 2, Zeilen 29
bis 39). Aus der Betriebsweise dieser Druckmaschine ist dabei ein Verfahren zur
Regelung der Temperatur im Sinne des o. g. Merkmals 1 entnehmbar. Das Druck-
werk ist für den Flachdruck im indirekten Druckverfahren, also für den Offsetdruck
ausgelegt (Spalte 4, Zeilen 42 bis 46), und das Farbwerk ist ein zonenloses Kurz-
farbwerk (vgl. Anspruch 1). Derartige Farbwerke werden u. a. bei Offsetdruckma-
schinen für den wasserlosen Offsetdruck eingesetzt (vgl. auch streitpatentgemäße
- 7 -
Figur 1, Pos. 02), so dass der Fachmann aus diesen Angaben und noch zusätzlich
bestärkt durch das Fehlen eines Feuchtwerks in der Figur 1 dieser Druckschrift die
Eignung des Druckwerks für den wasserlosen Offsetdruck unwillkürlich mitliest
(Merkmal 2). Die Regelung wird mittels einer Temperiereinrichtung im Sinne des
Merkmals 3 durchgeführt (Spalte 6, Zeilen 61 bis 63), für die entsprechend Merk-
mal 4 ein Sollwert für die Temperatur des Formzylinders eingestellt werden kann
(Spalte 3, Zeilen 20 bis 23 und 32 bis 39). Dieser Sollwert betrifft die Temperatur
im oberflächennahen Bereich des Formzylinders (Spalte 6, Zeilen 63 bis 67; Merk-
mal 6) und kann auch während des Betriebs vorgegeben werden (Spalte 5, Zei-
len 25 bis 29; Merkmal 7). Die Regelung der Temperatur dient der Beeinflussung
des Farbspaltungsverhaltens (Spalte 2, Zeilen 39 bis 48), wie es auch streitpatent-
gemäß - dort angesprochen über die Zügigkeit (Absätze 0027, 0028 und 0031) -
vorgesehen ist (Streitpatentschrift Absatz 0036, 1. Satz). Gemäß der hier wieder-
gegebenen Figur 5 der DE 197 36 339 A1 werden Temperatur-Sollwerte T0 bis T3
als
Führungsgrößen
für
Regeleinrichtungen R0 bis R3 (nur
R3 dargestellt) nach Art einer
Steuerung aus Vorgabewerten V1
bis V3 über einen in Form einer
Tabelle TAB
hinterlegten
Zusammenhang
ermittelt.
Die
Regeleinrichtungen R
erzeugen
unter
Verknüpfung
der
Sollwerte
mit
Temperatur-Istwerten iT0 bis iT3 Stellgrößen S0 bis S3 zur Temperierung der
Temperiermittel (Spalte 5, Zeilen 13 bis 52). Die Temperatur T3 ist dabei dem
Formzylinder zugeordnet (Spalte 3, Zeilen 32 bis 39). In Anspruch 1 dieser
Druckschrift
sind
die
unabhängigen
Parameter
zur
Bildung
der
Temperatursollwerte, die Vorgabewerte V gemäß Figur 5, nicht näher spezifiziert.
Damit beschränkt die DE 197 36 339 A1 diese Vorgabewerte V in offensichtlicher
Weise nicht auf die in Anspruch 2 bezeichneten Werte für den Bedruckstoff (V1),
für den Farbtyp (V2) und für die Farbflussmenge (V3), sondern schließt
grundsätzlich auch andere, das Farbspaltungsverhalten der Druckfarbe
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beeinflussende Parameter für die Bildung der Temperatur-Sollwerte mit ein. Sie
gibt dem Fachmann demnach gerade durch den Verzicht auf eine Spezifizierung
der Vorgabewerte in Anspruch 1 Anregung, die in Anspruch 1 lediglich im Grund-
satz geforderte Sollwertbildung aus Vorgabewerten auch mit anderen als die in
Anspruch 2 bzw. im Ausführungsbeispiel genannten Parametern in Betracht zu
ziehen.
Dass es solche, andere funktionale Abhängigkeiten bestimmende Parameter gibt,
ist dem Fachmann indes bekannt. Der Fachmann wird dabei immer solche Para-
meter berücksichtigen, die aufgrund ihm vorgegebener Betriebsverhältnisse nen-
nenswerten Einfluss nehmen. Auch dass einen solchen nennenswerten Einfluss
auf die Zügigkeit der Druckfarbe die Produktionsgeschwindigkeit nehmen kann, ist
dem Fachmann bekannt. Denn diese Tatsache hat bereits lange vor dem Anmel-
detag des Streitpatents Berücksichtigung gefunden, indem Temperatur-Sollwerte
in Abhängigkeit von der Druckgeschwindigkeit ermittelt und auch eingestellt wur-
den (DE-OS 1 953 590, Seite 4, 2. und 3. Absatz). Die Kenntnis des Standes der
Technik gemäß DE-OS 1 953 590 muss dem Fachmann unterstellt werden, weil
diese Druckschrift dem Fachgebiet des Offsetdrucks zuzuordnen ist (Anspruch 1),
wozu auch das Streitpatent gehört.
Mit der streitpatentgemäß gestellten Aufgabe des hochwertigen Druckens in ei-
nem großen Geschwindigkeitsbereich besteht angesichts dieser Sachlage für den
Fachmann Anlass, besagten ihm bekannten funktionalen Zusammenhang bei der
aus DE 197 36 339 A1 bekannten Regelung zur Anwendung zu bringen und als
Vorgabewert für die Bestimmung der Temperatur-Sollwerte die Produktionsge-
schwindigkeit in Betracht zu ziehen (Merkmal 5).
Dabei ergibt sich ohne Weiteres auch die Vorgabe des Sollwerts für zwei verschie-
dene Geschwindigkeiten gemäß Merkmal 8. Denn bei der Geschwindigkeitsab-
hängigkeit des Temperatur-Sollwerts (Merkmal 5) ergeben sich zwangsläufig für
unterschiedliche Geschwindigkeiten auch unterschiedliche Sollwerte.
Es gehört ferner zum Fachwissen (repräsentiert durch „Druckfarben“), dass die
Zügigkeit mit wachsender Geschwindigkeit steigt und mit wachsender Temperatur
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fällt (Seite 151, linke Spalte, Zeilen 13 bis 18; Seite 153, linke Spalte, Zeilen 4
bis 8; Seite 155, rechte Spalte, Zeilen 3 bis 6; Seite 156, rechte Spalte, Zeilen 17
bis 21). Wird nun die Produktionsgeschwindigkeit gesteigert und dadurch die Zü-
gigkeit erhöht, kann dem demnach entgegengewirkt werden durch eine Erhöhung
der Temperatur zur Herabsetzung der Zügigkeit. Die Erhöhung der Temperatur ist
dabei nur möglich durch Heraufsetzen ihres Sollwerts. Daraus folgt unmittelbar die
Maßnahme nach Merkmal 8.1 und - mit umgekehrtem Vorzeichen - die Maßnah-
me nach Merkmal 8.2. Nach Anregung zur geschwindigkeitsabhängigen Soll-
wert-Bestimmung und -Einstellung durch die DE-OS 1 953 590 konnte der Fach-
mann zu diesen beiden Merkmalen 8.1 und 8.2 schon aufgrund seines Fachwis-
sens kommen.
Schließlich liegt die Festsetzung der konkreten Mindest-Temperatur auf 30°C bei
Geschwindigkeiten ab 6.5 m/s (Merkmal 8.3) im Rahmen des fachmännischen
Könnens. Zu dieser Festsetzung kann der Fachmann für jeweils konkrete Be-
triebsbedingungen entweder auf seine Erfahrung zurückgreifen oder entsprechen-
de Versuche durchführen und die dabei als geeignet ermittelten Einstellwerte wie-
der verwendbar dokumentieren und hinterlegen. Diese Vorgehensweise mag ei-
nen gewissen Aufwand erfordern, ist aber im einschlägigen Fachgebiet gerade bei
der Auffindung von Einstellwerten für die Farbführung gang und gäbe. Sie gehört
deshalb zur typischen Alltagsarbeit des zuständigen Fachmanns und ist überdies
mit dem Fachmann bekannten und zur Verfügung stehenden Methoden durchführ-
bar. Dies wird bestätigt durch die DE-OS 1 953 590, die als Patentdokument das
typische fachmännische Verständnis anspricht und dabei die Befähigung des
Fachmanns zu entsprechender Versuchsdurchführung ausdrücklich unterstellt
(Seite 4, 2. Absatz).
Vorstehende Ausführungen zeigen, dass der von der DE 197 36 339 A1 ausge-
hende Fachmann mit der Kenntnis der geschwindigkeitsabhängigen Ermittlung der
Temperatur-Sollwerte und entsprechender Einstellung der Regeleinrichtungen ge-
mäß DE-OS 1 953 590 ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patent
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anspruchs 1 kommen konnte. Patentanspruch 1 kann deshalb keinen Bestand ha-
ben.
4.
Mit dem auf einen nicht patentfähigen Gegenstand gerichteten Patentan-
spruch 1 war das Patent insgesamt zu widerrufen, da die Aufrechterhaltung
des Streitpatents in vollem Umfang beantragt ist und über einen Antrag immer
nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff.,
„Elektrisches Speicherheizgerät“). Einer gesonderten Entscheidung über den
nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie über die abhängigen Patentansprü-
che 2, 4 und 5 bedurfte es deshalb nicht.
Pontzen
Bülskämper
Friehe
Reinhardt
Ko