Urteil des BPatG vom 23.03.2009

BPatG: stand der technik, patentanspruch, eingriff, unterbrechung, einspruch, stillstand, maschine, bestandteil, weiterbildung, bedingung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 374/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. März 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 23 583
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters
Dipl.-Ing. Pontzen
sowie
der
Richter
Hövelmann,
Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 17. Juli 1992 angemeldete und am 24. Februar 2005 veröffentlich-
te Patent mit der Bezeichnung
"Verfahre n zum Antreiben beim Pla ttenw echsel bei einer
Boge ndruckmasc hine und Antrie b zur Durchführung
des Verfa hrens "
ist von der K… Aktiengesellschaft und der m… AG Einspruch
erhoben worden.
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Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der mündlichen Verhandlung mit
Hauptantrag in der erteilten Fassung und mit Hilfsanträgen I und II in jeweils be-
schränkter Fassung.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet (erteilter Patentanspruch 1):
Diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet sind die rückbezogenen Patentansprü-
che 2, 3 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 4 mit den auf ihn rückbezoge-
nen Patentansprüchen 5, 6, jeweils in der erteilten Fassung.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I lautet:
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Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 5 und 6 als
rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 an.
Der einzige Patentanspruch nach dem Hilfsantrag II unterscheidet sich von Pa-
tentanspruch 1 nach dem Hauptantrag dadurch, dass dessen kennzeichnendes
Merkmal unter Austausch von "dass" durch "wobei" in den Oberbegriff übernom-
men und als kennzeichnendes Merkmal angegeben ist:
Die Patentinhaberin meint, die Patentansprüche aller drei Anträge seien zulässig
und auch patentfähig.
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Sie stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-
recht zu erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag I, überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit dem einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsan-
trag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie Hilfs-
antrag I.
Die Einsprechenden stellen den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Sie sind der Auffassung, die Gegenstände der selbständigen Patentansprüche der
jeweiligen Anträge seien nicht neu bzw. beruhten zumindest nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit.
Zum Stand der Technik verweisen sie in der mündlichen Verhandlung u. a. auf fol-
gende Druckschriften:
- EP 0 435 413 A2
- DE-OS 2 154 070.
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II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1
PatG a. F. begründet.
1.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.
2.
Das Patent betrifft ein Verfahren zum Antreiben beim Plattenwechsel bei einer
Bogendruckmaschine und einen Antrieb zur Durchführung des Verfahrens.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass es durch
Automatisierung des Druckplattenwechsels möglich wurde, die Plattenwechselvor-
gänge an allen Druckwerken einer Druckmaschine in einem Zuge vorzunehmen.
Da jedoch die Plattenzylinder bei den meisten Maschinen unterschiedliche Winkel-
stellungen einnähmen, sei ein Plattenwechselvorgang simultan für alle Druckwer-
ke gleichzeitig nicht möglich. Dem Bau einer Druckmaschine mit in gleicher Win-
kelstellung betriebenen Plattenzylindern stehe indes eine Verstärkung von
Schwingungen entgegen.
Aus der EP 0 435 413 A2 sei ein Verfahren zum automatischen Durchführen des
Plattenwechsels bekannt, das bei einer im Druckbetrieb von einem Hauptantriebs-
motor über einen durchgehenden Zahnradzug angetriebenen Druckmaschine zur
Anwendung komme. Zum Drehverbringen der Plattenzylinder beim Plattenwechsel
werde ein zusätzlicher Servomotor über ein Getriebe mit dem Zahnradzug gekop-
pelt. Eine Steuervorrichtung sorge für den Halt der Plattenzylinder jeweils in einer
Plattenwechselposition.
Als dem Patent zugrundeliegendes und mit der Aufgabe formuliertes technisches
Problem ist in der Streitpatentschrift angegeben (Absatz 0004),
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Dieses Problem soll gemäß Hauptantrag durch das Verfahren nach Patentan-
spruch 1 und den Antrieb nach Patentanspruch 4, gemäß Hilfsantrag I durch den
Antrieb nach Patentanspruch 1, und gemäß Hilfsantrag II durch das Verfahren
nach dem einzigen Patentanspruch gelöst werden.
3.
Über die Zulässigkeit der Patentansprüche der jeweiligen Anträge sowie über
die Neuheit ihrer ohne Zweifel gewerblich anwendbaren Gegenstände bedarf
es keiner Entscheidung. Denn das Streitpatent kann jedenfalls deswegen kei-
nen Bestand haben, weil die Gegenstände der Hauptansprüche aller drei An-
träge am Anmeldetag durch den Stand der Technik nahegelegt waren.
Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Ma-
schinenbau zugrunde, der bei einem Druckmaschinenhersteller oder Zulieferer mit
der Entwicklung von Antrieben für Bogendruckmaschinen befasst ist und auf die-
sem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der geltende Patentanspruch 1 nachste-
hend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
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Ein Verfahren zum Antreiben beim Plattenwechsel bei einer Bogendruckmaschine
im Sinne des Merkmals 1 geht aus der EP 0 435 413 A2 hervor (Spalte 1, Zeilen 3
bis 9 i. V. m. Figur 17). Es sind mehrere Plattenzylinder 1 vorgesehen, die von ei-
nem Hauptantriebsmotor 202 über einen Riementrieb (Riemenscheibe 131) ange-
trieben werden und, da sie über einen an den Riementrieb angeschlossenen
durchgehenden Zahnradzug verbunden sind (Spalte 17, Zeilen 8 bis 13; Spal-
te 18, Zeilen 31 bis 35; Spalte 27, Zeilen 48 bis 51; Figur 17), in einer druckposi-
tionsmäßigen Winkelzuordnung zueinander stehen (Merkmale 1.1 bis 1.4). In die-
ser Winkelzuordnung sind die jeweiligen Phasenlagen der Plattenzylinder unter-
einander nicht gleich (Spalte 20, Zeilen 39 bis 42). Zum Wechsel der Druckplatten
werden die durch den Zahnradzug
verbundenen Plattenzylinder durch
den
Hauptantriebsmotor 202
ge-
meinsam gedreht, wobei ein die ex-
akte Drehlage der Plattenwechsel-
positionen erzwingender Hilfsantrieb
mit einem Servomotor 146 auf den
Riementrieb aufgeschaltet werden
kann (Spalte 4, Zeilen 33 bis 35;
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Spalte 5, Zeilen 47 bis 53; Spalte 17, Zeilen 4 bis 30; Spalte 18, Zeilen 27 bis 52;
Spalte 27, Zeile 48, bis Spalte 28, Zeile 7). Ein Abkuppeln der Plattenzylinder vom
Hauptantrieb findet nicht statt. Bei ihrer deshalb stets gemeinsamen Drehung ge-
langen die Plattenzylinder sukzessive in ihre Plattenwechselpositionen, wobei die
gegenseitige Winkelzuordnung mit den unterschiedlichen Phasenlagen erhalten
bleibt. Nach Beendigung des Plattenwechsels an allen Plattenzylindern wird der
Druckbetrieb fortgesetzt (vgl. hier wiedergegebene Figuren 20, 21 mit zugehöriger
Beschreibung).
Bei dieser Vorgehensweise kann - wie in der Streitpatentschrift zum Stand der
Technik ausgeführt (s. o.) - wegen der unterschiedlichen gegenseitigen
Phasenlagen der Plattenzylinder der Plattenwechsel nicht simultan bei allen
Druckwerken gleichzeitig vorgenommen werden. Es wird für einen Plattenwechsel
an zweien oder mehreren Druckwerken mehr Zeit benötigt, als für einen Platten-
wechsel-Vorgang allein an sich erforderlich ist. Hinzu kommt, dass bei einem nur
an einem Druckwerk erforderlichen Plattenwechsel der Druckbetrieb der gesamten
Druckmaschine für die Dauer des Plattenwechsels unterbrochen werden muss.
Diese Nachteile treten im Betrieb einer derartigen Druckmaschine offen zu Tage
und sind derart gravierend, dass der Fachmann nicht zu übersehende Anregung
zur Abhilfe im Sinne der streitpatentgemäßen Aufgabenstellung hat. Er ist deshalb
veranlasst, im einschlägigen Fachgebiet der Antriebe für Bogendruckmaschinen
Umschau zu halten nach Antriebskonzepten, die diese Nachteile überwinden.
Er stößt dabei u. a. auf die Lösung nach der DE-OS 2 154 070, die eine Löse-
bzw. Ausschaltvorrichtung zum Drehen der bildtragenden Zylinder einer Druckein-
heit unabhängig von dem Betrieb der anderen Druckeinheiten offenbart (Seite 1,
letzter Absatz). Sinn und Zweck des Drehens dieser Zylinder unabhängig von den
übrigen Einheiten ist die Ermöglichung von Bereitstellungsarbeiten an ihnen (Sei-
te 2, 2. Absatz; Seite 4, 2. Absatz).
Unter "Bereitstellungsarbeiten" versteht der Fachmann dabei schon grundsätzlich
auch den Plattenwechsel. Denn dieser ist maßgebliche Voraussetzung zur Bereit-
stellung eines Druckwerks zum Durchführen eines aktuell anstehenden Druckauf-
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trags. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin erhält der Fachmann darüber
hinaus auch durch Ausführungen in dieser Druckschrift konkrete Hinweise auf die
Durchführbarkeit eines Plattenwechsels mit der vorgeschlagenen Antriebsausge-
staltung. Der Plattenwechsel sollte nämlich - wie oben ausgeführt - aus Gründen
des Zeitgewinns bei den einzelnen Druckwerken vorgenommen werden können,
ohne zwingend den Stillstand bzw. die Unterbrechung des Druckbetriebs der übri-
gen Druckeinheiten während der gesamten Wechselphase erforderlich zu ma-
chen. Genau diese Möglichkeit lehrt die DE-OS 2 154 070, indem ausdrücklich auf
die Durchführung der Bereitstellungsarbeiten "auch während des Druckens" hinge-
wiesen wird (Seite 2, 2. Absatz). "Während des Druckens" ist in diesem Zusam-
menhang als Druckbetrieb der nicht von den Bereitstellungsarbeiten betroffenen
Druckeinheiten zu deuten, was auch an anderer Stelle der Druckschrift zum Aus-
druck gebracht ist (Seite 4, 3. Absatz; Seite 18, 2. Absatz, insbesondere letzter
Satz; Seite 32, 5. bis 2. Zeile von unten; Seite 33, Zeilen 6 bis 11). Demnach ist
mit dem vorbekannten Antrieb die Möglichkeit geschaffen, die durch einen Platten-
wechsel verursachte "Ausfallzeit" der Maschine entscheidend zu verkürzen.
Bei dieser Sachlage wird der Fachmann die Lehre der DE-OS 2 154 070 zur Lö-
sung seines o. g. Problems, das gerade die Verkürzung dieser Zeitdauer betrifft,
als besonders relevant in Betracht ziehen.
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Konkret ist das vorbekannte Antriebsprinzip in der DE-OS 2 154 070 am Beispiel
einer Offset-Bogendruckmaschine mit mehreren Druckeinheiten 11, 12, 13 be-
schrieben. Die Druckeinheiten 11,
12, 13 werden über einen durch-
gehenden Zahnradzug von einem
Hauptantriebsmotor 27 angetrie-
ben.
Jedes
Offset-Druckwerk
weist einen Plattenzylinder 18, ei-
nen Drucktuchzylinder 17 und ei-
nen Gegendruckzylinder 16 auf
(vgl. hier wiedergegebene Figu-
ren 1, 6). Das Antriebszahnrad 30
des Gegendruckzylinders 16 ist
Bestandteil des durchgehenden
Zahnradzuges und treibt auf das
Antriebszahnrad 34 des Druck-
tuchzylinders 17. Dieser ist über
Exzenter in eine Position verstell-
bar, in der sein Antriebszahnrad 34 außer Eingriff mit dem antreibenden Zahnrad-
zug (Zahnrad 30) gelangt (vgl. Figuren 2, 5), jedoch in Eingriff mit dem Zahnrad 38
des Plattenzylinders verbleibt. Über einen von einem Hilfsmotor 102 angetriebe-
nen Zahnradzug 82/80 kann der außer Eingriff von dem durchgehenden Zahnrad-
zug gestellte Drucktuchzylinder 17 nunmehr mitsamt dem Plattenzylinder 18 unab-
hängig gedreht werden, um die besagten Bereitstellungsarbeiten vorzunehmen.
Zum druckpositionsmäßigen Einkuppeln ist eine Eindeutigkeitskupplung vorgese-
hen, die zwei über einen schaltbaren Verbindungsmechanismus 92, 94 miteinan-
der kuppelbare Zahnräder 86, 88 aufweist. Das Einkuppeln in der druckpositions-
mäßigen Winkelzuordnung erfolgt, wenn das vom Hauptantrieb über den Gegen-
druckzylinder 16 (Zahnrad 30) permanent angetriebene Zahnrad 88 mit dem kor-
respondierenden Zahnrad 86, das mit einem mit dem Drucktuchzylinder 17 ver-
bundenen Zahnrad 80 über ein Antriebsritzel 82 des Hilfsantriebs in permanentem
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Eingriff ist, verbunden wird (Seite 17, letzter Absatz, bis Seite 19, 2. Absatz). Der
durchgehende Zahnradzug wird dabei gedreht, bis die Winkelzuordnung durch
Einrasten der Eindeutigkeitskupplung hergestellt ist (Seite 18, letzter Absatz).
Diese Ausgestaltung gestattet es, Drucktuch- und Plattenzylinder vom durchge-
henden Zahnradzug ab- und an ihn anzukuppeln, in für die durchzuführende Be-
reitstellungsarbeit, die gemäß obenstehenden Ausführungen der Fachmann auch
als Plattenwechsel versteht, erforderliche Position und wieder in Lagezuordnung
zu den übrigen Druckwerken zu bringen.
Dieses entspricht prinzipiell den in den o. g. Merkmalen 2 bis 4 des streitpatentge-
mäßen Patentanspruchs 1 angegebenen Maßnahmen. Dem steht nicht entgegen,
dass gemäß diesen Merkmalen nur der Plattenzylinder der kuppelbare und unab-
hängig antreibbare Zylinder sein soll und der vorbekannte Antrieb gemäß Ausfüh-
rungsbeispiel davon abweichend den Plattenzylinder über das Auskuppeln des
Drucktuchzylinders vom durchgehenden Zahnradzug trennt und dann beide Zylin-
der gemeinsam dreht. Denn zum einen kann in der Position für die Bereitstellungs-
arbeit der Plattenzylinder auch vom Drucktuchzylinder beabstandet sein (Seite 15,
1. Absatz) und somit für sich allein für durchzuführende Arbeiten freiliegen. Zum
anderen kann die bildtragende Zylinderanordnung des Druckwerks aus zwei Zylin-
dern, und zwar aus einem Formzylinder und einem Gegendruckzylinder bestehen.
Gemäß Patentanspruch 1 dieser Druckschrift weist die bildtragende Zylinderan-
ordnung nämlich einen Druckzylinder und einen zweiten Zylinder auf, wobei der
Druckzylinder - wie der Drucktuchzylinder gemäß oben geschilderter Ausgestal-
tung - zwischen einer Drucklage, in der er mit dem Zahnradzug in Eingriff ist, und
einer Position, in der er außer Eingriff mit dem Zahnradzug ist, verstellt werden
kann. In dieser Position kann die bildtragende Zylinderanordnung durch einen
Hilfsantrieb gedreht werden. Da die bildtragende Zylinderanordnung somit gemäß
Anspruchswortlaut nicht mehr als die beiden Zylinder umfassen muss, muss einer
der beiden Zylinder ein Formzylinder sein. Gemäß Anspruch 6, der auf Anspruch 1
rückbezogen ist, ist der zweite Zylinder der Zylinderanordnung eine "Druckwalze"
mit der Funktion des Gegendruckzylinders. Mit dieser Bezeichnung ist nach der
Beschreibung der mit dem Bezugszeichen 16 gekennzeichnete Zylinder, nämlich
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der Gegendruckzylinder gemeint (Seite 10, Zeilen 6 bis 9). Somit kann es sich bei
dem in Anspruch 1 mit "Druckzylinder" bezeichneten, kuppelbaren und gesondert
antreibbaren Zylinder um einen Formzylinder handeln. Zu solcher Interpretation
hat der Fachmann durch in der DE-OS 2 154 070 ausdrücklich gegebene Hinwei-
se auf gegenüber dem typischen Dreizylinder-Offsetdruckwerk andere Bauweisen
und Druckverfahren konkrete Anregung (z. B. Hochdruck, Di-Litho). Denn danach
ist der Antrieb nach der DE-OS 2 154 070 nicht auf ein Offset-Druckwerk und nicht
einmal auf ein Druckwerk mit drei Druckwerkzylindern beschränkt (Seite 2, 1. Ab-
satz; Seite 5, Zeilen 27 bis 30; Seite 32, Zeilen 26 bis 29). Der Fachmann sieht so-
mit in sachgerechter Würdigung der in der DE-OS 2 154 070 dargelegten techni-
schen Sachverhalte mit seinem für ihn typischen Sachverstand ohne Weiteres
eine Ausgestaltung, wie sie in den streitpatentgemäß beanspruchten Merkmalen 2
bis 4 gefordert ist.
Diese in Verbindung zu bringen mit dem gattungsgemäßen Verfahren nach der
EP 0 435 413 A2 liegt angesichts dessen o. g. Nachteile und der sich daraus erge-
benden hohen Dringlichkeit zur Weiterbildung desselben auf der Hand. Dabei sind
einer solchen Verknüpfung hinderlich im Wege stehende Schwierigkeiten nicht er-
kennbar.
Ausgehend von dem Verfahren nach der EP 0 435 423 A2 konnte der Fachmann
demnach mit dem für ihn aus der DE-OS 2 154 070 Entnehmbaren ohne erfinderi-
sche Tätigkeit zu dem Verfahren nach Patentanspruch 1 gelangen.
3.2 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I betrifft einen Antrieb für einen Platten-
wechsel bei einer Bogendruckmaschine. Die mit Patentanspruch 1 beanspruchte
Vorrichtung arbeitet in der in den Merkmalen 1 bis 4 gemäß Patentanspruch 1
nach Hauptantrag angegebenen Weise und fordert, dass jeweils zwischen dem
Plattenzylinder und dem durchgehenden Zahnradzug eine Kupplung vorgesehen
ist.
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Ein solcher Antrieb ergibt sich aus der Zusammenschau der EP 0 435 413 A2 und
der DE-OS 2 154 070. Dies zeigen obenstehende Ausführungen zu Patentan-
spruch 1 nach Hauptantrag, auf die hier insoweit verwiesen wird.
Die Anordnung einer Kupplung zwischen jedem Plattenzylinder und dem durchge-
henden Zahnradzug ist aus der DE-OS 2 154 070 bekannt. Dort ist gemäß Aus-
führungsbeispiel in jeder Druckeinheit eine Einrichtung zum individuellen Kuppeln
des Drucktuchzylinders mit dem Zahnradzug bzw. zum Entkuppeln von diesem
vorgesehen (z. B. Seite 3, letzter Absatz; Seite 4, letzter Absatz). Diese Einrich-
tung besteht aus einer Exzenter-Lagerung des vom Antriebszug lösbaren Zylin-
ders (vgl. Figuren 2, 5) und einer Eindeutigkeitskupplung (Seite 3, letzter Satz, bis
Seite 4, 1. Absatz; Figur 6). Sie bewirkt die wahlweise Unterbrechung und Herstel-
lung der positionsgerechten Antriebsverbindung zum Zahnradzug und ist daher als
Kupplung im maschinentechnischen Sinne anzusehen. Demnach ist die Forde-
rung erfüllt, dass zwischen Plattenzylinder und Zahnradzug eine Kupplung vorge-
sehen ist. Denn die gemäß Ausführungsbeispiel der DE-OS 2 154 070 am Druck-
tuchzylinder angeordnete Kupplung unterbricht auch die Antriebsverbindung zum
Plattenzylinder, ist also zwischen Plattenzylinder und Zahnradzug vorgesehen.
Überdies sieht der Fachmann die Kupplungseinrichtung ohnehin nicht auf den
Drucktuchzylinder beschränkt, sondern - wie oben zu Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag ausgeführt - auch in Verbindung mit einem Formzylinder eines ent-
sprechenden Druckwerks (Patentansprüche 1 und 6).
Somit ergibt sich auch der Antrieb nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I na-
heliegend
aus
einer
Zusammenschau
der
EP 0 435 413 A2
mit
der
DE-OS 2 154 070.
3.3 Einziger Patentanspruch gemäß Hilfsantrag II
Dieser Patentanspruch 1 fügt dem Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag das Merkmal hinzu,
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Ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 4 nach Patentanspruch 1 ist - wie oben
dargelegt - dem Fachmann durch Zusammenschau der beiden Druckschriften
EP 0 435 413 A2 und DE-OS 2 154 070 nahegelegt.
Zudem ist es aus der EP 0 435 413 A2 bekannt, die Plattenwechselposition auf
dem kürzesten Weg anzufahren (Spalte 19, Zeile 57, bis Spalte 20, Zeile 13; Spal-
te 21, Zeilen 8 bis 18; Spalte 23, Zeile 52, bis Spalte 24, Zeile 5). Wird dieses Prin-
zip angewendet bei einer Antriebsanordnung, bei der die bildtragenden Zylinder
für jedes Druckwerk individuell auskuppelbar und in Arbeitstellungen drehbar sind
(DE-OS 2 154 070, s. obenstehende Ausführungen), ergibt sich in naheliegender
Weise die o. a. zusätzlich beanspruchte Bedingung, jeden der Plattenzylinder der
Druckmaschine auf den für ihn kürzestem Wege in die Plattenabfuhr- und -zufuhr-
stellung zu drehen und von da aus wieder der Druckposition zuzuordnen.
Somit ist auch das Verfahren nach dem einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsan-
trag II durch die Zusammenschau der EP 0 435 413 A2 und der DE-OS 2 154 070
nahegelegt.
3.4 Die auf die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag I folgenden
Patentansprüche teilen das Schicksal des zugehörigen Patentanspruchs 1, da
über einen Antrag immer nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann
(BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät").
Pontzen
Hövelmann
Bülskämper
Reinhardt
Ko